Welche seite der hecke muss ich schneiden

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Die Hecke des Nachbarn dürfen Sie nicht einfach schneiden, selbst wenn sie weit in Ihren Garten wuchert. Wann Sie zur Heckenschere greifen dürfen, ist gesetzlich geregelt.

Ob beziehungsweise wann Sie die Hecke Ihres Nachbarn schneiden dürfen, ist keine ganz einfache Frage. Unter anderem finden sich diverse Vorgaben in den sogenannten Nachbarrechtsgesetzen, die sich allerdings von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

  • Grundsätzlich gilt, dass Sie nicht einfach die überragenden Äste des Nachbarbaums oder der Nachbarhecke schneiden dürfen. Genauso wenig, wie Sie als Eigentümer der Hecke ohne Erlaubnis das Grundstück des Nachbarn betreten dürfen, um die Äste zu entfernen.
  • Bevor Sie eine Hecke zu schneiden, sollten Sie zudem einen Blick auf den Kalender werfen. Laut Paragraf § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzes, ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht erlaubt, Hecken zu schneiden.
  • Durch diese Vorgabe werden vor allem brütende Vögel sowie andere Kleintiere geschützt. Mit Einschränkung sind kleinere Formschnitte teilweise erlaubt. Allerdings nur dann, wenn Sie dadurch keine brütenden Vögel oder andere Tiere stören. Eine Zuwiderhandlung wird mit Ordnungsgeldern belegt.
  • Um von vorneherein Ärger zu vermeiden, ist es daher am besten, wenn Sie Ihre Hecke weit genug von der Grenze zum Nachbargrundstück platzieren. Zudem gibt es je nach Bundesland bestimmte gesetzliche Vorlagen diesbezüglich, die Sie bei Ihrer Gemeinde erfahren können.
  • In manchen Bundesländern müssen Sie beispielsweise bei Hecken, die eine Höhe von bis zu zwei Metern erreichen, einen Mindestabstand von fünfzig Zentimetern zum Nachbargrundstück einhalten.

Die Hecke des Nachbarn dürfen Sie nicht einfach schneidenimago images / ingimage

Welche seite der hecke muss ich schneiden

Ragen die Äste Ihres Nachbarn über die Grundstücksgrenze, haben Sie unter bestimmten Umständen das Recht, die Hecke zu schneiden. Allerdings nur die Äste, die sich auf Ihrem Grundstück befinden. Welche Schritte Sie vorher befolgen müssen, ist im Bundesgesetz Paragraf 910 geregelt.

  • Zunächst müssen Sie mit Ihrem Nachbarn sprechen und ihn bitten, die Hecke zu schneiden. Sie müssen ihm eine angemessene Frist setzen und natürlich erlauben, Ihr Grundstück zu betreten. Lässt Ihr Nachbar die Frist verstreichen, sollten Sie ihn noch einmal auf die Hecke ansprechen, ehe Sie selber zur Heckenschere greifen.
  • Entstehen Ihnen massive Einbußen durch die Hecke Ihres Nachbarn, dürfen Sie ebenfalls selber den Rückschnitt vornehmen. Dazu wäre beispielsweise, wenn durch die Äste die Einfahrt zugewuchert ist oder die Regenrinne verstopft.
  • Haben Sie die Hecke Ihres Nachbarn geschnitten oder schneiden lassen, können Sie das Ihrem Nachbarn nicht in Rechnung stellen.
  • Grundsätzlich sollten Sie jedoch immer versuchen, sich mit Ihrem Nachbarn gütlich zu einigen. Aus lächerlichen Kleinigkeiten, wie überhängenden Ästen oder vermeintlich falsch gelagertem Rasenschnitt, können sich erbitterte Nachbarschaftsstreitigkeiten entwickeln.

