Unterschied zwischen abs und akz

Ein Altlastenkataster ist ein umfassendes Register, das Altlasten und altlastverdächtige Flächen erfasst. Diese werden in Deutschland von den Umweltämtern der Länder oder auch der Kommunen in Datenbanken gespeichert, jede Altlast erhält dabei eine eindeutige Altlastenkennziffer (Abk. AKZ).

Unterschied zwischen abs und akz

Unsachgemäß entsorgte Ölgebinde auf Industriebrache

Zur Erläuterung sind hier die Begriffsdefinitionen aus dem Gesetzestext eingefügt, siehe § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) vom 17. März 1998:[1]

Altlasten: „… sind 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.“

Altlastverdächtige Flächen: „… sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.“

Schädliche Bodenveränderungen: „… sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.“

Welche Daten erfasst werden, regeln nach § 11 BBodSchG die Bundesländer. In der Regel werden folgende Angaben erfasst:

  1. Lage, Größe und Zustand der Standorte,
  2. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und sonstiger Stoffe, die abgelagert oder sonst in den Boden eingetragen worden sind,
  3. Art des früheren Betriebes, der stillgelegten Anlagen oder stillgelegten Einrichtungen,
  4. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, deren Einwirkungen auf die Umwelt oder deren sonstigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen,
  5. Personen, die früher Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt waren oder gegenwärtig sind, und
  6. die sonstigen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse, die für die Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit erforderlich sind.

Während früher Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen auch rein zufällig und/oder durch Beschwerden aus der Bevölkerung entdeckt wurden, ist die systematische Erfassung und Untersuchung von Verdachtsflächen spätestens mit Inkrafttreten von § 9 BBodSchG Aufgabe der zuständigen Behörden.

Zum Auffinden von Altablagerungen werden alte topographische Karten ausgewertet (zum Beispiel verschwundene Steinbrüche und Sandgruben, aufgefüllte natürliche Senken usw.). Dann wird versucht herauszufinden, wann diese Gruben verschwunden sind und mit welchem Material (zum Beispiel Müll, Bauschutt) die Gruben verfüllt wurden. Andere Verdachtsflächen sind z. B. größere Fabrikgelände, Kasernengelände, Bergwerksgelände (Bergehalden). In Zweifelsfälle müssen derartige Flächen umweltgeologisch durch Bohrungen untersucht werden. Die Datenbankprogramme lassen auch eine Priorisierung mittels Kennzahlen zu, d. h. manche Fläche können als weniger kritisch oder hochkritisch eingestuft werden. Dabei kommt es auch auf die Lage der belasteten Fläche an (zum Beispiel Nähe zu Wasserschutzgebieten, Nähe zu Wohngebieten).

Die Priorisierung durch Kennzahlen stellt auch eine Orientierungshilfe bei der Dringlichkeit der Bearbeitung dar. Selbstverständlich können nicht alle Altlasten sofort untersucht werden.

Spezielle Altlastenkataster werden auch über die Hinterlassenschaften des Bergbaus in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geführt (zum Beispiel wegen Abbau von Uranerzen).

Auf Basis des Umweltinformationsgesetzes sind Auskünfte auch an Privatpersonen möglich, können aber je nach Umfang der Recherche kostenpflichtig sein.

  • Altlastenatlas mit Verdachtsflächenkataster in Österreich
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I Nr. 16 vom 24. März 1998).
  • Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
  1. BGBl. I Nr. 16 vom 24. März 1998, S. 502.

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Altlastenkataster&oldid=199995047“

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Unterschied zwischen abs und akz

Unterschied zwischen abs und akz
Nicht nur Traktoren dürfen ein grünes Kennzeichen führen.

In Deutschland gibt es neben dem allgemein bekannten Kennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund auch diverse andere Nummernschilder. Zu den bekanntesten zählen hierbei wohl das Kurzzeitkennzeichen und das Rote Kennzeichen.

