Um den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen trotz deutlich steigender Corona-Infektionszahlen auch weiterhin gewährleisten zu können, appelliert der Kreis Lippe an die Eigenverantwortung der Menschen und bittet infizierte Personen, die Mitarbeiter des Gesundheitsamts bei der Kontaktpersonennachverfolgung aktiv zu unterstützen. Show
Mit im Schnitt 200 neuen Coronafällen pro Tag arbeiten die Mitarbeitenden im Gesundheitsamt in diesen Tagen wieder stark an ihrer Belastungsgrenze. Seit vergangenem Dienstag unterstützt erneut die Bundeswehr dabei, Kontakte zu ermitteln. Ein weiterer Hilfeleistungsantrag wird gestellt. Dennoch ist es aufgrund einer Vielzahl an Kontakten nicht mehr möglich, zeitnah alle Personen anzurufen und eine Quarantäne auszusprechen. Bitte an infizierte Personen und HaushaltsangehörigeInfizierte und ihre Haushaltsangehörigen müssen sich gemäß der Quarantäneverordnung des Landes NRW für 14 Tage als infizierte Person und für 10 Tage als Haushaltskontakt in Quarantäne begeben und können sich über das Formular für positiv Getestete online unter www.kreis-lippe.de/corona melden. Infizierte sollen ab sofort ihre Kontakte eigenständig darüber informieren, sich in 10-tägige Quarantäne zu begeben. Bei diesen Kontakten außerhalb des Haushalts meldet sich das Gesundheitsamt nicht mehr. Bitte an Kontaktpersonen von infizierten Personen außerhalb des HaushaltsKontaktpersonen außerhalb des Haushalts werden nur noch von den Indexpersonen selbst informiert und gebeten, sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Bei Auftreten von Symptomen sollen sie sich bitte unmittelbar beim Hausarzt einem PCR-Test unterziehen. Für eventuell benötigte Arbeitgeberbescheinigungen über den Zeitraum der eingehaltenen Quarantäne gibt es die Möglichkeit, per E-Mail Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufzunehmen. Geimpfte und Genesene haben die Möglichkeit, direkt aus der Quarantäne entlassen zu werden, wenn sie einen entsprechenden Nachweis per E-Mail an das Gesundheitsamt senden. Kontaktpersonen ohne Symptome können sich am fünften Tag per PCR-Test oder am siebten Tag per Schnelltest freitesten lassen. Vollständig geimpfte Infizierte können sich am sechsten Tag der Quarantäne mit einem PCR-Test freitesten, wenn sie über die gesamte Zeit keine Symptome zeigen. Weitere Informationen zur Quarantäne, zur Freitestung und dazu, wer als Kontaktperson gilt, gibt es unter www.kreis-lippe.de/corona. Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe ermittelt weiter„Einige Bundesländer und Kreise haben ihre Ermittlungen derzeit auf ein Minimum reduziert oder sogar ganz eingestellt. Das ist nicht unser Ziel“, erklärt Dr. Kerstin Ahaus, Leiterin des Kreisgesundheitsamtes. „Wir wollen und werden so viel ermitteln, wie möglich. Um unsere Arbeit weiter aufrecht erhalten zu können, gehen wir nun diesen Schritt und hoffen auf die Solidarität der Lipperinnen und Lipper“. Die Kontaktpersonennachverfolgung wird in KiTas, Schulen, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ähnlichen Einrichtungen uneingeschränkt fortgeführt. Allgemein gilt:
Stand: 06.01.2022 14:48 Uhr Immer mehr Kommunen kommen bei der Corona-Kontaktnachverfolgung nicht mehr hinterher. Sie fordern Eigenverantwortung, doch was heißt das genau? Von Benjamin Sartory Elke Henschen aus Gevelsberg hat ein Problem. Ihre 15 Jahre alte Tochter hat einen positiven PCR-Test. Doch das Gesundheitsamt meldet sich nicht, und per Telefon kommt sie nicht durch. Montag beginnt die Schule und Elke Henschen weiß nicht so richtig, wer von ihren Kindern trotz des Corona-Falls in der Familie hin darf. Solche Erlebnisse sind kein Einzelfall mehr. Immer mehr Gesundheitsämter in NRW sind schwer zu erreichen, viele haben trotz Personalaufstockung die Kontaktverfolgung mehr oder weniger aufgegeben. Beackert werden oft nur noch besonders kritische Bereiche wie Altenheime und Krankenhäuser. "Wenn alle Aufgaben nicht mehr zu bewältigen sind, hat der Schutz der Schwächsten oberste Priorität", schreibt dazu aktuell die Stadt Wuppertal in einer Pressemitteilung. Die Gesundheitsämter ächzen unter den hohen Coronazahlen, und das nicht erst seit gestern. Schon Anfang Dezember meldeten zum Beispiel die Städteregion Aachen und der Kreis Steinfurt erhebliche Probleme bei der Kontaktnachverfolgung. Neben den hohen Infektionszahlen kommt hinzu, dass die Menschen sich wieder mehr begegnen als in früheren Pandemiephasen. Mittlerweile zieht das Problem erneut an. Das Gesundheitsamt in Münster zum Beispiel hat nach eigenen Angaben einen "kritischen Punkt überschritten". Ähnlich sieht es im Kreis Siegen-Wittgenstein aus. Genau wie andere Kommunen bitten die dortigen Behörden deshalb, dass Betroffene Eigenverantwortung zeigen.
