Was ist der unterschied zwischen pflegegeld und pflegesachleistung

PflegegeldÜbernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:

  • bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder bei häuslicher Krankenpflege (inkl. Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) durch die Krankenkasse ab der 5. Woche.
  • bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen sowie bei vollstationärer Pflege.
  • bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (z.B. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz)

Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, sind regelmäßige Beratungsbesuche notwendig.

Diese Beratungsbesuche sind bei

  • Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei
  • Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich

verpflichtend abzurufen und werden von anerkannten Pflegediensten durchgeführt.

PflegesachleistungHäusliche Pflege kann auch durch einen Pflegedienst als Sachleistung erbracht werden. Die Pflegedienste rechnen in diesem Fall direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Das Personal des Pflegedienstes hilft im Rahmen von Hausbesuchen fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • grundpflegerische Tätigkeiten (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilisierung)
  • häusliche Krankenpflege (nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen
  • Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (z.B. Essenslieferung)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung)

KombinationsleistungUm eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, dass sich Angehörige und ambulante Pflegedienste die Pflege teilen. Konkret bedeutet dies, dass ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wird, wenn die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.

Rechenbeispiel:
Kombination von Pflegegeld und PflegesachleistungEin Pflegebedürftiger im Pflegegrad 2 (689,00 €) nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 344,50 € in Anspruch.

Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass er noch 50 Prozent des für den Pflegegrad 2 vorgesehenen Pflegegeldes (316,00 €) beziehen kann. Damit stehen ihm noch 158,00 € (50 Prozent von 316,00 €) Pflegegeld zu.

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stehen die Angehörigen oft vor einem Berg an Aufgaben. Dazu gehört die Entscheidung, wie die Pflege organisiert werden soll und welche Leistungen in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen Pflegegeld, Pflegesachleistung sowie die Kombination beider Leistungen zu, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn Angehörige oder andere Bezugspersonen die häusliche Pflege übernehmen. Von diesem Betrag können Artikel für die Pflege gekauft, aber auch eine Anerkennung für den Angehörigen finanziert werden, der die Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig vom Pflegegrad.

Mit der Pflegesachleistung werden beispielsweise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanziert. Das Angebot umfasst neben der Unterstützung bei der Körperpflege die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Beauftragt werden dürfen nur Pflegedienste, die von der Pflegekasse zugelassen sind. Die Leistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet.

Die Pflegesachleistung ist ebenfalls abhängig vom Pflegegrad und fällt höher aus als das Pflegegeld. Bei hohem Hilfebedarf reicht dieser Betrag manchmal nicht aus. Den Rest muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zuzahlen oder beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen.

Was ist der unterschied zwischen pflegegeld und pflegesachleistung

Die Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistung ist abhängig vom Pflegegrad. Mehr Informationen im Artikel. | © VdK

Wer die Pflegesachleistung nur zu einem Teil in Anspruch nimmt, kann sie mit dem Pflegegeld kombinieren. An diese Entscheidung sind der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sechs Monate lang gebunden. In Ausnahmefällen – beispielsweise, wenn sich die Situation der Pflegeperson durch eine Erkrankung ändert – ist auch ein früherer Wechsel möglich.

Ein Beispiel: Gerhard W., Pflegegrad 2, wird von seiner Frau versorgt. Einmal in der Woche lässt er einen Pflegedienst kommen, um ein Bad zu nehmen. Von der ihm zustehenden Pflegesachleistung in Höhe von 689 Euro nimmt er lediglich 150 Euro in Anspruch. Das entspricht 21,77 Prozent. Die übrigen 78,23 Prozent kann er sich als Pflegegeld auf sein Konto überweisen lassen. Wichtig ist: Dieser Betrag wird anteilig zur vollen Höhe des Pflegegeldes – 316 Euro bei Pflegegrad 2 – berechnet. Gerhard W. erhält also 247,21 Euro.

Welche Leistungen beantragt werden, hängt von der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen ab. Lebt er in einem Haushalt mit einem oder mehreren Angehörigen, die ihn rund um die Uhr voll versorgen können, lohnt sich das Pflegegeld. Pflegesachleistung ist für all jene Pflegebedürftigen geeignet, die keine Angehörigen haben oder von ihnen nicht versorgt werden können. Mit dem Betrag können sie Pflege einkaufen. Kombinationsleistungen sind dann eine gute Lösung, wenn es zwar einen pflegenden Angehörigen gibt, dieser aber nicht rund um die Uhr Zeit hat oder bestimmte pflegerische Leistungen nicht erbringen kann.

