Wer ist der höchste Beamte in Deutschland?

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst

Hier bekommen Sie einen ersten statistischen Überblick zu den Beschäftigten im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland: über die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wer ist der höchste Beamte in Deutschland?

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Rund 4,9 Mio. Menschen sind insgesamt im öffentlichen Dienst beschäftigt, beim Bund, bei den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern:

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6, Tabelle 2.1, Stand: 30.06.2020)

Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Beschäftigungsbereich

Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Beschäftigungsbereich
Beschäftigte
Bundesbereich509920
Landesbereich2493310
kommunaler Bereich1596810
Sozialversicherungen367975

Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigte nach den Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
Beschäftigte
Beamte/Beamtinnen und Richter/innen1716895
Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen172070
Arbeitnehmer/-innen3079050

Beschäftigte im Bundesbereich

„Nur“ jeder Zehnte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (einschließlich der Soldatinnen und Soldaten) arbeitet beim Bund, zum Beispiel bei den Bundesministerien und -gerichten, bei den verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes, in der Finanzverwaltung oder Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Hierzu zählen nicht die Sozialversicherungsträger, wie zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit.

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6, Tabellen 3.1.1 und 3.4, Stand: 30.06.2020)

Anteil der Beschäftigten im Bundesbereich nach Beschäftigungsbereich

Anteil der Beschäftigten im Bundesbereich nach Beschäftigungsbereich
Beschäftigte
Kernhaushalt456925
Sonderrechungen22085
Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform30910

Anteil der Beschäftigten im Kernhaushalt nach Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigte nach dem Beschäftigungsverhältnis im Kernhaushalt
Beschäftigte
Beamte/Beamtinnen und Richter/innen156495
Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen172070
Arbeitnehmer/-innen128360

Die Anzahl der Beschäftigten innerhalb des Bundesbereichs schlüsselt sich nach Beschäftigungsbereich und -verhältnis wie folgt auf:

Anzahl der Beschäftigten innerhalb des Bundesbereichs
Beschäftigungs­bereichBeamte und Beamt­innen und
Richter und Richter­innen
Berufs- und Zeit­soldaten und Berufs- und Zeit­soldatinnenArbeit­­­nehmer und Arbeit­nehmer­innen Gesamt
Kern­haushalt156.495172.070128.360456.925
Sonder­rechnungen21.370071022.085
Einrichtungen in öffentlich­-rechtl­icher Rechts­form11.285019.61530.910
Insgesamt 189.160172.070148.690509.920

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6, Tabelle 3.4, Stand: 30.06.2020)

Kernhaushalt: Hierzu zählen insbesondere die Ministerien und ihre Geschäftsbereichsbehörden, wie z.B. das Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei. Umfasst sind alle Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen, für die in den Haushaltsplänen des Bundes die Ausgaben und Einnahmen brutto veranschlagt und Personalausgaben ausgewiesen werden.

Sonderrechnungen: Zu den Sonderrechnungen zählen Bundesbetriebe nach § 26 BHO z.B. das Bundeseisenbahnvermögen. Der Begriff Sonderrechnungen wird in den Finanz- und Personalstatistiken als Synonym für rechtlich unselbstständige Einheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform verwendet, die über eine eigene Wirtschafts-/Rechnungsführung verfügen, deren Einnahmen und Ausgaben also nicht im Kernhaushalt enthalten sind.

Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform: Hierzu zählt beispielsweise die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform sind alle rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten und öffentlich rechtliche Stiftungen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, einschließlich Zweckverbände, aber ohne Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit. Letztere werden den Kernhaushalten zugerechnet.

Das Personal verteilt sich im Bundesbereich auf folgende Aufgabenbereiche:

Personalverteilung im Bundesbereich
AufgabenbereichBeschäftigteAnteil
Zentrale Verwaltung41.6358,2%
Auswärtige Angelegenheiten9.2501,8%
Verteidigung242.20547,5%
Öffentliche Sicherheit und Ordnung60.12011,8%
Finanzverwaltung47.4859,3%
Verkehrs- und Nachrichtenwesen20.1454,0%
Sonstige89.08017,5%
Insgesamt509.920100,0%

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6, Tabelle 3.1.1, Stand: 30.06.2020)

Voll- und Teilzeitbeschäftigte des Bundes

Das Arbeiten in Teilzeit ist ein fester Bestandteil der attraktiven Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst und wird durch eine Vielzahl unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle gefördert und gelebt. Damit erhalten die Beschäftigten mehr Zeitsouveränität, um ihr Arbeits- und Familienleben besser miteinander vereinbaren zu können.

