Wird 450 Euro Job auf Arbeitslosengeld angerechnet

Erstellt: 07.05.2021, 11:02 Uhr

Von: Andrea Stettner

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Wer sich zum Arbeitslosengeld etwas dazuverdienen will, muss sich in Acht nehmen: Minijobbern drohen Abzüge, wenn sie einen bestimmten Freibetrag überschreiten.

Rund 7,3 Millionen Deutsche gingen 2020 in einem Minijob* nach. Die sogenannten 450-Euro-Jobs sind nicht nur bei Studenten oder Rentnern beliebt: Auch Arbeitslose und Hartz-4-Empfänger wollen sich mit einem Minijob Geld dazuverdienen und ihr oft schmales Arbeitslosengeld damit aufstocken. Doch was viele nicht wissen: Nebeneinkünfte werden auf das Arbeitslosengeld 1 und 2 (Hartz 4) angerechnet. Wer „zu viel“ verdient, verschenkt möglicherweise viel Geld!

Minijob mit Arbeitslosengeld 1: Maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten

So viel vorne weg: Grundsätzlich dürfen sich Bezieher von Arbeitslosengeld 1 mit einem Minijob etwas dazuverdienen, und zwar bis zu einem Freibetrag von 165 Euro. Wer mehr verdient, dem wird der Verdienst mit den Bezügen vom Arbeitsamt verrechnet. Noch härter wird es, wenn Sie versehentlich mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Wer diese wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, gilt nicht mehr als arbeitslos – und verliert somit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Lesen Sie auch: Schon gewusst? Diese Nebenjobs bringen Ihnen richtig viel Geld.

Wird 450 Euro Job auf Arbeitslosengeld angerechnet

Empfänger von Arbeitslosengeld 1 und 2 (Harzt 4) müssen penibel darauf achten, mit ihrem Minijob nicht zu viel dazu zu verdienen – sonst drohen Abzüge. © Daniel Karmann/dpa

Hartz-4-Empfänger mit Minijob: Freibetrag von 100 Euro beachten

Für Hartz-4-Empfänger (Arbeitslosengeld 2) gilt ein Freibetrag von 100 Euro, den sie sich mit einem Minijob anrechnungsfrei dazuverdienen dürfen. Von jedem weiteren dazuverdienten Euro winken Abzüge von 20 Prozent. Wer mit seinem Nebenjob monatlich genau 450 Euro verdient, dem bleiben nach allen Abzügen noch 170 Euro übrig.

Auch interessant: Minijobber: So viel Geld kann ein 450-Euro-Job für Ihre Rente bringen.

Was gilt als Minijob?

Die sogenannten 450-Euro-Jobs zählen als geringfügige Beschäftigung, bei der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung (wie Arbeitslosen- oder Krankenversicherung) abführen müssen.

Minijobber dürfen regelmäßig höchstens 450 Euro pro Monat verdienen. Alternativ dazu zählen auch kurzfristige Beschäftigungen als Minijob, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden. In beiden Fällen darf die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro im Jahr nicht überschritten werden, damit keine Abgaben anfallen. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Mehr zum Thema: Minijob/450-Euro-Job: Wie hoch ist der Stundenlohn?

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Quelle: Arbeitsagentur.de, financescout.de

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Zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2020

Wer Arbeitslosengeld bekommt, kann sich mit einem Minijob etwas hinzuverdienen. Was dabei zu beachten ist und welche Tätigkeiten dafür besonders in Frage kommen, erfahren Sie hier.

Arbeitslosengeld I und Minijob

Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten Arbeitslose von der Agentur für Arbeit. Haben sie neben dem Arbeitslosengeld noch weitere Einkünfte, sind diese der Agentur für Arbeit zu melden. Die Arbeitsagentur prüft dann, ob die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, führt dies zu einer Kürzung der Leistung.

Beim ALG I gilt ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro. Solange Arbeitslose in ihrem Minijob nicht mehr verdienen, erhalten sie die Leistung der Arbeitsagentur weiterhin in voller Höhe. Die Freibetragsgrenze kann jedoch vereinzelt auch höher sein. Informationen erhalten Bezieher von ALG I bei der Agentur für Arbeit.

Generell gilt, dass Bezieher von ALG I regelmäßig nur weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Sobald sie mehr arbeiten, gelten sie nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch auf ALG I fällt weg.

Beziehern von ALG I empfehlen wir, sich vor Aufnahme eines Minijobs an ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden. Darüber hinaus erfahren sie hier auch Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen.

