Wie lange hatten fitnessstudios 2022 geschlossen wegen corona

Der Corona-Lockdown hat vor allem die Fitnessstudios hart getroffen. Die Branche musste zum Leidwesen Ihrer Mitglieder über einen langen Zeitraum schließen. Wir beobachten jedoch, dass Fitnessstudiobetreiber bundesweit versuchen, die Corona-bedingten Ausfälle - trotz umfangreicher Wirtschaftshilfen - mittels einseitiger Vertragsverlängerung auf den Verbraucher abzuwälzen.

Eine einseitige Vertragsverlängerung des Fitnessstudiovertrags wird zumeist mit einer  pauschalen "Störung der Geschäftsgrundlage" gem. § 313 Abs. 1 BGB zum Nachteil der Verbraucher begründet. Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens gibt es jedoch (noch) nicht. 

*Update*: Erste Rückschlüsse sind auch einem aktuellen Urteil des BGH vom 12.01.2022 (Az.: XII ZR 8/21)  zur Anpassung einer Mietzahlung für Monate der Corona-bedingten Betriebsschließung zu entnehmen. Der BGH hat entschieden, dass eine pauschale Anpassung aufgrund § 313 Abs. 1 BGB von Verträgen nicht möglich ist, sondern eine Einzelfallentscheidung/Gesamtabwägung stattfinden muss, sodass u.a. auch sämtliche Kompensationsleistungen (Wirtschaftshilfen und Betriebsschließungsversicherungen) einbezogen werden müssen (s. unser Artikel). Dies stützt unsere Argumentation in sämtlichen Gerichtsverfahren und unser Vorbringen, dass derartige pauschale Vertragsanpassungen, die durch die meisten Fitnessstudios vorgenommen werden nicht rechtmäßig sind und auch Kompensationsleistungen, die gerade für den Ausfall von Mitgliedsbeiträgen gezahlt wurden (November und Dezemberhilfen) zu berücksichtigen sind. Schließlich wäre es in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt auf der einen Seite Wirtschaftshilfen zu erhalten und gleichzeitig mittels Vertragsverlängerung weitere Mitgliedsbeiträge einzuziehen. In einem solchen Fall wäre die Gefahr gegeben, dass das Fitnessstudio besser gestellt wäre als vor einer Corona-bedingten Schließung. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine Einzelfallabwägung im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen. 

1. Hat mein Fitnessstudio im Zeitraum des Corona-Lockdowns oder bei 2-G-Beschränkung einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge?

Viele Gerichte so auch das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 9 C 95/21) entschieden, dass ein Fitnessstudio für den Zeitraum der Corona-bedingten Schließung keinen Anspruch auf Zahlung der Beiträge gegen den Verbraucher/sein Mitglied hat.

Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios ab November 2020 wurde dem Fitnessstudio die Erbringung ihrer vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Soweit den Mitgliedern „Kompensations-Angebote“ gemacht werden, z.B. durch Gutscheine, sind diese -so das Gericht- grundsätzlich nicht erfüllungstauglich, können also die ursprünglich vertraglich vereinbarte Leistung nicht ersetzen.

Kann durch das Fitnessstudio die geschuldete Leistung aufgrund Unmöglichkeit nicht erbracht werden, entfällt auch die Gegenleistungspflicht der Mitglieder, also die Zahlungspflicht, gem. § 326 Abs. 1 HS. 1 BGB.

Das Mitglied muss also nach Ansicht des Gerichts keine Beitragszahlungen während des Corona-Lockdowns leisten. Dennoch ist es jedem selbst überlassen sein Fitnessstudio zu unterstützen, da es auch eine Zeit nach einem Corona-Lockdown gibt, in der man das Studio nutzen wird.

Hier können Sie darauf hinweisen, dass Sie aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung durch den Studiobetreiber von der Zahlungspflicht nach § 326 Abs. 1 HS. 1 BGB befreit sind.

Gleiches gilt, wenn das Mitglied nicht geimpft ist und aufgrund geltender 2-G Regelung der Zutritt zum Fitnessstudio verwehrt wird. Auch in einem solchen Fall wird dem Fitnessstudio das Erbringen der vertraglich vereinbarten Leistung nicht möglich, sodass eine entsprechende Zahlungspflicht entfällt.

Viele Mitglieder fordern bereits gezahlte Beiträge zurück, sobald der Fitnessstudiobetreiber bei Kündigung des Mitglieds eine unberechtigte einseitige Vertragsverlängerung durchsetzen will (siehe Pkt. 3).

2. Was passiert, wenn ich dennoch während des Corona-Lockdowns gezahlt habe?

Eine Rückforderung der gezahlten Beiträge ist aufgrund der Befreiung von der Zahlungspflicht nach § 326 Abs. 1 Hs.1 BGB auch nachträglich möglich und sogar ein probates Mittel sich gegen Zahlungsforderungen aus einseitig verlängerten Zeiträumen zur Wehr zu setzen.

Die "Gutscheinlösung" mit Gesetzesänderung vom 20. Mai 2020 Art. 240 EGBGB, § 5  eingeführt, läuft bereits zum 31.12.2021 aus. Der Verbraucher musste bisher nach dem eingeführten Art. 240 EGBGB, § 5 einen Gutschein akzeptieren. Dies gilt jedoch nur für solche Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Diese Regelung läuft demnächst aus, sodass spätestens ab dem 01.01.2022 kein Gutschein akzeptiert werden muss.

