Welche fragen darf der arbeitgeber beim vorstellungsgespräch nicht stellen

Das Vorstellungsgespräch nähert sich dem Ende und bislang läuft es richtig gut. Jetzt bloß nichts falsch machen bei der letzten Frage. Die lautet in der Regel: “Haben Sie noch Fragen an uns?” und mutet eher harmlos an. Doch auch hier lauern Fallstricke. Keine eigenen Fragen zu haben, wirft kein gutes Licht auf Sie. Außerdem lassen Sie sich dadurch wertvolle Chancen entgehen, mehr darüber herauszufinden, ob der Job tatsächlich zu Ihnen passt.

Darum sind eigene Fragen im Vorstellungsgespräch so wichtig

Zu einer gründlichen Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch gehört nicht nur, Antworten auf typische Fragen des*der Personalverantwortlichen parat zu haben. Sie sollten sich schon im Vorfeld eigene Fragen an das Unternehmen überlegen. Denn seien Sie gewiss: Am Ende des Vorstellungsgesprächs wird Ihr Gegenüber Sie fragen, ob es noch etwas gibt, was Sie wissen möchte. Das ist keine reine Sache der Höflichkeit. Ihre Reaktion auf diese Frage fließt in die Bewertung des Gesprächs mit ein.

Zum einen geht es darum, Interesse am Unternehmen zu bekunden. In diesem Gespräch geht es um Ihre berufliche Zukunft. Wenn Sie bei einem derart wichtigen Thema keine Fragen haben, mutet das seltsam unmotiviert und gleichgültig an. Was aber noch viel relevanter ist: Mit den richtigen Fragen haben Sie die einmalige Möglichkeit, schon im Vorstellungsgespräch herauszufinden, ob dieser Job wirklich zu Ihnen passt.

Zu viele Fragen sollten sie allerdings auch nicht stellen. Schließlich handelt es sich um ein Vorstellungsgespräch und nicht um ein Verhör. Es gilt, das richtige Maß zu finden. Beschränken Sie sich im Idealfall auf zwei bis drei Themen, die Ihnen wichtig sind.

Fragen, die Sie bei der Jobentscheidung weiterbringen 

Manchmal ergeben sich Rückfragen ganz von selbst aus dem Gesprächsverlauf. Machen Sie sich während des Vorstellungsgesprächs ruhig Notizen, zu welchen Punkten Sie abschließend noch einmal nachhaken möchten. Dennoch sollten Sie bereits vorab eigene Fragen an den potenziellen Arbeitgeber vorbereiten, um nicht vor lauter Stress oder Nervosität zum Gesprächsende sprachlos dazustehen. Überlegen Sie, welche Informationen Sie für die Jobentscheidung benötigen.

Am besten, Sie erstellen eine Liste der Dinge, die Ihnen in Ihrem künftigen Job besonders wichtig sind. Priorisieren Sie diese: Welche Kriterien sind für Sie unverhandelbar und welche sind Ihnen zwar wichtig, aber verzichtbar, wenn der Rest stimmt? Einzige Ausnahme bei dieser Prio-Liste: Das Thema Gehalt sollten Sie außen vor lassen. Mehr dazu im letzten Abschnitt dieses Beitrags.

Im zweiten Schritt formulieren Sie Rückfragen zu all diesen Punkten, die Sie in der Reihenfolge Ihrer Prioritäten stellen. Sollten alle wichtigen Punkte bereits im Verlauf des Vorstellungsgesprächs besprochen worden sein, können Sie auf andere Themen ausweichen.

Stehen beispielsweise die Möglichkeit zur beruflichen Weiterentwicklung und weitreichende Entscheidungsbefugnisse auf Ihrer Prioritätenliste, könnten Sie folgende Fragen stellen:

  • Wie werden Talente und Stärken bei Ihnen gefördert?
  • Welchen Gestaltungsspielraum gibt es bei der ausgeschriebenen Stelle?

Tipp: Sollten Sie gerade im Bewerbungsmarathon stecken, bereiten Sie eine Rückfrage zu einem Ihrer Muss-Kriterien vor, die Sie in jedem Vorstellungsgespräch stellen. Wenn Sie später zwischen mehreren Jobangeboten wählen können, kann Ihnen ein Vergleich der Antworten auf diese Frage die Entscheidung erheblich erleichtern.

