Wer Guthaben für seine Prepaid-Karte gekauft hat, kann nach Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen. Anders verhält es sich unter Umständen bei Startguthaben und anderem Bonus-Guthaben. Show
Vom Kunden bezahltes Prepaid-Guthaben verfällt nicht. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 in einem Grundsatzverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen E-Plus entschieden. Zuvor hatten die Verbraucherzentralen bereits im Jahr 2006 ähnlich lautende Urteile gegen o2 und Vodafone erwirkt, die jedoch keine unmittelbare Wirkung auf die Gültigkeit entsprechender Klauseln in den AGB der anderen Prepaid-Anbieter hatten. Wichtig: Die Entscheidung des BGH bezieht sich jedoch nur auf Guthaben, das der Kunde zuvor selbst auf sein Prepaid-Konto eingezahlt hat, etwa durch den Kauf eines Vouchers oder durch eine Überweisung vom Girokonto. Hier sehen die Gerichte eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn der Prepaid-Anbieter das vom Kunden eingezahlte Geld ohne Gegenleistung einbehalten würde. Prepaid-Karte oft nicht unbegrenzt nutzbar - Aktivitätszeitraum beachtenSeitdem die Rechtsprechung klargestellt hat, dass Prepaid-Anbieter die Gültigkeitsdauer für Prepaid-Guthaben nicht begrenzen dürfen, haben einige Provider sogenannte Aktivitätszeiträume in ihren Geschäftsbedingungen definiert: Nach einer gewissen Zeit ohne Guthaben-Aufladung oder Aktivitäten, die Guthaben verbrauchen, wird die SIM-Karte deaktiviert. Einige Anbieter schließen die Re-Aktivierung prinzipiell aus und kündigen dem Prepaid-Kunden auch bald nach der Deaktivierung. Verpasst der Prepaid-Nutzer den Ablauf des Aktivitätszeitraums, dann kann es passieren, dass der Provider seine Handynummer bereits wieder an einen anderen Kunden vergeben hat. Wer seine Prepaid-Karte nur selten nutzt oder gar als Reserve für Notfälle in der Schublade aufbewahrt, sollte daher darauf achten, von Zeit zu Zeit einen ausgehenden Anruf zu tätigen beziehungsweise neues Guthaben aufzuladen. Auf welche Zeitspanne die Aktivitätszeiträume bei den verschiedenen Prepaid-Anbietern festgelegt sind, können Sie in den Tarif-Tabellen für Prepaid-Tarife bei den Netzbetreibern und für die Tarife der Prepaid-Discounter nachschlagen. Eine generelle Alternative sind günstige Vertrags-Tarife mit einer niedrigen monatlichen Grundgebühr. Guthaben kann trotzdem verloren gehen - durch VerjährungPrepaid-Anbieter müssen zwar das Guthaben nach Vertragsende auf Anfrage zurückzahlen, aber der Anspruch auf Rückerstattung gilt nicht unbegrenzt. Der Mobilfunk-Anbieter kann nach einigen Jahren mit Verweis auf die üblichen Verjährungsfristen des BGB die Rückzahlung verweigern. Hat der Prepaid-Kunde mindestens einmal Guthaben eingezahlt, so beginnt die Frist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Guthaben eingezahlt worden ist. Konkret heißt das: Wer im Januar 2022 Guthaben für seine Prepaid-Karte kauft, hat mindestens bis zum 31. Dezember 2025 Zeit für die Rückforderung. Rückzahlung muss kostenlos seinDie Art und Weise der Rückzahlung haben die Gerichte übrigens ebenfalls festgelegt. So darf der Prepaid-Anbieter keine Gebühr für die Erstattung des Guthabens verlangen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Jahr 2012 in einem Urteil gegen Klarmobil entschieden (Az.: 2 U 2/11). Da der Prepaid-Nutzer nach Vertragsende ohnehin Anspruch auf die Rückzahlung seines Guthabens hat, darf der Prepaid-Anbieter diesen Vorgang nicht als eine "Leistung" abrechnen, die der Kunde gegen eine Zahlung erwerben müsste. Guthaben aus Start-Paket und Aktionen nicht betroffenGanz anders kann der Fall jedoch bei Guthaben liegen, das der Anbieter dem Prepaid-Kunden quasi "geschenkt" hat - zum Beispiel als Startguthaben oder als Belohnung für Freundschaftswerbung oder die Teilnahme an einer Aktion. Hierbei kann der Provider durchaus die Gültigkeit des Bonus-Guthabens beschränken und einen Anspruch auf Auszahlung ausschließen. Mit beispielsweise 10 Euro hat ein Prepaid-Kunde das Starterpaket gekauft - und damit nur die Dienstleistung, nicht aber das Startguthaben, das zum nicht erstattungsfähigen Bonus-Guthaben zählt. Man sollte dieses Guthaben also am besten zuerst verbrauchen (zum Beispiel für eine Option), bevor man weiteres Guthaben nachlädt. Anzeige:
