Nebenkosten Steuererklärung wo eintragen

Jedes Jahr sitzt der ein oder andere vermutlich nicht gerade begeistert vor seiner Steuererklärung. Doch so ganz mit der Erstattung klappt es immer nicht. Dabei kommt die Frage auf, was man eigentlich von der Steuer absetzen kann. Doch wo muss man das ganze eintragen, damit das Finanzamt die Ausgaben berücksichtigt? Damit Sie jeden einzelnen Cent aus Ihrer Steuer herausholen können, sollten Sie nicht nur wissen, wo Sie die Nebenkosten in die Steuererklärung eintragen, sondern was es überhaupt bedeutet etwas von der Steuer abzusetzen.

Im Grunde ist es sehr leicht erklärt, denn die Ausgaben, die Sie in der Steuererklärung hinterlegen, sorgen dafür, dass sich die Höhe der Steuern, die Sie zahlen müssen reduzieren. Dabei werden die Ausgaben jeweils vom Einkommen abgezogen.

Welche Ausgaben lassen sich von der Steuer absetzen?

Die bekanntesten Ausgaben, die bei der Steuer abgesetzt werden können, sind die sogenannten Werbungskosten. Ebenso gibt es Sonderausgaben, pauschale Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die ebenfalls in die Steuer eingetragen werden sollten. Hinzu kommen außergewöhnliche Belastungen. Um nun genau zu wissen, wo welche Nebenkosten in der Steuererklärung eingetragen werden müssen, werden jetzt die Ausgaben, die Sie von der Steuer absetzen können, noch einmal näher betrachtet.

Die Werbungskosten

Das wohl bekannteste Steuer-Spar-Mittel überhaupt sind die Werbungskosten. Hier runter werden alle Aufwendungen verstanden, die Sie im Zusammenhang mit Ihrem Job haben. Pauschal kann jeder Arbeitnehmer 1000 € im Jahr automatisch abgezogen bekommen. Hierfür muss kein Antrag oder Ähnliches erstellt werden.

Ebenfalls können Rentner von dieser Pauschale profitieren. Diese haben oft keine hohen Werbungskosten, da Fahrtweg oder Arbeitsmittel entfallen. Dennoch können auch Rentner bei der Steuerberechnung 102 Euro angeben.

Zu den klassischen Werbungskosten zählen so Arbeitsmittel und Telefonkosten, das heimische Arbeitszimmer, Fortbildungskosten, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen, eine doppelte Haushaltsführung, der Verpflegungsmehraufwand oder die Pendlerpauschale. Die Werbungskosten werden in der Anlage N hinterlegt.

Die Sonderkosten

Wie Sie erkennen können, sind Werbungskosten Kosten, die sich rund um Ihren Beruf drehen. Haben Sie keine hohen Kosten oder übernimmt der Chef das meiste, können Sie dennoch Steuern sparen. Daher gibt es die sogenannten Sonderausgaben. Hier handelt es sich um bestimmte private Ausgaben, die ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden können.

Zu diesen Sonderausgaben zählen beispielsweise die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Rentenversicherung oder der Riester, Spenden und die Kirchensteuer. Aber auch die Kinderbetreuungskosten und Ausbildungskosten können unter Sonderausgaben eingetragen werden.

Sollten Sie keine Sonderausgaben haben, können Sie trotzdem diese über eine Pauschale anrechnen lassen. Diese Pauschale beträgt pro Person 36 € im Jahr. Je nachdem, mit welcher Software Sie die Steuererklärung durchführen, werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bereits automatisch hinterlegt. Sie müssen sich also darum nicht mehr kümmern. Ansonsten können Sie in der Anlage Sonderausgaben, Vorsorgeaufwand, U für Unterhalt oder AV für den Riester-Vertrag Ihre Daten eingeben.