Fällt Ihnen nach dem Gespräch noch eine wichtige Frage ein, ist es völlig in Ordnung, bei der Personalabteilung nachzufragen. Beachten Sie dabei aber, dass das nur für relevante Fragen gilt und Sie nicht wegen Kleinigkeiten dort anrufen sollten.

Welche Fragen beim Vorstellungsgespräch stellen? Beispiele für gute Fragen

Für den – eher unwahrscheinlichen – Fall, dass tatsächlich all Ihre vorab überlegten Rückfragen im Verlauf des Gesprächs schon beantwortet wurden, ist es hilfreich, ein paar Standardfragen in petto zu haben. Mit den folgenden Fragen machen Sie in der Regel wenig falsch: Sie signalisieren Interesse an der Position und erfahren gleichzeitig mehr über die ausgeschriebene Stelle.

  • Können Sie mir einen typischen Arbeitstag in dieser Position beschreiben?
  • Wie sieht die übliche Einarbeitung aus?
  • Wie groß ist die Abteilung, in der ich arbeiten werde?
  • Wurde die Position neu geschaffen oder wird sie nur neu besetzt? 
  • Welche Herausforderungen kommen in den ersten 90 Tagen auf mich zu?
  • Welche Erwartungen haben Sie an Ihre*n neue*n [Jobtitel]?
  • Wie würden Sie die Unternehmenskultur beschreiben?

Fragen, mit denen sich Bewerber*innen selbst ins Abseits befördern

Doch Vorsicht: Es gibt Fragen, die bei Personaler*innen und künftigen Vorgesetzten nicht gut ankommen. Darunter fällt alles, was Sie eigentlich bereits wissen sollten. Entweder weil Sie es bei der Vorbereitung auf den Termin problemlos hätten recherchieren können. Oder weil es im Verlauf des Vorstellungsgesprächs bereits thematisiert wurde. Das hinterlässt den Eindruck, als hätten Sie sich nicht gut vorbereitet oder nicht aufmerksam zugehört. Beides lässt Ihre Jobchancen sinken. 

Das gilt auch für die oben aufgeführten Standardfragen: Wurde das Thema im Gesprächsverlauf schon behandelt, ist eine Frage dazu tabu. Ins Abseits befördern Sie sich außerdem mit Fragen, bei denen Sie über das Ziel hinausschießen. Etwa, wann die nächste Beförderungsrunde ansteht oder ob die Internetnutzung im Unternehmen überwacht wird. Auch wenn es sich eigentlich von selbst versteht: Die Frage: “Habe ich den Job?“ ist ein absolutes No-Go. Das wirkt nicht interessiert oder selbstbewusst, sondern in erster Linie sehr überheblich. 

Was ist mit der Frage nach dem Gehalt im Vorstellungsgespräch?

Natürlich ist das Gehalt für Bewerber*innen eine relevante Frage. Dennoch sollten Sie sich bei diesem Thema ein wenig zügeln, auch wenn es Sie brennend interessiert. In den meisten Fällen wird das Unternehmen von sich aus auf das Thema kommen und über Ihre Gehaltsvorstellungen sprechen wollen. Passiert das nicht, ist es durchaus okay, wenn Sie selbst nach dem Gehaltsrahmen für die Position fragen. Wichtig ist, dass Sie sachlich nachfragen und nicht fordernd auftreten. 

