Ab wann muss ich meine rente versteuern

11.10.2021 – 13:00

Ab wann muss ich meine rente versteuern

Neustadt a. d. W. (ots)

Ab wann müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich? Und wie berechnet man den steuerpflichtigen Teil der Rente? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Rente und Steuern inklusive Rechenbeispielen.

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Doch nicht jeder, der Rente bezieht, ist auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentnerinnen und Rentner sind dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Wert, also 19.488 Euro.

Wird die komplette Rente besteuert?

Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2021 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 19 Prozent zu. Das heißt: 19 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 81 Prozent der Rente müssen allerdings versteuert werden. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt.

Der steuerfreie Teil der Rente wird für zukünftige Rentner in den kommenden Jahren immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen.

Wie wird der steuerfreie Teil der Rente errechnet?

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentnerinnen und Rentner gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten - und damit vollen - Rentenbezugsjahr ermittelt.

Ein Beispiel:

Harald ist am 1. April 2014 in Rente gegangen. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 32 Prozent zu. Der volle Rentenfreibetrag wird jedoch erst aus der Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.

Haralds Jahresbruttorente 2015 betrug 24.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 32 Prozent liegt damit also bei 7.680 Euro. Dieser einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert - auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Wird man nach der Rentenanpassung steuerpflichtig?

Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, die sogenannte Rentenanpassung. Am 1. Juli 2020 konnten sich die Rentnerinnen und Rentner im Westen über 3,45 Prozent mehr Geld freuen, im Osten stieg die Rente um 4,20 Prozent.

Zum 1. Juli 2021 sind die Renten in Ostdeutschland um 0,72 Prozent gestiegen. Die Rentnerinnen und Rentner in Westdeutschland erhielten keine Erhöhung ihrer Bezüge. Grund ist die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklung hat. Der für die neuen Bundesländer maßgebliche aktuelle Rentenwert steigt damit auf 33,47 Euro. Für die westdeutschen Bundesländer beträgt der Rentenwert weiterhin 34,19 Euro.

Einige Rentnerinnen und Rentner fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.

Ein Beispiel:

Rita ist alleinstehend und wohnt in Mannheim. Bisher blieb sie mit dem steuerpflichtigen Teil ihrer Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.

Im Sommer 2019 wurden allerdings die Renten für die alten Bundesländer um 3,18 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung bekommt Rita nun jeden Monat mehr Rente und übersteigt jetzt den Grundfreibetrag um 100 Euro. Rita müsste nun 14 Euro Einkommensteuer zahlen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung (156 AO) wird das Finanzamt aber von der Festsetzung der Einkommensteuer absehen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina GeorgiadisVereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)Fritz-Voigt-Str. 1367433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0Fax: 06321 4901-49

E-Mail:


Web: www.vlh.de/presse

1. Wie werden gesetzliche Renten besteuert?

Der Gesetzgeber hat ab 2005 die Besteuerung von Renteneinkünften und Pensionen geändert. Seitdem unterliegen nicht nur die Beamtenpensionen, sondern auch die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der so genannten nachgelagerten Besteuerung.

Um Benachteiligungen auszuschließen, gibt es eine Übergangsphase von 35 Jahren; das heißt in 2040 ist der Systemwechsel abgeschlossen.

2. Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Aufwendungen für die Altersvorsorge werden während der aktiven Zeit steuermindernd berücksichtigt. Dafür werden die daraus resultierenden späteren Renteneinnahmen voll besteuert, natürlich unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge.

3. Warum wurde auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt?

Die Umstellung ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Es machte zur Auflage, die Besteuerung von Renten und Pensionen einander anzugleichen. Pensionen werden heute schon nachgelagert besteuert. (zu Beamtenpensionen und Werksrenten siehe Frage 11)

4. Welche Vorteile kann die nachgelagerte Besteuerung für mich haben?

Wer noch im aktiven Berufsleben steht und für das Alter vorsorgt, kann die Aufwendungen dafür steuermindernd geltend machen. So steht in jüngeren Jahren, wo vielleicht Familiengründung etc. anstehen, durch die Steuerersparnis mehr Geld für private Zwecke zur Verfügung.