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Weitere Nebenkosten, die in der Steuererklärung mit berücksichtigt werden sollten, sind sogenannte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch wenn zu Hause Ausgaben entstehen, können Sie hier Steuern sparen. Sammeln Sie alle Belege, denn eine Pauschale gibt es hier nicht. Sobald Sie für Reparaturen ein Handwerker engagieren, können Sie die Kosten als Handwerkerleistungen absetzen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind beispielsweise der Gärtner oder auch eine Haushaltshilfe. Sie können dabei die Lohnkosten geltend machen. Materialkosten wie Saatgut, neue Fliesen oder alles was sonst der Handwerker für die Reparatur benötigt, werden dabei nicht berücksichtigt.

Das Finanzamt hat hierbei Regelungen vorgesehen, die bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen beachtet werden müssen. So können Handwerkerleistungen maximal 20% der Aufwendungen abgesetzt werden. Im Jahr sind dies maximal 1200 €. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen werden nur zu 20% der Rechnungssumme abgesetzt. Hier gilt ein maximaler Betrag von 4000 € pro Jahr.

Außergewöhnliche Belastungen

In der Steuererklärung finden Sie ebenfalls die Anlage außergewöhnliche Belastungen. Hierbei geht es um private Aufwendungen, die außergewöhnlich zu betrachten sind. Doch was ist das genau? Aufgrund Ihres Einkommens werden Kosten angerechnet, die Ihnen zugemutet werden können. Sollten jedoch Kosten entstehen, die höher als die zumutbare Eigenbelastung sind, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Hierunter fallen unter anderen ärztliche Behandlungen, Medikamente oder medizinische Hilfsmittel sowie Kosten für eine Kur. Aber auch Kosten für einen Krankenhausaufenthalt oder Bestattungskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle oder der Behinderten und Pflegepauschbetrag können so ebenfalls in der Steuer berücksichtigt werden. Wie bereits zu Anfang erwähnt, gibt es hierfür die Anlage außergewöhnliche Belastungen. Dort können Sie all diese Kosten eintragen.

Von Eva Biré und Maritta Seitz  

In diesem Ratgeber finden Sie:

Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft.

Mitglieder sparen durchschnittlich 300 Euro bei Fehlern in der Nebenkostenabrechnung.

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Viele Mieterinnen und Mieter fürchten die jährliche Abrechnung der Nebenkosten, denn oft kommt mit der Betriebskostenabrechnung auch eine gewaltige Nachforderung ins Haus geflattert. Die Steuererklärung ist mindestens genauso unbeliebt wie die Nebenkostenabrechnung. Dennoch lohnt es sich für Mieter zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung die letzte Betriebskostenabrechnung rauszukramen, denn mit der Steuererklärung kann zumindest ein Teil der bereits gezahlten Nebenkosten zurückgeholt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Nach dem Einkommensteuergesetz können 20% bestimmter Nebenkosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen handelt und, dass die dafür geltenden Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind:

  • Gebäudereinigung
  • Fensterputzen
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Abfallmanagement (Vorsortieren von Müll)
  • Straßenreinigung
  • Hauswart
  • Schädlingsbekämpfung
 

Handwerkerleistungen, die in Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung von der Steuer abgesetzt werden können, sind beispielsweise:

  • Wartungsarbeiten an Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen, Abwasserentsorgung, Pumpen, Heizungsanlage, Feuerlöschern, Blitzableitern, Fahrstuhl, Gemeinschaftsmaschinen (z.B. Waschmaschinen, Trockner), Müllschlucker, CO2-Warngeräte (Feuermelder)
  • Kehr- Wartungs- und Reparaturarbeiten des Schornsteinfegers (Feuerstättenschau, Prüf- und Messarbeiten sind dagegen ausgeschlossen)
  • Graffitibeseitigung
  • Dachrinnenreinigung
  • Austausch von Verbrauchszählern
  • Abflussrohrreinigung
 

Dabei können Mieterinnen und Mieter jedoch nicht die vollständigen Betriebskostenpositionen steuerlich geltend machen. Es dürfen lediglich die Arbeitskosten ohne Mehrwertsteuer einschließlich Fahrtkosten, Maschinenkosten, Kosten für Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten angegeben werden. Material-, Waren-, oder Lieferkosten können ebenso wenig abgesetzt werden, wie Kosten für Verwaltung oder Müllentsorgung.

