Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?

Das eingangs gebrachte Beispiel mag vielleicht etwas extrem erscheinen: Doch es kommt immer wieder vor, dass ein:e Arbeitnehmer:in nach 6-wöchiger Erkrankung zurück im Büro erscheint und direkt erneut erkrankt. Gerade bei schweren Erkrankungen kann man schnell in solche Situationen kommen.

Viele Arbeitnehmer:innen stellen sich daher die Frage, wer in diesem Fall zahlen würde: der Arbeitgeber oder die Krankenkasse. Da das Krankengeld nur zwischen 70 % des Brutto- und 90 % des Nettoverdienstes beträgt, würden viele eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sicherlich vorziehen.

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit beendet ist und Sie danach erneut arbeitsunfähig geworden sind, muss der Arbeitgeber weiterhin Entgeltfortzahlungen leisten. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zwischen zwei Erkrankungen kein sogenannter „einheitlicher Verhinderungsfall“ besteht. Damit ist gemeint, dass die erste und die zweite, erneute Erkrankung nicht miteinander zusammenhängen. Und das müssen Sie als Arbeitnehmer:in beweisen.

Folgt die zweite Krankheit zeitlich gesehen schnell auf die erste, müssen Sie belegen, dass die erste Krankheit vollständig abgeschlossen ist. Es muss sich bei der zweiten Erkrankung daher wirklich um ein „neues Leiden“ handeln, damit eine Lohnfortzahlung erfolgen kann.

Konkret heißt das: Wenn Sie 6 Wochen für eine Krankheit krankgeschrieben sind und dann nach einem Tag Arbeit erneut erkranken, erhalten Sie eine Lohnfortzahlung – aber nur so lange es sich bei der zweiten Erkrankung um eine ganz neue Krankheit handelt.

Sind Sie 6 Wochen krank, arbeiten einen Tag und lassen sich dann für die gleiche Krankheit oder eine Folgeerkrankung erneut krankschreiben, werden Sie keine Lohnfortzahlung erhalten. Im Zweifelsfall liegt es an Ihnen, zu belegen, dass die erste und die zweite Krankheit unabhängig voneinander sind und die Ersterkrankung ganz auskuriert ist.

Das war nicht immer so: Die Verschiebung der Beweislast auf Arbeitnehmer:innen kam durch ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) zustande (Ur­t. v. 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18). Bis dahin reichte es, durch eine „neue Erst­be­schei­ni­gung“ eine erneute Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber durchzusetzen. Der Arbeitgeber hätte dann im Zweifel beweisen müssen, dass eine Überschneidung der Krankheiten vorliegt. Seit dem Urteil ist damit Schluss: Arbeitnehmer:innen müssen nun klar belegen können, dass zwischen den Erkrankungen eine zeitliche Pause liegt.

Bei Folgeerkrankungen, die sich möglicherweise aus der ersten Erkrankung ergeben, bedarf es in jedem Fall einer genaueren Prüfung. Hier lässt sich demzufolge nicht pauschal sagen, ob Sie bei der zweiten Krankschreibung eine Lohnfortzahlung oder Krankengeld erhalten.

Melden Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter an, wenn Sie Interesse an Fragen rund ums Arbeitsrecht haben. Einmal im Monat erhalten Sie praktische Verbraucherschutz-News und Rechtstipps direkt ins Postfach.

Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?
Ein zentrales Element zum Schutz von Arbeitnehmern ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen, erhält er dennoch für die ersten sechs Wochen der Erkrankung seinen Arbeitslohn.

Erkrankt er noch vor seiner Genesung an einem neuen Leiden, beginnt diese Frist allerdings nicht erneut. Damit der Arbeitnehmer von Neuem sechs Wochen lang Lohn beanspruchen kann, muss er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig sein.

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wer zahlt bei Krankheit?

Ein Arbeitnehmer kann bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen sein reguläres Gehalt verlangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Erkrankung mindestens vier Wochen bestand.

Im Anschluss kann der Arbeitnehmer Kranken(tage)geld von seiner Krankenversicherung verlangen.

Verlängerung der Lohnfortzahlung bei zweiter Erkrankung?

Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin als Altenpflegerin beschäftigt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde sie krankgeschrieben und erhielt sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung. Anschließend bezog sie Krankengeld.

In der Folgezeit unterzog sie sich einer länger geplanten Operation. Sie war seit der zuvor genannten Krankheit allerdings keinen Tag arbeitsfähig.

Die für den Eingriff zuständige Ärztin stellte der Altenpflegerin eine ,,Erstbescheinigung“ für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Operation aus. Die Altenpflegerin verlangte nun von der Arbeitgeberin auch eine sechswöchige Entgeltfortzahlung für die operationsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung jedoch mit der Begründung, die Altenpflegerin habe aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nur einen Anspruch für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen. Daraufhin erhob die Altenpflegerin Klage.

