Der Weg zur Reha Show Kur Seit dem 1. Januar 2000 wird der Begriff "Kur" nicht mehr in der Sozialgesetzgebung verwendet - das heißt, er steht nicht mehr in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern, so wie dies vorher der Fall war. Stattdessen spricht man von medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen. Information Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig informieren,…
Was kann ich tun, wenn meine Reha bzw. meine Wunschklinik abgelehnt wurde?
Ihre Reha wurde genehmigt, jedoch nicht in der von Ihnen gewünschten Klinik? Stellen Sie einfach einen Antrag auf Heilstättenänderung. Diesen Antrag sollten Sie unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist stellen. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, haben Sie sogar ein Jahr Zeit für den Widerspruch. Auch hier sollten Sie sinnvolle Argumente für Ihre Wunschklinik nennen (siehe Argumentationshilfe). Ergänzen Sie den Antrag außerdem durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten Ihres Arztes. Wenn Sie für die Argumentation Ihrer Wunschklinik etwas länger Zeit brauchen, legen Sie vorab Widerspruch ohne Begründung ein. So wird die Frist eingehalten und die Begründung kann nachgereicht werden. Hilfe dabei leistet auch der Arbeitskreis Gesundheit e.V.. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Heilstättenänderung ebenfalls abgelehnt wurde?
Sie können Klage erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. Dabei können Ihnen die Experten des Arbeitskreis Gesundheit e.V. helfen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Und: In den meisten Fällen hilft schon die Bereitschaft zur Klage, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen. Muss meine Wunschklinik in der Nähe meines Wohnortes liegen?
Bei der Anschlussheilbehandlung (AHB) sollte die Klinik im Umkreis von maximal 100 km Ihres Wohnortes liegen. Bei Heilverfahren (HV) gibt es keine Vorgaben zur Entfernung vom Wohnort. Wenn Sie aber gute Gründe haben, in eine weit entfernte Klinik gehen zu wollen, müssen diese Gründe vom Kostenträger berücksichtigt werden. Das können beispielsweise besondere klimatische Bedingungen sein, bereits erfolgte Reha-Maßnahmen in der Klinik, mit denen Sie sehr zufrieden waren, oder auch Verwandte in der Nähe der Klinik, die sich dort um Sie kümmern können. Mir wurde vom Kostenträger eine Rehaklinik vorgegeben. Muss ich das akzeptieren?
Nein. Der Kostenträger muss Ihre Vorschläge berücksichtigen. Nach § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb sollten Sie direkt mit der Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation auch einen ergänzenden Antrag für Ihre Wunschklinik einreichen. Haben Sie das nicht getan und Ihr Reha-Antrag wurde bereits für eine andere Klinik bewilligt: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung ein. Was kann ich tun, wenn der Kostenträger keinen Vertrag mit der von mir gewählten Klinik hat?
Berufen Sie sich auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Die rechtliche Grundlage liefert hier § 40 SGB V. Wenn die Klinik die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllt (sie muss medizinisch geeignet sein, nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein und über einen Versorgungs- und Belegungsvertrag nach §111 SGB V oder nach § 21 SGB IX verfügen), muss Ihr Wunsch berücksichtigt werden. Holen Sie sich am besten kostenlose Hilfe beim Arbeitskreis Gesundheit e.V. Kann der Kostenträger von mir eine Zuzahlung verlangen, wenn ich selbst eine Reha-Klinik aussuche?
Nein, das ist rechtswidrig. Im deutschen Sozialrecht gilt das Sachleistungsprinzip. Mit anderen Worten: Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung. Eine Kostenerstattung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ihr Kostenträger ist also nicht berechtigt, von Ihnen eine Zuzahlung zu verlangen, weil Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie in Widerspruch gehen. Auch hierbei hilft Ihnen der Arbeitskreis Gesundheit e.V. Ausnahmen: Sie müssen die Mehrkosten selbst tragen, wenn:
Chronische Erkrankungen beeinträchtigen die Betroffenen nicht nur im alltäglichen Leben, sie beeinflussen vor allem die Lebensqualität. Zudem gibt es einen direkten Zusammenhang zwischen chronischer Erkrankung und Berufseinschränkung wie auch zwischen Langzeit-Erwerbsunfähigkeit und Frühberentung. Um diesen Kreislauf zu durchbrechen, haben Betroffene in Deutschland einen Anspruch auf eine sogenannte Reha. Ziel dieser Maßnahme ist es, die körperliche, seelische und geistige Gesundheit wiederherzustellen oder zu verbessern, sodass die Erwerbsfähigkeit erhalten bleibt. Langfristig soll dadurch die vorzeitige Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden. Doch was ist eigentlich eine Reha oder eine Kur? Wem steht eine Maßnahme zu und wie erhalte ich diese Leistung? Wie finde ich eine passende Reha Einrichtung und welche Kurklinik erfüllt meine Wünsche?
In Deutschland umfasst der Begriff „Reha“ alle Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Die Leistungen der medizinischen Reha werden durch Ärzte, Pflegekräfte und Therapeuten in einer speziellen ambulanten oder stationären Einrichtung erbracht. Ziel einer Reha ist die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, den Gesundheitsschaden abzuwenden oder zu mildern oder die Pflegebedürftigkeit zu verzögern. Bezahlt werden Rehabilitationen von der Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung, der Jugend- oder der Sozialhilfe. Auch wenn der Fokus auf dem Kreis der Arbeitnehmer liegt, existieren auch verschiedene Rehabilitations-Formen für Rentner, Kinder, Jugendliche oder Familien. Eine Reha kann ambulant wie auch stationär erfolgen. Die klassische Rehabilitation findet meist direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt und wird als Anschlussheilbehandlung bezeichnet. Es gibt jedoch auch die reine Rehabilitation, bei der der Patient die Maßnahme von zu Hause beantragt und bei Bewilligung auch aus dem häuslichen Umfeld antritt. Darüber hinaus versorgt die spezielle geriatrische Rehabilitation ältere oder multimorbide Menschen, die in einer klassischen Rehabilitationseinrichtung aufgrund ihrer vielen Erkrankungen oder wegen des erhöhten Pflegeaufwandes nicht therapiert werden können. Sie können alle 4 Jahre eine Reha beantragen. Wenn sich Ihr Zustand allerdings verschlechtert oder Sie aufgrund einer anderen Erkrankung erwerbsunfähig werden könnten, kann die Reha auch früher beantragt werden.
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