Dasselbe gilt, wenn Mieterinnen und Mieter auf eigene Kosten Handwerker engagieren. So können alle Handwerkerleistungen, die in Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der Wohnung in Anspruch genommen wurden, ebenfalls zurückerstattet werden. Dazu zählen beispielsweise Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten an Dach, Fassade, Wänden, Fenstern, Türen oder Bodenbelägen.

Wichtig ist, dass die unterschiedlichen Kostenpositionen wie Arbeits- oder Materialkosten auf den Belegen, die mit der Einkommenssteuer eingereicht werden, voneinander getrennt ausgewiesen werden. Nur dann kann das Finanzamt Steuervergünstigungen gewähren. Sie können Ihren Vermieter beziehungsweise den von Ihnen beauftragten Handwerker um eine entsprechende Aufstellung bitten.

Welche Höchstbeträge gelten?

Bei Handwerkerleistungen können Kosten in der Höhe von maximal 6.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Damit liegt der Höchstbetrag für die erstattungsfähigen Kosten bei 1.200 Euro im Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro angegeben werden, woraus sich ein steuerlicher Abzug von maximal 4.000 Euro ergibt. Im besten Fall können Mieterinnen und Mieter ihre Steuerlast so jedes Jahr um bis zu 5.200 Euro senken.

Neben der Höhe der Ausgaben ist außerdem auch die Art der Zahlung entscheidend. Abgesetzt werden können nämlich nur solche Kosten, die per Überweisung oder Lastschrift gezahlt wurden. Wer seine Nebenkosten in bar bezahlt, hat leider schlechte Karten.

1. Hausmeister und Gebäudereinigung

Absetzbar sind zum Beispiel 20% der Nebenkosten für die Arbeiten eines Hausmeisters und die Gebäudereinigung. Diese zählen als haushaltsnahe Dienstleistungen. Achtung: Oft lohnt sich zunächst eine Prüfung, ob Sie diese Kosten überhaupt als Nebenkosten zahlen müssen! Wird die Reinigung von Treppen, Fluren und anderen Gemeinschaftsräumen nämlich vom Hausmeister selbst übernommen, kannst du die Reinigungskosten nicht zusätzlich absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Arbeiten von einem anderen Dienstleister ausgeführt werden.

2. Heizung

Heizkosten sind nur zum Teil von der Steuer absetzbar. Begünstigt werden nämlich nur Dienstleistungen, von denen in der Steuererklärung 20% abgezogen werden dürfen. Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Heizung anfallen und in der Nebenkostenabrechnung auftauchen dürfen, sind beispielsweise die Wartung und Pflege der Heizung oder der Öltankanlage, der Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz, Wärmeablesung oder Kosten für die Reinigung des Schornsteins durch den Kaminkehrer. Verbrauchskosten, die in der Regel den Löwenanteil der Heizkosten ausmachen, können dagegen nicht geltend gemacht werden.

Nebenkosten Steuererklärung wo eintragen

3. Gartenpflege und Schädlingsbekämpfung

Auch 20% der Nebenkosten für die Gartenpflege der Außenanlagen können in der Regel bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten. Kümmert sich jedoch der Hauswart um den Garten, kann die Gartenpflege nicht zusätzlich zu den Kosten für den Hausmeister geltend gemacht werden.

Im Gegensatz zur Gartenpflege, müssen Schädlinge wie Mäuse, Ratten, Ameisen, Kakerlaken oder Käfer meistens nicht regelmäßig und wiederkehrend bekämpft werden. Die Kosten für die Ungezieferbekämpfung kann der Vermieter dementsprechend nur in Ausnahmefällen auf die Mieterinnen und Mieter umlegen; Kosten für Ungezieferbeseitigung tauchen dementsprechend nur dann in der Betriebskostenabrechnung auf, wenn zum Beispiel eine Schädlingsbekämpfung über Jahre erforderlich ist. Wälzt der Vermieter Kosten der Ungezieferbekämpfung mit der Betriebskostenabrechnung ab, können Mieter diese Kosten bei der Steuererklärung anmerken.

Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft.

Mitglieder sparen durchschnittlich 300 Euro bei Fehlern in der Nebenkostenabrechnung.

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Sie fragen sich, ob es sich wirklich lohnt die Nebenkostenabrechnung für Ihre Steuererklärung durchzusehen?

In unserem Rechenbeispiel zeigen wir, wie schnell Mieter 400 Euro Steuern sparen können.

Ein Mieter muss mit der Betriebskostenabrechnung folgende Kosten tragen: 500 Euro Personalkosten für Hausmeister 350 Euro Personalkosten für Treppenhausreinigungv 400 Euro Kosten der Gartenpflege 750 Euro Kosten für Wartung der Heizung

Bei einer Gesamtsumme von 2000 Euro ergeben sich 400 Euro (= 20%) Steuerersparnis für den Mieter.

4. Wartung und Reparaturen

In einem Wohnhaus gibt es zahlreiche Einrichtungen und Anlagen, die regelmäßig gewartet und auf Funktionstüchtigkeit geprüft werden müssen. Als Betriebskosten gelten in der Regel auch Kosten für erforderliche Überprüfungen von technischen Anlagen. Wartungsarbeiten fallen regelmäßig an und zählen damit zu den umlagefähigen Betriebskosten, die der Vermieter mit den Mietern abrechnen kann. Die anfallenden, als Nebenkosten geltenden Wartungskosten können bei der Steuererklärung ebenfalls mit 20% in Abzug gebracht werden.

Darunter fallen zum Beispiel Kosten für die Wartung von Heizungsanlagen, Aufzügen, Feuerlöschern, CO2-Warngeräten, Pumpen, Blitzschutzanlagen oder anderen technischen Geräten. Im Gegensatz zu Wartungskosten, dürfen Reparaturkosten nicht in der Betriebskostenabrechnung auftauchen, sondern müssen vom Vermieter getragen werden. Beauftragt die Mieterin oder Mieter jedoch auf eigene Rechnung einen Handwerker, um beispielsweise Kleinreparaturen oder Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen zu lassen, kann sie oder er diese Ausgaben bei der Steuererklärung mit einbeziehen.

5. Straßenreinigung und Winterdienst

Vermieter können sowohl Kosten für die Straßenreinigung als auch den Winterdienst mit der Betriebskostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Die öffentlich-rechtlichen Straßenreinigungsgebühren können Mieter dabei nicht bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Beauftragt der Vermieter jedoch einen externen Dienstleister zur Durchführung der Winterdienste wie Schneeräumen und Streuen, können Mieterinnen und Mieter sogar 20% der Personalkosten bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Auch hier ist Bedingung, dass diese Winterdienste nicht vom Hausmeister übernommen werden und, dass Personal- und Materialkosten einzeln in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen wurden.

Wo trage ich die Nebenkosten in meine Steuererklärung 2020 ein?

Wenn Sie als Mieter Ihre Betriebskostenabrechnung in der Steuererklärung geltend machen möchten, finden Sie die richtige Stelle dafür im Hauptvordruck. Die notwendigen Angaben können Sie hier in den Zeilen 75 bis 77 machen.

Rund jede zweite Nebenkostenabrechnung gilt als fehlerhalft! Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall die Abrechnung prüfen zu lassen: War die Abrechnung zu hoch, bekommt man Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, muss nur der erste (niedrigere) Rechnungsbetrag bezahlt werden. Kam die Abrechnung zu spät, muss gar nichts nachgezahlt werden! Es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld für die Verspätung.

Sprechen Sie jetzt mit einem unserer Partneranwälte: Als Mitglied von MieterEngel können Sie sich zu allen mietrechtlichen Fragen und Problemen beraten lassen. Die jährliche Prüfung deiner Betriebskostenabrechnung ist zudem in Ihrer Mitgliedschaft enthalten.