Was passiert wenn ich Prepaid nicht auflade?

Wer Guthaben für seine Prepaid-Karte gekauft hat, kann nach Vertrags­ende einen Anspruch auf Rück­zahlung geltend machen. Anders verhält es sich unter Umständen bei Start­guthaben und anderem Bonus-Guthaben.

Von Susanne Kirchhoff / Alexander Kuch

Vom Kunden bezahltes Prepaid-Gut­haben verfällt nicht. Das hat der Bundes­gerichts­hof im Jahr 2011 in einem Grund­satz­verfahren des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band (vzbv) gegen E-Plus ent­schie­den. Zuvor hatten die Verbraucher­zentralen bereits im Jahr 2006 ähn­lich lautende Ur­teile gegen o2 und Voda­fone er­wirkt, die jedoch keine un­mit­tel­bare Wir­kung auf die Gültig­keit ent­sprechen­der Klau­seln in den AGB der anderen Prepaid-Anbieter hatten.

Wichtig: Die Ent­scheidung des BGH bezieht sich jedoch nur auf Guthaben, das der Kunde zuvor selbst auf sein Prepaid-Konto ein­gezahlt hat, etwa durch den Kauf eines Vouchers oder durch eine Über­weisung vom Giro­konto. Hier sehen die Gerichte eine un­angemes­sene Benach­teiligung des Kunden, wenn der Prepaid-Anbieter das vom Kunden ein­gezahlte Geld ohne Gegen­leistung einbe­halten würde.

Prepaid-Karte oft nicht unbe­grenzt nutzbar - Akti­vitäts­zeit­raum beachten

Seitdem die Recht­sprechung klar­gestellt hat, dass Prepaid-Anbieter die Gültig­keits­dauer für Prepaid-Gut­haben nicht be­grenzen dürfen, haben einige Provider so­genannte Ak­tivitäts­zeit­räume in ihren Ge­schäfts­bedingungen defi­niert: Nach einer gewissen Zeit ohne Gut­haben-Auf­ladung oder Ak­tivitäten, die Gut­haben ver­brauchen, wird die SIM-Karte de­akti­viert.

Einige An­bieter schließen die Re-Akti­vierung prin­zipiell aus und kündigen dem Prepaid-Kunden auch bald nach der Deak­tivie­rung. Verpasst der Prepaid-Nutzer den Ablauf des Aktivitäts­zeit­raums, dann kann es passieren, dass der Provider seine Handy­nummer bereits wieder an einen anderen Kunden ver­geben hat.

Wer seine Prepaid-Karte nur selten nutzt oder gar als Reserve für Not­fälle in der Schub­lade auf­bewahrt, sollte daher darauf achten, von Zeit zu Zeit einen aus­gehenden Anruf zu tätigen bezie­hungs­weise neues Gut­haben auf­zuladen. Auf welche Zeit­spanne die Aktivitäts­zeit­räume bei den verschie­denen Prepaid-Anbie­tern fest­gelegt sind, können Sie in den Tarif-Tabellen für Prepaid-Tarife bei den Netz­betrei­bern und für die Tarife der Prepaid-Discounter nach­schlagen. Eine gene­relle Alter­native sind güns­tige Vertrags-Tarife mit einer nied­rigen monat­lichen Grund­gebühr.

Guthaben kann trotzdem verloren gehen - durch Verjäh­rung

Prepaid-Anbieter müssen zwar das Gut­haben nach Vertrags­ende auf Anfrage zurück­zahlen, aber der Anspruch auf Rück­erstattung gilt nicht un­be­grenzt. Der Mobil­funk-Anbieter kann nach einigen Jahren mit Verweis auf die übli­chen Ver­jährungs­fristen des BGB die Rück­zahlung verwei­gern. Hat der Prepaid-Kunde mindes­tens einmal Gut­haben einge­zahlt, so beginnt die Frist drei Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem das Gut­haben ein­gezahlt worden ist. Konkret heißt das: Wer im Januar 2022 Gut­haben für seine Prepaid-Karte kauft, hat min­des­tens bis zum 31. Dezember 2025 Zeit für die Rück­forderung.

Rück­zahlung muss kostenlos sein

Die Art und Weise der Rück­zahlung haben die Gerichte übri­gens eben­falls fest­gelegt. So darf der Prepaid-Anbieter keine Gebühr für die Er­stat­tung des Gut­habens verlangen. Dies hat das Schleswig-Hol­steinische Ober­landes­gericht im Jahr 2012 in einem Urteil gegen Klar­mobil entschieden (Az.: 2 U 2/11). Da der Prepaid-Nutzer nach Vertrags­ende ohnehin Anspruch auf die Rück­zahlung seines Gut­habens hat, darf der Prepaid-Anbieter diesen Vorgang nicht als eine "Leis­tung" ab­rechnen, die der Kunde gegen eine Zahlung erwerben müsste.