Arbeitslosengeld II und Minijob

Das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich auch Hartz IV genannt) erhalten Hilfebedürftige als Grundsicherung von den örtlichen Jobcentern. Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II darf ein Minijob unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt werden. Allerdings gilt hier ein Freibetrag von 100 Euro monatlich. Verdient der Arbeitnehmer mehr, wird der Verdienst anteilig auf das ALG II angerechnet. Nur in Einzelfällen kann der Freibetrag 100 Euro pro Monat überschreiten. Auch Bezieher von ALG II empfehlen wir, sich vor Aufnahme eines Minijobs beim zuständigen Jobcenter zu informieren.

Minijobs im Privathaushalt für Arbeitslose besonders attraktiv

Minijobs im Privathaushalt können für Bezieher von Arbeitslosengeld besonders interessant sein. Viele Privathaushalte suchen Unterstützung bei der alltäglichen Hausarbeit. Dies sind häufig Jobs für wenige Stunden in der Woche. Der Verdienst liegt daher häufig innerhalb der Freibetragsgrenzen für den Bezug von ALG I und II. Minijobber arbeiten im Privathaushalt unter anderem als Haushaltshilfe, Gartenhilfe, Kinder- oder Seniorenbetreuer sowie als Tiersitter.

Übrigens: Auf der Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale kann man kostenlos und einfach einen Minijob im Privathaushalt finden – und das deutschlandweit.

Wird 450 Euro Job auf Arbeitslosengeld angerechnet

Grundsätzlich steht der Bezug von Arbeitslosengeld einem Zuverdienst nicht entgegen. Ebenso wenig schließt ein Zuverdienst, sowohl durch eine selbstständige Tätigkeit als auch durch abhängige Beschäftigung, den Bezug von ALG 1 aus. Trotzdem gibt es einige Dinge zu beachten, die wir nachfolgend erläutern.

Zusätzlich zum Bezug von ALG 1 einen Zuverdienst auszuüben ist unkritisch, soweit durch die jeweilige Tätigkeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere die erforderliche Arbeitslosigkeit, entfallen.

Wichtig: Als arbeitslos gelten Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, bemüht sind eine Beschäftigung zu finden und der Arbeitsagentur zur Weitervermittlung zur Verfügung stehen.

Dies bedeutet in der Praxis insbesondere, dass die für die Tätigkeit aufgewendete Zeit in der Regel 15 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Darüber hinaus ist jede Nebenerwerbstätigkeit der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

Weiterführende Informationen unter Arbeitslosigkeit & Arbeitslosengeld Anspruch

Meldung des Zuverdienstes

Wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ein Zuverdienst erzielt, muss diese Beschäftigung unverzüglich der Arbeitsagentur gemeldet werden. Dazu muss der Arbeitgeber oder der Leistungsbezieher im Falle der Selbstständigkeit selbst einen schriftlichen Nachweis über die Nebenbeschäftigung ausstellen.

Die Bescheinigung ist als Vorlage auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden und kann dort ganz einfach ausgefüllt und im Anschluss online übermittelt werden: Bescheinigung über Nebeneinkommen

Anrechnung des Einkommens & Freibetrag

Je nach Höhe des Zuverdienstes erfolgt unter Umständen eine teilweise Anrechnung des erzielten Einkommens auf die Höhe der Arbeitslosengeld-Leistungen. Ist ein Teil des Zuverdienstes anzurechnen, wird die Summe der Arbeitslosengeld-Leistung um den anzurechnenden Verdienstanteil gemindert.

Anrechnungsfrei ist in jedem Fall ein kalendermonatliches Einkommen in einer Höhe von bis zu 165 Euro. Sofern das monatliche Einkommen nicht über diesem Betrag liegt, erfolgt demnach keine Anrechnung und die Höhe der Arbeitslosengeld-Leistungen bleibt unverändert.

Anrechnung bei Überschreitung des Freibetrags

Liegt die Höhe des monatlich erzielten Einkommens über dem Anrechnungsfreibetrag, ist der darüber liegende Anteil abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von der Höhe der Arbeitslosengeld-Leistungen abzuziehen.

Der Leistungsbezieher erhält lediglich die um das anzurechnende Einkommen verminderte Arbeitslosengeld-Leistung.

Erhöhter Anrechnungsfreibetrag

Ein erhöhter Anrechnungsfreibetrag gilt, wenn der Leistungsbezieher bereits in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs neben dem aufgrund der Arbeitslosigkeit entfallenen Versicherungspflichtverhältnis einer geringfügigen Beschäftigung für die Dauer von mindestens 12 Monaten mit weniger als 15 Wochenstunden nachging.

Gleiches gilt, wenn der Leistungsbezieher unter Berücksichtigung der selben Zeiten einer selbstständigen (Neben-)Beschäftigung nachging.

In diesen Fällen ist ein Anrechnungsfreibetrag in Höhe des durchschnittlich im Monat aus der geringfügigen oder selbstständigen Beschäftigung erzielten Einkommens zu berücksichtigen, sofern die Höhe des monatlichen Durchschnittseinkommens 165 Euro übersteigt.

