(Kiel) Umgangssprachlich werden von Arbeitnehmern Werktage oft mit Arbeitstagen verwechselt. Wenn Arbeitnehmer mit einer 5‑Tage-Woche dann im Arbeitsvertrag lesen, der Jahresurlaub betrage 30 Werktage, gehen sie oftmals davon aus, dass ihnen dann sechs Wochen Jahresurlaub zustehen. Denn bei einer 5‑Tage-Woche führen ja 30 Urlaubstage zu sechs Urlaubswochen. Diese Ansicht, so der der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, ist jedoch meist falsch. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 21.05.2019, Az. 6 Sa 87/15 wieder bestätigt, dass Arbeitstage nicht gleich Werktage sind. Die nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit habe eine Kalenderwoche sechs Werktage, auch wenn der Arbeitnehmer nur fünf Arbeitstage habe. Ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen müsse deshalb auf eine 5‑Tage-Woche umgerechnet werden. Dies führe dann zu einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Damit hat ein Vollzeitarbeitnehmer mit 5‑Tage-Woche, in dessen Arbeitsvertrag 30 Werktage als Urlaub vereinbart sind, Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub, somit einen Anspruch auf fünf Wochen Jahresurlaub je Kalenderjahr. Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn empfiehlt deshalb allen Arbeitnehmer dringend, bei der Prüfung von Arbeitsverträgen auf diese unterschiedlichen Begriffe zu achten und im Zweifelsfall beim Arbeitgeber nachzufragen, wie die Regelung gemeint sei. Henn empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies. Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Michael Henn Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Arbeitsrecht/ Fachanwalt für Erbrecht DASV — Vizepräsident c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll. Kronprinzstraße 14 70173 Stuttgart Tel.: 0711 – 3058 930 Fax: 0711 — 3058 9311 Email: www.drgaupp.de
frage steht oben..verstehe das nicht so ganz ich habe dieses Jahr 25 Werktage und 21 Arbeitstage und wie kann ich da mein Urlaub ausrechen?
Werktage gehen von Montag bis Samstag und Arbeitstage nur von Montag bis Freitag (im Normalfall)
Topnutzer im Thema Ausbildung
Lt. Bundesurlaubsgesetz sind Werktage alle Tage die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Also bezieht sich der Urlaubsanspruch in Werktagen auf eine 6-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen dagegen bezieht sich auf eine 5-Tage-Woche.
Topnutzer im Thema Ausbildung
25 Werktage = du hast 4 komplette Wochen plus einen Tag Urlaub. 21 Arbeitstage = du hast 4 Wochen plus einen Tag Urlaub. In deinem Arbeitsvertrag wird nicht beides stehen als geregelte Arbeitszeiten.
Also Werktage sind Arbeitstage.Bei 5 Tage in der Woche arbeiten ohne Wochenende,also Samstag und Sonntag frei,wären das für den Monat März 23 Arbeitstage/Werktage.Wenn du 25 Tage Urlaub im Jahr hast ist das fast ein Monat .
Der Samstag ist (und war immer) ein Werktag, auch wenn die meisten Menschen samstags keinen Arbeitstag haben.
Wieviel Arbeitstage pro Monat bei einer 5 Tage Woche? Hallo Zusammen, ich habe eine Frage und hoffe auf eine Antwort, die mir weiterhilft. Ich habe vertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (5 Tage Woche). Warum schreibt mir mein Arbeitgeber in den Lohnabrechnunge immer Anzahl der Arbeitstage pro Monat mit 21,7? Ich habe mich in der Personalabteilung erkundigt, und die antworteten mit, das wie folgt gerechnet wird: 52 Wochen pro Jahr x 5 Arbeitstage pro Wochen : 12 Monate = 21,66 Arbeitstage pro Monat!!!!! Ist das auch eure Meinung? Und darf der AG einfach so die 21,66 Arbeitstage auf 21,7 Arbeitstage aufrunden? Werden bei der Berechnung keine Feiertage (z.B. Ostern, Pfingsten, Weihnachten, usw.) abgezogen? Das sind immerhin jährlich mindestens 10 Feiertage! Meine Rechnung würde folgendermaßen aussehen: 52 Wochen im Jahr x 5 Arbeitstage pro Woche - 10 Feiertage : 12 Monate = 20,83 Arbeitstage im Monat!! Das ist für mich wichtig zu wissen, da ich den AG wechsele und noch 12,5 Tage Urlaub (für 5 Monate) ausbezahlt bekomme. Wenn mein Gehalt z.B. 3000€ Brutto beträgt, und dies auf die 12,5 Urlaubstage umgerechnet wird, dann ist es schon ein Unterschied, ob mit 20,83 oder 21,7 Arbeitstagen gerechnet wird. Hier die Rechnung: 3000€ Gehalt pro Monat : 21,7 Arbeitstage pro Monat x 2,5 Tage Urlaub pro Monat = 345,6€ Urlaubsabgeltung pro Monat. Wenn ich nun mit 20,8 Arbeitstagen rechne, hätte ich Anspruch auf 364€ pro Monat! Das ist für 5 Monate eine Differenz von 92,4€ - ich finde, dies ist viel Geld! Wie seht ihr die ganze Sache - wie würdet ihr die Arbeitstage pro Monat berechnen? VIELEN DANK für eure Mühen und Informationen!!! Viele Grüße und nochmals Danke!