Hecke schneiden Rechtslage: Keine gesetzliche RegelungLaut Gesetz gibt es keine Vorschrift, dass eine Bepflanzung nur in einem bestimmten Mindestabstand an der Grundstücksgrenze vorgenommen werden darf. Es gilt bei der Hecke schneiden Rechtslage das Gebot der Rücksichtnahme. Kommt es zu einem Überwachsen der Hecke / Bepflanzung und deren Wurzeln auf das Nachbargrundstück, so hat dieser Nachbar gegenüber dem Heckeneigentümer keinen gerichtlichen Anspruch auf Unterlassung oder Beschneidung des Überhangs. Laut OGH ist das Wachsen von Ästen und Wurzeln ein natürlicher Vorgang der nicht durch das Gesetz verboten werden kann.Hecke schneiden Rechtslage: Selbsthilferecht des Nachbarn nach § 422 ABGB:Nach § 422 ABGB, ist der betroffene Nachbar berechtigt ist, die Äste und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, wobei fachgerecht vorzugehen und die Pflanzen möglichst zu schonen sind. Schonungsloses Ausreisen von Wurzeln oder Abschneiden von Ästen, das zum Absterben oder Umstürzen der Pflanze führt, ist rechtswidrig und löst nach den allgemeinen Grundsätzen Schadenersatzansprüche aus, wobei dies nicht nur den Schaden an der Pflanze selbst, sondern auch allfällige (zum Beispiel das Umstürzen einen Baumes verursachende) Folgeschäden umfasst.Achtung: Nur der Überhang, nicht aber die Hecke in der Höhe (da ja am anderen Grundstücksteil) darf beschnitten werden.Die Kosten des Abschneidens des Überhanges und deren Entsorgung hat der betroffene Grundstückseigentümer selbst zu tragen. Nur wenn diesem durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist, hat der Pflanzeneigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten der Beseitigung zu tragen (zum Beispiel Eindringen der Wurzeln zerstören eine Kanalleitung oder überhängende Äste verursachen Schäden am Dach oder an der Fassade des Hauses).Nur die Hälfte der Kosten der Beseitigung des Überhanges und deren Beseitigung, nicht aber die Behebung eines dadurch entstandenen Schadens kann vom Nachbarn verlangt werden. Das Eindringen von Pflanzenteilen selbst in den fremden Grund war ja nicht rechtswidrig.Ein Schadenersatz wäre eventuell nur dort denkmöglich, wo ein Nachbar geradezu um einen Schaden herbeizuführen in der Nähe des Swimmingpools des Nachbarn einen aggressiven Flachwurzler an der Grundstücksgrenze setzt und es ihm gerade dazu darauf ankommt, der Swimmingpool des Nachbarn zu beschädigen. Dies wird aber schwer nachzuweisen sein.

Welche seite der hecke muss ich schneiden

Rechtslage Hecke schneiden: Wann darf rückgeschnitten werden?Wann der Nachbar im Rückschnitt des Überhangs das Selbsthilferecht ausübt, bleibt diesem überlassen und erlischt das Recht nicht dadurch, dass es für längere Zeit nicht ausgeübt wird. Wird durch das Entfernen des Überhangs keine Gefahranlage geschaffen, ist daher ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze auch dann zulässig, wenn ein fachgerechtes (Laub erhaltendes) Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich gewesen wäre.Hecke schneiden Rechtslage – OGH Entscheidung zum Rückschnitt:Solch einen Rückschnitt hat ein Nachbar erst nach mehreren Jahren gemacht.  Dabei wurde die Thujenhecke zwar bis zur Grundstücksgrenze geschnitten, jedoch auch massivere, überhängende Verästelungen abgeschnitten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Pflanze abstirbt. Der Eigentümer der Pflanzte klagte.Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Selbsthilfe des Rückschnittes auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn trotz schonender und fachgerechter Vorgangsweise die Verletzung oder sogar das Absterben der Pflanze nicht vermeidbar ist. Entscheidend ist, ob die Hecke durch ein unsachgemäßes Abschneiden der Äste und Wurzeln unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Dies ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen der Eigentümer an der Unversehrtheit der Pflanze und jenen des Selbsthilfeberechtigten an der Entfernung des Überhanges zu beurteilen. (OGH 4 Ob 41/16b)Anders wäre nur dann zu beurteilen, wenn der Eigentümer des Baumes oder der Hecke einen Rückschnitt auf eigene Kosten angeboten hätte. Oder wenn der beeinträchtigte Nachbar dies verweigert hätte und es deshalb über Jahre nicht zum Rückschnitt kam.Hecke schneiden Rechtslage: Der Überhang ins öffentliche Gut:Hängen Pflanzenteile oder Äste in das öffentliche Gut? Dann kann der Straßenerhalter nach § 91 StVO vom Grundstückseigentümer die Beseitigung des Überhanges verlangen. Genauso einen Schnitt, wenn die Hecke sonst (etwa durch massive Sichtbehinderung) verkehrsbeeinträchtigend ist.Überhang in einen Servitutsweg:Benutzen Sie einen Servitutsweg über des Nachbarsgrundstück und beeinträchtigen hineinragende Äste die Zufahrt? Dann haben Sie kein Selbsthilferecht. In diesem Falle ist der Baum- / Heckeneigentümer verpflichtet, die Äste zur ungehinderten Ausübung Ihrer Servitut (Vermeidung des Zerkratzens des PKW) abzuschneiden. Das Überhangrecht zum Abschneiden der Äste hat der dadurch beeinträchtigte Nachbar nur auf Eigengrund (der bei einem Servitutsweg, der einem ja gehört, nicht vorliegt). Schneiden Sie dennoch (ohne den Nachbar zu fragen) am Servitutsweg Äste ab, könnte der Nachbar sogar mit Klage vorgehen.Aus dem Gebot der Rücksichtnahme sollten Sie jeden Rückschnitt mit dem Nachbar einvernehmlich regeln. Ist dies nicht möglich, konsultieren Sie einen Rechtsanwalt, bevor Sie eine voreilige Handlung setzen.Die Nachbarschaft ist sehr oft Grund für Streit und rechtliche Auseinandersetzungen. Suchen Sie wenn möglich immer zuerst das Gespräch. Jeder Rechtsstreit kostet Zeit und Nerven. Bedenken Sie dies und holen Sie sich im Zweifel erst einmal Rat von einem Anwalt. Ich stehe Ihnen gerne bei Fragen zum Thema Hecke schneiden Rechtslage Rede und Antwort.