Tipp: Im Übrigen können auch Werbungskosten den Freibetrag erhöhen. Dazu zählen z. B. Kosten für Arbeitsmaterial oder Fahrtkosten. Fallen monatliche Fahrtkosten in Höhe von bspw. 30 Euro an, erhöht sich der Freibetrag auf 195 Euro.

Beispiel zur Einkommensanrechnung ohne erhöhten Anrechnungsfreibetrag

Der Leistungsbezieher erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 1.500,00 Euro pro Kalendermonat. Drei Monate nach Beginn der Bezugsdauer nimmt er eine geringfügige Beschäftigung mit einem Umfang von 14 Stunden pro Woche an, aus der er ein monatliches Brutto-Einkommen in Höhe von 810,00 Euro erzielt.

Bezeichnung / RechenschrittBetrag
monatliches (Neben-)Einkommen brutto810,00 Euro
abzüglich Lohnsteuer
Lohnsteuerklasse V, keine Kinder
– 78,83 Euro
abzüglich Kirchensteuer
Hessen 9,00%, nur sofern Kirchensteuerpflichtig
– 72,90 Euro
abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
insgesamt 18,60%, Arbeitnehmeranteil: 9,30%
– 75,33 Euro
abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
insgesamt 14,60%, Arbeitnehmeranteil: 7,30%
– 59,13 Euro
abzüglich Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
insgesamt 3,05%, Arbeitnehmeranteil: 1,525%
– 12,35 Euro
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
fallen gemäß § 27 Abs. 5 SGB III nicht an
– 0,00 Euro
Abzüge gesamt-298,54 Euro
Nettolohn gesamt511,46 Euro
Abzüglich Einkommensfreibetrag– 165,00 Euro
anzurechnendes Einkommen346,46 Euro
Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs1.500,00 Euro
Arbeitslosengeldanspruch nach Einkommensanrechnung1.153,54 Euro

Beispiel zur Einkommensanrechnung mit erhöhtem Anrechnungsfreibetrag

Der Leistungsbezieher hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1.500,00 Euro pro Kalendermonat und erhält auch entsprechende Leistungen. Bereits 15 Monate vor Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs nahm er eine geringfügige Beschäftigung mit einem Umfang von acht Stunden pro Woche auf, aus der er ein monatlich gleichbleibendes Einkommen in Höhe von 250,00 Euro erzielt. Mit Bezug der Arbeitslosengeld-Leistungen erhöht der Leistungsbezieher die Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung und erzielt nun ein Brutto-Einkommen in Höhe von 350,00 Euro.

Da die Nebenbeschäftigung bereits für die Dauer von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestanden hat, steht dem Leistungsbezieher in diesem Fall ein erhöhter Einkommensfreibetrag zu.

Bezeichnung / RechenschrittBetrag
monatliches (Neben-)Einkommen brutto350,00 Euro
Nettolohn
entspricht Bruttolohn, sofern keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden
350,00 Euro
Abzüglich dem erhöhten Einkommensfreibetrag
monatliches Durchschnittseinkommen vor dem Arbeitslosengeldanspruch
– 250,00 Euro
anzurechnendes Einkommen100,00 Euro
Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs1.500,00 Euro
Arbeitslosengeldanspruch nach Einkommensanrechnung1.400,00 Euro

Erfahren Sie unter Arbeitslosengeld-Berechnung wie der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Detail berechnet wird.

Zuverdienst bei beruflicher Weiterbildung

Wird neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine berufliche Weiterbildung ausgeübt, gilt ein Freibetrag in Höhe von 400 Euro. Dies ist der Fall, wenn während der beruflichen Weiterbildung vom Arbeitgeber oder Träger der Weiterbildung zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen aufgrund der Teilnahme oder einer früheren oder bestehenden Beschäftigung gezahlt werden.

Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

Einkünfte aus Sozialleistungen

Keine Anrechnung auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes erfolgt beispielsweise bei Ansprüchen auf Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld II.

Zu einem teilweise oder vollständigen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt beispielsweise der Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe.

Weiterführende Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II erhalten Sie auf der Seite hartziv.org – dem Ratgeber mit Tipps und Hilfestellungen zum Thema Hartz IV.

Wie wird 450 Job auf Arbeitslosengeld angerechnet?

Wie viel darf man als Arbeitsloser dazuverdienen?

Der Zuverdienst beim Bezug von Arbeitslosengeld ist generell nicht begrenzt, kann aber bei Überschreitung des monatlichen Grenzbetrages von 165 € zur Reduzierung bzw. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.

Kann man neben Arbeitslosengeld geringfügig arbeiten?

Ja, eine geringfügige Beschäftigung ist erlaubt. Wichtig ist, dass sie der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet wird und 15 Wochenstunden nicht überschritten werden.

Bild: fizkes / shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 28.01.2022