Wie hoch ist der Steuersatz bei beschränkter Steuerpflicht?

Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt.

Um als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten, muss man zunächst eine natürliche Person sein. Diese Voraussetzung zu erfüllen, ist recht einfach: Eine natürliche Person ist jeder Mensch. Natürliche Personen sind demnach nicht juristische Personen (wie zum Beispiel AG, GmbH, Genossenschaft oder eingetragene Vereine). Außerdem sind Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) keine natürlichen Personen. Außerdem müssen Sie entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Zunächst ist immer der Wohnsitz und erst danach zu prüfen, ob jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Wohnsitzbegriff nach Paragraf 8 AO hat nichts mit einem Wohnsitz nach dem bürgerlichen Recht zu tun. Maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist eine Wohnung jede objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit (Beispiel: ein möbliertes Zimmer). Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze haben, so zum Beispiel in Deutschland und im Ausland.

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie gewisse inländische Einkünfte erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG).

Von der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte betroffen. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht wird zunächst das weltweit erwirtschaftete Einkommen der deutschen Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung des Welteinkommens wird durch bilaterale Dop­pel­be­steu­er­ungs­ab­kom­men und nationale Regelungen in vielen Teilen aufgehoben oder gemildert.

Beispiel zur beschränkten Einkommensteuerpflicht: Der österreichische Unternehmer Xaver Tauber hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er unterhält allerdings in der Nähe von Kufstein eine Betriebsstätte in Deutschland. Da Xaver Tauber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) hat, aufgrund der Betriebstätte aber inländische Einkünfte im Sinne des Paragrafen 49 EStG erzielt, ist er gemäß Paragraf 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig für Zwecke der deutschen Einkommensteuer.

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Dieser Umstand wird auch als die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht beschrieben. Auf Antrag werden natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie gewisse inländische Einkünfte (im Sinne des § 49 EStG) haben (§ 1 Abs. 3 EStG).

Hierunter fallen insbesondere die sogenannten Grenzpendler. Die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn das Einkommen im Wesentlichen aus Deutschland stammt und so Steuervergünstigungen wie Familienstand, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen genutzt werden sollen.

Die Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer ergibt aus Paragraf 2 Abs. 1 ErbStG. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei der Erbschaftsteuer schon dann, wenn entweder der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber ein Steuerinländer ist.

Die Erbschaftsteuerpflicht wirkt als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei deutschen Staatsangehörigen noch fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland nach. In diesem Fall ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig bei der Erbschaftsteuer. Andernfalls nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des Paragrafen 121 BewG besteht. Es reicht also aus, wenn nur der Erblasser Inländer ist.

Die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 2 AStG (Außensteuergesetz) erweitert die Steuerpflicht bei Personen für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, die ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Wohnsitz wird in ein Land mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland) verlagert.
  • Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als Deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.

Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann aber durch ein Dop­pel­be­steu­er­ungs­ab­kom­men ausgeschlossen sein. Daneben kennt das Außensteuerrecht noch eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, die vergleichbar zu der Einkommensteuerpflicht Fälle erfasst, in denen der Schenker oder Erblasser vor der Schenkung beziehungsweise dem Erbfall seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht trifft auch „Promis“, wie Showstars, Rennfahrer oder Fußballer, die Deutschland aus steuerlichen Gründen verlassen.

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Folge einer beschränkten Steuerpflicht ist, dass grundsätzlich in recht weitem Umfang ein Steuerabzug an der Quelle erfolgt, der oftmals auch zu einer Definitivbelastung führt. Zudem werden regelmäßig persönliche Vergünstigen oder persönliche Umstände nicht berücksichtigt (z.  B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Splitting). Auch besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz. Dies gilt zumindest für die beschränkt steuerpflichtigen Staatsangehörigen von Nicht-EU/EWR-Staaten, da sich die Situation für EU/EWR-Staatsangehörige durch das Jahressteuergesetz 2009 grundlegend geändert hat. Verschiedene Bestimmungen der § 50 f. EStG waren nämlich nicht europarechtskonform.

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde das Verfahren bei Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht umfassend reformiert. Insbesondere für Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, die dort auch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat sich Einiges geändert. Die aktuelle Rechtslage ist zusammengefasst wie folgt:

  • Beschränkt steuerpflichtige Personen dürfen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen, wie diese mit inländischen Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • Es wird grundsätzlich kein Grundfreibetrag gewährt.
  • Die Bestimmungen zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, zu Entlastungen bei Alleinerziehenden sowie Kinderfreibeträgen und dem Einkommensteuertarif sind nicht anzuwenden, wobei es Sonderregelungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gibt; Jahres- und Monatspauschalen sind dann aufzuteilen.
  • Einkünfte, die dem Steuerabzug als Arbeitslohn oder Kapitalvermögen unterliegen, gelten grundsätzlich als abgegolten, dies gilt allerdings in verschiedenen im Gesetz genannten Fällen nicht. Insbesondere können Arbeitnehmer aus einem EU/EWR-Staat eine Antragsveranlagung beantragen.

Zur Erhebung der Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt:

  • Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, wenn diese Einkünfte aus sportlichen, künstlerischen oder ähnlichen Leistungen erzielen, aus der Verwertung von Rechten an vorgenannten Leistungen, aus der Überlassung von Rechten sowie aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat. Es ist aber zu beachten, dass nach § 50 g EStG, der eine Umsetzung der Europäischen Lizenzrichtlinie ist, zwischen verbundenen Unternehmen in der EU kein Steuerabzug mehr vorzunehmen ist.
  • Der Steuersatz beträgt 15  % pauschal, bei der Aufsichtsratssteuer 30  %, jeweils der Einnahmen.
  • Reisekosten zählen nur insoweit zu den Einnahmen als sie die tatsächlichen Kosten für Fahrten und Übernachtungen übersteigen.
  • Bei Einkünften von Künstlern oder Sportlern nach § 50 a Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die Steuer nur erhoben, wenn eine Grenze von 250 EUR überschritten wird.
  • Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates, der dort auch seinen Wohnsitz hat, kann der Schuldner der Steuer, also derjenige, der die Steuer einzubehalten und abzuführen hat, Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen – außer in den Fällen der Verwertung von Rechten – abziehen, wenn die Werbungskosten oder Betriebsausgaben nachgewiesen werden; gleiches gilt bei Körperschaften; wird hiervon Gebrauch gemacht, beträgt der Steuersatz 30  % bei natürlichen Personen und 15  % bei Körperschaften; Sonderregelungen bestehen bei mehrstufigen Abzugsverhältnissen.
  • Die abzuführende Steuer ist einzubehalten und nach amtlichem Vordruck anzumelden. Dies geschieht nach den in § 50 a Abs. 5 EStG genannten Regelungen beim Bundeszentralamt für Steuern.

Weiterhin ist es nicht mehr erforderlich, dass die Unterlagen bei Geltendmachung von Verlusten im Inland aufbewahrt werden.

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