Konkret heißt das: Wer einen positiven PCR-Test hat, sollte nicht auf den Anruf vom Gesundheitsamt warten. Was zu tun ist, steht meist auf den Internetseiten der Kommunen. Der Kreis Mettmann zum Beispiel hat dazu ein Flussdiagramm veröffentlicht. Das fordert dazu auf, nach einem positiven PCR-Test alle engen Kontaktpersonen der vergangenen vier Tage selbst zu informieren. Das sind zum Beispiel Personen, mit denen man länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne Masken Kontakt hatte. Die Kontaktpersonen müssen sich dann auch selbst um ihre mögliche Quarantäne kümmern. Für Geimpfte gelten andere Regeln als für Ungeimpfte. Elke Henschen aus Gevelsberg würde sich trotzdem freuen, wenn die Behörden sie zu ihrer Situation persönlich beraten würden. Ihr Kinderarzt hilft zwar, wo er kann. Bei manchen Fragen verweist aber auch er auf das Gesundheitsamt. Und da ist dauerhaft besetzt. Das zuständige Gesundheitsamt im Ennepe-Ruhr-Kreis übrigens sagt, dass Frau Henschen auf jeden Fall noch einen Anruf bekommen werde. Alle positiv PCR-Getesteten würden kontaktiert werden. Allerdings hätten sich nach den Feiertagen sehr viele Menschen testen lassen, deshalb hätten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr viel abzuarbeiten.
Inhaltsverzeichnis
Bild: Bundesministerium für Gesundheit
Im Schaubild sehen Sie die aktuell gültigen Isolations- & Quarantäneregelungen für Sars-Cov2 positiv getestete Personen und deren Kontakte. Da die Vorgaben in der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ geregelt sind, hat das Bezirksamt Berlin-Mitte keine aktuelle Allgemeinverfügung mehr. Die ausgelaufenen Allgemeinverfügungen finden Sie archiviert hier: Archiv
Wenn Sie einen positiven Schnelltest durch eine offizielle Teststelle erhalten haben, müssen Sie sich gemäß § 7 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin für 10 Tage isolieren. Die Isolation muss nicht mehr im Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft. Wenn Sie einen positiven Antigen-Tests zur Selbstanwendung (Selbsttests) erhalten, sind Sie verpflichtet, unverzüglich in einer zertifizierten Teststelle eine bestätigende Testung mittels eines Antigen-Tests herbeizuführen. Zur Überprüfung des positiven Antigenschnelltests mittels PCR Testung sind nur noch Personen verpflichtet, welche in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind. Weiterhin sollten Personen einen PCR Test durchführen, wenn dem positivem Antigen-Selbsttest ein negativer Test in einer zertifizierten Teststelle durchgeführt wurde (es also abweichende Ergebnisse in den Schnelltest Ergebnissen gibt). Diese Personen können die Absonderung beenden, sobald ein negatives PCR Testergebnis vorliegt.