Arbeitnehmerin muss zwischenzeitlich arbeitsfähig gewesen sein

Das Bundesarbeitsgericht führte aus, ein zweiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen setze voraus, dass die Arbeitnehmerin zwischen den beiden Erkrankungen arbeitsfähig gewesen sei. Andernfalls liege ein ,,einheitlicher Verhinderungsfall“ vor, der keinen erneuten Anspruch begründe. Die Altenpflegerin hätte beweisen müssen, dass sie zum Zeitpunkt der Operation nicht mehr wegen des psychischen Leidens arbeitsunfähig gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die zweite Erkrankung auf einem neuen Grundleiden beruhe.

Fazit

Voraussetzung für das Entstehen eines erneuten sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruchs aufgrund einer anderen Erkrankung ist die Arbeitsfähigkeit zwischen den Erkrankungen. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18

Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; 42 Kalendertage). Wiederholungserkrankungen sind anzurechnen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG).

Wartezeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG). Der Anspruch setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags eintritt. Die Frist von vier Wochen wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt).

Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar; sie verkürzt nicht die Anspruchsdauer. Die vor dem Ablauf von vier Wochen liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung anzurechnen.

Beispiele

Sachverhalt

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Anmerkung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Anmerkung zum Anspruch auf Krankengeld

A schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. November 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22. Oktober 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. ab 29. November 2012 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet spätestens am 9. Januar 2013. Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. § 46 Satz 1 SGB V; z. B. 23. Oktober 2012).
B schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber 2. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. November 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22. Oktober 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Zu diesem Zeitpunkt ist B bei Arbeitgeber 1 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber 1 wurde durch den Arbeitnehmer zum 31. Oktober 2012 gekündigt. Arbeitgeber 1:Vom 22. bis zum 31. Oktober 2012;Arbeitgeber 2:ab 29. November 2012 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 1 endet mit dem 31. Oktober 2012, weil zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet und nicht wegen Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 2 endet spätestens am 9. Januar 2013.

– „ –

C schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber 2. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. November 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 2. Oktober 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Zu diesem Zeitpunkt ist B bei Arbeitgeber 1 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber 1 wurde durch den Arbeitnehmer zum 31. Oktober 2012 gekündigt. Arbeitgeber 1:Vom 2. bis 31. Oktober 2012;Arbeitgeber 2:kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 2. Oktober 2012 an C hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 2, weil die Arbeitsunfähigkeit vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages eingetreten ist. Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. § 46 Satz 1 SGB V; z. B. 3. Oktober 2012).
D schließt am 4. Oktober 2012 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber 2. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1. Dezember 2012 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 2. November 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Die versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber 1 endete mit dem 31. Oktober 2012. Arbeitgeber 2:vom 29. Dezember 2012 an; gegen Arbeitgeber 1 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber 2 endet spätestens am 8. Februar 2013. Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. § 46 Satz 1 SGB V; z. B. 3. November 2012).

Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber können ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um eine kurze Unterbrechung von knapp drei Wochen handelt und ein tariflich vereinbarter Wiedereinstellungsanspruch besteht. Eine neue Wartezeit ist damit nicht verbunden.

Ein Statuswechsel des Arbeitnehmers (z. B. nahtloser Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber) begründet ebenfalls keine Unterbrechung; eine neue Wartezeit entsteht nicht. Das gilt ebenso bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber.

Eine tatsächliche Unterbrechung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) begründet keine neue Wartezeit.

Der Anspruch verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. Eine Krankheit tritt nicht hinzu, wenn zwei verschiedene Krankheiten nacheinander Arbeitsunfähigkeit verursachen. Dieses gilt selbst dann, wenn nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird und nur wenige – außerhalb der Arbeitszeit liegende – Stunden Arbeitsfähigkeit bestand. Die erneute Arbeitsunfähigkeit begründet einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Es handelt sich jedenfalls dann um eine erneute Arbeitsunfähigkeit, wenn die Krankheit nach dem Schichtende des Arbeitnehmers eingetreten ist.

Berechnung der Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer von sechs Wochen wird nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. I BGB berechnet. Die Anspruchsdauer endet somit spätestens sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Ereignistag)mit Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Diese Bestimmung der Frist ist regelmäßig dann anzuwenden, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit oder nach dem Ende der Arbeitsschicht eintritt.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem Arbeitstagvor der Arbeitsaufnahme eintritt, ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Anspruchszeitraums zu berücksichtigen. Der Anspruch endet dann spätestens am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Entgelt nach Kalendertagen bemessen ist, an einem arbeitsfreien Tag arbeitsunfähig wird.Bei einem Arbeitnehmer, der an einem arbeitsfreien Tagerkrankt und dessen Arbeitsentgelt nach Arbeitstagen bemessen wird, wird der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung der Anspruchsdauer nicht berücksichtigt.