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Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch gibt es mehr, als Sie wahrscheinlich annehmen. So sind Fragen nach einer möglichen Schwangerschaft, Ihrer Religion oder einer Krankheit gesetzlich tabu. Was nicht heißt, dass sich jeder Arbeitgeber auch daran hält. Wie Sie richtig reagieren, wenn Ihnen jemand im Vorstellungsgespräch unzulässige Fragen stellt…

Es gibt eine Vielzahl an unzulässigen Fragen – wahrscheinlich mehr, als Sie vermuten würden. Folgende Fragen müssen Sie im Bewerbungsgespräch nicht beantworten. Sie dürfen Sie sogar mit einer Lüge beantworten – das ist meist die elegantere Lösung, weil Sie so Ihre Chancen auf Einstellung wahren. Unzulässig sind Fragen nach…

Die Übersicht über die unzulässigen Fragen finden Sie als PDF zum Ausdrucken und Mitnehmen hier. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Im Folgenden die Einzelheiten zu allen wichtigen Themengebieten…

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Die wohl bekannteste unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch ist die nach einer möglichen Schwangerschaft. Bewerberinnen müssen darauf nicht antworten bzw. dürfen sie sogar mit einer Lüge kontern. Schon gar nicht muss die Bewerberin von sich aus darauf hinweisen, dass sie schwanger ist. Warum probieren Sie es nicht mal mit Ironie und Humor? Nach dem Motto: „Ja, Drillinge sind gerade unterwegs.“ Um danach freundlich-lachend zu ergänzen: „Nein, nur Spaß. Im Ernst: Zum Thema Schwangerschaft möchte und muss ich Ihnen nichts sagen. Ich hoffe, Sie verstehen das.“ Möglich, dass der Arbeitgeber Ihren Humor teilt und Ihre Art mag. Obwohl die Frage unzulässig ist, fragen viele Arbeitgeber explizit danach. Mutige Kandidatinnen könnten dann mit einer Gegenfrage erwidern, zum Beispiel so. Frage: „Sind Sie schwanger oder wollen Sie in absehbarer Zeit schwanger werden?“ Antwort: „Ich wusste gar nicht, dass das eine Voraussetzung für den Job ist. Hätte ich das gewusst, hätte ich mir vorher Gedanken darüber gemacht, vielleicht noch schnell schwanger zu werden…“ So eine Retourkutsche können Sie wagen – aber natürlich auch sein lassen. Denn nicht jeder Arbeitgeber reagiert positiv und findet das witzig. Fest steht, dass Sie nicht wahrheitsgemäß antworten müssen. Sie können also auch einfach „Nein“ sagen. Das tat im Übrigen auch eine Bewerberin, die als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollte. Der Arbeitgeber fragte sie (unzulässigerweise), ob sie schwanger sei. Die Frau verneinte. Dabei war sie wirklich schwanger. Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte (Az.: 6 Sa 641/12), dass eine Bewerberin dem Arbeitgeber nicht offenbaren muss, dass sie schwanger ist – selbst dann nicht, wenn sie befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt werden soll und dadurch einen wesentlichen Teil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gar nicht arbeiten kann. Für den Arbeitgeber zugegeben ärgerlich. Aber eine Handhabe hat er nicht.

Unzulässige Fragen: Regeln und Ausnahmen

Wichtig zu wissen: Unzulässige Fragen sind nicht per se unzulässig. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Sogar die Frage nach einer Schwangerschaft darf unter Umständen gestellt werden – nämlich dann, wenn eine Schwangere den jeweiligen Job nur bedingt oder gar nicht ausüben könnte. Das kann ein Beruf sein, in dem sie schwere Lasten heben müsste und somit ihre Gesundheit und die des Kindes gefährden würde. Oder ein Beruf, in dem der körperliche Einsatz mit einer Schwangerschaft unvereinbar ist, als Model oder Tänzerin etwa. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber ausdrücklich nach einer Schwangerschaft fragen. Und die Bewerberin muss auch wahrheitsgemäß antworten. Tut sie dies nicht, kann der Arbeitgeber den Vertrag rechtlich anfechten. Hier eine Übersicht im Detail zu unzulässigen Fragen und Ausnahmen:

  • Ob Sie ledig sind oder verheiratet oder in Kürze den Bund der Ehe schließen wollen, geht den Arbeitgeber nichts an. Fragen nach dem Familienstand sind im Bewerbungsgespräch unzulässig. Sie könnten also etwa auf die Frage, ob Sie verheiratet sind, Ja oder Nein antworten – ganz wie Sie wollen. Auch die Frage nach der sexuellen Identität – ob sie homo-, hetero-, bi-, asexuell oder was auch immer sind – ist nicht gestattet.

