Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen rund um das Inkasso-Verfahren und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Show
Mit dem Schreiben teilt Ihnen Ihre Agentur für Arbeit, Ihr Jobcenter oder Ihre Familienkasse mit, dass Sie Leistungen zu Unrecht bezogen haben. Das steht im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid:
Wenn Sie Fragen haben, sollten Sie so bald wie möglich mit der richtigen Ansprechpartnerin beziehungsweise dem richtigen Ansprechpartner in Kontakt treten: Wenden Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit, Ihr Jobcenter oder Ihre Familienkasse, wenn Ihnen unklar ist, warum Sie Geld zurückzahlen müssen.
Bitte überweisen Sie den geforderten Betrag rechtzeitig und in einer Summe auf das Konto des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA). Bankdaten des Inkasso-Service der BA:IBAN: DE50 7600 0000 0076 0016 17 BIC: MARKDEF1760 Verwendungszweck: Vertragsgegenstandsnummer (13- oder 9-stellig, zum Beispiel 6xxxxxxxxxxxx oder A123B4567)
Kontaktieren Sie den Inkasso-Service so früh wie möglich, wenn Sie den geforderten Betrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückzahlen können. So vermeiden Sie Mahngebühren beziehungsweise Säumniszuschläge. Erfüllen Sie bestimmte Voraussetzungen, können Sie die Forderung in Raten oder zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen. Um diese Möglichkeiten prüfen zu können, benötigt der Inkasso-Service bestimmte Informationen von Ihnen. Teilen Sie ihm diese mit, indem Sie einen Fragebogen ausfüllen und an den Inkasso-Service schicken. Den Fragebogen finden Sie im Bereich „Downloads“ am Ende dieser Seite. Dort sind auch die Kontaktdaten des Inkasso-Service aufgeführt. Belegen Sie Ihre Angaben bitte durch entsprechende Dokumente (in Kopie).
Wenn Sie die Forderung nicht rechtzeitig bezahlen beziehungsweise Zahlungsschwierigkeiten nicht umgehend mitteilen, erhalten Sie weitere Schreiben des Inkasso-Service: Mahnung:Mit einer Mahnung werden Sie erneut aufgefordert, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Dadurch entstehen Ihnen weitere Kosten. Sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben, wird die zwangsweise Einziehung der Forderung über das Hauptzollamt veranlasst. Das können Sie verhindern, indem Sie den geforderten Betrag innerhalb der genannten Frist überweisen oder mit dem Inkasso-Service rechtzeitig in Kontakt treten. Bleiben Sie untätig, beauftragt der Inkasso-Service nach Ablauf der Frist das Hauptzollamt mit der weiteren Einziehung. Hierdurch entstehen für Sie weitere Kosten.
Warum werden Mahngebühren oder Säumniszuschläge erhoben?
Wenn Sie die geforderte Summe nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Dafür werden Mahngebühren erhoben. Die Mahngebühren betragen 0,5 Prozent der Forderungssumme. Es sind jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 150 Euro. Müssen Sie steuerliches Kindergeld zurückzahlen, kommen Säumniszuschläge statt Mahngebühren dazu. Auf die Säumniszuschläge weist Sie die Familienkasse im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hin.
Ich habe Einspruch bei der Familienkasse eingelegt. Warum wird der Einziehungsprozess nicht gestoppt?
Auch wenn Sie Einspruch bei der Familienkasse eingelegt haben: Der Inkasso-Service ist verpflichtet, die Forderung rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Entsprechend läuft das Verfahren trotz Ihres Einspruchs weiter und wird nicht aufgeschoben. Hintergrund: Ein Einspruch hat bei Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz keine aufschiebende Wirkung – im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren im Sozialrecht, also zum Beispiel beim Arbeitslosengeld.