5. Waren gesetzliche Renten vor 2005 steuerfrei?

Nein. Renteneinnahmen musste auch vor 2005 zum Teil versteuert werden. Besteuert wurde dabei der so genannte Ertragsanteil. Das ist ein vom Gesetzgeber festgelegter Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.

Wer zum Beispiel mit 65 Jahren in Rente ging, bei dem lag der Ertragsanteil bis 2004 bei 27 Prozent. Diese 27 Prozent gingen dann in die Berechnung der Einkommensteuer ein. Das hatte zur Folge, dass viele Bezieher gesetzlicher Renten keine Einkommensteuer zahlen mussten.

6. Was hat sich geändert?

Von 2005 an werden im Prinzip alle gesetzlichen Renten nachgelagert besteuert, unabhängig von ihrem Beginn. Das gilt auch für Renten, die schon vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil liegt für diese Renten bei 50 Prozent. Die nachfolgenden Rentenanpassungsbeträge sind in vollem Umfang steuerpflichtig (siehe auch Fragen 9 und 10).

7. Meine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat vor 2005 begonnen: Wie hoch ist der Rentenbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer zu zahlen ist?

Alleinstehende zahlen für 2021 keine Einkommensteuer, wenn ihre gesetzliche Rente monatlich nicht mehr als etwa 1.600 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Im Jahr liegt die Grenze also bei etwa 19.300 Euro.

Ehepaare zahlen keine Einkommensteuer, wenn ihre Rente monatlich nicht mehr als etwa 3.200 Euro beträgt und sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Pro Jahr liegt die Grenze also bei etwa 38.600 Euro.
Bitte beachten Sie: Die vorstehend genannten Beträge gelten nicht in jedem Fall. Die regulär anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bereits berücksichtigt. Die genannten Beträge erhöhen sich, wenn Sie zusätzliche steuermindernde Tatbestände (z.B. den Pauschbetrag für behinderte Menschen) geltend machen können.

8. Ich gehe zwischen 2005 und 2039 in Rente. Wie wird meine Rente besteuert?

Die Besteuerung ändert sich nach klaren Regeln. Der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente ist dabei abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die in 2005 oder davor begonnen haben, liegt der Anteil, der besteuert wird, bei 50 Prozent. Für jeden späteren Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente um jeweils 2 Prozent. Das geht so bis 2020. Danach steigt der Besteuerungsanteil jeweils um 1 Prozent. Ab dem Jahr 2040 erreicht er dann 100 Prozent: Die Renten werden von diesem Jahrgang an voll besteuert.

Beispiele: Ein Rentner, dessen Rente in 2010 zu laufen beginnt, muss 60 Prozent versteuern, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Ein Rentner, dessen Rente im Jahr 2021 zu laufen beginnt, muss 81 Prozent versteuern, 19 Prozent sind steuerfrei. 

Tabelle für den Besteuerungsanteil:

Jahr des Rentenbeginns / Besteuerter Anteil an der Rente

  • bis 2005 / 50 %
  • 2006 / 52 %
  • 2007 / 54 %
  • 2008 / 56 %
  • 2009 / 58 %
  • 2010 / 60 %
  • 2011 / 62 %
  • 2012 / 64 %
  • 2013 / 66 %
  • 2014 / 68 %
  • 2015 / 70 %
  • 2016 / 72 %
  • 2017 / 74 %
  • 2018 / 76 %
  • 2019 / 78 %
  • 2020 / 80 %
  • 2021 / 81 %
  • 2022 / 82 %
  • 2023 / 83 %
  • 2024 / 84 %
  • 2025 / 85 %
  • 2026 / 86 %
  • 2027 / 87 %
  • 2028 / 88 %
  • 2029 / 89 %
  • 2030 / 90 %
  • 2031 / 91 %
  • 2032 / 92 %
  • 2033 / 93 %
  • 2034 / 94 %
  • 2035 / 95 %
  • 2036 / 96 %
  • 2037 / 97 %
  • 2038 / 98 %
  • 2039 / 99 %
  • bis 2040 100 %

Einen "Alterseinkünfte-Rechner" zur Berechnung der Einkommensteuer Ihrer Alterseinkünfte finden Sie hier.