  • Die Frage nach der religiösen Überzeugung oder Konfession ist unzulässig. Aber es gibt Ausnahmen: Eine kirchliche Institution kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass sich die Konfession eines zukünftigen Mitarbeiters mit der eigenen deckt. Ohnehin lässt sich eine Religionszugehörigkeit manchmal nur schwer verheimlichen. Spätestens auf der Lohnsteuer taucht die Kirchensteuer auf – oder auch nicht…

  • Die politische Einstellung ist Privatsache. Sogar die Frage nach Zugehörigkeit in einer Gewerkschaft überschreitet die rechtliche Grenze. Allerdings gibt es Grauzonen. Ein parteipolitischer Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, den politischen Background eines Bewerbers in Erfahrung zu bringen. Wer sich als Mitarbeiter in der SPD-Zentrale bewirbt und seine CDU-Mitgliedschaft verschweigt, dürfte also ein Problem bekommen.

  • Die Frage nach einer Behinderung ist im Vorstellungsgespräch unzulässig. Mit einer Ausnahme: Sie ist zulässig, wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat, weil der Job spezielle Anforderungen an ihn stellt.

  • Der Gesundheitszustand fällt prinzipiell in die Privatsphäre. Also geht er auch den Arbeitgeber nichts an. Fragen zu Krankheiten sind unzulässig. Aber: Hat der Bewerber eine ansteckende Erkrankung und könnte andere Kollegen oder Kunden gefährden – oder er könnte wegen einer schweren Krankheit seinen zukünftigen Job gar nicht erst ausüben – dann muss er dies ebenfalls ungefragt sagen. Hier besteht eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers. Kommt er dieser nicht nach, ist er möglicherweise sogar schadensersatzpflichtig.

  • Speziell Führungskräfte müssen ihre persönlichen Vermögensverhältnisse unter Umständen offenlegen. Sie lassen auf eine Zuverlässigkeit im Umgang mit Vermögen schließen – oder eben nicht. So weiß der Arbeitgeber, ob er dem Bewerber so viel Vertrauen entgegenbringen kann, dass er ihn einstellt. Abgesehen davon sind Fragen nach dem Vermögensstand aber tabu.

  • Handelt es sich um Pfändungen in geringer Höhe, ist die Frage unzulässig. Bewerber dürfen lügen. Sollten die bevorstehenden Lohnpfändungen allerdings eine derartige Dimension erreichen, dass auf den Arbeitgeber ein beträchtlicher zusätzlicher Arbeitsaufwand zukommt, ist die Frage zulässig.

  • Der Arbeitgeber darf nur danach fragen, wenn eine Vorstrafe für den jeweiligen Job relevant ist. Für Berufskraftfahrer sind zum Beispiel Verkehrsdelikte relevant, für Sachbearbeiter eher nicht. Wichtig ist ein makelloses Vorstrafenregister für Juristen und (Polizei)Beamte.

  • Wurde der Bewerber zu einer Haftstrafe verurteilt und muss diese in nächster Zeit antreten, so muss er dies dem Arbeitgeber ungefragt offenbaren. Es besteht Offenbarungspflicht. Hier geht der Gesetzgeber also noch einen Schritt weiter. Denn nach einer bevorstehenden Haft fragen ja nur die wenigsten Arbeitgeber…

  • Fragen nach dem Alter des Kandidaten verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sind daher unzulässig. Nach der Erfahrung des Bewerbers darf der Personaler hingegen fragen – und seine Rückschlüsse auf dessen Alter ziehen.

  • Welche ethnische Herkunft der Bewerber hat, darf der Arbeitgeber nicht erfragen. Unzulässig! Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt die Diskriminierung eines Bewerbers wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft. Aber: Fragen nach der Muttersprache oder nach Sprachkenntnissen sind erlaubt. Sollte der Bewerber dabei eine außergewöhnliche Sprache benennen, lässt diese oft Rückschlüsse auf seine Wurzeln zu.

  • Auch hier ergibt die Offenbarungspflicht Sinn. Ist es dem Bewerber rechtlich untersagt, in einem bestimmten Bereich zu arbeiten, muss er dies dem Arbeitgeber ungefragt mitteilen. Ein solches Wettbewerbsverbot kann zum Beispiel auf einem alten Arbeitsvertrag des Bewerbers beruhen.