Gemäß § 7 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin müssen Sie sich sofort für höchstens 10 Tage ab Testdatum isolieren. Die Isolation muss nicht mehr im Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft. Sollte der PCR-Testung ein PoC-Test im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 der 4. InfSchMV Bln vorausgegangen sein, berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab PoC-Testdatum, sofern Sie dies durch ein offizielles Ergebnis nachweisen können. Zur Beendigung der zehntägigen Isolation ist kein Test notwendig. Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Diese Testung darf frühestens am siebten Tag nach PCR Testung erfolgen, wenn Sie symptomfrei sind. Zur Testung am Ende der Absonderung können Sie bei Symptomfreiheit die Angebote des Senats nutzen: https://www.berlin.de/corona/testzentren/. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Isolation nur beenden können, wenn diese mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei sind. Es ist möglich, dass das tatsächliche PCR-Probeentnahmedatum vor dem Datum liegt, welches dem Gesundheitsamt Mitte von Berlin bekannt gegeben wurde. Sofern Sie hierfür über einen schriftlichen Nachweis verfügen, berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab Ihrem tatsächlichen PCR-Probeentnahmedatum. Ein korrigiertes Schreiben vom Gesundheitsamt werden Sie aber nicht erhalten. Einen entsprechenden digitalen Genesenennachweis erhalten Sie unter Vorlage des Testnachweises und Ihres Personalausweises bei den teilnehmenden Apotheken. Verweis zur InfSchMV: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Mit Fragen zur Sequenzierung Ihrer Probe wenden Sie sich bitte an Ihr Labor. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem PCR-Befund.
Personen mit einem positiven PCR Testergebnis gelten als positiver Fall. Es kann immer sein, dass eine nachstehende PCR Untersuchung ein falsch negatives Ergebnis aufzeigt, das bedeutet nicht, dass Sie Ihre Isolation beenden dürfen! Ein zweites negatives PCR Ergebnis kann ausschließlich zur Beendigung der Isolation herangezogen werden, sofern diese Testung 7 Tage nach der ersten positiven Testung durchgeführt wurde.
Quarantäne für enge Kontaktpersonen Es werden folgende Quarantänemaßnahmen für enge Kontaktpersonen in der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt: 10 Tage Quarantäne ohne abschließenden Test (Beginn Tag nach letztem Kontakt/ bzw. ab PCR Testdatum bei Haushaltsmitgliedern) 7 Tage mit Antigen-Schnelltest bei Probenentnahme frühestens am 7. Tag nach Absonderung 5 Tage mit Antigen-Schnelltestes bei Probenentnahme frühestens am 5. Tag nach Absonderung. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich für Schüler/innen und Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen. Die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt erst nachdem Sie Ihr negatives Testergebnis vorliegen haben. Folgende Kriterien definieren eine enge Kontaktperson:
Von der Absonderung ausgenommen sind:
Testzentrum Berlin Ost Lückstraße 73, 10317 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Sa – So 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr Testzentrum Neukölln Leinestraße 37 – 45, 12049 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Testzentrum Tempelhof-Schöneberg Mariendorfer Damm 64, 12109 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Sa – So 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr Testzentrum Marzahn-Hellersdorf Jänschwalder Straße 4, 12627 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr Testzentrum Wedding Müllerstraße 143, 13353 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr Testzentrum Steglitz-Zehlendorf Schloßstraße 37, 12163 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr Testzentrum Berlin Nord Groscurthstraße 29 – 33, 13125 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Testzentrum Berlin Lichtenberg Treskowallee 8, 10318 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Testzentrum Oberschöneweide Ernst-Ziesel-Straße 1, 12459 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Testzentrum Berlin Spandau Am Juliusturm 64, 13699 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Testzentrum Reinickendorf Senftenberger Ring 3a, 13439 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Testzentrum Plaza Frankfurter Allee 71 – 77, 10247 Berlin Mo – Fr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Sa – So 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Gewerbliche Teststellen Eine Übersicht gibt es hier: https://www.direkttesten.berlin/ Wenn Sie sich für eine kostenpflichtige Testung bei den gewerblichen Teststellen entscheiden, müssen die Kosten selbst getragen werden.
Generell können asymptomatische Bürger*innen mindestens 1x pro Woche einen kostenlosen PoC-Antigen-Test (sog. Schnelltests) in Anspruch nehmen. Bringen Sie zur Testung ein Ausweisdokument (Führerschein, Personalausweis, Reisepass, Krankenkasse etc.) mit.
