Ausführliche Definition im Online-Lexikon gemäß BGB die auf gemeinsamer Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB). In gerader Linie sind verwandt diejenigen Personen, die voneinander abstammen (Vater-Sohn, Großmutter-Enkel), in der Seitenlinie diejenigen, die von einem gemeinsamen Dritten abstammen (Geschwister, Tante-Nichte). Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 I 3 BGB). Vater und Sohn sind daher im ersten Grade, Großmutter und Enkel im zweiten Grade verwandt. In der Seitenlinie gibt es keine Verwandtschaft ersten Grades: Geschwister sind daher im zweiten, Tante und Nichte im dritten Grade in der Seitenlinie verwandt. Bedeutung der Verwandtschaft im Erbrecht, bei der Unterhaltspflicht etc. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten nicht verwandt, sondern verschwägert (§ 1590 BGB). Dasselbe gilt für die Lebenspartnerschaft (§ 11 II LPartG).
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Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren Zuletzt aktualisiert am: 28.03.2022 Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (2) (weggefallen)
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(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (2) (weggefallen) (1) 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (2) (weggefallen) Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 § 1 FreizügG/EU Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (vom 24.11.2020) ... wird, 4. sind nahestehende Personen einer Person a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Verwandten des Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht Familienangehörige der ... Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416 Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1589_BGB.htm
https://dejure.org/gesetze/BGB/1589.html § 1589 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1589.html) § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1589.html) § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (2) (weggefallen) Vorherige Gesetzesfassung
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