Tipp: Bereiten Sie sich auf Fragen, die Sie persönlich betreffen (könnten), vor. Überlegen Sie vorab, wie Sie reagieren und was Sie sagen, ob und wie Sie lügen wollen. Und ob Sie überhaupt lügen dürfen oder ob nicht doch eine Offenbarungspflicht besteht. Tipps dazu haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt…

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Antworten

Wie antworten Bewerber am besten auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch? Im Zweifel antworten Sie einfach mit Ja oder Nein. Das funktioniert natürlich nur bei Entscheidungsfragen: Sind Sie Single? Wollen Sie Kinder? Sind Sie religiös? Ja oder Nein – Ihre Entscheidung! Bei manchen Entscheidungsfragen ist es zweifelsfrei sinnvoll, sich klar zu positionieren. Sind Sie schwanger? Die richtige Antwort lautet: Nein. Unabhängig davon, ob dies der Wahrheit entspricht oder nicht. Sie dürfen wohlgemerkt lügen. Haben Sie eine Behinderung? Richtige Antwort: Nein. Es sei denn, die Behinderung würde Sie ernsthaft bei der Ausübung des Jobs behindern, dann müssten Sie sie offenlegen. Sie könnten bei einer unzulässigen Frage auch darauf hinweisen, dass es sich um eine unzulässige Frage handelt, die der Personaler Ihnen da gerade gestellt hat. „Es handelt sich um eine unzulässige Frage, die Sie gar nicht hätten stellen dürfen. Darum antworte ich Ihnen darauf auch nicht.“ Oder einfach: „Dazu sage ich nichts.“ So eine Reaktion erfordert allerdings Mut und Chuzpe. Und sie macht Sie verdächtig. So, als ob Sie etwas zu verheimlichen hätten. Außerdem kostet sie Sie wertvolle Sympathiepunkte. Empfehlenswert ist diese Taktik also nicht. Wer so auftritt, bekommt den Job nicht – basta. Andererseits: Falls Sie als Top-Bewerber viele Angebote auf dem Tisch oder während des Bewerbungsgesprächs schon gemerkt haben, dass Sie in diesem Unternehmen gar nicht anfangen wollen, dann können Sie getrost so reagieren… Grundsätzlich aber sollten Sie auch bei unzulässigen Fragen freundlich und höflich bleiben. Bedenken Sie: Nicht jede verbotene Frage wird aus böser Absicht gestellt. Nicht jeder Personaler kennt alle Regeln und Gesetze, manche fragen vielleicht nur aus jugendlichem Übermut oder Unbedarftheit. Oder sie stellen unzulässige Fragen, um Sie auf die Probe zu stellen. Wie reagiert der Bewerber, wenn ich ihn nach seiner familiären Situation frage? Wenn er patzig zurückblafft, ist die Gefahr groß, dass er auch im Kundenkontakt leicht reizbar reagiert. Nicht wünschenswert. Daher empfiehlt es sich in den meisten Situationen, diplomatisch aufzutreten. Beispiel: Wollen Sie Kinder? Diplomatische Antwort: Damit habe ich bislang noch nicht so viel beschäftigt. Ich kann Ihnen darauf noch keine Antwort geben, ich weiß es wirklich nicht. Momentan bin ich erstmal damit beschäftigt, meine Karriere voranzutreiben. Oder probieren Sie es mit einer Prise Charme und Humor. Beispiel: Welche Partei haben Sie bei der letzten Bundestagswahl gewählt? Eine humorvolle Antwort wäre: Ich HABE gewählt, so viel steht fest. Aber an die Partei kann ich mich gar nicht mehr so genau erinnern. Da standen so viele von denen auf dem Wahlzettel. Logisch: Wenn Sie sich bei den Grünen bewerben, dann sagen Sie: Ich habe selbstverständlich die Grünen gewählt. Oder um es auch hier humorvoller auszudrücken: Ein Partei mit viel Grün im Logo. Grundsätzlich lautet der beste Rat: Reagieren Sie eine unzulässige Frage nicht wutschnaubend und erzürnt. Bleiben Sie freundlich, kühl und sachlich – aber setzen Sie Grenzen. Und ziehen Sie dann Ihre Konsequenzen.

