Was versteht man unter leistungen zur teilhabe?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen. Die erforderlichen Hilfen sollen dazu beitragen die Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen.

In der Beratung zur Teilhabe am Arbeitsleben sind spezialisierte Beratungsfachkräfte tätig.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch die Agenturen für Arbeit nur auf Antrag gewährt. Sofern Sie die Leistungen in Anspruch nehmen wollen, stellen Sie den Antrag bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Vordrucke.

Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile müssen die Leistungen beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (auch genannt berufliche Rehabilitation) umfassen z.B.: 

  • Eignungsfeststellungs- und Diagnoseverfahren
  • besondere Zuschüsse für Arbeitgeber bei Einstellung in Ausbildung oder Arbeit
  • Berufliche Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung) in besonderen Einrichtungen, die auf die gesundheitliche Situation angemessen eingehen können
  • Maßnahmen in der Werkstatt für behinderte Menschen
  • Technische Hilfsmittel und Umbauten am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz

Die Bundesagentur für Arbeit ist einer von mehreren Rehabilitationsträgern. Andere Rehabilitationsträger können z.B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sein.

Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich u.a. nach der Ursache der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wir klären für Sie, wer Ihr Ansprechpartner ist, und leiten Ihren Antrag an den verantwortlichen Träger weiter.

 

Die Rentenversicherung erbringt

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
  • ergänzende Leistungen.

Das Ziel dieser Leistungen ist es,

  • den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
  • dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen (Rehabilitation vor Rente). Erwerbsminderungsrenten werden erst bewilligt, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe ohne den gewünschten Erfolg durchgeführt wurden oder ein Erfolg nicht zu erwarten ist.

Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung bestimmt der Rentenversicherungsträger.

 

Sozialversicherung: Die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen enthalten §§ 10 und 11 SGB VI. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 15 und 16 SGB VI. Zu den einzelnen Leistungsbedingungen wird auf §§ 42 bis 48 SGB IX (medizinische Rehabilitation) und §§ 49 bis 63 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) verwiesen.

Zu den medizinischen Leistungen gehören im Wesentlichen

  • ärztliche Behandlung (diagnostische und therapeutische Maßnahmen),
  • Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln sowie Heilmitteln, einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie (Ermittlung der Belastungsfähigkeit für eine evtl. sich anschließende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben),
  • Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
  • zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, wenn diese sich unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit/bisherige Tätigkeit auswirkt,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von Therapiekonzepten wegen psychiatrischer Erkrankungen,
  • stufenweise Wiedereingliederung,
  • stationäre Leistung zur Teilhabe inkl. Unterkunft und Verpflegung.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können stationär, ambulant oder in teilstationärer Form (Tagesklinik) in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, die unter ärztlicher Verantwortung stehen.

2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zu den Leistungen zur Teilhabe gehören im Wesentlichen

  • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (auch Teilzeitarbeitsplatz; Kraftfahrzeughilfe, Integrationsfachdienste),
  • Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung einschließlich eines dafür erforderlichen Schulabschlusses,
  • berufliche Ausbildung inkl. zeitlich nicht überwiegend schulischer Leistungen,
  • Überbrückungsgeld,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um eine angemessene Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten,
  • berufliche Eignungs- und/oder Arbeitserprobung,
  • Kosten für Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen,
  • Kosten für Beschaffung, Ausstattung oder Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,
  • Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Leistungen an Arbeitgeber (u. a. Leistungen für dauerhafte berufliche Eingliederung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb).

3 Ergänzende Leistungen

Zu den ergänzenden Leistungen gehören

  • Übergangsgeld,
  • Haushaltshilfe,
  • Reisekosten, Fahrtkosten,
  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht (insbes. bei Herz- und Gefäßerkrankungen sowie Erkrankungen der Bewegungsorgane),
  • Beiträge und Beitragszuschüsse,
  • Übernahme/Zuschüsse von/zu Beiträgen zur Privatversicherung zum Versicherungsschutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn durch die Rehabilitation kein anderer Versicherungsschutz besteht,
  • Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für arbeitslose Versicherte für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Anspruch besteht nur in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sonstigen Leistungen zur Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Hauptleistung).

4 Sonstige Leistungen

Zu den sonstigen Leistungen gehören

  • Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe,
  • medizinische Leistungen für Versicherte, insbesondere bei gesundheitsgefährdenden Berufen,
  • Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Rentner (auch Hinterbliebenenren...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich SGB Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die Leistungen zur beruflichen Reha. Dies umfasst alle Reha-Maßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern: Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, z.B. für Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung.

Die Leistungen werden von verschiedenen Kostenträgern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungs- oder Unfallversicherungsträger.

Voraussetzungen und praktische Durchführung unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen.

2. Umfang

Es gibt mehrere Arten von beruflichen Reha-Leistungen, unter anderem:

Im Rahmen der beruflichen Reha können auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, z.B. zur Aktivierung von Selbsthilfe, zur seelischen Stabilisierung sowie zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen in Anspruch genommen werden, wenn sie im Einzelfall notwendig sind.

Nachfolgend ausführliche Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen.

3. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes oder selbstständigen Tätigkeit

Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Unfallversicherungsträger und die Rentenversicherungsträger in Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit folgende Leistungen:

  • Eignungsabklärung und Arbeitserprobung
  • Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
    (sog. Ausrüstungsbeihilfe), welche die Folgeerscheinungen der Behinderungen für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen. Ein Ausgleich von ausschließlich medizinischen Funktionsstörungen genügt nicht zur Kostenübernahme bei der Rentenversicherung. Hier ist Voraussetzung, dass Ausrüstungsbeihilfe wegen der Art oder Schwere einer Behinderung erforderlich ist, um eine Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und eine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
  • Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes
    in Form beruflicher Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung.
  • Arbeitsassistenz
  • Budget für Arbeit
  • Budget für Ausbildung
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Gründungszuschuss
  • Fahrtkostenbeihilfe
    für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, wenn der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet und die berufliche Wiedereingliederung ansonsten gefährdet wäre.
  • Trennungskostenbeihilfe
    bei erforderlicher auswärtiger Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der Familie zum Arbeitsort muss unzumutbar sein.
  • Übergangsbeihilfe
    bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt.
  • Umzugskostenbeihilfe
    wenn eine Arbeitsaufnahme am Wohnort unmöglich ist. Als Umzugskosten gelten z.B. Transportkosten und Reise des Versicherten samt Familie, nicht aber Wohnraumbeschaffungskosten wie Maklergebühren, Kautionen, Renovierungskosten. Der Umzug darf nicht später als 2 Jahre nach der Arbeitsaufnahme stattfinden.
  • Wohnungshilfen
    Förderbeträge für Um- und Ausbaumaßnahmen im Wohnbereich, die zum Erlangen oder Erhalten des Arbeits- oder Ausbildungsortes erforderlich sind.

4. Berufsvorbereitung

Zu den beruflichen Reha-Leistungen zählt auch die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen Behinderungen erforderlichen Grundausbildung. Darunter fallen z.B. die blindentechnische Grundausbildung oder Vorbereitungsmaßnahmen für Gehörlose.

5. Berufliche und schulische Bildung

Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen allgemeinbildende Maßnahmen.

Wenn die Fähigkeit beeinträchtigt ist, einen angemessenen Beruf zu erlernen, werden auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht geleistet, z.B.:

  • Übernahme erhöhter Kosten für eine private Heimsonderschule
  • Maßnahmen, die Schulreife nach einem Kindergartenunfall zu erlangen

6. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern

Die Agentur für Arbeit, die Unfall- und die Rentenversicherungsträger übernehmen vorwiegend die folgenden berufsfördernden Maßnahmen:

  • In der Regel 4 Wochen, maximal 3 Monate in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zur Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren.
  • Bis zu 2 Jahre im Berufsbildungsbereich als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme,
    aber nur dann über 1 Jahr hinaus, wenn die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
  • Bei Bedarf sind über Unterstützte Beschäftigung Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung oder Berufsbegleitung möglich.

7. Teilnahmekosten

Die Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie die Agentur für Arbeit übernehmen auch Kosten, die mit den beruflichen Reha-Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen z.B.:

  • Lehrgangskosten
  • Prüfungsgebühren
  • Lernmittel
  • Arbeitskleidung, einschließlich Schuhwerk und Schutzkleidung
  • Arbeitsgeräte (z.B. Werkzeuge, Kleinmaschinen)
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z.B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg) – wegen Art und Schwere der Behinderungen oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha-Leistung.

Näheres unter Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha.

8. Zuschüsse an den Arbeitgeber

Die Reha-Träger können berufliche Reha-Leistungen auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten. Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte. Der Arbeitgeber ist "nur" Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht.

Die Gewährung eines Zuschusses kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z.B. als:

  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen
    Zuschusshöhe: 100 % der laut Ausbildungsvertrag für das letzte Ausbildungsjahr vereinbarten monatlichen Vergütung.
    Dauer: gesamte Dauer der Maßnahme.
  • Eingliederungszuschüsse
    Zuschusshöhe
    : bis zu 50 %, für Menschen mit Behinderungen bis zu 70 % (in der Regel mit einer jährlichen Kürzung von mindestens 10 %) des tariflichen bzw. ortsüblichen Bruttoarbeitsentgelts.
    Dauer: in der Regel bis zu 1 Jahr, für Menschen mit Behinderungen in der Regel bis zu 2 Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte bis zu 5 Jahre bzw. bis zu 8 Jahre (ab dem 55. Geburtstag).
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
  • Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung
    Sie soll die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern oder überhaupt erst erreichen.
    Zuschusshöhe: teilweise oder voll
  • Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb
  • Technische Veränderung des Arbeitsplatzes

9. Wer hilft weiter?

Mögliche Leistungsträger sind z.B. die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Agentur für Arbeit, das Jugendamt oder die Eingliederungshilfe-Träger. Erster Ansprechpartner ist oft das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst. Zudem können die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Personalverwaltung beim Arbeitgeber weiterhelfen.

Berufliche Reha > Rahmenbedingungen

Rehabilitation

Rehabilitation > Zuständigkeit

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Behinderung

Leistungen zur Beschäftigung

Gesetzesquellen: § 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX