Wer bekommt den berechtigungsschein für ffp2 masken

Stuttgart – Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) erinnert daran, dass die Gültigkeit für den Gutschein Nr. 2 für den Bezug von hochwertigen Corona-Schutzmasken aus Apotheken mit dem 15. April ausläuft. Mit einer Verlängerung dieser Frist ist nicht zu rechnen. Ab Mitte April dürfen die Apotheken im Land deshalb keine Berechtigungsscheine mehr einlösen und die Verteilung der FFP2-Masken im staatlichen Auftrag ist beendet.

„Wir empfehlen allen bezugsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, diesen Schein bis zum 15. April in ihrer Apotheke vor Ort einzureichen“, erklärt Verbandspräsident Fritz Becker. Gegen eine Eigenbeteiligung von zwei Euro erhält man dann sechs hochwertige Schutzmasken.

Mit dem Ende der Gültigkeit des Berechtigungsschein 2 ist auch die FFP2-Maskenabgabe an vulnerable Personen insgesamt beendet. Die Verteilung der Masken wurde in der Corona-Schutzmaskenverordnung vom 14. Dezember durch das Bundesgesundheitsministerium geregelt. Hiernach wurden die Masken in drei Tranchen an die berechtigten Personengruppen verteilt. In einer ersten Welle wurden vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 die Bürgerinnen und Bürger mit drei kostenlosen Masken ausgestattet. Danach wurde den Anspruchsberechtigten zwei Berechtigungsscheine von ihrer Krankenkasse zugesandt. Bezugsberechtigt waren nach Angaben des BMG über 34 Millionen Bürgerinnen und Bürger. Zusätzlich haben auch Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins vom 6. Februar bis 6. März jeweils zehn Masken erhalten.

Becker: „Wir Apothekerinnen und Apotheker schließen Mitte des Monats die Masken-Aktion des Staates endgültig ab. Seit kurz vor Weihnachten haben wir in den Apotheken diese Herkulesaufgabe umgesetzt und Millionen Masken an die besonders gefährdeten Kundinnen und Kunden verteilt. Ich finde, das ist uns bei allem Wenn und Aber insgesamt gut gelungen. Wieder einmal hat sich die gute flächendeckende Struktur der Apotheken und das Engagement unserer Teams anschaulich bewiesen!“

Wer bekommt den berechtigungsschein für ffp2 masken

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Wer bekommt wann welche Masken in Deutschland?

Die Bundesregierung will das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 reduzieren. Dazu ist am 15.12.2020 die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in Kraft getreten. Alle Personen über 60 Jahren oder mit bestimmten Vorerkrankungen bzw. Risikofaktoren konnten vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen.

Die Abgabe dieser ersten drei Gratismasken ist nun abgeschlossen.

Seit Januar stehen Risikopatienten 2 x 6 weitere Schutzmasken zu. Berechtigte haben dazu von ihrer Krankenkasse zwei Bezugsscheine erhalten. Bezugsschein 1 gilt für die Ausgabe der ersten 6 Schutzmasken bis 28. Februar 2021, Bezugsschein 2 für weitere 6 Schutzmasken im Zeitraum 16. Februar bis 15. April 2021. Der laut Verordnung vorgeschriebene Eigenanteil beträgt je eingelöstem Bezugsschein 2 Euro.

NEU: Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, bekommen Sie bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises zehn kostenlose FFP2-Masken. Die Krankenkassen versenden dazu Berechtigungsschreiben, die bis zum 6. März 2021 in der Apotheke eingelöst werden können. Anspruchsberechtigt sind nur ALG II-Bezieher, die keine Coupons für Risikogruppen erhalten haben.

So erhalten Sie Ihre Schutzmasken:

Kommen Sie in die Apotheke und tauschen Sie Ihre Berechtigungsscheine im jeweils gültigen Bezugszeitraum gegen die FFP2-Schutzmasken.
1. Berechtigungsschein 1 für Risikopatienten bis 28.02.2021
2. Berechtigungsschein 2 für Risikopatienten bis 15.04.2021
3. Berechtigungsschein für ALG II-Bezieher bis 06.03.2021

Sie können sich die Schutzmasken auch sicher, bequem und kontaktlos liefern lassen.
Sprechen Sie das Personal Ihrer 1A-GESUND Apotheke darauf an!


Haben Sie Fragen?

Weitere Informationen finden Sie via Direktlink auf den Apotheken-Websites oder in Ihrer 1A-GESUND Apotheke vor Ort.

Wichtige Information
Bei Fragen zu Ihren Masken-Gutscheinen oder Ihrer Berechtigung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder private Krankenversicherung. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.


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FFP2-Masken auf Bezugsschein

Wer bekommt den berechtigungsschein für ffp2 masken

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Wer bekommt wann welche Masken in Deutschland?

Die Bundesregierung will das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 reduzieren. Dazu ist am 15.12.2020 die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in Kraft getreten. Alle Personen über 60 Jahren oder mit bestimmten Vorerkrankungen bzw. Risikofaktoren konnten vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen.

Die Abgabe dieser ersten drei Gratismasken ist nun abgeschlossen.

Seit Januar stehen Risikopatienten 2 x 6 weitere Schutzmasken zu. Berechtigte haben dazu von ihrer Krankenkasse zwei Bezugsscheine erhalten. Bezugsschein 1 gilt für die Ausgabe der ersten 6 Schutzmasken bis 28. Februar 2021, Bezugsschein 2 für weitere 6 Schutzmasken im Zeitraum 16. Februar bis 15. April 2021. Der laut Verordnung vorgeschriebene Eigenanteil beträgt je eingelöstem Bezugsschein 2 Euro.

NEU: Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, bekommen Sie bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises zehn kostenlose FFP2-Masken. Die Krankenkassen versenden dazu Berechtigungsschreiben, die bis zum 6. März 2021 in der Apotheke eingelöst werden können. Anspruchsberechtigt sind nur ALG II-Bezieher, die keine Coupons für Risikogruppen erhalten haben.

So erhalten Sie Ihre Schutzmasken:

Kommen Sie in die Apotheke und tauschen Sie Ihre Berechtigungsscheine im jeweils gültigen Bezugszeitraum gegen die FFP2-Schutzmasken.
1. Berechtigungsschein 1 für Risikopatienten bis 28.02.2021
2. Berechtigungsschein 2 für Risikopatienten bis 15.04.2021
3. Berechtigungsschein für ALG II-Bezieher bis 06.03.2021

Sie können sich die Schutzmasken auch sicher, bequem und kontaktlos liefern lassen.
Sprechen Sie das Personal Ihrer 1A-GESUND Apotheke darauf an!


Haben Sie Fragen?

Weitere Informationen finden Sie via Direktlink auf den Apotheken-Websites oder in Ihrer 1A-GESUND Apotheke vor Ort.

Wichtige Information
Bei Fragen zu Ihren Masken-Gutscheinen oder Ihrer Berechtigung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder private Krankenversicherung. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

FFP2-Masken schützen besonders effektiv vor einer Corona-Infektion, sind aber vergleichsweise teuer und sollten in der Regel nur einmal benutzt werden. Daher hatte die Bundesregierung schon im November beschlossen, dass Risikopatienten vergünstigte Masken bekommen. Aktuell verschicken die Krankenkassen die Berechtigungsscheine an die betroffenen Menschen.

Wer zu einer Risikogruppe gehört, konnte sich im Dezember sogar kostenlos drei FFP2-Masken in der Apotheke holen. In der zweiten Phase gibt es den Schutz nun günstiger. Betroffene erhalten zurzeit von ihrer Krankenkasse zwei Berechtigungsscheine für jeweils sechs Masken: Der erste kann bis zum 28. Februar eingelöst werden, der zweite zwischen dem 16. Februar und dem 15. April. Je eingelöstem Schein fällt eine Eigenbeteiligung von zwei Euro an.

Seit die Vergünstigung im November beschlossen wurde, ist die Nachfrage nach den besseren Masken deutlich gestiegen. Das liegt daran, dass in Bayern eine strikte FFP2-Maskenpflicht in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt. Im Rest von Deutschland müssen zumindest medizinische Masken getragen werden, wozu aber auch einfache OP-Masken zählen.

Wegen der Pflicht werden wohl viele Menschen die Berechtigungsscheine gerne nutzen. Laut Bundesregierung verschicken die Krankenkassen sie aktuell an rund 27 Millionen Risikopatienten. Dazu gehören nicht nur alle über 60-Jährigen, sondern auch Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen. Wie unter anderem die Krankenkasse DAK angibt, zählen die folgenden Erkrankungen dazu:

  • Asthma bronchiale
  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • chronische Herz- oder Niereninsuffizienz
  • Schlaganfall
  • Demenz
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen

Auch bei einer Risikoschwangerschaft, Trisomie 21, einer Organ- oder Stammzellentransplantation oder einer Therapie, die die Immunabwehr beeinträchtigen kann, besteht Anspruch auf die vergünstigten Masken.

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FFP2-Masken schützen im Gegensatz zum Mund-Nasen-Schutz aus Stoff nicht nur andere Menschen vor einer Corona-Infektion, sondern auch den Träger selbst. Sie besitzen einen Filter, der feinste Partikel aus der Luft auffangen kann.

Die Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) betont, dass die Masken dicht anliegen müssen. Sobald ungefilterte Luft durch Lücken eingeatmet wird, geht der Schutz verloren. Die DGHM empfiehlt außerdem, vor und nach dem Auf- und Absetzen die Hände zu desinfizieren, um sich nicht mit Viren auf der Außenseite der Maske zu infizieren.

Die meisten Experten empfehlen, die Masken nur einmal zu verwenden. Im Notfall könnten sie aber unter bestimmten Umständen mehrfach benutzt werden. Dabei gilt es einiges zu beachten: So sind FFP2-Masken wiederverwendbar.

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