Besucher-Adresse: Lessingstraße 49 45657 Recklinghausen Besuchszeiten: Montag bis Donnerstag von 8 – 15:30 Uhr Freitag von 8 – 12:30 Uhr Postadresse: Görresstraße 15 45657 Recklinghausen Fax: Telefon-Zeiten: 0800 4555510 (gebührenfrei)
Besucher-Adresse: Rangstraße 4 36037 Fulda Besuchszeiten: Montag und Donnerstag von 8 – 12:30 Uhr Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 – 13 Uhr Postadresse: Postfach 101055 45610 Recklinghausen Fax: Telefon-Zeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 – 18 Uhr Mittwoch und Freitag von 8 – 13 Uhr 0800 4555514 (gebührenfrei)
Das Wichtigste in Kürze:
Briefe mit Zahlungsaufforderungen sind unangenehm. Trotzdem sind Sie nie schutzlos. Wir haben für Sie eine Checkliste zusammengestellt, die Ihnen hilft, die Situation in Ruhe einzuschätzen und kühlen Kopf zu bewahren. Schritt 1: Wie schütze ich mich vor unseriösen Unternehmen?Unser Tipp: Lassen Sie sich die Vollmacht vorlegenLeider gibt es auch unseriöse Unternehmen, die es durch gekonnte und wiederholte Drohungen schaffen, den Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, berechtigter oder unberechtigter Weise. Nehmen Sie sich in Acht vor kriminellen Betrügern. Verlangen Sie immer als erstes, das Original der Vollmacht bzw. der Abtretungserklärung zu sehen. So können Sie sichergehen, dass Ihre Gläubiger das Unternehmen tatsächlich beauftragt haben. Schwarze Schafe lassen sich leicht ausmachenSeit 2014 gelten gewisse Informationspflichten für das Inkassounternehmen selbst. Achten Sie darauf, dass aus den Schreiben folgende Punkte ersichtlich werden:
Wenn es schon hier Unstimmigkeiten gibt (etwa weil Sie die behauptete Verbindlichkeiten nie eingegangen sind), empfiehlt es sich, der Sache weiter auf den Grund zu gehen. Besonders wichtig – Überprüfen Sie die Zulassung des InkassounternehmensJedes Inkassobüro muss registriert sein. Eine Zulassung erteilt der Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichtes (§ 10 RDG). Ob ein Unternehmen zugelassen ist, können Sie selbst kostenfrei im Rechtsdienstleistungsregister nachprüfen. Das Inkassounternehmen muss seinerseits auf die Registrierung hinweisen (z.B. auf Briefbögen). Nicht registrierte Inkassounternehmen sollten Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Selbst registrierte Inkassounternehmen müssen aber nicht unbedingt seriös sein. Es lohnt sich trotz Registrierung immer, genau hinzuschauen, mit wem Sie es zu tun haben. Schritt 2: Ist die Forderung überhaupt berechtigt?Selbstverständlich sind Sie nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Forderung berechtigt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einfach vergessen haben, die Rechnung Ihres Mobiltelefonanbieters zu zahlen, obwohl schon mehrfach gemahnt wurde. Häufig bedarf es aber auch keiner Mahnung. Bei Zahlungsverpflichtungen, die zu einem festen (z. Bsp. monatlichen) Zeitpunkt erfolgen sollen, ist regelmäßig keine Mahnung erforderlich. Oftmals können Sie in solchen Fällen selbst gut zuordnen, ob die Forderung des Gläubigers tatsächlich berechtigt ist. Sollten Sie Zweifel rechtlicher Art haben, empfehlen wir Ihnen, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Widersprechen Sie unberechtigten Forderungen Gegen unberechtigte Forderungen sollte Widerspruch eingelegt werden. Aus der Begründung des Widerspruchs sollte ersichtlich sein, warum die Forderung nicht berechtigt ist. Den Widerspruch können Sie schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein an das Inkassobüro schicken. Auch wenn Sie bereits der Forderung widersprochen haben, sollten Sie an dieser Stelle zumindest auf den bereits erklärten Widerspruch hinweisen. Das liegt daran, dass die Vorgänge meist automatisiert sind, sodass die Weiterleitung an ein Inkassobüro unabhängig von dem Widerspruch automatisch erfolgt und ein bereits erfolgter Widerspruch nicht berücksichtigt wird. Es macht Sinn, das Inkassounternehmen anzuschreiben und Ihren angeblichen Gläubiger mit in Kenntnis zu setzen. Ist die Forderung nicht berechtigt, zahlen Sie auf keinen Fall, auch keinen Teilbetrag oder Raten. Solches könnte als Anerkenntnis der Forderung angesehen werden, sie sollten unberechtigte Forderungen aber bestreiten. Unterschreiben Sie nichts Ihnen Unverständliches und keine Abtretungserklärung. |