Formloses Schreiben genügt

Im Regelfall wird bereits bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfragt, welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Um Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistungen direkt bei der Pflegekasse zu beantragen, genügt ein formloses Schreiben.
Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung haben alle Pflegebedürftigen – inklusive Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Mit diesem Geld können bei zugelassenen Diensten beispielsweise Leistungen zur Entlastung des pflegenden Angehörigen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden. 

Lesen Sie mehr:

VdK INTERNET-TV

Film zum Thema

VdK-TV, das Videoportal des Sozialverbands VdK Deutschland, hat zu diesem Thema den Film „Pflegegeld – Pflegesachleistung“ gedreht. Er ist ab 27. Februar kostenfrei abrufbar unter www.vdktv.de

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Sie pflegen Ihren Angehörigen zuhause und benötigen bei einigen Tätigkeiten die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes? Für diesen Fall unterstützt Sie die Pflegeversicherung ab einem Pflegegrad 2 mit der sogenannten Kombinationsleistung – einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

pflege.de informiert über die Voraussetzungen für die Kombipflege und die entsprechenden Geldleistungen bei den einzelnen Pflegegraden. Außerdem können Sie in diesem Ratgeber Ihren individuellen Leistungsanspruch mit dem kostenlosen Pflegegeldrechner ermitteln.

Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt, meint in der Pflege die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Nach § 38 SGB XI haben pflegebedürftige Versicherte die Möglichkeit, neben der ambulanten Pflege durch Angehörige, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Kombinationsleistung soll dabei helfen, die Pflege auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abzustimmen, um ihn bestmöglich zu versorgen.

Der Anspruch auf Kombinationsleistung ist in § 38 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) gesetzlich verankert. Das Gesetz besagt, dass jeder Pflegebedürftige, der Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen hat, die Kombinationspflege erhalten kann. Da Personen mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen beziehen können, kommt die Kombinationsleistung nur für Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 in Frage.

Alle Voraussetzungen für die Kombipflege auf einen Blick:

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Der Pflegebedürftige muss Pflegesachleistungen vom Pflegedienst beanspruchen, die nicht voll ausgeschöpft werden.
  • Der pflegebedürftige Versicherte hat einen Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse gestellt.

Nutzen Sie zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Der sogenannte Entlastungsbeitrag ist ein einheitlicher Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich für alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Haben Sie oder Ihr Angehöriger Pflegegrad 1 und somit keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, können Sie den Entlastungsbetrag sogar für körperbezogene Maßnahmen nutzen. Dazu gehört beispielsweise die Körper- und Hautpflege.  

Wie setzt sich die Kombinationsleistung zusammen?

Sogenannte Kombinationsleistungen setzen sich aus dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen zusammen. Die Geldleistungshöhe der Kombinationspflege richtet sich nach Ihrem Pflegegrad und der Höhe der angewendeten Pflegesachleistungen, die diesem entsprechen.

Haben Sie mindestens Pflegegrad 2, stehen Ihnen folgende Leistungen Ihrer Pflegekasse zu, die Sie durch die Kombinationspflege miteinander kombinieren können:

  • Pflegegeld ist vorgesehen für die häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige oder vergleichbar Nahestehende. Die Pflegekasse überweist der pflegebedürftigen Person das Pflegegeld, abhängig vom Pflegegrad. Der Pflegebedürftige kann frei über den Zuschuss der Pflegekasse verfügen. In der Regel reicht er das Geld an die betreuende Person (meist der pflegende Angehörige) weiter. Pflegegeld ist somit eine finanzielle Aufwandsentschädigung für die häusliche Pflegetätigkeit.
  • Pflegesachleistungen sind vorgesehen für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflege oder Nachtpflege. Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind Leistungen der Grundpflege. Über die Pflegesachleistungen kann der Pflegebedürftige nicht frei verfügen.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über die Geldleistungen der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad zustehen.

Pflegegeldleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 € monatlich 724 € monatlich
Pflegegrad 3 545 € monatlich 1.363 €monatlich
Pflegegrad 4 728 € monatlich 1.693 € monatlich
Pflegegrad 5 901 € monatlich 2.095 € monatlich

Stand 01/2022

Die Kombinationsleistung wird anteilig berechnet: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistungen. Je mehr Ausgaben es also für genutzte Pflegedienstleistungen gibt, desto geringer ist das Pflegegeld. Andersherum: Umso weniger Pflegesachleistung ein Pflegebedürftiger benötigt, desto mehr Pflegegeld steht ihm zu.