9. Bleibt der steuerfreie Teil der Rente für mich immer gleich?

Ja, und zwar in Form eines feststehenden Euro-Betrags. Dieser Betrag wird im Prinzip für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Der Rentenfreibetrag ändert sich nur bei außerordentlichen Rentenanpassungen, wie zum Beispiel durch die 2014 eingeführte so genannten Mütterrente (siehe Frage 22).

Für Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, wird der steuerfreie Betrag anhand der Jahresrente in 2005 ermittelt. Für alle anderen Renten wird der steuerfreie Betrag ermittelt anhand der Jahresrente des ersten Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. (Beispiel siehe Frage 10)

10. Ich bin Arbeitnehmer und bin im September 2019 in Rente gegangen. Pro Monat beziehe ich eine Rente von 1.200 Euro. Zum 1. Juli 2020 soll eine Rentenanpassung auf 1.240 Euro erfolgen, zum 1. Juli 2021 auf 1.280 Euro. Was muss ich versteuern?

Der Rentenbeginn liegt in 2019, also sind 78 Prozent der Rente zu versteuern und 22 Prozent der Jahresrente für 2020 bleiben steuerfrei.

Für 2019 bedeutet das:

4 x 1.200 Euro = 4.800 Euro.

Davon 78 % steuerpflichtig = 3.744 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 3.642 Euro

Für 2020 bedeutet das:

6 x 1.200 Euro = 7.200 Euro. 6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro.

Jahresrente = 14.640 Euro.

Davon 78 % steuerpflichtig = 11.419 Euro.
Minus Werbungskosten = 102 Euro.

Zu versteuern = 11.317 Euro.

Für die restliche Rentenlaufzeit gilt:

Der steuerfreie Betrag wird ermittelt anhand der Rente des Kalenderjahrs, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Rentenbeginn war in 2019, zur Berechnung herangezogen wird also 2020. Wie oben dargelegt, beträgt in 2020 der steuerfreie Betrag 3.220 Euro (22% von 14.640 Euro). Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Für 2021 heißt das also:

6 x 1.240 Euro = 7.440 Euro. 6 x 1.280 Euro = 7.680 Euro.

Jahresrente = 15.120 Euro.

Minus steuerfreier Teil (Festbetrag laut 2020) = 3.220 Euro.
Minus Werbungskostenpauschbetrag = 102 Euro.

Zu versteuern = 11.798 Euro.

11. Wie werden Betriebsrenten und Beamtenpensionen besteuert?

Werkspensionen (andere Begriffe: Werksrenten/Betriebsrenten) und Beamtenpensionen sind Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers. Hier ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz wenig. Betriebsrenten und Beamtenpensionen müssen voll versteuert werden. Die Lohnsteuer wird bei der Auszahlung einbehalten.

Der Versorgungsfreibetrag ist nunmehr abhängig vom Jahr des Renten- bzw. Pensionsbeginns. Bei Betriebsrenten und Beamtenpensionen, die im Jahr 2005 oder davor begonnen haben, liegt der Versorgungsfreibetrag bei 40 % der Versorgungsbezüge höchstens 3000 Euro. Für jeden späteren Rentner- bzw. Pensionärsjahrgang werden sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags – wie auch der steuerfreie Teil der gesetzlichen Renten – kontinuierlich verringert. Für jedes weitere Jahr bis 2020 verringert sich der Prozentsatz um 1,6 Punkte sowie der Höchstbetrag um 120 Euro, ab 2021 bis 2040 verringert sich für jedes weitere Jahr der Prozentsatz um 0,8 Punkte sowie der Höchstbetrag um 60 Euro. Der bei Eintritt in den Ruhestand errechnete Versorgungsfreibetrag ist für die gesamte Dauer der Versorgung gleich.

Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt wie bei den Renten 102 Euro.

Zusätzlich gibt es bei Betriebsrenten und Beamtenpensionen, die im Jahr 2005 oder davor begonnen haben, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro. Der Zuschlag verringert sich für jeden neuen Rentner- bzw. Pensionärsjahrgang um 36 Euro für jedes weitere Jahr bis 2020 und um 18 Euro für jedes weitere Jahr ab 2021 bis 2040.

12. Wie werden Renten aus Pensionskassen besteuert?

Renten aus Pensionskassen werden wie private Altersrenten mit dem Ertragsanteil besteuert, es sei denn, die Beiträge wurden seit 2002 zusätzlich steuerlich gefördert. In dem Umfang, in dem die Renten aus Pensionskassen auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, werden sie in voller Höhe besteuert. Renten aus Pensionskassen entsprechen nicht den Werkspensionen und Beamtenpensionen.

13. Wie werden gesetzliche Erwerbsminderungsrenten besteuert?

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Altersrenten nachgelagert versteuert. Das gilt auch für Renten, die schon vor 2005 begonnen haben.

14. Wie werden Renten aus einer privaten, selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung besteuert?

Renten aus einer privaten, selbständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (anderes Wort: Berufsunfähigkeitsversicherung) werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe der Ertragsanteile hängt von der Laufzeit der Rente ab.

15. Ich beziehe eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Was passiert, wenn sie in eine Altersrente umgewandelt wird?

Für die Altersrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, auch wenn sie aus der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente entsteht. 

Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, berechnet sich der steuerfreie Rententeil etwas anders als üblich: Auf das Jahr des Rentenbeginns der Altersrente wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das ist günstiger für den Rentner. Der steuerpflichtige Anteil darf jedoch nicht kleiner als 50 Prozent sein.

16. Wie werden Renten eines Selbständigen besteuert, der Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt hat?

Diese Renten werden wie andere gesetzliche Altersrenten nachgelagert besteuert.

Auf Antrag kann ein Teil der Rente mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert werden, und zwar dann, wenn bis zum 31.12.2004 für die Rente mindestens zehn Jahre Beiträge entrichtet wurden, die über den gesetzlichen Höchstbeiträgen zur Rentenversicherung lagen (so genannte Öffnungsklausel).

Der Rentner muss dazu einen Antrag stellen und den entsprechenden Rententeil nachweisen. Der Antrag kann erst im Jahr des Rentenbeginns gestellt werden, nicht früher.

17. Erfährt das Finanzamt, dass ich eine Rente beziehe?

Es gibt eine zentrale Stelle, die jährlich über die Rentenempfänger und die Rentenzahlungen informiert wird. Die Mitteilungen heißen Rentenbezugsmitteilungen. Sie stammen von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, Pensionskassen und Pensionsfonds, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den privaten Versicherungsunternehmen.

Die zentrale Stelle leitet die Daten zur Überprüfung an die Finanzämter weiter. Das kann dazu führen, dass das Finanzamt Sie auffordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, falls Sie nicht bereits von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben.

18. Muss ich jetzt keine Steuererklärung mehr abgeben, weil es doch diese Rentenbezugsmitteilungen gibt?

Die Tatsache, dass es die Rentenbezugsmitteilungen gibt, entbindet nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (siehe Frage 19).

19. In welchem Fall muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Renten sind steuerpflichtig. Es besteht also im Prinzip die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 

Konkret gilt: Wenn die Renten und anderen Einkünfte nicht zu einer Einkommensteuerschuld führen (das heißt, wenn die Einkünfte so niedrig liegen, dass Sie keine Steuern zahlen müssen), brauchen Sie auch keine Steuererklärung abzugeben. Ob so ein Fall vorliegt, kann hier leider nicht pauschal beantwortet werden.

In Zweifelsfällen hilft Ihnen Ihr Finanzamt schnell weiter.

20. Beispiel: Ich bin seit 2016 Rentnerin und alleinstehend. Ab welchem Betrag muss ich ab 2017 eine Steuererklärung abgeben?