Anteil der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Kernhaushalt

Anteil der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Kernhaushalt
Männer TeilzeitFrauen TeilzeitMänner VollzeitFrauen Vollzeit
Beamte/Beamtinnen und Richter/innen5245166259899535630
Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen400184515235517470
Arbeitnehmer/-innen4630199006285040980

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6, Tabellen 3.1.2 und 3.1.3, Stand: 30.06.2020)

Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach der mit dem Dienstrang sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit.

Er ist entsprechend der Entwicklung der allgemeinen und wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss von dem Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht.

Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber ausdrücklich für die aktiven Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.

Die Beamtenbesoldung besteht aus Grundgehalt (je nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe), Familienzuschlag, Stellenzulage und Ausgleichszulagen,  Sonderzulagen, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen.

Die Grundgehälter der Beamten sind in Besoldungsgruppen festgelegt.

Wie hoch ist die Besoldung eines Beamten 2022?

Die Besoldung Beamten/innen und Beamtenanwärter/innen wird gemäß der Besoldungsverordnung des Bundes und der Länder bestimmt. Die nachfolgenden Besoldungstabellen geben Auskunft über die Besoldungshöhe.

Die Besoldungstabellen haben auch für Beamte auf Probe (BAP), Beamte auf Widerruf (BAW), Beamte auf Lebenszeit (BAL) und Referendare Gültigkeit.

Die Besoldungstabellen für Beamtenanwärter finden Sie unter: Besoldung Anwärter und Referendare.

Die auf dieser Seite angebotenen Dokumente werden vom dbb Beamtenbund und Tarifunion zur Verfügung gestellt.

Gewünschte Besoldungstabelle einfach anklicken:

Bund (gültig ab 01.04.2022)

Baden-Württemberg (gültig ab 01.01.2021)

Bayern (gültig ab 01.01.2021)

Berlin (gültig ab 01.01.2021)

Brandenburg (gültig ab 01.01.2021)

Bremen (gültig ab 01.01.2021)

Hamburg (gültig ab 01.01.2021) (Überleitung)

Hamburg (gültig ab 01.01.2021) (Neuverbeamtung)

Hessen (gültig ab 01.01.2021) (Überleitung)

Hessen (gültig ab 01.01.2021) (Neuverbeamtung)

Mecklenburg-Vorpommern (gültig ab 01.06.2021)

Niedersachsen (gültig ab 01.03.2021)

Nordrhein-Westfalen (gültig ab 01.01.2021; inkl. Änderung Familienzuschlag)

Rheinland-Pfalz (gültig ab 01.01.2021)

Saarland (gültig ab 01.04.2021)

Sachsen (gültig ab 01.01.2021)

Sachsen-Anhalt (gültig ab 01.01.2021)

Schleswig-Holstein (gültig ab 01.06.2022)

Thüringen (gültig ab 01.01.2021)

[Stand: 19.06.2022]

In welche Besoldungsgruppe werden Lehrer üblicherweise eingestuft?

