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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen. Die erforderlichen Hilfen sollen dazu beitragen die Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. In der Beratung zur Teilhabe am Arbeitsleben sind spezialisierte Beratungsfachkräfte tätig.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch die Agenturen für Arbeit nur auf Antrag gewährt. Sofern Sie die Leistungen in Anspruch nehmen wollen, stellen Sie den Antrag bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Vordrucke. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile müssen die Leistungen beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (auch genannt berufliche Rehabilitation) umfassen z.B.:
Die Bundesagentur für Arbeit ist einer von mehreren Rehabilitationsträgern. Andere Rehabilitationsträger können z.B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich u.a. nach der Ursache der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wir klären für Sie, wer Ihr Ansprechpartner ist, und leiten Ihren Antrag an den verantwortlichen Träger weiter.
Die Rentenversicherung erbringt
Das Ziel dieser Leistungen ist es,
Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen (Rehabilitation vor Rente). Erwerbsminderungsrenten werden erst bewilligt, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe ohne den gewünschten Erfolg durchgeführt wurden oder ein Erfolg nicht zu erwarten ist. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung bestimmt der Rentenversicherungsträger. Sozialversicherung: Die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen enthalten §§ 10 und 11 SGB VI. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 15 und 16 SGB VI. Zu den einzelnen Leistungsbedingungen wird auf §§ 42 bis 48 SGB IX (medizinische Rehabilitation) und §§ 49 bis 63 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) verwiesen. Zu den medizinischen Leistungen gehören im Wesentlichen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können stationär, ambulant oder in teilstationärer Form (Tagesklinik) in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, die unter ärztlicher Verantwortung stehen. 2 Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenZu den Leistungen zur Teilhabe gehören im Wesentlichen
3 Ergänzende LeistungenZu den ergänzenden Leistungen gehören
Anspruch besteht nur in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sonstigen Leistungen zur Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Hauptleistung). 4 Sonstige LeistungenZu den sonstigen Leistungen gehören
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"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die Leistungen zur beruflichen Reha. Dies umfasst alle Reha-Maßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern: Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, z.B. für Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung. Die Leistungen werden von verschiedenen Kostenträgern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungs- oder Unfallversicherungsträger. Voraussetzungen und praktische Durchführung unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen. 2. UmfangEs gibt mehrere Arten von beruflichen Reha-Leistungen, unter anderem: Im Rahmen der beruflichen Reha können auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, z.B. zur Aktivierung von Selbsthilfe, zur seelischen Stabilisierung sowie zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen in Anspruch genommen werden, wenn sie im Einzelfall notwendig sind. Nachfolgend ausführliche Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen. 3. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes oder selbstständigen TätigkeitVorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Unfallversicherungsträger und die Rentenversicherungsträger in Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit folgende Leistungen:
4. BerufsvorbereitungZu den beruflichen Reha-Leistungen zählt auch die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen Behinderungen erforderlichen Grundausbildung. Darunter fallen z.B. die blindentechnische Grundausbildung oder Vorbereitungsmaßnahmen für Gehörlose. 5. Berufliche und schulische BildungZur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen allgemeinbildende Maßnahmen. Wenn die Fähigkeit beeinträchtigt ist, einen angemessenen Beruf zu erlernen, werden auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht geleistet, z.B.:
6. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen LeistungsanbieternDie Agentur für Arbeit, die Unfall- und die Rentenversicherungsträger übernehmen vorwiegend die folgenden berufsfördernden Maßnahmen:
7. TeilnahmekostenDie Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie die Agentur für Arbeit übernehmen auch Kosten, die mit den beruflichen Reha-Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen z.B.:
Näheres unter Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha. 8. Zuschüsse an den ArbeitgeberDie Reha-Träger können berufliche Reha-Leistungen auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten. Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte. Der Arbeitgeber ist "nur" Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht. Die Gewährung eines Zuschusses kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z.B. als:
9. Wer hilft weiter?Mögliche Leistungsträger sind z.B. die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Agentur für Arbeit, das Jugendamt oder die Eingliederungshilfe-Träger. Erster Ansprechpartner ist oft das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst. Zudem können die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Personalverwaltung beim Arbeitgeber weiterhelfen. 10. Verwandte LinksBerufliche Reha > Rahmenbedingungen Rehabilitation Rehabilitation > Zuständigkeit Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Behinderung Leistungen zur Beschäftigung Gesetzesquellen: § 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX |