1589 absatz 1 satz 1 bgb bedeutung

1589 absatz 1 satz 1 bgb bedeutung

1589 absatz 1 satz 1 bgb bedeutung

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

gemäß BGB die auf gemeinsamer Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB). In gerader Linie sind verwandt diejenigen Personen, die voneinander abstammen (Vater-Sohn, Großmutter-Enkel), in der Seitenlinie diejenigen, die von einem gemeinsamen Dritten abstammen (Geschwister, Tante-Nichte).

Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 I 3 BGB). Vater und Sohn sind daher im ersten Grade, Großmutter und Enkel im zweiten Grade verwandt. In der Seitenlinie gibt es keine Verwandtschaft ersten Grades: Geschwister sind daher im zweiten, Tante und Nichte im dritten Grade in der Seitenlinie verwandt.

Bedeutung der Verwandtschaft im Erbrecht, bei der Unterhaltspflicht etc.

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten nicht verwandt, sondern verschwägert (§ 1590 BGB). Dasselbe gilt für die Lebenspartnerschaft (§ 11 II LPartG).

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Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 28.03.2022

   Buch 4 (Familienrecht)      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)


1589 absatz 1 satz 1 bgb bedeutung



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(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.


(2) (weggefallen)

Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467

§ 1 FreizügG/EU Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (vom 24.11.2020)

... wird, 4. sind nahestehende Personen einer Person a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Verwandten des Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht Familienangehörige der ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht

G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416

https://dejure.org/gesetze/BGB/1589.html

§ 1589 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1589.html)

§ 1589 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1589.html)

§ 1589 Bürgerliches Gesetzbuch

Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

(1) 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

Vorherige Gesetzesfassung

424 Entscheidungen zu § 1589 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19

    Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge

  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom ...

  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14

    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

  • LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 91/17
  • OLG Stuttgart, 04.10.2018 - 8 W 423/16

    Entscheidung des Gerichts bei Unrichtigkeit eines Erbscheins

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 43/17

    Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem ...

  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ...

Alle 424 Entscheidungen

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
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              § 1755 (Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen)
              § 1756 (Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen)
              § 1764 II, III (Wirkung der Aufhebung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
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      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
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            § 383 I Nr. 3 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 22 Nr. 3 (Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes)
        Zeugen
          § 52 I Nr. 3 (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten)