Unterschied zwischen beglaubigte abschrift und ausfertigung

Gefragt von: Mark Geißler  |  Letzte Aktualisierung: 3. Dezember 2020
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Die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). ... Die beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift der Urschrift. Durch den Beglaubigungsvermerk wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt.

Was ist eine Ausfertigung?

Die Ausfertigung ist eine Zweitschrift (= Abschrift) der Urschrift. Gegenstand der Ausfertigung ist immer die Urschrift, folglich kann es keine Aus- fertigungen von Ausfertigungen oder von beglau- bigten Abschriften geben. Ebenso wenig gibt es Ausfertigungen von öffentl.

Was bedeutet eine beglaubigte Abschrift?

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde.

Was ist die Urschrift?

Unter einer Urschrift ist das Original einer Urkunde zu verstehen. Der Besitz dieses Originals ist von nicht unerheblicher beweisrechtlicher Bedeutung.

Wie alt darf eine beglaubigte Kopie sein?

Eine beglaubigte Kopie einer Urkunde sei höchstens 1 Jahr gültig.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2017: Posthumer Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Amtliche Beglaubigungen sind unbegrenzt gültig, sie können also die beglaubigte Kopie von 2005 einreichen.

Das Original hat nur das Standesamt! Das, was dir das Standesamt ausstellt, sind nur Kopien oder Abschriften! Eine amtliche Beglaubigung verfällt nicht.

Eine einfache Abschrift gibt zwar den Inhalt der Urkunde wieder. ... Sie enthält aber keinen Beglaubigungsvermerk des Notars, mit dem er dies bestätigt. Eine einfache Abschrift hat deshalb keine besondere Beweiskraft.

Der Notar oder die andere öffentliche Stelle bestätigt also, dass es ein Original gibt, welches mit dieser Kopie übereinstimmt. Die beglaubigte Abschrift ist ein einfaches Zeugnis im Sinne von § 39 BeurkG. ... Die Abschrift ist schlicht eine Zweitschrift oder noch einfacher eine Fotokopie.

Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr, § 47 BeurkG. So erteilt z.B. das Nachlassgericht eine Ausfertigung des Erbscheins. Das Original, die Urschrift, verbleibt in Verwahrung durch das Nachlassgericht. Von einem Erbschein können auch mehrere Ausfertigungen auf Antrag erteilt werden.

Zu den Stellen, die Kopien von Zeugnissen beglaubigen dürfen, gehören neben Bürgerämtern, Rathäusern und Notaren auch Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Organisation, also zumindest die Pfarrämter von katholischen und evangelischen Gemeinden. Kirchenmitglieder zahlen für die Beglaubigung meist nur wenige Euro.

Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. ... Bei einer notariellen Beglaubigung (mit Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.

In der Regel wendest du dich für eine zu beglaubigende Kopie an die Stelle, die das Original ausgestellt hat. In vielen Fällen ist das Bürgeramt die erste Anlaufstelle. Die beglaubigende Behörde verzeichnet auf der Kopie mit Stempel beziehungsweise Siegel und Unterschrift die Echtheit des Dokumentes.

Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine Form der Ausfertigung. Hierbei handelt es sich konkret um die Ausfertigung eines Urteils oder anderer Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, denen eine Vollstreckungsklausel hinzugefügt wurde.

Substantiv, Neutrum – 1. Verabredung, Treffen; 2.

Die notarielle Beglaubigung einer Unterschrift ist gemäß § 40 BeurkG in der Regel nur dann möglich, wenn die zu beglaubigende Unterschrift in der Gegenwart des Notars vollzogen wird. ... Eine notariell beglaubigte Unterschrift kann zum Beispiel für Erklärungen an das Grundbuchamt oder das Handelsregister notwendig sein.

Mit Duplikat wird gekennzeichnet, dass es sich um eine Zweitausfertigung des originalen Beleges handelt. ... Also ist es eine Zweit-Abschrift oder ein Duplikat. Es ist wie das Original, aber eben nicht das Original. Es ist wie eine Kopie, aber eben nicht eine Kopie.

Eine "Kopie" ist begrifflich die "Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue Reproduktion, Doppel eines Schriftstücks o. Ä., besonders Fotokopie" (s. Duden). Dies umfasst auch Rechnungsdoppel, Duplikate oder Zweitschriften der Rechnung, wenn diese die Rechnung originalgetreu reproduzieren.

Solange Stempel oder Unterschriften vorhanden sind haben sie die gleiche Gültigkeit wie eine originale . Kopien reichen da völlig aus.

Das heißt einfach zweimal, also dass du das zweimal ausdrucken/ schicken musst! :) Zwei Kopien oder halt ein Original und eine Kopie.