Guthaben aus Start-Paket und Aktionen nicht betroffen

Ganz anders kann der Fall jedoch bei Gut­haben liegen, das der Anbieter dem Prepaid-Kunden quasi "geschenkt" hat - zum Beispiel als Start­guthaben oder als Beloh­nung für Freundschafts­werbung oder die Teil­nahme an einer Aktion. Hierbei kann der Provider durchaus die Gültig­keit des Bonus-Gutha­bens be­schränken und einen An­spruch auf Aus­zahlung aus­schließen.

Mit beispiels­weise 10 Euro hat ein Prepaid-Kunde das Star­ter­paket gekauft - und damit nur die Dienst­leis­tung, nicht aber das Start­guthaben, das zum nicht erstat­tungs­fähigen Bonus-Guthaben zählt. Man sollte dieses Guthaben also am besten zuerst verbrau­chen (zum Beispiel für eine Option), bevor man weiteres Guthaben nach­lädt.

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Der Einstieg in die Mobil­funk-Welt via Prepaid ist einfach, auch als Zweit-Tarif sind Prepaid­karten beliebt: Ein neues Prepaid-Paket kostet meis­tens etwa 10 bis 20 Euro. Dafür erhält der Kunde eine SIM-Karte und in der Regel ein Start­guthaben, sodass das Paket rech­nerisch kosten­frei sein kann. Die SIM-Karte kann er mit einem belie­bigen Smart­phone benutzen. Wenn das Start­guthaben verbraucht ist, muss der Prepaid-Nutzer die Karte wieder aufladen. Nutzt der Kunde die SIM-Karte nicht, so fallen in der Regel auch keine Kosten an. Doch ein paar Eigen­heiten hat das mobile Tele­fonieren und Surfen im Prepaid-Modus. Wir haben einige Tipps zusammen­gestellt.

Tipp 1: Prepaid ohne Vertrag und Regis­trie­rung gibt es nicht

Auch wenn oft damit geworben wird, dass bei Prepaid­karten keine Vertrags­bin­dung einge­gangen wird, geht der Kunde recht­lich gesehen einen Vertrag mit dem Mobil­funk-Anbieter ein. Dieser hat aller­dings in der Regel keine Mindest­lauf­zeit und keine festen monat­lichen Grund­kosten. Zudem ist in Deutsch­land die Regis­trierung sowie die zwei­fels­freie Iden­tifi­zie­rung des Prepaid-Kunden gesetz­lich vorge­schrieben, um einer miss­bräuch­lichen Nutzung vorzu­beugen.

Dabei kommen wahl­weise Iden­tifi­kati­ons­ver­fahren über das Internet per Webcam oder Smart­phone-Kamera, das Post­ident-Verfahren in der Post­filiale oder die persön­liche Regis­trie­rung in einem Shop des Prepaid-Anbie­ters zum Einsatz. Eine Anmel­dung unter falschem Namen und falscher Anschrift sollte damit offi­ziell in Deutsch­land nicht mehr möglich sein.

Will der Kunde seine Prepaid­karte später verschenken oder verkaufen, sollte er dem Mobil­funk-Provider den Besitzer­wechsel umge­hend mitteilen, da er sonst - als offi­zieller Eigen­tümer der Karte - weiterhin für einen even­tuellen Miss­brauch des neuen Nutzers zur Verant­wortung gezogen werden kann. Beim Besit­zer­wechsel muss der neue Inhaber in der Regel erneut das Iden­tifi­kati­ons­ver­fahren durch­laufen.

Tipp 2: Viele Möglich­keiten zur Guthaben-Aufla­dung

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Nach dem Kauf des Start-Pakets entstehen bei Prepaid­karten ohne vorein­gestellte Tarif­option in der Regel nur weitere Kosten, wenn der Nutzer nach Verbrauch des Start­guthabens weiterhin aktiv tele­fonieren oder mobil surfen möchte. Hierfür ist dann eine Aufla­dung erfor­der­lich, die auf verschie­denen Wegen möglich ist. Gutha­ben­karten sind in vielen Geschäften erhält­lich, wie Super­märkten, Droge­rien, Tank­stellen, Elektro-Märkten und natür­lich Mobil­funk-Shops. Statt der früher übli­chen Rubbel­karten erhält der Kunde heut­zutage den Guthaben­code in Form eines schmuck­losen Kassen­bons. Ent­sprechende Codes sind auch an einigen Bank­automaten erhält­lich. Oder der Bank­automat veran­lasst über sein Menü direkt die Guthaben-Aufla­dung, wenn Bank und Mobil­funk-Provider zusam­men­arbeiten.