Während der Absonderung sind lediglich medizinisch notwendige Arztbesuche zulässig. Diese können Sie wahrnehmen, wenn Sie dies vorher telefonisch mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin absprechen. Die medizinische Einrichtung muss in jedem Fall von Ihnen über Ihren Absonderungsstatus und Ihrer ggf. Erkrankung vorab informiert werden. Halten Sie sich während des Besuchen an alle Abstands- und Hygieneregeln.
Eine rote Corona WarnApp bedeutet ein erhöhtes Risiko. Dieses erhöhte Risiko ist allerdings nicht gleichgesetzt mit der Klassifizierung als ‘enge Kontaktperson’. Es besteht für Sie also keine Absonderungspflicht. Aktuelle Handlungsempfehlungen des RKI bei einer roten WarnApp:
Bitte beachten Sie, dass ein einmaliges negatives Testergebnis einen Ausbruch der Infektion zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund der variablen Inkubationszeit nicht ausschließt. Daher ist eine regelmäßige Testung mittels PoC-Test oder Selbsttest empfohlen. Sie unterliegen keiner gesetzlichen Absonderungsregelung.
Für positive Fälle ist das Gesundheitsamt in Berlin zuständig, wo der positive Fall seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, dieser also im besten Fall gemeldet ist. Sollte Ihre positive Labormeldung einem anderen Gesundheitsamt zuerst gemeldet worden sein, kann eine Bearbeitung Ihres Falles auch dort erfolgen. Für Kontaktpersonen ist das Gesundheitsamt zuständig, wo der Indexfall seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Berlin hat. Finden Sie das richtige Gesundheitsamt unter Eingabe der Postleitzahl des positiven Falls im RKI PLZ-Tool: https://tools.rki.de/plztool/
Das Gesundheitsamt hat Ihnen einen Absonderungsnachweis erstellt mit den Testdaten, welchem dem Gesundheitsamt vorlagen. Wenn Ihr eigentliches Probeentnahmedatum der PCR Testung vor diesem Datum liegt, berechnet sie Ihre Absonderung ab diesem Zeitpunkt. Sollten Sie vor Ihrem positiven PCR Testergebnis bereits einen positiven Schnelltest (PoC) gemacht haben, so berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab PoC-Testdatum. In beiden Fällen benötigen Sie kein neues Nachweisschreiben vom Gesundheitsamt. Die Vorlage Ihres positiven Testergebnisses (PCR oder PoC) bei Ihrem Arbeitgeber etc. ist ausreichend, um Ihren tatsächlichen Absonderungszeitraum nachzuweisen.
Ja, Sie können Ihre zehntägige Isolation verkürzen. Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Jene Testung darf frühestens am siebten Tag nach Abnahmedatum Ihres ersten positiven Testes (Schnelltest oder PCR) erfolgen, wenn Sie symptomfrei sind. Zur Testung am Ende der Absonderung können Sie bei Symptomfreiheit die Angebote des Senats nutzen: https://www.berlin.de/corona/testzentren/.
Als Schnelltest oder PCR bestätigter Fall endet Ihre Isolation nach 10 Tagen ohne die Notwendigkeit einer abschließenden Testung. Sollten Sie Ihre Isolation vorzeitig beenden wollen, muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Jene Testung darf frühestens am siebten Tag nach PCR Testung erfolgen, wenn Sie symptomfrei sind. Zur Testung am Ende der Absonderung können Sie bei Symptomfreiheit die Angebote des Senats nutzen: https://www.berlin.de/corona/testzentren/.
Gemäß § 7 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin müssen sich Fallpersonen für höchstens 10 Tage ab Abnahmedatum des Schnelltests oder PCR-Tests isolieren. Nach diesem Zeitraum können Sie Ihre Isolation verlassen.
Gemäß § 22a Absatz 2 IfSG gilt als Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
Einen entsprechenden Genesenennachweis erhalten Sie unter Vorlage des Testnachweises und Ihres Personalausweises bei den teilnehmenden Apotheken.
Gemäß § 22a Absatz 2 IfSG kann auf Basis eines Antikörpertests oder eines Antigen-Schnelltest kein Genesenennachweis ausgestellt werden. Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein.
Die gesetzlichen Regelungen zur Absonderung für positiv getestete Personen und deren enge Kontakte entnehmen Sie bitte der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, insbesondere dort § 7.
