Ab wann gilt die 3g regel am arbeitsplatz

Ab wann gilt die 3g regel am arbeitsplatz
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Zahlreiche Corona-Sonderregeln enden am 19.3.2022. Digitale Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und JAV-Versammlungen sind danach nicht mehr möglich. Auch sonst ändert sich einiges.

Macht der Gesetzgeber – wie es derzeit aussieht – nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch, die auf Basis des § 28b Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltenden Corona-Schutzregeln zu verlängern, dann treten diese am 20.3.2022 außer Kraft. Gleiches gilt für die bis zum 19.3.2022 befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV):

Das heißt im Detail folgendes:

Keine 3G-Regel am Arbeitsplatz mehr

Ab dem 20.3.2022 gilt nicht mehr die 3-G-Regelung. Beschäftigte müssen demnach vor Einlass in den Betrieb nicht mehr den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Anderes gilt für alle Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich, für die ab 15.3. eine gesetzliche Impfflicht gilt.

Home-Office Angebotspflicht entfällt

Die ebenfalls auf Basis des § 28b IfSG erlassende Homeoffice-Pflicht, wonach Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten zuhause anbieten mussten, entfällt. Beschäftigte können daher ab dem 20.3.2022 wieder zurück in die Büros beordert werden.

Viele Unternehmen haben allerdings während der Pandemie erkannt, dass hybride Arbeitsmodelle für beide Seiten – Arbeitgeber wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Vorteile haben können. Viele haben daher bereits nach dem Ende der ersten Homeoffice-Pflicht (zum 1. Juli 2021) ihren Mitarbeitern Möglichkeiten gegeben, zeitweise im Homeoffice zu arbeiten und dazu auch Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Betriebs- und Personalräte sind daher hier gefordert.

Allgemeiner Gesundheitsschutz

Neben der Homeoffice-Pflicht sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weitere Schutzmaßnahmen vor, die Betriebe umsetzen müssen. Das betrifft unter anderem die Testpflicht: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden derzeit zwei Coronatests pro Woche kostenlos anbieten. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein Hygienekonzept vorweisen und, soweit möglich, betriebsbedingte Kontakte minimieren.

Nach aktueller Lage ist davon auszugehen, dass nicht alle Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung wegfallen werden, sondern diese an das aktuelle pandemische Geschehen angepasst werden.

Da der Betriebsrat im Gesundheitsschutz erhebliche Mitbestimmungs- und auch Initiativrechte hat, wird es aktive Aufgabe des Betriebsrats bleiben, das Geschehen intensiv zu begleiten.

§ 129 BetrVG tritt außer Kraft

Bis 19.3.2022 können mittels audivisueller Einrichtungen durchgeführt werden:

  • Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)
  • Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG)
  • Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 71 BertrVG)

Die befristete Sonderregelung des § 129 BetrVG läuft am 20.3. aus. Entsprechend sind die o.g. digitalen Versammlungen nicht mehr möglich.

© bund-verlag.de (fro)

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Wir klären auf, welche Bestimmungen jetzt gelten, wo die Maskenpflicht fällt und ob mein Betrieb dennoch weiterhin 3G kontrollieren darf

Ab wann gilt die 3g regel am arbeitsplatz

Die seit Anfang November bundesweit geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz ist mit 5. März 2022 vorerst Geschichte und läuft aus. Viele ArbeitnehmerInnen sind verunsichert, welche Corona-Schutzmaßnahmen danach für sie gelten.  

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko mit Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die 3G-Regel gilt für gewisse Bereiche wie für Krankenanstalten und Alten- und Pflegeheime weiter, wobei Burgenland und Wien für diese Bereiche speziellere Regeln vorsehen. In allen anderen Bereichen gibt es ab dem 5. März 2022 keine Pflicht mehr für 3G am Arbeitsplatz.  

Will nun ein Arbeitgeber eine 3G-Pflicht im Betrieb einführen, so kann er das grundsätzlich machen. Wenn er kontrollieren will, ob man geimpft, getestet oder genesen ist, muss der Betriebsrat zustimmen.

Es geht hier nämlich um Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren – diese dürfen niemals ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist für eine derartige Maßnahme dann die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin notwendig.

Auch hier gilt: Wenn es eine Zustimmung des Betriebsrates gibt, kann der Arbeitgeber auch regelmäßige Kontrollen durchführen.

Nein. Wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zum Testen gibt, dann muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.  

Mit der Änderung der Verordnung ist auch die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der 3 G-Regel in einem Großteil der Arbeitswelt weggefallen.

Gibt es jetzt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung, die eine Kontrolle der 3G-Regel erlaubt bzw. eine Vereinbarung mit jedem/r einzelnen ArbeitnehmerIn in betriebsratslosen Betrieben, kann ArbeitnehmerInnen dadurch kein Nachteil entstehen. 

Natürlich muss er das weiterhin tun.

Der Arbeitgeber ist generell, auch abseits einer Pandemie, aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, das Leben, die Gesundheit sowie die Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu schützen

Die neue Verordnung sieht vor, dass neben den KundInnen auch Beschäftigte weiterhin in gewissen Bereichen eine Maske tragen müssen. Hier geht es um jene Bereiche, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden – das sind beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Apotheken oder Banken.  

Jedoch kann in diesen Betrieben die Maskenpflicht für Beschäftigte entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird, etwa durch eine Plexiglasscheibe.  

In allen anderen Bereichen besteht keine Maskenpflicht mehr. Zwar kann der Arbeitgeber in begründeten Fällen hier eine Maskenpflicht vorschreiben, aber: Wer freiwillig einen 3G-Nachweis vorlegt, braucht keine Maske tragen. Das sieht der Generalkollektivvertrag vor. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. April.

Auch wenn die Maskenpflicht praktisch gefallen ist, empfiehlt der Gesetzgeber, dass grundsätzlich in geschlossenen Räumen weiter eine Maske getragen werden sollte.  

Ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet 3G-Kontrollen bei KundInnen durchzuführen, so kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er dennoch seine KundInnen kontrolliert oder eben nicht.

Einfach so ins Homeoffice darf ich nicht gehen. Homeoffice muss immer zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Es kann also auch nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden.  

Wer zu einer Risikogruppe gehört, kann jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter der Weiterbezahlung des Entgelts bestehen, und zwar dann wenn die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht und der Arbeitsplatz auch nicht so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist. 

Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund.

Wird man jedoch nur deswegen gekündigt, weil man den 3G-Nachweis nicht erbringt, obwohl der Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage, wie z.B. die Betriebsvereinbarung für die Kontrolle hat, dann wird man gegen die Kündigung vorgehen können.

Am besten sofort Kontakt mit der Gewerkschaft aufnehmen. 

Viele weitere Infos gibt es auch auf der Infoseite "Job und Corona" von ÖGB und Arbeiterkammer - HIER KLICKEN! 

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