Nimmt ein Pflegebedürftiger die Pflegesachleistung beispielsweise nur zu 80 Prozent in Anspruch, steht ihm das Pflegegeld also nicht mehr zu 100 Prozent, sondern zu 20 Prozent zur Verfügung.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 724 Euro. Davon nimmt er 80 Prozent, also 579,20 Euro, für Leistungen eines ambulanten Dienstes in Anspruch. Nun besteht noch ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 20 Prozent. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 316 Euro, 20 Prozent davon sind 63,20 Euro. Diesen Betrag erhält der Pflegebedürftige zur freien Verfügung direkt auf sein Konto. Das Geld für die Pflegesachleistungen erhält dagegen der ambulante Pflegedienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Vorteile der Kombipflege auf einen Blick

Die Kombinationsleistung ist als Versorgungsform zu empfehlen, denn sie bietet sowohl dem Pflegebedürftigen als auch seinen pflegenden Angehörigen Vorteile:

Nehmen Sie kostenlose Pflegeschulungen in Anspruch

Pflegende Angehörige können zudem praktische Anleitungen und Tipps für den Pflegealltag in kostenlosen Pflegeschulungen erhalten. Die Pflegeversicherung gewährt pflegenden Angehörigen und sonstigen an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen die Möglichkeit, unentgeltlich an Pflegekursen teilzunehmen. Durch die Pflegekurse für Angehörige sollen Pflege und Betreuung erleichtert und verbessert werden.

Berechnung der Kombinationsleistung – so einfach geht’s

Ermitteln Sie Ihre individuellen Kombinationsmöglichkeiten und berechnen Sie Ihren persönlichen Pflegegeld-Leistungsanspruch bei Kombinationspflege: einfach, schnell und kostenlos!

So funktioniert der Rechner

  1. Schritt: Wählen Sie den Pflegegrad aus, für den Sie das Pflegegeld ermitteln wollen.
  2. Schritt: Nutzen Sie den verschiebbaren Regler oder die Zahleneingabe, um den Wert der aufgewendeten Pflegesachleistung einzugeben.
  3. Schritt: Klicken Sie auf „Berechnen“ und lesen Sie ab, wie viel Pflegegeld Ihnen unter den angegebenen Bedingungen zusteht.

Pflegesachleistung: Je nach Pflegegrad besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme der Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegegeld: Nehmen Sie diese Pflegesachleistungen gar nicht oder nur teilweise in Anspruch, steht Ihnen anteilig Pflegegeld zu, abhängig vom bestehenden Pflegegrad.

Kombileistung: Anspruch bei Pflegegrad 2

% Anteil von Pflege-sachleistung % Anteil von Pflegegeld Pflegesach-leistung Pflegegeld
100% 0% 724,00 € 0,00 €
90% 10% 651,60 € 31,60 €
80% 20% 579,20 € 63,20 €
70% 30% 506,80 € 94,80 €
60% 40% 434,40 € 126,40 €
50% 50% 362,00 € 158,00 €
40% 60% 289,60 € 189,60 €
30% 70% 217,20 € 221,20 €
20% 80% 144,80 € 252,80 €
10% 90% 72,40 € 284,40 €
0% 100% 0,00 € 316,00 €

Kombileistung: Anspruch bei Pflegegrad 3

% Anteil von Pflege-sachleistung % Anteil von Pflegegeld Pflegesach-leistung Pflegegeld
100% 0% 1.363,00 € 0,00 €
90% 10% 1.226,70 € 54,50 €
80% 20% 1.090,40 € 109,00 €
70% 30% 954,10 € 163,50 €
60% 40% 817,80 € 218,00 €
50% 50% 681,50 € 272,50 €
40% 60% 545,20 € 327,00 €
30% 70% 408,90 € 381,50 €
20% 80% 272,60 € 436,00 €
10% 90% 136,30 € 490,50 €
0% 100% 0,00 € 545,00 €

Kombileistung: Anspruch bei Pflegegrad 4

% Anteil von Pflege-sachleistung % Anteil von Pflegegeld Pflegesach-leistung Pflegegeld
100% 0% 1.693,00 € 0,00 €
90% 10% 1.523,70 € 72,80 €
80% 20% 1.354,40 € 145,60 €
70% 30% 1.185,10 € 218,40 €
60% 40% 1.015,80 € 291,20 €
50% 50% 846,50 € 364,00 €
40% 60% 677,20 € 436,80 €
30% 70% 507,90 € 509,60 €
20% 80% 338,60 € 582,40 €
10% 90% 169,30 € 655,20 €
0% 100% 0,00 € 728,00 €

