Wie lange gilt die befreiung von der rentenversicherungspflicht

Können auch Sie von einer Befreiung der Rentenversicherungspflicht profitieren? Erfahren Sie mehr zu betroffenen Berufsgruppen und Ausnahmeregelungen.

Befristete Befreiung für Existenzgründer möglich

Selbständige und geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Existenzgründer können ebenfalls von einer Versicherungsbefreiung profitieren. Für Selbständige und Freiberufler gilt, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Existenzgründer hingegen können lediglich drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn ein entsprechender Antrag bewilligt wird. Diese Regelung besteht, um Neuunternehmern den Einstieg in die Selbständigkeit zu erleichtern. Erhalten Sie als Existenzgründer einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur, sind Sie in der Regel von der Rentenversicherungspflicht befreit. Es gelten dieselben Regelungen wie für Selbständige. Einige Berufsgruppen unterliegen einer gesetzlichen Versicherungspflicht trotz Selbständigkeit. Ausnahmen bilden u. a. folgende Berufsgruppen: Handwerker, Lehrkräfte, Erzieher, Pflegepersonal, Hebammen, Seelotsen, Künstler und Publizisten, die gleichzeitig lehren. Oftmals schließt diese Regelung auch freiberuflich tätige Personen mit ein, die überwiegend für einen einzelnen Auftraggeber arbeiten. Sie gelten als arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Gründer haben allerdings die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung abzuschließen oder eine Aufnahme in die Pflichtversicherung zu beantragen. Beide Optionen bestehen innerhalb der ersten fünf Jahre der Selbständigkeit.

Arbeitnehmeranteil des Minijobbers fällt weg

Auch geringfügig Beschäftigte oder Minijobber können von einer Befreiung der Rentenversicherungspflicht Gebrauch machen. Per Definition ist die Grenze hierbei ein monatliches Einkommen von 450 Euro. Als geringfügig Beschäftigter gilt auch ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit maximal zwei Monate oder 50 Tage pro Jahr ausübt und ein Einkommen von weniger als 5.400 Euro pro Jahr vorweisen kann.

Geringfügig Beschäftigte werden genauso wie Vollzeitangestellte vom Arbeitgeber krankenversichert. Beantragt ein geringfügig Beschäftigter eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht, so muss der Arbeitgeber weiterhin einen Pauschalbetrag von 15 % in die Rentenversicherung zahlen. Der Eigenanteil fällt allerdings für den Arbeitnehmer weg. Die Befreiung gilt bindend für die Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses. (Mehr zu den Rechten geringfügig Beschäftigter finden Sie in dieser Studie.)

Ausnahmeregelungen für die Rentenversicherungspflicht

Es ist besonders wichtig, alle Voraussetzungen für eine mögliche Befreiung der Rentenversicherungspflicht im Überblick zu haben. Für beinahe jede Berufsgruppe gibt es Ausnahmeregelungen.

Informieren Sie sich am besten direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, ob eine Befreiung in Ihrem persönlichen Fall in Frage kommt. Beispielsweise sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie als Lehrer, Coach oder Pflegepersonal eigene versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Wer Beiträge einzahlt, hat Anspruch auf Leistungen

Bevor Sie eine Befreiung der Rentenversicherung in Erwägung ziehen, sollten Sie sich über die Vorteile der Pflichtversicherung im Klaren sein: In erster Linie ist die Rentenversicherung eine Absicherung für Ihr Leben nach dem Beruf. Sie erhalten Ihre Rentenleistung von den bezahlten Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeitnehmer. Bei einer Befreiung der Rentenversicherungspflicht verzichten Sie automatisch auf ein Leistungspaket zu Ihrer Absicherung:

  • Erziehungszeiten werden mitberücksichtigt. Frauen und Männern, die eine erziehungsbedingte, berufliche Auszeit nehmen (beispielsweise für die Elternzeit), wird auch die zu Hause verbrachte Zeit der Rente angerechnet – trotz Nichtzahlung der Beiträge.
  • Zusätzlich sichert Sie die Rentenversicherung ab, wenn Sie aufgrund einer Krankheit nicht mehr erwerbsfähig sein sollten. Im Falle einer längeren, krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit gibt es möglicherweise Anspruch auf Rehabilitierungsleistungen und Haushaltshilfen. Weiterbildungen und Umschulungen können ebenfalls finanziert werden.
  • Durch eine Erwerbsminderung, die während Ihrer Arbeitszeit auftritt, kann Ihnen gegebenenfalls Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gewährt werden.
  • Bei Todesfall eines Rentenversicherten werden nahe Angehörige wie z. B. Kinder oder Ehepartner durch Rentenzahlungen aufgefangen.

Bevor Sie sich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht entscheiden, sollten Sie alle Vor- und Nachteile abwägen. In jedem Fall ist eine Gegenüberstellung der enthaltenen Leistungen und der Kosten der Rentenversicherungsbeiträge sehr zu empfehlen. Eine gründliche Recherche über mögliche Ausnahmeregelungen ist dabei entscheidend.

Geringfügig Beschäftigte waren in der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2012 grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten nur etwa 5% der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7% in Privathaushalten Gebrauch.
Das bis 2012 bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde ab 2013 umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken im Versicherungsablauf vermieden werden.

Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

Die Minijobber können sich jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Minijobber, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Die Befreiung gilt für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Erst wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird, verliert die Befreiung ihre Wirkung. In den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 wird noch einmal besonders darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung nicht beendet wird, wenn es zu einer Unterbrechung wegen Elternzeit oder wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung kommt.

Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:

Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.

Antrag und Meldungen

Der Antrag auf Befreiung ist beim Arbeitgeber einzureichen. Hierzu kann der Antrag auf der Internetseite minijob-zentrale.de verwendet werden.

Der Arbeitgeber muss die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Befreiung muss innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Er ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen sind damit wie folgt zu melden:

  • Bei Rentenversicherungspflicht:
    Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0100
  • Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)

    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0500

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit in der Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert.

Nach Eingang der Meldung hat die Minijob-Zentrale einen Monat lang Zeit, der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu widersprechen. Wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerspricht oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleitet, gilt der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als bewilligt.
Wenn der Minijobber bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 ausübt und in dieser auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, steht ihm kein Befreiungsrecht zu. In diesem Fall wird die Minijob-Zentrale der Befreiung widersprechen.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.

Der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie können aber auch ab dem 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

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