Quelle: http://immosale24.net

Damit das Grün nicht zu mächtig wird, sollten Gartenbesitzer immer dranbleiben und Zweige und Äste regelmäßig kürzen. „Wie beim Friseur“, so Hofele. Ausgenommen ist die Wachstumsperiode. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden dürfen.

Zum Schutz der im Grün lebenden Tiere ist während dieser Zeit kein Rückschnitt erlaubt. „Wen also Nachbars wuchernde Hecke stört, weil sie ihm die Sonne nimmt, der sollte das rechtzeitig sagen“, so der Anwalt, „sonst muss er sich womöglich den ganzen Sommer über ärgern.“

Jederzeit erlaubt sind dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an der Ligusterhecke gewachsen sind, darf man also abschneiden. Auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Darauf weist die Rechtschutzversicherung Arag hin.

Tipp: Immer erst nachschauen, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Dann muss man das Vorhaben zurückstellen, so die Versicherungsfachleute weiter. Denn nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

Einmal Hecke und Baum am Gehweg stutzen: 525,39 Euro

Übrigens: Die Verbote gelten nicht, wenn der Schnitt der Verkehrssicherheit dient und dringend ist. Etwa wenn die Hecke nach einem Sturm auf den Gehweg zu kippen droht. Die Sicherheit ist wichtig. Den Besitzer eines Eckgrundstücks an einer öffentlichen Straße in Rheinland-Pfalz hatte das Straßenbauamt zweimal zum Rückschnitt aufgefordert. Er kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Die Behörde forderte daher gerichtlich die Kosten für die Beseitigung der auf die Straße überhängende Pflanzen zurück. Macht 525,39 Euro. (VG Mainz, 21.2.2018, 3 K 363/17.MZ).

Wenn es zu sehr über den Zaun wuchert: Dem Nachbarn fürs Schneiden eine Frist setzen

Darf man außerhalb der Schonfrist denn selbst zur Schere greifen und störendes Grünzeug entfernen, wenn der Nachbar dies nicht erledigt? Hier greift das Selbsthilferecht, so der Experte. Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschreiten, dürfen abgeschnitten werden. Allerdings muss der Beeinträchtigte seinen Nachbarn vorher zur Beseitigung auffordern und ihm eine Frist setzen. So steht es in Paragraf 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Rückschnitt ist jedoch nicht gleich Kahlschlag. In einem Fall aus Coburg entfernte ein Nachbar den Überwuchs der Ziersträucher mit der Kettensäge so stümperhaft, dass die Gehölze eingingen. Der Besitzer erhielt 750 Euro Schadenersatz (LG Coburg, 25.9.2006, 32 S 83/06).

Was alles im Garten schlummert: Wuchernde Wurzeln darf man kappen

Was für Zweige gilt, gilt auch für Wurzeln. Wuchern sie in Nachbars Rasen oder bohren gar sein Gartenhäuschen an, darf sich der „bewurzelte Nachbar“ nach Paragraf 910 BGB selbst helfen und die Eindringlinge kappen. Allerdings muss er dem Besitzer der Pflanzen auch hier zuvor die Möglichkeit zur Beseitigung bieten und sie dürfen durch die Aktion keinen Schaden nehmen

Nicht eindeutig einer Seite zugeordnet: Einen Grenzbaum darf man nicht einfach fällen

Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke, liegt der Fall anders. Will ihn einer der Grundstücksbesitzer weghaben, muss der andere dem zustimmen. Nach Paragraf 923 BGB kann jede Seite die Beseitigung des „Grenzbaums“ verlangen. Selbst wenn das Fällen eigenmächtig geschieht, während einer der Nachbarn in Urlaub ist, hat dieser keinen Anspruch auf Schadenersatz. (OLG Schleswig, 17.10.2017, 3 U24/17).

Nicht zu lange warten: Je nach Bundesland haben Bäume nach fünf Jahren Bestandschutz

Hat man sich erfolglos um Einigung mit dem Nachbarn bemüht und alles Reden nichts gebracht, sollte man mit Beschwerden nicht allzu lange warten. Je nach Bundesland haben Bäume fünf Jahre nach Anpflanzung Bestandsschutz. Dann ist nichts mehr zu machen. Sagt der Nachbar in dieser Zeit nicht, dass ihn der Baum stört, kann er danach lediglich den Rückschnitt der überhängenden Äste verlangen.

Schlichtung statt Streit vor Gericht

Bevor ein Nachbarstreit vor Gericht geht, ist es in vielen Ländern Pflicht, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. „Eine sinnvolle Regelung“, findet Hofele. Es gibt solche Stellen inzwischen in den meisten Bundesländern. Die örtlichen Gemeindeverwaltungen und Amtsgerichte geben Auskunft über solche Stellen, die mit allen Parteien versuchen, eine gütliche Einigung zu finden. Das spart Zeit und Kosten. So kann man sich wieder mit seinem Nachbarn versöhnen und in Frieden dort wohnen bleiben, wo man zu Hause ist.