Kombileistung: Anspruch bei Pflegegrad 5

% Anteil von Pflege-sachleistung % Anteil von Pflegegeld Pflegesach-leistung Pflegegeld
100% 0% 2.095,00 € 0,00 €
90% 10% 1.885,50 € 90,10 €
80% 20% 1.676,00 € 180,20 €
70% 30% 1.466,50 € 270,30 €
60% 40% 1.257,00 € 360,40 €
50% 50% 1.047,50 € 450,50 €
40% 60% 838,00 € 540,60 €
30% 70% 628,50 € 630,70 €
20% 80% 419,00 € 720,80 €
10% 90% 209,50 € 810,90 €
0% 100% 0,00 € 901,00 €

Kombinationsleistung beantragen

So beantragen Sie die Kombinationsleistung:

  1. Kombinationsleistungen berechnen: Prüfen Sie bzw. Ihr pflegender Angehöriger, ob Sie die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang ausschöpfen.
  2. Antrag stellen: Beantragen Sie die Kombinationsleistung bei der Pflegekasse. Das kann schriftlich und formlos erfolgen. Bitten Sie die Pflegekasse, die Pflegeleistung durch die Kombinationsleistung zu ergänzen.
  3. Belege vorlegen: Wenn Sie die sogenannte Kombipflege beantragt haben, reichen entweder Sie oder der Pflegedienst die Rechnung für die erbrachten Leistungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Anhand der Belege errechnet die Pflegekasse, wie groß der prozentuale Anteil an Pflegesachleistungen ist, den Sie nicht ausschöpfen.
  4. Pflegegeld erhalten: Der Anteil, den Sie nicht in Anspruch genommen haben, wird Ihnen in Form von Pflegegeld ausbezahlt. Dies geschieht automatisch.

Vereinbaren Sie mit Ihrem Pflegedienst einen Pflegevertrag!

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten des ambulanten Pflegedienstes in Höhe der Ihnen zustehenden Pflegesachleistung:

  • Pflegegrad 1: 125 € (kein Pflegegeld, sondern Entlastungsbetrag)
  • Pflegegrad 2: 724 €
  • Pflegegrad 3: 1.363 €
  • Pflegegrad 4: 1.693 €
  • Pflegegrad 5: 2.095 €

Kosten, die darüberhinausgehend für den Pflegedienst anfallen, müssen Sie selbst tragen. Wir empfehlen aus diesem Grund den Abschluss eines Pflegevertrages. Dort werden alle Leistungen und Kosten seitens des Pflegedienstes vertraglich festgehalten. In jedem Fall sollten Sie die gewünschten Pflegeleistungen besprechen, damit der Bedarf des Pflegebedürftigen optimal gedeckt ist.

Gebundenheit an Kombinationsleistung

Der Pflegebedürftige ist sechs Monate an diese Kombinationsleistung gebunden. Verändert sich die Pflegesituation allerdings wesentlich, kann die Versorgung vorzeitig angepasst werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich sein Zustand rapide verschlechtert und der Betroffene dadurch häufiger vom Pflegedienst versorgt werden muss.

Unterstützung durch die Pflegekasse: Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Unterstützung durch die Pflegekasse erhalten Sie zusätzlich in Form von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Findet die Pflege zuhause statt und liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, stehen Ihnen Pflegehilfsmittel im Wert von monatlich bis zu 40 Euro zu.

Umwandlungsanspruch & Kombinationsleistung

Wer das Budget der Pflegesachleistungen in einem Monat nicht vollständig ausschöpft, kann ungenutzte Sachleistungen in Betreuungsleistungen umwandeln. Dieser Umwandlungsanspruch ist ab Pflegegrad 2 möglich, muss nicht beantragt und kann jeden Monat genutzt werden. Bis zu 40 Prozent der maximalen Pflegesachleistungen können so anderweitig für Betreuung und Entlastung eingesetzt werden.

In der Kombinationsleistung wird der Umwandlungsbetrag so behandelt, als hätten Sie ihn für einen Pflegedienst eingesetzt. Umwandlungsbetrag und Pflegesachleistungen werden also zusammengerechnet, um den Anspruch des anteiligen Pflegegeldes zu berechnen. Der Anbieter für Betreuungsleistungen muss nach Landesrecht anerkannt sein, damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt.