Eine weitere Zahlungs­variante ist die Aufla­dung über eine Kredit­karte oder vom Giro­konto - per Über­weisung oder Last­schrift. Zum Teil bieten Banken die Guthaben-Aufla­dung direkt im Online-Banking-Account an. So gut wie alle Prepaid-Anbieter ermög­lichen die regel­mäßige auto­matische Auf­ladung per Last­schrift, wenn das Guthaben unter einen bestimmten Betrag gefallen ist oder zu einem wieder­keh­renden Termin. Ausführ­liche Infor­mationen zum Aufladen von Prepaid-Guthaben finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema.

Tipp 3: Guthaben-Gültig­keit und Akti­vitäts­zeit­raum

Prepaid-Tarife haben keine Mindest­ver­trags­lauf­zeit, wobei zusätz­lich gebuchte Optionen meist im Vier-Wochen-Rhythmus gekün­digt werden können. Dadurch können Prepaid­karten jeder­zeit sowohl vom Kunden als auch vom Anbieter gekün­digt werden. Einen "Anspruch" auf Weiter­nut­zung der Prepaid­karte gibt es nicht, egal ob mit oder ohne regel­mäßige Gutha­ben­auf­ladung.

Manche Prepaid-Anbieter haben immerhin einen soge­nannten Akti­vitäts­zeit­raum defi­niert. Lädt der Kunde vor Ablauf des Akti­vitäts­zeit­raums erneut einen gewissen Mindest-Betrag an Guthaben auf (in der Regel 10 oder 15 Euro), garan­tiert der Anbieter eine Nicht­abschal­tung der Karte für weitere sechs oder zwölf Monate.

Wird die Prepaid­karte gekün­digt - egal ob vom Kunden oder vom Anbieter -, darf das vom Kunden aufge­ladene Guthaben unter keinen Umständen verfallen. Der Anbieter ist dazu verpflichtet, es auszu­zahlen. Nicht ausge­zahlt werden muss aller­dings vom Provider gewährtes Aktions- oder Bonus­gut­haben. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Auszah­lung von Prepaid-Guthaben.

Tipp 4: Unter­schiede im Vergleich zum Lauf­zeit­ver­trag beachten

Grund­sätz­lich gilt: Setzen Sie nicht als selbst­verständlich voraus, dass Sie als Prepaid-Kunde alle Leis­tungen nutzen können, die Sie viel­leicht von Laufzeit­verträgen her kennen. Fragen Sie vor dem Kauf lieber ganz konkret beim Provider nach, falls Sie auf einen bestimmten Service Wert legen:

  • Lässt sich das mobile Daten­netz mit voller Perfor­mance nutzen?
  • Wird für eine schnel­lere LTE-Nutzung oder die 5G-Nutzung gege­benen­falls ein Aufpreis verlangt?
  • Lässt sich die Mailbox abschalten?
  • Können spezi­elle Optionen wie Musik-Strea­ming-Flat­rates hinzu­gebucht werden?

Tipp 5: Tele­fonieren und Surfen im Ausland mit Roaming

Auch mit Prepaid­karten muss der Kunde im Ausland nicht auf sein Smart­phone verzichten und bleibt damit auch während des Urlaubs mobil erreichbar. Gegen­über Laufzeit­verträgen bestehen jedoch einige Einschrän­kungen und Unter­schiede. Diese sind haupt­säch­lich darauf zurück­zuführen, dass bei Laufzeit­verträgen eine Abrech­nung im Nach­hinein erfolgen kann, wenn dem Netz­betreiber selbst die Abrech­nung des aus­ländischen Mobil­funk-Anbie­ters vorliegt. Bei Prepaid-Ange­boten indes muss die Berech­nung der Kosten schon während des Tele­fonats erfolgen.

De­aktivieren Sie bei Reisen in Länder außer­halb der EU even­tuell ihre Voice-Mailbox, um unnö­tige Kosten zu vermeiden. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Ratge­ber­seite zur Auslands-Kosten­falle Mailbox. Eine weitere Kosten­falle besteht bei der beab­sich­tigten oder unab­sicht­lichen Nutzung von Schiffs­netzen und Flug­zeug­netzen, in die sich das Smart­phone oft unbe­merkt einbucht. Statt der über­teu­erten Verwen­dung der Mobil­funk­netze auf Schiffen, Fähren und in Flug­zeugen auch bei ankom­menden Anrufen empfehlen wir die Nutzung von WLAN-Ange­boten an Bord.

Noch ein Tipp für Auslands­reisen: Eine Alter­native zur Nutzung der eigenen Prepaid­karte im Ausland ist der Erwerb einer Prepaid­karte des jewei­ligen Gast-Landes oder die Verwen­dung einer inter­natio­nalen Roaming-SIM-Lösung (wahl­weise SIM-Karte, eSIM-Profil oder Roaming-Hotspot).

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