Welche lohnsteuerklasse habe ich in der ausbildung

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern Lohnsteuerklassen zugewiesen. Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen bzw. Steuerklassen-Kombinationen wählen.

Nutzen Sie auch unseren Steuerklassenrechner für weitere Hilfe bei der Steuerklassenkombination.

Alle Steuerklassen in der Übersicht

Die verschiedenen Familien- und Arbeitssituationen wurden in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen abgebildet, in die man als Arbeitnehmer eingeordnet wird. Insbesondere verheiratete Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen wählen, um ihr gemeinsam berechnetes Einkommen ideal zu versteuern.

  • Lohnsteuerklasse 1 – Für Arbeitnehmer mit dem Familienstand ledig, verwitwet oder geschieden.
  • Lohnsteuerklasse 2 – Steuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/innen
  • Lohnsteuerklasse 3 – Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Bezug von Elterngeld) und nur wenn der andere Ehepartner Steuerklasse 5 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 4 – Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich)
  • Lohnsteuerklasse 5 – Steuerklasse, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 6 – Die Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.

In der Infografik erklären wir das System Steuerklassen bildlich veranschaulicht. Wir erklären, wann sich ein Wechsel der Steuerklasse für Sie lohnt und wann nicht. Mit einem Klick auf das Bild können Sie sich die vollständige Steuerklassen-Infografik ansehen und natürlich auch zu Ihrer freien Verfügung herunterladen, teilen und verlinken:

Welche lohnsteuerklasse habe ich in der ausbildung

Steuerklasse 1 – Ledige und Geschiedene

Steuerklasse 1 wählen Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder getrennt/geschieden sind.

Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 1 eingruppiert wurden, zahlen nahezu die meisten Steuern und werden am höchsten belastet. In Steuerklasse 1 werden folgende Arbeitnehmer eingruppiert:

  • Ledige
  • Verheiratete
  • Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners)
  • Geschiedene
  • Kinderlose

Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllt sein. Steuerklasse 1 wird auch denjenigen zugeteilt, deren Partner im Ausland leben.

Steuerklasse 2 – Alleinerziehende und getrennt lebende

Steuerklasse 2 ist die Lohnsteuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/in. Streng genommen gehören Alleinerziehende in Steuerklasse 1, da sie zeitgleich als alleinstehend gelten. Der Staat berücksichtigt hier jedoch den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende nach 24b Einkommensteuergesetz (EStG).

Voraussetzung für Steuerklasse 2 ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für welches Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Zudem darf sich keine weitere volljährige Person im gleichen Haushalt leben, die auch als Erziehungsberechtigter agieren könnte.

Steuerklasse 3 – Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 5

Steuerklasse 3 gilt für Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Elterngeldbezieher) und nur wenn der Ehepartner die Steuerklasse 5 gewählt hat.

In die Steuerklasse 3 gehören Arbeitnehmer

  • mit eingetragener Lebenspartnerschaft,
  • die verheiratet sind (Mindesteinkommen von 450 €),
  • verwitwete (im Jahr des Todes + Folgejahr).

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren gilt zudem die Voraussetzung, dass einer der beiden Steuerklasse 4 gewählt hat oder weniger verdient bzw. nicht arbeitet.

Des Weiteren gilt Steuerklasse 3 für alle, deren Ehe aufgelöst worden ist. Vorausgesetzt im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe waren beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauerhaft gelebt. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Alle Auflagen gelten nur für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.

Steuerklassenkombination 3 und 5

Wenn einer der beiden Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere (Mehrverdienst von mind. 50 %), lohnt sich unter Umständen der Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5. Ansonsten werden verheiratete Arbeitnehmer erst einmal automatisch in die Steuerklasse 4 einsortiert.

Achtung:
Bis 2019 konnten Ehegatten nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ein zweiter Wechsel war ausnahmsweise möglich, wenn ein Ehegatte verstarb, bei einer dauerhaften Trennung oder wenn ein Ehepartner arbeitslos wurde bzw. nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnahm. Seit 2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln, wenn eine der eben genannten Voraussetzungen dafür vorliegt.

Steuerklasse 4 – Ehepaare mit gleichem Einkommen

Steuerklasse 4 ist für Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich). Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Seit 1.1.2009 können Ehegatten, die in diese Steuerklasse gehören und bisher die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hatten, beim Finanzamt die Steuerkasse 4 und die Ermittlung eines Faktors für beide Ehepartner beantragen. Damit soll eine höhere Besteuerung des weniger verdienenden Ehepartners vermieden werden.

Steuerklasse 5 – Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse 3

Steuerklasse 5 wählen Verheiratete, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat. Bei Steuerklasse 5 handelt es sich um das Pendant zu Steuerklasse 3. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner berufstätig sind, einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat und ein Mindesteinkommen von 450 € vorliegt. Wer sich für Steuerklasse 5 entscheidet, kann jedoch keinen Grundfreibetrag und auch keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag bleiben davon aber unberührt.

Beste Steuerklasse für Ehepaare - Unterschiede berechnen

Mit dem Rechner können verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch verheiratete Rentnerinnen und Rentner die ideale Kombination ihrer Steuerklassen berechnen.

Steuerklasse 6 – Berufstätige mit Nebenjob(s)

Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.
uerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familienstand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als die steuerfreien 450 € verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse. Wenn Sie also zum Beispiel einen Hauptjob und einen Nebenjob nachgehen, dann befindet sich der Hauptjob in Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 und der Nebenjob automatisch in Klasse 6.


