Wo ist der urlaubsanspruch geregelt

Wo ist der urlaubsanspruch geregelt
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Grundsätzlich besitzen Arbeitgeber einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung, wie viele freie Tage sie ihren Arbeitnehmern gönnen. Eine Abspeisung mit zwei Urlaubstagen im Jahr ist jedoch nicht möglich, da ein gesetzlicher Mindesturlaub vorgegeben ist.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Regeln, die Unternehmer in puncto gesetzliche Urlaubstage beachten müssen. Dabei wird mitunter beleuchtet, ob ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem Alter gestaffelt vorliegt, was Arbeitnehmer im Krankheitsfall bedenken sollten und warum der gesetzliche Urlaubsanspruch auch bei einer Kündigung nicht unbedeutend ist.

Welches Gesetz regelt den Urlaubsanspruch in Deutschland?

In Deutschland sind die Vorschriften zum Url‌aub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) definiert. Es unterscheidet nicht zwischen Vollzeitmitarbeitern, Teilzeitkräften oder Minijobbern.

Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch liegt bei einer 6-Tage-Woche bei mindestens 24 Urlaubstagen. Beschäftigte, die ihrer Tätigkeit an fünf Tagen in der Woche nachgehen, müssen mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr haben.

Wie lange kann der Rest‌ur‌laub genommen werden?

Arbeitnehmer müssen Ihren Resturlaub normalerweise bis zum 31. März des Folgejahres verbraucht haben, ansonsten verfällt er.

Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich gesichert

Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verzeichnet und soll dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmer ausreichend Tage für eine erholsame Zeit im Kalenderjahr zur Verfügung haben. Entscheidend ist dabei mitunter § 3 BUrlG. Darin steht:

„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage […] Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Der Begriff der Werktage bezieht sich auf den Zeitraum von Montag bis Samstag. Die hier zitierte Regelung lässt sich so direkt auf die Menschen übertragen, die nach dem Modell der Sechs-Tage-Woche arbeiten. Ohne große Schwierigkeiten lässt sich daraus auch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch für die Fünf-Tage-Woche ableiten.

Denn der Gesetzgeber gibt im Grunde vor, dass Beschäftigte Urlaub für insgesamt vier Arbeitswochen erhalten müssen. Daraus ergibt sich, dass bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag mindestens 20 freie Tage im Kalenderjahr zur Verfügung stehen müssen.

In Deutschland sind die verschiedensten Arbeitsmodelle verbreitet, wodurch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch immer im Einzelfall zu berechnen ist. Arbeitet ein Angestellter „nur“ drei Tage in der Woche, reduzieren sich auch die Urlaubstage, die ihm gesetzlich jedes Jahr zustehen. In diesem Fall hat der Betroffene einen Anspruch auf zwölf Erholungstage, die ihm sein Arbeitgeber gewähren muss.

Für Neulinge besteht ein Teilanspruch

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Ob Teilzeit oder Vollzeit, er besteht immer.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt prinzipiell ausnahmslos. Das bedeutet:

Alle Beschäftigten, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder in einem Minijob tätig sind, können sich auf das Bundesurlaubsgesetz und seine Vorgaben berufen.

Diese enthalten jedoch auch eine Klausel zum sogenannten Teilurlaub. Demnach ist zu beachten:

  • Wer als neuer Mitarbeiter in einem Unternehmen anfängt, muss sich seinen vollen Urlaubsanspruch erst verdienen.
  • Die ersten sechs Monate bei einem neuen Arbeitgeber werden vom Gesetzgeber als Wartezeit bezeichnet. Erst nach Abschluss dieser Zeit erwerben Angestellte den vollen Urlaubsanspruch, der für gewöhnlich im Arbeitsvertrag verzeichnet ist.
  • Doch auch innerhalb der Wartezeit können Arbeitnehmer teilweise Urlaubstage nutzen. Für jeden komplettierten Arbeitsmonat erwerben sie ein Zwölftel des Gesamtanspruchs.
  • Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Stehen im Arbeitsvertrag 20 Urlaubstage und der dazugehörige Mitarbeiter hat bereits drei Monate im Unternehmen gearbeitet, darf er bis zu fünf Urlaubstage nutzen – insofern bis dahin noch keine Erholungszeit genutzt worden ist.

Ist ein gesetzlicher Urlaubsanspruch vom Alter abhängig?

