Wo kann ich mich als Organspender anmelden?

Halten Sie schriftlich fest, ob Sie nach dem Tod Organe, Gewebe oder Zellen spenden wollen oder nicht. Denn ist Ihr Wille nicht bekannt, werden Ihre Angehörigen mit dieser Frage konfrontiert. Lassen Sie sie nicht ratlos zurück.

Halten Sie bereits zu Lebzeiten schriftlich fest, ob Sie nach dem Tod Organe, Gewebe oder Zellen spenden möchten oder nicht. Dies schafft Klarheit und garantiert, dass nach Ihrem Willen verfahren wird. Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Erklärung zur Spende abgeben. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren treffen die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die Entscheidung.

Um den Willen festzuhalten gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wählen Sie diejenige, die Ihnen am meisten entspricht:

  • Die Spendekarte: Diese Karte trägt man ständig auf sich oder man hinterlegt sie an einem Ort, den die Angehörigen kennen. Auf der Spendekarte können Sie Ihren Willen sehr differenziert festhalten: Man kann angeben, ob man alle oder nur gewisse Organe oder Gewebe spenden möchte. Man kann eine Spende auch generell ablehnen oder den Entscheid einer Vertrauensperson übertragen. Die Angaben auf der Spendekarte werden nicht registriert. Die Spendekarte können Sie kostenlos auf der folgenden Website bestellen oder zum selbst Ausdrucken downloaden: Spendekarte bestellen
  • Das privat geführte Register der Stiftung Swisstransplant: Die Stiftung Swisstransplant bietet seit 2018 ein privat geführtes Register an, in dem man seinen Willen elektronisch festhalten kann (www.swisstransplant.org). Da Fragen zur Sicherheit des Registers aufgekommen sind, klärt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zurzeit ab, ob Datenschutzregelungen verletzt werden (Medienmitteilung zur Sachverhaltsabklärung). Das BAG und die GDK haben die Spitäler darauf hingewiesen, Willensäusserungen weiterhin mit grösster Sorgfalt abzuklären und besonders genau zu prüfen, wenn diese aus dem Spenderegister stammen.
  • Die Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung kann man festhalten, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt, für den Fall, dass man durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann.  Auch der Wille bezüglich Organspende kann eingetragen werden. Bewahren Sie Ihre Patientenverfügung so auf, dass sie bei Bedarf gefunden wird. Verschiedene Organisationen bieten Patientenverfügungen zusammen mit einer Beratung an (weiterführende Informationen finden Sie im Register «Links»).
  • Das Elektronische Patientendossier (EPD). Im EPD können Sie Dokumente mit Informationen rund um Ihre Gesundheit ablegen und bestimmen, wer darauf zugreifen darf. Auch die Spendekarte kann hier abgelegt werden. Das EPD befindet sich zurzeit allerdings noch im Aufbau und wird im Verlauf der Jahre 2021 und 2022 schrittweise in der ganzen Schweiz eingeführt. Wann das EPD in Ihrer Region zur Verfügung steht, erfahren Sie hier: Elektronisches Patientendossier (EPD) eröffnen (Benachrichtigungsdienst).

Ein Testament ist nicht geeignet, um seinen Willen zur Organspende festzuhalten, da Testamente erst spät nach dem Tod eröffnet werden. Organe, Gewebe und Zellen können dann nicht mehr verwendet werden.    

Mit einem «Ja» zur Spende stimmt man auch den vorbereitenden medizinischen Massnahmen zu, ohne die eine Spende nicht möglich ist. Angaben dazu finden Sie unter dem folgenden Link:  

Es ist möglich, dass eine schriftliche Willensäusserung unleserlich ist oder nicht gefunden wird. Dann werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie den Willen der verstorbenen Person kennen. Teilen Sie deshalb Ihren Willen auch den Angehörigen mit. Nur so können diese stellvertretend in Ihrem Sinne entscheiden und werden später nicht daran zweifeln, richtig entschieden zu haben. Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eng verbunden waren.

Falls keine schriftliche Willensäusserung vorliegt und keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar sind, ist die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nicht erlaubt.