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. während der Elternzeit oder während eines Wehr- oder Zivildienstes) wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Anspruchszeitraum angerechnet. Der Sechswochenzeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.

Fortsetzungserkrankung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten auf insgesamt sechs Wochen begrenzt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Zu dieser Begrenzung kommt es nur, wenn die wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber eintritt.

Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen. Es entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.

Kein neues Arbeitsverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis werden hier gleichgesetzt, weil für beide das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt und sie deshalb eine Einheit im Sinne der Entgeltfortzahlung darstellen.

Kettenarbeitsverhältnis

Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber werden wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen mit der Zusage der Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage oder mit einem tarifvertraglichen Anspruch auf Wiedereinstellung nach einer witterungsbedingten kurzen Unterbrechung von drei Wochen entlassen wurde und er tatsächlich seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte.

Wechsel des Betriebsinhabers

Wird der Betrieb von einem neuen Betriebsinhaber übernommen und tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem vorher begründeten Arbeitsverhältnis ein, gestattet § 613a Abs. 1 BGB dem neuen Betriebsinhaber, vor dem rechtsgeschäftlichen Übergang liegende Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf derselben Krankheit beruhen, auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen.

Berücksichtigung von Fortsetzungserkrankung

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiter bestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und eine vorangegangene oder nachfolgende Arbeitsunfähigkeit dieselbe Ursache haben.

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit in den letzten sechs Monaten

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht wiederum für höchstens sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG). Zur Prüfung, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut entstanden ist, ist ausgehend vom Beginn der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit eine Frist von sechs Monaten in die Vergangenheit hinein zu bilden. Nur wenn innerhalb dieses Sechsmonatszeitraums zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden hat, ergibt sich ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen. Für die Feststellung, ob bereits einmal innerhalb der genannten Frist eine Arbeitsunfähigkeit bestand, ist es unerheblich, ob Entgeltfortzahlung geleistet wurde oder nicht.

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten

Wenn innerhalb der letzten sechs Monate vor der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit bereits eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit bestand, schließt sich eine weitere Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG an. Es besteht dann ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für höchstens sechs Wochen, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.Der Anspruch lebt nicht auf, wenn während der laufenden Arbeitsunfähigkeit die Frist von zwölf Monaten endet. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann frühestens entstehen, wenn die „alte“ Arbeitsunfähigkeit endet und danach erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Wurde während der ersten Arbeitsunfähigkeit der Höchstanspruch nicht erreicht, ergibt sich für die erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ein Restanspruch.Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener KrankheitenTritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten.

Führen zwei Krankheiten jeweils für sich betrachtet nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern nur weil sie zusammen auftreten, liegt eine Fortsetzungserkrankung auch vor, wenn später eine der beiden Krankheiten erneut auftritt und allein zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch in diesem Fall ist die erneut auftretende Krankheit Ursache einer vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit gewesen.

Beweislast

Für das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung trifft den Arbeitgeber die Beweislast. Der Arbeitgeber ist allerdings kaum in der Lage, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil er über die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht unterrichtet wird. Zwar kann er nach § 69 Abs. 4 SGB X bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Diese Vorschrift greift jedoch nicht bei Arbeitnehmern, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Hinzu kommt, dass für den Arbeitgeber keine Möglichkeit besteht, die wertende Mitteilung der Krankenkasse zu überprüfen.

Der Arbeitnehmer hat deshalb durch eine ärztliche Bescheinigung dazulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Bestreitet der Arbeitgeber diesen Tatbestand, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die dafür sprechen, dass eine Fortsetzungserkrankung nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Unbeweisbarkeit geht zulasten des Arbeitgebers; von einer Fortsetzungserkrankung kann dann nicht ausgegangen werden.

Hinzutritt einer Krankheit

Durch den Hinzutritt einer Krankheit verlängert sich die Anspruchsdauer von sechs Wochen nicht. Vorhergehende Bezugszeiten von Entgeltfortzahlung für die hinzugetretene Krankheit sind von dem Zeitpunkt an anzurechnen, in dem die hinzugetretene Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet jedoch spätestens mit dem tatsächlichen Entgeltbezug für insgesamt sechs Wochen aufgrund der zuerst eingetretenen Krankheit.

Eine hinzugetretene Krankheit, die parallel zur zuerst eingetretenen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, ist nicht als Vorerkrankungszeit zu berücksichtigen.Verursacht eine zuerst eingetretene Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit, dann ist als Vorerkrankungszeit die Zeit zu berücksichtigen, in der die zuerst eingetretene Krankheit allein oder zusammen mit einer hinzugetretenen Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.

Foto: Benjamin Thorn  / pixelio.de