Teilweise ist der Gedanke verbreitet, dass das Alter eines Arbeitnehmers direkten Einfluss auf seinen Urlaubsanspruch hat. Ist gesetzlich also ab 50 Jahren eine andere Anspruchsrechnung zu vollführen, als es beispielsweise bei jüngeren Angestellten in den Zwanzigern der Fall ist? Unterschiede sind nur in bestimmten Fällen gesetzlich definiert.

So sorgt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) beispielsweise dafür, dass minderjährigen Jugendlichen von vornherein ein höherer gesetzlicher Urlaubsanspruch zusteht als ihren volljährigen Kollegen. Bis zum 16. Lebensjahr sind entsprechend mindestens 30 Werktage zu gewähren, bis zum 17. Lebensjahr 27 und bis zum 18. Lebensjahr noch mindestens 25 Werktage. Weiterhin sind Ausbilder angehalten, Urlaub zur Zeit der Berufsschulferien zu gewähren. Andernfalls besteht für jeden Urlaubstag, an dem die Berufsschule besucht werden muss, Anspruch auf einen weiteren Erholungstag.

Hingegen ist ein erhöhter gesetzlicher Urlaubsanspruch ab 50 Jahren oder bei ähnlichen Altersstufen nicht vorgegeben. Erwähnenswert ist jedoch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, bei dem zugunsten eines Arbeitgebers entschieden wurde (Az. 9 AZR 956/12). Entsprechend wurde geurteilt, dass es kein Fall von Diskriminierung ist, wenn einem älteren Mitarbeiter ein wenig zusätzlicher Urlaub gewährt wird. Im betroffenen Szenario erhielt ein 58-jähriger Beschäftigter zwei zusätzliche Tage.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch im Krankheitsfall

Wird ein gesetzlicher Urlaubsanspruch wahrgenommen, kann es immer passieren, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken. Das sorgt dafür, dass sich Betroffene nicht erholen können. Der Urlaubszweck wird also nicht erfüllt, woraus folgt:

  • Erkrankte Urlauber sollten sich auf der Stelle eine Krankmeldung besorgen und ihren Betrieb informieren.
  • Das sorgt dafür, dass bereits eingelöste Urlaubszeiträume zurückerstattet werden.
  • Vor allem Erkrankungen im Ausland müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Das liegt daran, dass dieser erfahren muss, wie lang der krankheitsbedingte Ausfall voraussichtlich besteht.

Kranke Beschäftigte sollten jedoch nie eigenständig die Urlaubszeit aufgrund der Ausfalltage verlängern. Es gilt, den Arbeitgeber unter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu informieren und so eine offizielle Rückerstattung der genehmigten Erholungstage zu erwirken.

Bei Kündigung auf Resturlaub achten

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Gesetzlicher Sonderurlaub steht Arbeitnehmern nicht direkt zu. Die Kulanz des Arbeitgebers entscheidet.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch ist nach deutschem Arbeitsrecht auch bei Kündigungen bedeutsam. Ausscheidende Mitarbeiter haben nicht selten noch Resturlaub offen und fragen sich, ob dieser zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann oder vergütet werden muss. Entscheidend ist dabei der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.

Bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gilt, dass ein Teilanspruch besteht, den der Betroffene wahrnehmen darf. Ist dies nicht möglich, muss eine Auszahlung erfolgen. Alles was über den Teilanspruch hinausgeht, kann in den neuen Job mitgenommen werden. Bei einer Kündigung ab dem 01. Juli und der Erfüllung der Wartezeit liegt ein voller Anspruch vor, der gewährt bzw. ausgezahlt werden muss.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, wie ihn das BUrlG vorgibt, ist bei der Berechnung von Resturlaub maßgebend. Die Nutzung der Urlaubstage, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, kann der Arbeitgeber im Kündigungsfall bestimmen.

Die Problematik des Sonderurlaubs

Hochzeiten und Todesfälle im nahen Familienkreis sorgen oft dafür, dass Beschäftigte sich fragen, ob ihnen gesetzlicher Sonderurlaub zusteht. Prinzipiell kann diese Frage weder mit Ja noch mit Nein beantwortet werden. Arbeitnehmer können sich jedoch auf § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Kulante Arbeitgeber stimmen einem Tag Sonderurlaub für gewöhnlich zu, wenn ein naher Verwandter gestorben ist oder der Angestellte selbst heiraten möchte. Dabei orientieren sich Unternehmer oft an § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), auch wenn dieser sonst nicht für den betroffenen Arbeitnehmer gilt. Ein Chef ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren.

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Wie viel Urlaub muss sein?

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