Wann müssen die im Unternehmen vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden?Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine Fristen, innerhalb derer eine Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden muss. Im Rahmen eines systematischen Arbeitsschutzhandelns sollten die im Unternehmen vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen jedoch von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. verbessert werden. Bei der Veränderung der betrieblichen Gegebenheiten sind ArbeitgeberInnen jedoch verpflichtet, die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen sich ändernden betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Die Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen ist notwendig, wenn
Die Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen ist notwendig bei folgenden Anlässen:
Wie werden Gefährdungsbeurteilungen fortgeführt?Bei betrieblichen Veränderungen müssen Gefährdungsbeurteilungen nicht vollständig neu umgesetzt werden. Konzentrieren Sie sich auf die Veränderungen der betrieblichen Gegebenheiten und auf die Gefährdungen, die noch nicht beseitigt wurden. Bei Neuerungen (z.B. Neueinrichtung von Arbeitsplätzen, Einführung neuer Arbeitsmittel, Techniken oder Arbeitsabläufe) wird der Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut durchlaufen, so wie er hier im Portal in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben ist.
Was sind Gefährdungen?Gefährdungen im modernen BetriebsalltagIm Arbeitsschutz ist mit „Gefährdung“ jede Quelle im Betrieb gemeint, die
der Beschäftigten zur Folge haben kann. Das Arbeitsschutzgesetz listet in § 5 eine Reihe von Gefährdungs-Quellen Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Arbeitgebers § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, psychische Belastungen bei der Arbeit. . Es gibt aber lediglich einen Überblick. In der Praxis kommt es auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten an.Dabei werden im betrieblichen Alltag zwei Gefährdungsquellen häufig unterschätzt: Muskel-Skelett-Beschwerden sind die häufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit. Psychische Erkrankungen stehen an vierter Stelle der betrieblichen Ausfalltage Anteile der wichtigsten Krankheitsarten an den AU-Tagen 21,7 % - Muskel-Skelett-System 15,8 % - Atmungssystem 14,3 % - Verletzungen12,1 % - Psychische Erkrankungen Quelle: DAK Gesundheitsreport 2011 . Allein für die psychischen Erkrankungen ist seit 1997 eine Zunahme von über 60% zu verzeichnen.
Gefährdungen für unterschiedliche PersonengruppenGleiche Gefahrenquellen können für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Risiken bergen. Der Arbeitsschutz kennt besonders schutzbedürftige Personengruppen, die bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen berücksichtigt werden müssen, weil für sie u.U. besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind (z.B. werdende und stillende Mütter, Jugendliche). Aber auch zu berücksichtigende Unterschiede zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten oder für ältere ArbeitnehmerInnen werden häufig übersehen.
Was heißt „Gefährdungen ermitteln“?Gefährdungen zu ermitteln bedeutet, jeden Arbeitsplatz im Unternehmen unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, welche Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen für die Beschäftigten auftreten können. Wie werden Gefährdungen ermittelt?Gefährdungen müssen für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede ausgeübte Tätigkeit ermittelt werden. Schrittweise wird jeder Arbeitsbereich, jeder Arbeitsplatz bzw. jede Arbeitstätigkeit geprüft. Dabei sind alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen in Betracht zu ziehen – dazu gehören auch die sog. „nicht alltäglichen Arbeitszustände“, wie z.B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur.
Für den Einstieg in die Ermittlung von Gefährdungen haben sich zwei Methoden in der Praxis bewährt:
UnternehmerInnen sind nach §§ 2 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen beim Aufbau und bei der Pflege des betrieblichen Arbeitsschutzes hinzuzuziehen. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“)konkretisiert diese Bestimmung. Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet für die Betriebe je nach Berufsgenossenschafts-Zugehörigkeit leicht voneinander abweichende Regelungen.
Wann müssen Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden?Die Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen ist keine einmalige Aktion. Veränderungen im Unternehmen verändern auch Gefährdungsquellen. Für die Zeitpunkte der Anpassung der im Betrieb vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen sind daher Regelungen, sog. „Anlässe“ festgelegt. Wie können Sie die Dokumentation so gestalten, dass sie eine sinnvolle Grundlage für die weiteren Arbeitsschritte bildet?Die Dokumentation aller Schritte der Gefährdungsbeurteilung – von den ermittelten Gefahrenquellen bis zu den ergriffenen Maßnahmen und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit – bietet die Grundlage dafür, Entwicklungen nachzuvollziehen, Erfolge zu dokumentieren und ggfs. Anpassungen oder Veränderungen vorzunehmen. Sie dient also nicht allein der Nachweispflicht für die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft..
Was heißt „Gefährdungen beurteilen“Gefährdungen zu beurteilen bedeutet, für jede ermittelte Gefährdung festzustellen, ob ein Risiko und somit im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Handlungsbedarf besteht. Wie werden Gefährdungen beurteilt?Mit der Beurteilung einer ermittelten Gefährdung schätzen Sie ein, wie gravierend eine Unfallgefahr oder eine gesundheitliche Belastung sein und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten kann. Dabei sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Gesetze, Verordnungen, technische Regeln und die branchenspezifischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften machen Vorgaben für die Beurteilung der ermittelten Gefährdungen. Schutzstufenkonzepte und von den zuständigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Stellen empfohlene Bewertungshilfen konkretisieren diese Vorgaben.
Wie können Sie die Dokumentation so gestalten, dass sie eine sinnvolle Grundlage für die weiteren Arbeitsschritte bildet?Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers § 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. müssen ArbeitgeberInnen über eine aussagefähige Dokumentation der im Unternehmen durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen verfügen. Es gibt keine einheitlichen Formulare dafür. Die Anforderungen an die Ausführlichkeit variieren je nach Betriebsart und Gefährdungspotential.
|