Die Pflegeversicherung gewährt pflegebedürftigen Versicherten die Möglichkeit, Pflegegeld (für die Pflege durch Angehörige) und Pflegesachleistungen (für die Pflege durch einen ambulanten Dienst) zu kombinieren. In diesem Fall wird von der sogenannten Kombinationsleistung oder auch Kombileistung gesprochen. Die Kombinationspflege dient dazu, Betroffene bestmöglich zu versorgen und pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen.

Die Kombinationspflege wird oftmals als Synonym für die sogenannte Kombinationsleistung verwendet. Von Kombinationspflege wird gesprochen, wenn die Pflege eines Pflegebedürftigen nicht nur von einer Privatperson, sondern zusätzlich durch die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes geleistet wird.

Alle pflegebedürftigen Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben und die ihm zustehenden Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, können die Kombinationsleistung bei ihrer Pflegekasse beantragen.

Kombinationsleistungen setzen sich aus den Pflegeleistungen und dem Pflegegeld zusammen. Wie viel Kombipflege dem pflegebedürftigen Versicherten dann in Form von Pflegegeld zusteht, ist abhängig von seinem Pflegegrad und der Höhe der angewendeten Pflegesachleistungen.

Beispiel: Nehmen Sie die Pflegesachleistung zu 75 % in Anspruch, steht Ihnen das Pflegegeld nicht mehr zu 100 % zur Verfügung, sondern zu 25 %.

Den Anspruch auf Kombinationsleistung ermittelt die Pflegekasse auf Grundlage der aufgewendeten Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes. Wird die Sachleistung nicht in voller Höhe in beansprucht, kann noch zusätzlich anteiliges Pflegegeld gezahlt werden. Das Pflegegeld wird hier um den Prozentsatz gemindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Zum besseren Verständnis dient folgendes Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 kann Pflegedienstleistungen in Höhe von 1.363,00 Euro in Anspruch nehmen. Allerdings schöpft er die Leistungen nicht in vollem Umfang aus, weil sein pflegender Angehöriger einen Großteil der pflegerischen Aufgaben übernehmen kann. Tatsächlich erbringt der Pflegedienst nur Leistungen in Höhe von 681,50 Euro. Der Betrag entspricht 50 Prozent des ihm zustehenden Wertes der Pflegesachleistungen. Mindert man nun das Pflegegeld in Höhe von 545,00 Euro, das ihm mit Pflegegrad 3 zusteht, um 50 Prozent, ergibt sich ein zusätzliches Pflegegeld in Höhe von 272,50 Euro.

Um Ihren individuellen Anspruch auf Kombinationspflege zu ermitteln, nutzen Sie gerne den Pflegegeldrechner von pflege.de.

Vorausgesetzt der Pflegebedürftige schöpft die ihm zustehende Pflegesachleistung nicht vollständig aus, kann er die Kombinationsleistung bei seiner Pflegekasse beantragen. Anschließend ermittelt die Pflegekasse auf Grundlage der Rechnung des Pflegedienstes den Anteil, den der Versicherte nicht in Anspruch genommen hat. Dieser wird ihm dann automatisch in Form von Pflegegeld überwiesen.

Der pflegebedürftige Versicherte ist sechs Monate an die Kombinationsleistung gebunden. In manchen Fällen kann die Versorgung vorzeitig geändert werden. Verschlechtert sich der Zustand des Betroffenen beispielsweise drastisch, sodass er mehr Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst benötigt, kann die Versorgung seinen Bedürfnissen entsprechend angepasst werden.

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause von Angehörigen oder einer anderen Privatperson gepflegt und betreut werden. Der finanzielle Zuschuss soll die Aufwendungen für die tägliche Versorgung decken. Dennoch darf der Pflegebedürftige frei über das Pflegegeld verfügen. Anspruch auf Pflegegeld haben alle Pflegebedürftigen, die mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad des Betroffenen. Der Betrag wird den Versicherten monatlich überwiesen.

Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der Pflegeversicherung für anerkannt Pflegebedürftige, die zuhause von professionellen Pflegefachkräften versorgt und gepflegt werden. Die Pflegekasse übernimmt alle pflegerischen Hilfen wie etwa körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat). Die Höhe der Pflegesachleistung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Pflegegrad. Alle Pflegebedürftigen, die mindestens Pflegegrad 2 haben, können Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

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Erstelldatum: 9102.11.8|Zuletzt geändert: 2202.20.12

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Bundesministerium für Gesundheit

Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten (20. aktualisierte Auflage, 2019)

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