Wie lange dauert ein Termin beim Familiengericht

Mandanten, die sich scheiden lassen wollen, fragen nicht nur  nach der Dauer des Scheidungsverfahrens in Berlin, sondern auch nach der Dauer des Termins zur Scheidung, der vom Gericht Termin zur Anhörung der Beteiligten, genannt wird. Der Grund dafür ist der, fast immer die Beteiligten eine schnelle Scheidung wünschen, was aber nur selten möglich ist, auch wenn einige “Internetseiten” dies versprechen. Eine Scheidung ist nur durch einen Anwalt möglich.

Zur Frage, wie lange ein Scheidungsverfahren im Normalfall in Berlin dauert, hatte ich bereits einen Artikel veröffentlicht. Kurz dazu kann man sagen, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, die Dauer ungefähr ein Jahr ab Einreichung des Scheidungsantrages beträgt. Der Grund dafür ist der, dass der Versorgungsausgleich durch das Gericht von Amts wegen durchgeführt wird und dass die Auskünfte meistens erst nach geraumer Zeit beim Familiengericht vorliegen.

In Berlin gibt es folgende Familiengerichte:

  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (zuständig für Scheidungen in Marzahn),
  • Amtsgericht Pankow/Weißensee,
  • Amtsgericht Schöneberg sowie bei dem
  • Amtsgericht Köpenick

Wie lange dauert ein Termin beim Familiengericht

Sofern die Auskünfte komplett vorhanden sind, wird das Gericht im Normalfall, so ist dies zumindest beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg (welches für Eheleute aus Berlin Marzahn-Hellersdorf zuständig ist), den Eheleuten bzw. deren Anwälten eine Berechnungsentwurf zum Versorgungsausgleich übersenden. Diesen kann man dann überprüfen.

Sodann wird das Gericht einen Termin zur Scheidung anberaumten. Hierbei zu beachten, dass es im Normalfall es nur einen Termin (Anhörung der Eheleute) gibt und dieser Termin das Scheidungsverfahren abschließt. Mehrere Termine sind meist nur dann notwendig, wenn keine einvernehmliche Scheidung vorliegt.

Wichtig ist auch, dass beide Eheleute zum Termin zur Anhörung erscheinen müssen. Manchmal wird der Wunsch von Mandanten geäußert, dass sie den Ehepartner nicht nochmals sehen wollen. Auf solche Belange nimmt das Familiengericht aber keine Rücksicht. Es wird im Normfall immer das persönliche Erscheinen beider Eheleute anordnen. Kommt ein Ehepartner unentschuldigt (bloße Krankheit reicht nicht aus) kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen.

Der Termin selbst dauert-und darüber sind die Mandanten meist erstaunt-bei den Familiengerichten in Berlin meistens nur 5-10 Minuten. Im Anbetracht der langen Wartezeit bis zum Termin ab Einreichung des Scheidungsantrages, ist dies eine sehr kurze Zeitspanne.

Wie der Termin genau abläuft, werde ich später noch ausführlich darstellen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht –

Kanzlei Berlin Marzahn Hellersdorf

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Ein Verfahren vor dem Familiengericht wird nur auf Antrag eröffnet. Das bedeutet, dass jemand einen Schriftsatz an das zuständige Amtsgericht schickt oder von einem Anwalt schicken lässt, dem zu entnehmen ist, was beantragt wird und mit welcher Begründung. Zumeist ist dies entweder ein Elternteil oder das Jugendamt.

Wenn Eltern z.B. das gemeinsame Sorgerecht ändern möchten, geht dies nur mit einem Antrag bei dem zuständigen Familiengericht.

Für manche Anträge ist ein Anwalt nötig, für manche nicht.

Ablauf des Gerichtsverfahrens

Zunächst wird der begehrte Antrag an das zuständige Amtsgericht per Post geschickt. Dort wird das entsprechende Verfahren eröffnet, ein Aktenzeichen vergeben und alle übrigen Beteiligten werden informiert und in der Regel um Stellungnahme innerhalb einer gewissen Frist, meist vierzehn Tage,  gebeten. Kann ein Beteiligter diese Frist nicht einhalten, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Beteiligt sind in der Regel der andere Elternteil, ein Verfahrensbeistand, der Anwalt des Kindes, und das Jugendamt. Würde es sich z.B. um ein Umgangsverfahren handeln und es bestünde eine Umgangspflegschaft, würde diese natürlich ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten.

Gewöhnlich werden sich nun die prozessbeteiligten Dritten – also Verfahrensbeistand und Jugendamt – um Gesprächstermine mit den beteiligten Eltern bzw. je nach Alter auch dem Kind bemühen, um sich ein Bild zu machen um ihre Stellungnahmen verfassen zu können. Hierbei ist absolut ratsam, mit diesen Dritten zu kooperieren. D

Gleichzeitig hat nun der Antragsgegner – also derjenige Elternteil, der vermutlich nicht mit dem Antragsinhalt einverstanden ist – die Möglichkeit, seinerseits einen Schriftsatz zu verfassen oder verfassen zu lassen, in dem er darlegt, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte. Er/sie wird somit beantragen, den Antrag des anderen Elternteils abzuweisen.

Im weiteren Verlauf legen nun auch Verfahrensbeistand und Jugendamt ihre Stellungnahmen bei Gericht vor.

In bestimmten Ausnahmefällen kann das Gericht nun auf Basis dieser vorliegenden Schriftstücke eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn Eile geboten ist.

In aller Regel wird es aber einen Termin zur Anhörung anberaumen. Das heisst, einen Gerichtstermin festlegen, zu welchem alle kommen sollen. Wiederum kann hierbei zumeist eine Terminverlegung aus wichtigem Grund beantragt werden, sofern einer der Beteiligten nicht in der Lage ist, an dem geplanten Termin zu erscheinen.

Eine Ausnahme bilden hierbei die Verfahren in Kindschaftssachen (z.B. Sorgerecht/Umgnagsrecht). Diese unterliegen dem sog. Beschleunigungsgebot, das heißt, dass spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn ein Anhörungstermin anberaumt sein muss.

Gerichtsverhandlung

Familienrechtliche Verfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Demnach ist kein Publikum zugelassen. Das bedeutet, dass ausschließlich die Verfahrensbeteiligten im Saal gestattet sind. Auch die Anwesenheit von Familienmitgliedern, des neuen Partners oder eines Freundes ist nicht möglich und wird in aller Regel vom Richter/von der Richterin abgelehnt werden.

In dem Anhörungstermin werden dann zunächst die streitenden Elternteile nacheinander und anschließend die weiteren Beteiligten angehört beziehungsweise nach ihrer Meinung gefragt.

Manchmal werden auch die Kinder ab einem gewissen Alter (ab ungefähr 7 Jahren) auch noch vorher ohne Eltern gemeinsam mit dem Verfahrensbeistand von dem Richter/Richterin zu ihrer Meinung befragt. Das geschieht grundsätzlich ganz kindgerecht.

Eine Entscheidung trifft das Familiengericht in aller Regel in diesem Termin nicht. Die Entscheidung wird anschließend nach ungefähr zwei Wochen per Post zugeschickt. Ausnahmsweise wird eine Entscheidung direkt getroffen, um eine dringliche Frage unmittelbar zu klären (zum Beispiel wo das gemeisame Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache wohnen soll).

Insgesamt ist es auch möglich, eigene Anträge zu ändern, zurückzunehmen oder auch zu erweitern.

Beweise

Hat der Richter/die Richterin den Eindruck, allein auf Basis der vorliegenden Informationen keine Entscheidung treffen zu können – zum Beispiel bei einem Antrag auf Abänderung des Sorgerechts – hat er/sie die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten, eine Mediation oder andere Maßnahmen anzuordnen, die dazu geeignet sind, den Sachverhalt zu klären. Das Hauptverfahren wird dann mit einem erneuten Anhörungstermin fortgesetzt, wenn diese zusätzlichen Informationen eingeholt werden konnten. Das Beschleunigungsgebot greif dann nicht länger. Das Verfahren kann sich über Monate oder auch Jahre hinziehen, abhängig davon, welche Maßnahmen ergriffen werden.

Entscheidung des Familiengerichts

Wenn sich die Eltern bzw. die weiteren beteiligten nicht durch einen Vergleich einigen konnten, ergeht einige Wochen nach dem letzten Termin zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten der Beschluss. Dem Beschluss ist  zu entnehmen, wie sich genau das Familiengericht nun entschieden hat sowie dessen Begründung.

Außerdem ist dem Beschluss zu entnehmen, ob und welche Rechtsmittel gegen diesen Beschluss statthaft sind. Die hierbei angegebene Frist beginnt immer mit dem Tag, an welchem der Beschluss per Post zugestellt worden ist.