Auch Auszubildende unterliegen der allgemeinen Steuerpflicht. Ob und in welcher Höhe du als Azubi Steuern zahlen musst, hängt von der Höhe deiner Ausbildungsvergütung und deinem Familienstand ab. Beträgt dein Bruttogehalt weniger als 9.406 Euro im Jahr (Stand 2020), musst du keine Steuern zahlen – das ist der sogenannte Steuerfreibetrag. Verdienst du mehr, fallen bei dir Lohn-und ggf. Kirchensteuer an.

Welche lohnsteuerklasse habe ich in der ausbildung
Lohnsteuerbescheinigung (ELStAM)

Lohnsteuer

Die Höhe der zu zahlenden Steuern ist von der Lohnsteuerklasse abhängig, in die du eingeordnet wirst. Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge. Steuern fallen nur für den Teil des Einkommens an, der die jeweils geltenden Grundfreibeträge übersteigt. Die meisten Azubis sind kinderlos und ledig und erhalten deshalb die Lohnsteuerklasse 1. Das bedeutet, ihr Grundfreibetrag ist geringer als in höheren Steuerklassen. Wer verheiratet ist oder Kinder hat, wird automatisch einer höheren Steuerklasse zugeordnet, in der entsprechend höhere Grundfreibeträge gelten.

In der Lohnsteuerklasse 1 zahlt ein Azubi erst ab einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 950 Euro Lohnsteuer. Nur wenige Auszubildende erhalten bereits im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung in dieser Höhe (siehe Ausbildungsvergütung: Wie viel verdient ein Azubi?).

Auch wenn zu Beginn der Ausbildung meist noch keine Lohnsteuer anfällt, benötigt der Arbeitgeber zu Beginn der Ausbildung entsprechende Angaben von dir. Die Lohnsteuerkarte aus Papier wurde 2013 durch ein elektronisches Verfahren (ELStAM) ersetzt. Alle Angaben, die früher auf der Lohnsteuerkarte vermerkt waren, werden nun in einer Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt.

Kirchensteuer

Kirchensteuer zahlst du nur, wenn du einer Religionsgemeinschaft angehörst, deren Mitglieder kirchensteuerpflichtig sind. Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der Lohnsteuer (beziehungsweise 8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern). Sie wird also nur für Azubis fällig, die auch Lohnsteuern zahlen müssen.

Solidaritätszuschlag

Ähnliches gilt für den Solidaritätszuschlag. Dieser richtet sich ebenfalls nach der Lohnsteuer und beträgt ca. 5,5 Prozent. Wenn du von der Einkommensteuer befreit bis, weil du zu wenig als Auszubildender verdienst, wird auch kein Solizuschlag fällig. Im Januar 2021 wurde der Solidaritätszuschlag abgeschafft.

Lohnt sich eine Steuererklärung?

Für dich als Azubi könnte sich eine Einkommensteuererklärung lohnen. Die ist zwar freiwillig, solltest du neben deiner Ausbildung kein weiteres Geld verdienen, aber es kann manchmal trotzdem sinnvoll sein, sich die Arbeit zu machen. Eine Einkommensteuererklärung soll ermitteln, ob du zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt hast. Hast du zu wenig gezahlt, musst du nachzahlen, hast du zu viel bezahlt, bekommst du vom Finanzamt Geld erstattet. Für dich als Azubi sind besonders die Werbungskosten interessant. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die nötig sind, damit du deine Arbeit ausführen kannst, insbesondere Fahrtkosten oder Arbeitskleidung. Andere typische Werbungskosten sind etwa Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Verpflegung, wenn du für deine Ausbildung reisen musst. Aber auch dein Handy und deinen Computer kannst du als Werbungskosten geltend machen, wenn diese für deine Ausbildung benötigt werden, und du keine Geräte gestellt bekommst. Auch Aufwendungen etwa für den Umzug sind absetzbar. Wenn du Lohnsteuer zahlst, du also über dem Freibetrag deiner Lohnsteuerklasse verdienst, und deine Werbungskosten hoch sind, dann kann sich eine Steuererklärung für dich lohnen, da du eine Menge Geld zurück kriegen kannst! Falls deine Werbungskosten jedoch unter 1000 Euro liegen und du keine Lohnsteuer zahlst, dann lohnt sich eine Steuererklärung kaum.

Wie macht man die Steuererklärung?

Als Auszubildender müsstest du nur eine verkürzte Steuererklärung machen. Das Formular dafür lässt sich etwa auf der Seite des Bundesfinanzministeriums runterladen. Über das kostenlose Portal Elster wird das von dir ausgefüllte formular dann digital ans Finanzamt übermittelt. Dabei prüft Elster deine Steuererklärung auch gleich noch auf Plausibilität. Daneben gibt es auch private Softwareanbieter, Steuerberater oder Lohnsteuervereine, die Unterstützung bei der Steuererklärung anbieten. Die sind dann aber meistens kostenpflichtig.

Verlustvortrag und Zweitausbildung

Besonders interessant wird die Steuererklärung übrigens für Azubis, die sich bereits in der Zweitausbildung befinden: Hier dürfen die gesamten Ausbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Durch einen sogenannten Verlustvortrag kannst du Verluste, die du in einem Steuerjahr gemacht hast, in die nächsten Jahre mitnehmen und dann steuerlich geltend machen. Wenn du also über den Zeitraum, in dem du deine Zweitausbildung machst, Verlust machst, weil du nicht so viel verdienst, wie wenn du arbeiten würdest, kannst du diese Verluste dann in dem Jahr von der Steuer absetzen, in dem du wieder normal verdienst! Mit einem Verlustvortrag kannst du so selbst Verluste gewinnbringend nutzen.