A 12 Lehrer in der Primarstufe oder Sekundarstufe I (an Grundschulen und Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) = gehobener Dienst
A 12Z Konrektor an einer Grundschule oder kleinen Hauptschule mit einer Zulage von 155,09 €)
A 13 Realschullehrer, Sonderschullehrer oder Lehrer an der Sek. I im 1. Beförderungsamt.
Rektor an einer Grundschule oder Konrektor an einer Hauptschule
A 13Z Lehrer in der Sekundarstufe II ( an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs), Studienrat ( = höherer Dienst mit einer Zulage von 83,50 €), Konrektor an einer größeren Hauptschule oder Rektor an einer kleinen Hauptschule (in dem Fall mit höherer Zulage von 186,04 €)
A 14 Rektor an einer großen Grundschule oder Hauptschule, Konrektor an einer Realschule oder Sonderschule, Oberstudienrat, Sekundarschulrektor, Abteilungsleiter an einer Gesamtschule = 1. Beförderungsamt im höheren Dienst
A 14Z Funktionsstelle mit einer Zulage von 186,04 €
A 15 Rektor an einer Realschule oder Sonderschule, Direktor an einer Sekundarschule , Studiendirektor,  didaktischer Leiter an einer Gesamtschule.
A 15Z Stellvertretender Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen mit einer Zulage von 186,04 €
A 16

Oberstudiendirektor, Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen

Was versteht man unter Besoldungsgruppen?

Unter Besoldungsgruppen versteht man die Gehaltsgruppen der Beamten und Richter. Das Gehalt, das Beamte und Richter bekommen wird in Besoldungsgruppen eingestuft. Im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sind die Leistungsbezüge für Beamte, Richter und Soldaten festgelegt.

Besoldungsgruppen A, B, C, W und  R.
Bestehen keine weiteren Vorgaben, kommen die allgemeingültigen Regelungen des Bundes zur Anwendung.

Besoldungsgruppe A Die Besoldungsgruppe A bestimmt das Gehalt für Beamte im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

Besoldungsgruppe B


Die Besoldungsgruppe B bestimmt das Gehalt für Spitzenbeamte und Soldaten in besonderen Positionen.

Besoldungsgruppe C und W
Die Besoldungsgruppe C und W bestimmt das Gehalt für wissenschaftliche Beamte wie Professoren, Dozenten und leitende Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen.

Besoldungsgruppe R
Die Besoldungsgruppe R bestimmt das Gehalt für Richter und Staatsanwälte.

Alimentationsprinzip Die Einstufung in Berufsgruppen folgt dem Alimentationsprinzip, das die Grundrechte von Beamten definiert und in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert ist.

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Besoldungsgruppen A2 bis A16 mit aufsteigenden Dienstbezügen

  • A2 bis A6: einfacher Dienst
  • A6 bis A9: technischer und nicht technischer mittlerer Dienst
  • A9 bis A13: gehobener Dienst mit Diplom oder Bachelor
  • A13 bis A16: höherer Dienst mit Master-Abschluss oder gleichwertigem Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule

Besoldungsgruppen B1 bis B11 mit Festgehalt

In der B-Besoldungsgruppe finden sich nur wenige Beamte. In den Besoldungsgruppen B1 bis B11 finden sich Spitzenbeamte und Soldaten des höheren Dienstes. Die Besoldungsgruppe B9 bis B11 gilt für hochrangige Posten wie Präsidenten, Oberbürgermeister, Botschafter, Vizeadmiräle und Staatssekretäre.

Besoldungsgruppen C1 bis C4 und W1 bis W3

2002 wurde die Besoldungsordnung C mit dem Professorenreformgesetz durch die Besoldungsstufe W ersetzt, das in diesem Zusammenhang für Wissenschaft steht.

Besoldungsgruppen R1 bis R10

Richter und Staatsanwälte erhalten Leistungsbezüge nach der Besoldungsordnung R, diese untergliedert sich in die Besoldungsgruppen R1 bis R10. Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Besoldungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Deshalb ist  die Richterbesoldung  je nach Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Es kommt somit zu teils gravierenden Einkommens – Unterschieden in den einzelnen Bundesländern. Die Vergütung für Bundesrichter am Bundesverfassungsgericht ist die einzige Vergütung, die im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt ist.

R2-Besoldungsgruppe
Die Bezüge von Staatsanwälten beim Bundesgerichtshof oder Richter am Bundespatentamt sind in der Besoldungsgruppe R2 festgelegt.

Besoldungsgruppe R4
Die Bezüge von von Vizepräsidenten am Bundespatentgericht festgelegt. Der Generalbundesanwalt erhält ein Gehalt nach R9, Präsidenten des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs werden nach R10 besoldet.