Auch bei einem Aufenthalt im Ausland kann sich die Frage nach einer Organspende stellen, etwa nach einem tödlichen Unfall. Grundsätzlich gelten für eine Organspende immer die rechtlichen Bestimmungen im Aufenthaltsland. In vielen Ländern gilt die sogenannte Widerspruchslösung. Bei dieser Regelung dürfen einer verstorbenen Person Organe entnommen werden, wenn sie keinen schriftlichen Widerspruch festgehalten hat. Wer im Todesfall keine Organe spenden möchte, sollte also seinen Widerspruch festhalten. Einige Länder bieten dazu ein Widerspruchsregister an, in dem man sich registrieren lassen und seinen Willen festhalten kann. Für Reisende ist es nicht immer möglich oder sehr aufwendig, sich im Ausland zu registrieren. Es ist aber davon auszugehen, dass Länder mit Widerspruchslösung auch andere Formen der Willensäusserung respektieren. So empfiehlt zum Beispiel Österreich, den Widerspruch aufzuschreiben und dieses Dokument bei den Ausweispapieren auf sich zu tragen (Widerspruchsregister Österreich). Die meisten Länder mit Widerspruchslösung akzeptieren es zudem, wenn die Angehörigen den Widerspruch der verstorbenen Person mündlich mitteilen.

In Deutschland entscheidet jeder selbst, ob er bereit ist, Organe oder Gewebe zu spenden oder nicht. Die Entscheidung - egal ob pro oder contra - kann auf dem Organspendeausweis dokumentiert werden.

Um den Ausweis und um die Organspende gibt es eine breite Diskussion und viele Missverständnisse. Die TK klärt deshalb die sieben häufigsten Irrtümer über die Organspende auf.

Auf dem Organspendeausweis kann man seinen persönlichen Wunsch, wie im Fall des Todes verfahren werden soll, dokumentieren. Man kann also auch festhalten, dass man einer Organspende widerspricht, die Einwilligung auf bestimmte Organe begrenzen oder bestimmte Organe ausnehmen. Außerdem kann man die Entscheidung über eine Organspende auf eine andere Person übertragen, die in dem Ausweis benannt wird.

Für die Organspende gibt es kein Mindest- und kein Höchstalter. Da es in jedem Alter Patienten gibt, die auf ein lebensrettendes Spenderorgan warten, gibt es weder nach oben noch nach unten eine Altersgrenze.

Die katholische und evangelische Kirche sowie der Zentralrat der Muslime befürworten die Organspende als einen Akt der Nächstenliebe und der Solidarität mit Kranken und Behinderten. Da die jüdische Gesetzesauslegung allerdings den Hirntod nicht als Lebensende anerkennt, sind Organentnahmen erst gestattet, wenn das Herz nicht mehr schlägt. So ist zum Beispiel nach dem Tod die Übertragung der Augenhornhaut möglich.

Voraussetzung für Organspende ist der vollständige und irreversible Hirntod des Patienten. Er muss unabhängig voneinander von zwei Ärzten im Abstand von mindestens zwölf Stunden festgestellt werden. Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) kann in gewissen Fällen eine apparative Zusatzuntersuchung die Wartezeit ersetzen.

Der Organspendeausweis ist ein einfaches Papierdokument, das man stets bei sich tragen sollte. Die enthaltenen Informationen sind an keiner Stelle registriert. Viele Krankenkassen wie die TK verschicken die Ausweise kostenlos. Auf vielen Internetseiten steht der Ausweis zum kostenlosen Download bereit.

Eine Organspende kommt nicht in Frage, wenn der Verstorbene akut an Krebs erkrankt war oder schwerwiegende Vorerkrankungen wie AIDS oder Tuberkulose hatte. Ob eine Organspende medizinisch möglich ist, prüfen die Ärzte nach dem Hirntod, wenn eine Organspende tatsächlich ansteht. Eine Gesundheitsprüfung zu Lebzeiten ist deshalb nicht nötig.

Der operative Eingriff der Organentnahme erfolgt mit der gleichen chirurgischen Sorgfalt wie jede andere Operation auch. Die Ärzte und Pflegekräfte versorgen nach der Operation den Toten so, dass er würdig aufgebahrt werden kann. Im Operationssaal für die Entnahmeoperation verschließt der letzte anwesende Arzt die Operationsschnitte des Verstorbenen und klebt ein Pflaster darüber. Pflegekräfte reinigen den Toten, entfernen alle Kanülen und Schläuche und schieben ihn aus dem OP. Jetzt können sich die Angehörigen noch einmal von ihrem Toten verabschieden. Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, die Möglichkeit des Abschiednehmens anzubieten.

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