Ein alleinstehender Rentner muss nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt 8.820 Euro im Jahr 2017, 9.000 Euro im Jahr 2018, 9.168 Euro im Jahr 2019, 9.408 Euro im Jahr 2020 und 9.744 Euro im Jahr 2021. Wenn außer der seit 2016 laufenden Rente keine weiteren Einkünfte vorliegen, wird dieser Betrag im Jahr 2017 in der Regel dann überschritten, wenn die gesetzliche Jahresbruttorente höher liegt als 14.370 Euro. Im Jahr 2018 steigt dieser Betrag auf 14.570 Euro, im Jahr 2019 auf 14.870 Euro, im Jahr 2020 auf 15.130 Euro und im Jahr 2021 auf 15.158 Euro.

Bitte beachten Sie: Die vorstehend genannten Beträge, ab denen eine Steuererklärung abzugeben ist, gelten nicht in jedem Fall. Die regulären Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bereits berücksichtigt. Die genannten Beträge erhöhen sich, wenn Sie zusätzliche steuermindernde Tatbestände (z.B. den Pauschbetrag für behinderte Menschen) geltend machen können.

21. Beispiel: Wir sind seit 2016 Rentner und miteinander verheiratet. Ab welchem Betrag müssen wir ab 2017 eine Steuererklärung abgeben?

Wenn ein verheiratetes Rentnerehepaar keine weiteren Einnahmen hat, muss es nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen den doppelten Grundfreibetrag übersteigt. Der doppelte Grundfreibetrag beträgt 17.640 Euro im Jahr 2017, 18.000 Euro im Jahr 2018, 18.336 Euro im Jahr 2019, 18.816 Euro im Jahr 2020 und 19.488 Euro im Jahr 2021. Wenn außer den seit 2016 laufenden Renten keine weiteren Einkünfte vorliegen, wird dieser Betrag im Jahr 2017 in der Regel dann überschritten, wenn die gesetzliche Jahresbruttorente höher liegt als 28.850 Euro. Im Jahr 2018 steigt dieser Betrag auf 28.970 Euro, im Jahr 2019 auf 29.570 Euro, im Jahr 2020 auf 30.110 Euro und im Jahr 2021 auf 30.782 Euro.

Bitte beachten Sie: Die vorstehend genannten Beträge, ab denen eine Steuererklärung abzugeben ist, gelten nicht in jedem Fall. Eine Rolle spielt auch die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Auch gegebenenfalls vorhandene weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen spielen eine Rolle.

22. Beispiel: Ich bin seit 2005 Rentnerin und alleinstehend. Seit Juli 2014 ist meine Rente um die Mütterrente erhöht worden. Wie wird die Mütterrente besteuert?

Die so genannte Mütterrente ist als Teil Ihrer Altersrente steuerpflichtig. Sie ist eine außerordentliche Rentenanpassung. Der Rentenfreibetrag ist daher neu festzulegen (siehe Frage 9). Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Prozentsatz des Jahres 2005 (= 50%) und den Wertverhältnissen des Jahres 2005 (= 26,13 Euro monatlich je Kind). Der 2005 festgeschriebene Rentenfreibetrag hat sich daher um 156,78 Euro je Kind erhöht, für das die Mütterrente gezahlt wird (12 Monate * 26,13 Euro * 50%).

Bitte beachten Sie: Der Besteuerungsanteil, der auf die Mütterrente entfällt, wird nicht gesondert ausgewiesen, sondern vom Finanzamt anhand der von der Deutschen Rentenversicherung elektronisch übermittelten Daten errechnet. Um das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, stellt die Deutsche Rentenversicherung Ihnen auf Wunsch eine Mitteilung über die Rentenhöhe und den Rentenanpassungsbetrag aus. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, in welche Zeile des Steuererklärungsvordrucks die verschiedenen Angaben einzutragen sind.

Zusätzliche Informationen finden Sie:

Steuertipp: Hinweise für ältere Menschen

Weitere Fragen?

Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.