Ein grünes Kennzeichen am Traktor ist aber sicherlich auch schon vielen aufgefallen. Doch ist ein grünes Kennzeichen auf die Landwirtschaft beschränkt? Für welche Kfz wird ein solches Kennzeichen vergeben? Gibt es für ein grünes Kennzeichen eine bestimmte Voraussetzung? Was muss beim Antrag beachtet werden? Dies und mehr wird im folgenden Ratgeber geklärt.

Voraussetzungen für das Führen eines grünen Kennzeichens

Grüne Kennzeichen sind für solche Fahrzeuge und Anhänger vorgesehen, die von der Steuer befreit sind. In welchen Fällen eine Steuerbefreiung vorliegt, ist in § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) festgelegt. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen (ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland und damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten)
  • Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile, solange diese nur für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden
  • Zugmaschinen, Anhänger etc. in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm

Für Fahrzeuge und Anhänger, die landwirtschaftlich genutzt werden, gelten besondere Regeln bei der Feststellung der Steuerfreiheit. Diese Bedingungen sind je nach Bundesland unterschiedlich. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass der Landwirt mindestens zwei Hektar Land bewirtschaften muss, damit er von den Vorteilen profitieren kann.

Es gibt jedoch auch Fahrzeuge, die zwar steuerbefreit sind, die jedoch nicht über ein grünes Kfz-Kennzeichen verfügen dürfen. Hierzu gehören laut § 9 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

  1. Fahrzeuge von Behörden,
  2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
  3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
  4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
  5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
  6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
  7. (weggefallen)
  8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a

Über die Berechtigung für die Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt, nicht die Zulassungsbehörde. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen, so können Sie sich dort beraten lassen.

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Auch Lkw dürfen grüne Kennzeichen führen.

Folgende Fahrzeuge dürfen ein grünes Kennzeichen führen:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Winterdienst oder zur Straßenreinigung eingesetzt werden
  • Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h
  • Anhänger-Arbeitsmaschinen und Anhänger für Sportgeräte bzw. zum Tiertransport (zu Sportzwecken)
  • Zustellung und Abholung im kombinierten Verkehr
  • Fahrzeuge für Feuerwehr, Luft- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Krankenbeförderung, Behindertentransport
  • Hilfsgütertransporte (nur anerkannte Körperschaften und Vereine)
  • Land- und Forstwirtschaft, Milchfahrzeuge (nur Zugmaschinen, Anhänger und Sonderfahrzeuge)
  • Schaustellergewerbe (nur Zugmaschinen, Packwagen über 2,5 t und Wohnwagen über 3,5 t)

Also ist ein grünes Kennzeichen auch für Anhänger und Wohnwagen möglich. Des Weiteren kann sich ein grünes Kennzeichen auch am Lkw, anderen Zugmaschinen oder an einem Pkw finden lassen.

Das Aussehen des Kennzeichens
Ein grünes Nummernschild unterscheidet sich lediglich in der Farbe der Schrift vom klassischen Zivilkennzeichen. Auch dieses verfügt über das Eurofeld mit Länderkennung am linken Rand, die Kreis- bzw. Stadtkennung, TÜV-Plakette und Stempel sowie eine Buchstaben- und Zahlenreihe.

Unterschied zwischen abs und akz
Ein grünes Kennzeichen unterscheidet sich nur in der Schriftfarbe vom regulären Nummernschild.