Der Einstieg in die Mobilfunk-Welt via Prepaid ist einfach, auch als Zweit-Tarif sind Prepaidkarten beliebt: Ein neues Prepaid-Paket kostet meistens etwa 10 bis 20 Euro. Dafür erhält der Kunde eine SIM-Karte und in der Regel ein Startguthaben, sodass das Paket rechnerisch kostenfrei sein kann. Die SIM-Karte kann er mit einem beliebigen Smartphone benutzen. Wenn das Startguthaben verbraucht ist, muss der Prepaid-Nutzer die Karte wieder aufladen. Nutzt der Kunde die SIM-Karte nicht, so fallen in der Regel auch keine Kosten an. Doch ein paar Eigenheiten hat das mobile Telefonieren und Surfen im Prepaid-Modus. Wir haben einige Tipps zusammengestellt. Tipp 1: Prepaid ohne Vertrag und Registrierung gibt es nichtAuch wenn oft damit geworben wird, dass bei Prepaidkarten keine Vertragsbindung eingegangen wird, geht der Kunde rechtlich gesehen einen Vertrag mit dem Mobilfunk-Anbieter ein. Dieser hat allerdings in der Regel keine Mindestlaufzeit und keine festen monatlichen Grundkosten. Zudem ist in Deutschland die Registrierung sowie die zweifelsfreie Identifizierung des Prepaid-Kunden gesetzlich vorgeschrieben, um einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen. Dabei kommen wahlweise Identifikationsverfahren über das Internet per Webcam oder Smartphone-Kamera, das Postident-Verfahren in der Postfiliale oder die persönliche Registrierung in einem Shop des Prepaid-Anbieters zum Einsatz. Eine Anmeldung unter falschem Namen und falscher Anschrift sollte damit offiziell in Deutschland nicht mehr möglich sein. Will der Kunde seine Prepaidkarte später verschenken oder verkaufen, sollte er dem Mobilfunk-Provider den Besitzerwechsel umgehend mitteilen, da er sonst - als offizieller Eigentümer der Karte - weiterhin für einen eventuellen Missbrauch des neuen Nutzers zur Verantwortung gezogen werden kann. Beim Besitzerwechsel muss der neue Inhaber in der Regel erneut das Identifikationsverfahren durchlaufen. Tipp 2: Viele Möglichkeiten zur Guthaben-Aufladung
Eine weitere Zahlungsvariante ist die Aufladung über eine Kreditkarte oder vom Girokonto - per Überweisung oder Lastschrift. Zum Teil bieten Banken die Guthaben-Aufladung direkt im Online-Banking-Account an. So gut wie alle Prepaid-Anbieter ermöglichen die regelmäßige automatische Aufladung per Lastschrift, wenn das Guthaben unter einen bestimmten Betrag gefallen ist oder zu einem wiederkehrenden Termin. Ausführliche Informationen zum Aufladen von Prepaid-Guthaben finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema. Tipp 3: Guthaben-Gültigkeit und AktivitätszeitraumPrepaid-Tarife haben keine Mindestvertragslaufzeit, wobei zusätzlich gebuchte Optionen meist im Vier-Wochen-Rhythmus gekündigt werden können. Dadurch können Prepaidkarten jederzeit sowohl vom Kunden als auch vom Anbieter gekündigt werden. Einen "Anspruch" auf Weiternutzung der Prepaidkarte gibt es nicht, egal ob mit oder ohne regelmäßige Guthabenaufladung. Manche Prepaid-Anbieter haben immerhin einen sogenannten Aktivitätszeitraum definiert. Lädt der Kunde vor Ablauf des Aktivitätszeitraums erneut einen gewissen Mindest-Betrag an Guthaben auf (in der Regel 10 oder 15 Euro), garantiert der Anbieter eine Nichtabschaltung der Karte für weitere sechs oder zwölf Monate. Wird die Prepaidkarte gekündigt - egal ob vom Kunden oder vom Anbieter -, darf das vom Kunden aufgeladene Guthaben unter keinen Umständen verfallen. Der Anbieter ist dazu verpflichtet, es auszuzahlen. Nicht ausgezahlt werden muss allerdings vom Provider gewährtes Aktions- oder Bonusguthaben. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Auszahlung von Prepaid-Guthaben. Tipp 4: Unterschiede im Vergleich zum Laufzeitvertrag beachtenGrundsätzlich gilt: Setzen Sie nicht als selbstverständlich voraus, dass Sie als Prepaid-Kunde alle Leistungen nutzen können, die Sie vielleicht von Laufzeitverträgen her kennen. Fragen Sie vor dem Kauf lieber ganz konkret beim Provider nach, falls Sie auf einen bestimmten Service Wert legen:
Tipp 5: Telefonieren und Surfen im Ausland mit RoamingAuch mit Prepaidkarten muss der Kunde im Ausland nicht auf sein Smartphone verzichten und bleibt damit auch während des Urlaubs mobil erreichbar. Gegenüber Laufzeitverträgen bestehen jedoch einige Einschränkungen und Unterschiede. Diese sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass bei Laufzeitverträgen eine Abrechnung im Nachhinein erfolgen kann, wenn dem Netzbetreiber selbst die Abrechnung des ausländischen Mobilfunk-Anbieters vorliegt. Bei Prepaid-Angeboten indes muss die Berechnung der Kosten schon während des Telefonats erfolgen. Deaktivieren Sie bei Reisen in Länder außerhalb der EU eventuell ihre Voice-Mailbox, um unnötige Kosten zu vermeiden. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Ratgeberseite zur Auslands-Kostenfalle Mailbox. Eine weitere Kostenfalle besteht bei der beabsichtigten oder unabsichtlichen Nutzung von Schiffsnetzen und Flugzeugnetzen, in die sich das Smartphone oft unbemerkt einbucht. Statt der überteuerten Verwendung der Mobilfunknetze auf Schiffen, Fähren und in Flugzeugen auch bei ankommenden Anrufen empfehlen wir die Nutzung von WLAN-Angeboten an Bord. Noch ein Tipp für Auslandsreisen: Eine Alternative zur Nutzung der eigenen Prepaidkarte im Ausland ist der Erwerb einer Prepaidkarte des jeweiligen Gast-Landes oder die Verwendung einer internationalen Roaming-SIM-Lösung (wahlweise SIM-Karte, eSIM-Profil oder Roaming-Hotspot). Anzeige: Mehr zum Thema Prepaid |