1 Notariats-Lexikon ( ➜ bedeutet: Weitere Informationen unter diesem Stichwort) Abschrift/Ablichtung § 42 BeurkG: einfache Abschrift Kopie, beglaubigte Abschrift = Kopie mit Beglaubigungsvermerk; Muster: „Die Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift (oder Ausfertigung) beglaubige ich hiermit.“ Der N otar erhält eine Gebühr von 1 € je angefangener Seite (mind. 10 €) nach Nr. 25102 KVGNotKG (keine UR- Eintragung!) Abtretung (Zession) § 398 BGB: Vertrag zwischen Altgläubiger und Neu- gläubiger auf Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner. Grundsätzlich formfrei, aber häufig notariell. Schuldner muss nicht zustimmen; insoweit wird die Abtretung kostenrechtlich wie ein einseitiges Rechtsgeschäft behandelt. Der in der Notarpraxis häufigste Fall ist die Abtretung einer Briefgrundschuld ohne Grundbucheintragung (1,0 Gebühr gem. Nr. 21200 KV GNotKG oder einer Buchgrundschuld mit Grundbucheintragung ( 0,5 Gebühr gemäß Nr. 21201 KVGNotKG ). Der Wert ergibt sich aus § 53 I GNotKG (Nennbetrag der Grundschuld) . Akten des Notars Urkundensammlung ( § 18 DONot ), Nebenakten ( § 22 DONot ), Generalakten ( § 23 DONot ), Wechselprotestsammlung ( § 21 DONot ) Amtssiegel des Notars § 2 DONot: Als Träger eines öffentlichen Amtes führt der Notar ein Amtssiegel (wie Gericht, Standesamt). Das Amtssiegel gibt es als Lacksiegel (Umschlag bei Testamenten, Erbverträgen, § 34 BeurkG ), Oblatensiegel (Verbindung mehrerer Seiten mit Schnur und Oblatensiegel, § 44 BeurkG ) und als Gummisiegel (neben der Unterschrift des Notars). Anderkontenliste § 12 V, VI DONot: Verzeichnis aller Kreditinstitute, bei denen Notaranderkonten geführt werden (nach Erledigung das entsprechende Konto rot durchstreichen) ➜ Verwahrung ➜ Notaranderkonto ➜ Verwahrungsbuch ➜ Massenbuch Apostille Die Apostille ist die Echtheitsbestätigung einer notariellen Urkunde durch den Landgerichtspräsidenten (vgl. AuslUrk = Verwendung von Urkunden im Ausland). Auflassung Zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks ist, bevor das Grundstück im Grundbuch umgeschrieben wird, eine ausdrückliche Einigung erforderlich (§ 873 BGB) . Diese Einigung nennt man Auflassung. Sie muss notariell beurkundet werden (§ 925 BGB) . Muster: „Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Käufer übergehen soll.“ Notar erhält 0,5 Gebühr (mind. 30 €) gem. Nr. 21101 KVGNotKG . Wird allerdings die Auflassung zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet, darf diese Gebühr nicht gesondert berechnet werden (§ 109 I GNotKG) . ➜ Auflassungsvormerkung Auflassungsvormerkung Zwischen Abschluss des Grundstückskaufvertrages und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch liegt ein langer Zeitraum, in dem der Verkäufer theoretisch das Grundstück anderweitig verkaufen könnte. Deshalb wird häufig bei Abschluss des Kaufvertrages in Abt. II des Grundbuches eine „Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruches“ (= Auflassungsvormerkung) eingetragen, die dann bei Eigentumsumschreibung wieder gelöscht wird. Muster: „Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Sie bewilligen und beantragen die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung.“ ➜ Auflassung Ausfertigung §§ 47 ff. BeurkG : Die Ausfertigung der Niederschrift tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift (des Originals), welche i. d. R. in der Urkundensammlung des Notars verbleibt. Ausfertigungsvermerk: „Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit Herrn … erteilt.“ Die Erteilung der Ausfertigung ist auf der Urschrift zu vermerken (§ 49 V BeurkG) . ➜ Vollstreckbare Ausfertigung Beglaubigung Neben den Beurkundungen in Form einer ➜ Niederschrift nimmt der Notar öffentliche Beglaubigungen vor, und zwar Beglaubigungen von Unterschriften ➜ Unterschrifts- beglaubigung und Beglaubigungen von Abschriften (§ 42 BeurkG) ➜ Abschrift/Ablichtung Beurkundung § 20 BNotO: Beurkundungen sind Niederschriften über Willenserklärungen (§§ 8 ff. BeurkG) . (Verfahren) Nur von einer Niederschrift kann eine ➜ Ausfertigung bzw. ➜ vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist diese Form vorgeschrieben (z. B. ➜ Grund- stückskaufvertrag , ➜ Erbvertrag ). Die Gebühren des Notars richten sich nach dem Inhalt der Urkunde (vgl. §§ 97 ff. GNotKG). Briefgrundschuld/ ➜ Grundpfandrechte Briefhypothek Bücher des Notars §§ 7 ff. DONot: Urkundenrolle (§ 8 DONot) , Namensverzeichnis (§ 13 DONot) , Erbvertragsverzeichnis (§ 9 DONot) , Verwahrungsbuch (§ 11 DONot) , Massenbuch (§ 12 DONot) , Anderkontenliste (§ 12 V, VI DONot)


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