3. Kann mir mein Fitnessstudio -nach meiner Kündigung- den Vertrag einseitig verlängern?

Nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob das Fitnessstudio die Vertragslaufzeit – z.B. nach einer Kündigung- einseitig um die Zeit verlängern kann, in der das Studio pandemiebedingt geschlossen war.

Die Fitnessstudios berufen sich nach einer Kündigung durch das Mitglied auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB und verlängern/verschieben die Vertragslaufzeit um die Zeit der Schließung nach hinten. Danach wird seitens der Fitnessstudiobetreiber argumentiert, dass die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss sich schwerwiegend verändert haben (Corona-Lockdown) und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Mit aktuellem Urteil (noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Osnabrück Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) entschieden, dass eine einseitige/pauschale Vertragsverlängerung nicht ohne das Einverständnis des Verbrauchers möglich ist. Zudem gibt es auch weitere erstinstanzliche Urteile so z.B. auch das Urteil des Amtsgerichts Papenburg (Az. 3 C 337/20) vom 18.12.2020 oder des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.05.2021 (Az. 13 C 99/20).

Neue Urteile gegen das Vorgehen der Fitnessstudios: Amtsgericht Frankenthal Urteil vom 09.07.2021 (Az. 3c C 4/21) und  Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 12.08.2021 (Az. 25 C 2237/21), Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24.08.2021 (Az. 11 O 684/21 UWG) " 

Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24.08.2021 (Az. 11 O 684/21 UWG) bestätigt unsere Rechtsauffassung: 

"Die Mitteilung des Fitnessstudios an Verbraucher, dass sich ein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um die Monate der Schließungszeit verlängere stellt  eine Irreführung der Verbraucher dar. Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig." 

Grund: Viele Fitnessstudiobetreiber nennen Urteile in Ihren Schreiben, die keinen Bezug zum Vertrag/Situation des Mitglieds haben. Fitnessstudios begründen dadurch den vermeintlichen Anschein, dass Gerichte zu einer vergleichbaren Situation entschieden haben. Dies führt zu einer unrechtmäßigen Irreführung der Verbraucher.

Ein Verweis auf diese Rechtsprechung kann dem Studiobetreiber bei einseitiger/pauschaler Vertragsverlängerung entgegengebracht werden.

Werden Ansprüche wie Mitgliedsbeiträge aus einseitig verlängerten Zeiträumen durch den Fitnessstudio geltend gemacht, so bietet es sich an einem solchen Vorgehen zu widersprechen und Ansprüche auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen während der Corona-bedingten Schließung geltend zu machen. Wir verbinden die Rückzahlung von Beiträgen mit der Abwehr einer Forderung der Fitnessstudios nach einer einseitigen Vertragsverlängerung. Wir beobachten, dass insbesondere in solchen Fällen die Fitnessstudios von einer Forderungseintreibung absehen.

Typisches Beispiel: Das Mitglied kündigt vertragsgemäß und fristgemäß zum  31.12.2021. Der Fitnessstudiobetreiber bestätigt die Kündigung und legt das Enddatum der Kündigung auf den 31.05.2022 bzw. 31.07.2022 fest. Begründet wird dies mit der Corona-bedingten Schließung und der "Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Der Fitnessstudiobetreiber fordert sodann für den verlängerten Zeitraum weiterhin (unberechtigt) die Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

4. Lohnt sich ein rechtliches Vorgehen gegen das Fitnessstudio?

Oft reicht bereits eine anwaltliches außergerichtliches Tätigwerden, um die Fitnessstudios zum Einlenken zu bewegen. 

Ein gerichtlicher Prozess birgt immer Risiken, da das jeweilige Amtsgericht auch unterschiedlich entscheiden kann. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine gewisse Rechtssicherheit gewährleistet, gibt es hierbei nicht. Hierbei ist zu beobachten, dass Gerichte bei Klageerhebung gemäß § 495 a ZPO nach billigem Ermessen entscheiden, da der Streitwert zumeist 600,- € nicht übersteigt. Eine mündliche Verhandlung findet erfahrungsgemäß nicht statt. Eine Anreise des Rechtsanwalts und der Parteien bedarf es in aller Regel nicht.

Viele Mitglieder Widerrufen die Einzugsermächtigung für den verlängerten Zeitraum. In einem solchen Fall versuchen die Fitnessstudiobetreiber mit Nachdruck durch Mahnungen oder gerichtliche Mahnverfahren die Beiträge für den verlängerten Zeitraum gegenüber den Mitgliedern einzutreiben. Hier verbleibt es dabei, sich gegen unberechtigte Forderungen rechtlich zur Wehr zu setzen.

Wir vertreten dabei bundesweit Mandanten, bei der Durchsetzung Ihres Rechts oder der Abwehr unberechtigter Forderungen durch Fitnessstudiobetreiber. Einige Fitnessstudioketten lassen bereits bei Einschaltung anwaltlicher Hilfe von einer einseitigen Vertragsverlängerung ab, da eine gerichtliche Klärung auch für das Fitnessstudio ein Kostenrisiko darstellt.


Neben der rechtlichen Vertretung bieten wir unseren Mandanten auch ein Musterschreiben für die Rückforderung der Beiträge und die Abwehr einer einseitige Vertragsverlängerung an. Bei Interesse kann dieses - gegen geringen Kostenaufwand - bereitgestellt werden Anfragen an E-Mail:

Herr Rechtsanwalt Felix Kushnir ist bundesweit tätig und hat sich auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisiert. Weitere Informationen und Kontaktdaten: www.fk-kanzlei.de