Die Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin regelt alle Personen/Einrichtungen/Veranstalter, welche individuelle Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen haben. Allerdings ist dieses nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Eine vorherige Prüfung oder Genehmigung durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Impfberechtigte Personen können sich in einem Berliner Impfzentrum oder bei einem niedergelassenen Arzt in Berlin impfen lassen. Weitere Informationen zum Thema „Impfung gegen COVID-19“ entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: https://www.berlin.de/corona/impfen/faq/. Für eine Impfberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin oder das ärztliche Personal der Impfstellen.
Für die Digitalisierung Ihres Impfnachweises oder Ihres Genesenennachweises (die Ausstellung eines QR Codes) können Sie sich an eine der teilnehmenden Apotheken wenden: https://www.mein-apothekenmanager.de/.
Das Gesundheitsamt Mitte von Berlin ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen örtlich zuständig, auch wenn der Wohnort der betroffenen Person nicht im Bezirk Mitte von Berlin liegt. Gesetzlich ist dieser Fall in § 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Erfährt das Gesundheitsamt beispielsweise durch eine Labormitteilung von einem positiven Laborbefund, liegt ein solcher Fall vor, da die positiv getestete Person sonst unter Umständen nicht schnellstmöglich von dem positiven Befund erfährt und daher die Gefahr besteht, dass durch die Person weitere Menschen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert werden und daran schwer erkranken oder gar versterben können. Da Ihr positiver Laborbefund unserem Gesundheitsamt übermittelt wurde, haben wir Ihren Vorgang aufgrund der Eilzuständigkeit bearbeitet. Die Absonderungsvorschriften aller positiven Fälle sind in der berlinweiten Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt, dort § 7, und Ihre Absonderungspflicht gilt deshalb unabhängig von einem entsprechenden Nachweis der Gesundheitsämter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Ein Nachweis über den Eingang einer positiven SARS-CoV-2 Labormeldung seitens des Gesundheitsamtes Berlin Mitte stellt keine Krankschrift/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar. Für eine Krankschrift/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.
Die Kosten für PCR-Testungen werden nicht vom Gesundheitsamt erstattet. Bei den landeseigenen Teststellen werden PCR-Nachtestungen für Bürgerinnen und Bürger mit einem positiven Schnelltest kostenfrei angeboten. Wenn Sie die kostenpflichtigen Angebote gewerblicher Teststellen in Anspruch nehmen, sind die Kosten selbst zu tragen.
Ihr positiver PCR Befund wird von dem zuständigen Labor direkt mithilfe des digitalen Meldesystems DEMIS an das zuständige Gesundheitsamt geschickt. Sie müssen Ihren Befund nicht an das Gesundheitsamt schicken. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie bei der Teststation Ihre korrekte Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail Adresse angeben. Andernfalls kann Ihr Befund nicht bearbeitet werden. Sollte Sie keinen Nachweis vom Gesundheitsamt erhalten, obwohl Sie alle Daten bei der Teststelle angegeben haben, bitten Sie das zuständige Labor, welches Ihre Probe ausgewertet hat, das PCR Ergebnis per DEMIS an das zuständige Gesundheitsamt zu schicken. Das digitale Meldesystem ist seit Januar 2021 verpflichtend und der richtige und gesetzlich vorgeschriebene Meldeweg.
Als genesen gelten Personen, bei denen eine gesicherte SARS-Cov-2 Infektion mittels Nukleinsäureamplifikation (zB PCR) festgestellt wurde und dessen Testung mind. 28 Tage alt ist. Der Genesenenstatus gilt für 3 Monate ab PCR Testung. Als vollständig geimpft gelten Personen, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfstoffdosis (gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)). Der Impfstatus besteht für 3 Monate nach der Impfung. Als geboostert gelten Personen, welche eine dritte Impfung (Auffrischimpfung) erhalten haben. Sie gelten ab dem Tag der Auffrischimpfung als geboostert.
Wenn dieser Fall bei einem Gewerbe auftritt, rufen Sie bitte das Ordnungsamt. Bei einer Privatperson rufen Sie bitte die Polizei oder das Ordnungsamt.
Sollten Sie eine eMail über Cryptshare vom Gesundheitsamt Berlin-Mitte erhalten haben, handelt es sich um eine vertrauenswürdige Nachricht. Mithilfe von Cryptshare wird Ihnen datenschutzgetreu ein Dokument übersendet.
Bild: Gesundheitsamt Mitte von Berlin |