Voraussetzung für die Zulassung mit einem Grünen Kennzeichen ist, wie bereits erwähnt, die Befreiung von der Kfz-Steuer. Ansprechpartner für die Beantragung ist, genau wie auch beim regulären Kennzeichen, die zuständige Zulassungsbehörde. Möchten Sie ein grünes Kennzeichen beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen für die Zulassung:

  • Bestätigung vom Finanzamt oder dem Zoll über die Steuerbefreiung
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung (HU)
  • Kennzeichen (falls keine Neuzulassung)
  • ggf. Vollmacht und Personalausweis des zu Vertretenden, falls im Auftrag gehandelt wird
  • Für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis/Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/der benannten Vertreter
  • Für Firmen: Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister, ggf. Vollmacht und Personalausweis/Reisepass des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Für GbR: Gesellschaftsvertrag, Vollmacht und Erklärung, auf wen das Fahrzeug zugelassen wird (Unterschrift aller Gesellschafter) und Personalausweis/Reisepass des Gesellschafters, auf den das Fahrzeug zugelassen wird
  • Minderjährige: Einwilligungserklärung und Personalausweis/Reisepass der Eltern

Beim Antrag für ein grünes Kennzeichen ist die Bestätigung über die Steuerbefreiung durch das Finanzamt von großer Bedeutung. Dort wird eingetragen, für welchen Zweck das Fahrzeug oder der Anhänger eingesetzt werden darf. Sind Sie auf öffentlichen Straßen unterwegs, müssen Sie damit rechnen, dass Sie überprüft werden. In solch einem Fall müssen Sie den Nutzungszweck nachweisen können.

Denken Sie daran, dass Sie das steuerbefreite Fahrzeug oder den Anhänger nur zu dem festgelegten Zweck verwenden dürfen. Verfügt beispielsweise Ihr Pferdeanhänger über ein grünes Kennzeichen, so dürfen Sie ihn nur zum Pferdetransport benutzen. Werden Sie dabei erwischt, wenn Sie etwas anderes damit transportieren, kann Ihnen Steuerhinterziehung vorgeworfen werden.

Unterschied zwischen abs und akz
Ein grünes Kennzeichen am Anhänger bedeutet, dass dieser nur für den eingetragenen Zweck benutzt werden darf.

Grüne Kfz-Kennzeichen sind zwar für Fahrzeuge vorgesehen, die von der Steuer befreit sind, jedoch bedeutet dies nicht, dass für diese auch keine Versicherungspflicht besteht. In den meisten Fällen muss zumindest eine Haftpflichtversicherung bestehen.

Ausnahmen bestehen laut § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflichtVG) für Anhänger, für die die Vorschriften des Zulassungsverfahrens nicht gelten. Hierzu gehören unter anderem Sportanhänger. Für diese bestehen weder Steuer- noch Versicherungspflicht.

Wird beispielswiese ein Pferdeanhänger als Sportanhänger geführt, so dürfen mit diesem nur Pferde zu Sportzwecken transportiert werden. Gleiches gilt für ein grünes Kennzeichen am Bootstrailer. Dieser ist auch nicht versicherungspflichtig, wenn er lediglich zu Sportzwecken verwendet wird.

Auch wenn keine Versicherungspflicht für Sportanhänger besteht, so ist es doch ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ist der Anhänger nicht angekuppelt, kommt ins Rollen und beschädigt andere Fahrzeuge, muss der Halter für den Schaden aufkommen.

Ein grünes Kennzeichen geht zwar mit einer Befreiung von der Steuerpflicht einher, jedoch sollten Sie bedenken, dass strenge Auflagen zu erfüllen sind. Möchten Sie diese umgehen, können Sie das Fahrzeug oder den Anhänger mit einem normalen schwarzen Nummernschild ausstatten. Dann müssen Sie aber Steuern und Versicherung zahlen.

Was bedeutet ein grünes Kennzeichen?

Kfz mit einem grünen Kennzeichen sind von der Steuer befreit.

Wie bekommt man ein grünes Kennzeichen?

Das grüne Kennzeichen muss bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Kann jeder ein grünes Kennzeichen beantragen?

Nein, grüne Kennzeichen und somit eine Steuerbefreiung ist nur für bestimmte Kfz vorgesehen.

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Grünes Kennzeichen – Eine Option nicht nur für Landwirte

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