Im Ratgeber las ich kurzlich, dass der gesetzliche Mindesturlaub nach Werktagen gewährt wird. Unser Urlaub wird nach Arbeitstagen festgelegt. Wenn es einen Unterschied zwischen Werk- und Arbeitstagen gibt, ergeben sich dann nicht auch unterschiedliche Ansprüche auf die Urlaubshöhe? Sebastian K., Gera Nach § 3 Bundesur laubsgesetz beträgt der gesetzliche Urlaub jähr lieh mindestens 24 Werk tage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Auch die gesetzliche Arbeitszeit wird gemäß §3 Arbeitszeitgesetz ebenfalls werktäglich berechnet, wobei sich bei sechs Werktagen in der Woche eine gesetzliche Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden ergibt. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Ar beitszeit des Arbeitnehmers jedoch wesentlich kürzer und nicht auf alle sechs Tage in der Woche verteilt. Insbesondere wird am Sonnabend nicht gearbeitet. Aber auch andere flexible Ar beitszeiten sind möglich. Um den gesetzlichen Forderungen des Ar beitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes gerecht zu wer den, sind bei der Ur laubsgewahrung die Werktage und die tatsächlichen Arbeitstage rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, dass bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Wochentage die Gesamtdauer des Urlaubs durch sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage in einer Woche multipliziert wird. Bei einer 5-Tage- Arbeitswoche ergibt der gesetzliche Mindestur laub von 24 Werktagen einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (24: 6 x 5). Aus der gleichen Berechnung folgt, dass bei vier Arbeitstagen in der Woche 16, bei drei Arbeitstagen 12 Ur laubstage gewährt wer den. In allen drei Fällen er gibt sich eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von vier Wochen. Die Mehrzahl der Ar beitnehmer erhält einen weit höheren Urlaub als den gesetzlichen Mindesturlaub. In vielen tariflich gebundenen Betrieben beträgt der Ur laubsanspruch der Ar beitnehmer fünf bis sechs Wochen jährlich. Wird in den betreffenden Tarifverträgen der Urlaubsanspruch nach Werktagen festgelegt, so ist die beschriebene Berechnung des konkreten Urlaubsanspruchs vor zunehmen. Eine Umrechnung entfällt dann, wenn die Festsetzung der Urlaubshöhe nach Arbeitstagen erfolgt. Die Umrechnung von Urlaubsansprüchen von Werktagen auf Arbeitstage hat keinen Einfluss auf die Höhe des Ur laubsentgelts. Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird dem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung fortgezahlt. Das Ur laubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Ar beitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs er halten hat (§ 11 Bundesurlaubsgesetz). Eine geringere Wochenarbeitszeit beeinträchtigt also nicht den Freistellungszeitraum, sie spiegelt sich aber (z.B. bei Teilzeitbeschäftigten) in der Höhe der Urlaubsvergutung wider da diese während des Urlaubs der tatsächlich ausfallenden Arbeitszeit entspricht. Dr. PETER RAINER Wir haben uns angesichts der Erfahrungen der Corona-Pandemie entschieden, unseren Journalismus auf unserer Webseite dauerhaft frei zugänglich und damit für jede*n Interessierte*n verfügbar zu machen. Wie bei unseren Print- und epaper-Ausgaben steckt in jedem veröffentlichten Artikel unsere Arbeit als Autor*in, Redakteur*in, Techniker*in oder Verlagsmitarbeiter*in. Sie macht diesen Journalismus erst möglich. Jetzt mit wenigen Klicks freiwillig unterstützen!
|