Verbotene Fragen im Bewerbungsgespräch: Rechtsgrundlage

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Fragerecht. Immerhin will er Fehlbesetzungen vermeiden, da sie ihn teuer zu stehen kommen. Er hat also ein gesteigertes Interesse daran, möglichst viel über den Bewerber zu erfahren. Der Bewerber hat auf der anderen Seite ein Recht auf Privatsphäre. Das Jobinterview bewegt sich in der Schnittstelle, ist immer eine Gratwanderung. Darum gibt es die gesetzliche Erlaubnis, auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch zu lügen. Hintergrund ist die Annahme, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortung dem Bewerber zum Nachteil gereichen könnte. Hier kommt zudem das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) ins Spiel, das Bewerbern die Möglichkeit zur Klage einräumt. Trotzdem finden Arbeitgeber Mittel und Wege, um an die gewünschten Informationen heranzukommen. Wenn etwa die Frage nach dem Alter unzulässig ist, dann kann man immer noch den Umweg über die bisherigen Berufserfahrungen gehen. Diese lassen Rückschlüsse auf das Alter zu. Manchmal genügt auch schon ein Blick in die sozialen Medien, um eine Altersangabe zu verifizieren. Hat der Bewerber offensichtlich gelogen, dürften seine Einstellungschancen sinken. Darum sollten sich Bewerber genau überlegen, ob, wann und wie sie auf unzulässige Fragen reagieren. Bewerber sollten sich zweierlei bewusst machen: Auf unzulässige Fragen dürfen Sie im Jobinterview lügen. Aber auf zulässige Fragen NICHT! Das könnte hinterher als arglistige Täuschung ausgelegt werden und eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Sie können die Wahrheit sagen oder lügen, richtig? Nicht ganz. Dazwischen gibt es noch viele Schattierungen und Zwischenschritte, die Sie gehen können. Halten Sie sich am besten an diese 4 Tipps:

  1. Vielleicht sind Sie ob einer Frage hochgradig empört. Dürfen Sie auch sein. Aber lassen Sie es sich bitte nicht anmerken. Sie sind Profi – und von Profis darf man Souveränität erwarten. Lassen Sie sich unter gar keinen Umständen aus der Ruhe bringen. Wenn Sie verdutzt sind, dann lassen Sie sich ein paar Momente Zeit, überlegen in Ruhe – und antworten erst danach. Keine Hektik, keine Panik, tief durchatmen und die Antwort nicht aus der Hüfte schießen.

  2. Bedenken Sie auch: Nicht jeder Personaler ist ein Experte im Arbeitsrecht. Sehr gut möglich, dass er oder sie gar nicht wusste, dass es sich um eine unzulässige Frage gehandelt hat. Und denken Sie darüber nach, ob die Frage vielleicht wirklich sehr relevant für die Stelle sein könnte. Darum: Nicht sofort in den Gegenangriff übergehen, sondern kühl und sachlich analysieren und dem Personaler (nicht sofort) böse Absicht unterstellen.

  3. Sie können auf unzulässige Fragen durchaus antworten a la: „Sie wissen schon, dass es sich um eine unzulässige Frage handelt?“ Oder weniger klugscheißerisch: „Das ist jetzt aber eine unzulässige Frage, oder?“ Oder Sie fragen direkt, was Ihre Familienplanung mit Ihrer Tätigkeit zu tun hat. Prinzipiell können Sie auf eine unzulässige Frage durchaus mit einer Prise Dreistigkeit reagieren – vor allem dann, wenn Sie in einer extrem guten Verhandlungsposition sind oder den Job gar nicht nötig haben. Es kommt aber auf die Art der Frage an. „Wie religiös sind Sie?“ hat eine andere Qualität als „Sind Sie schwul?“ Die erste könnte man als übertrieben neugierig bewerten, die zweite als definitiv unverschämt.

  4. Spätestens bei der zweiten oder dritten unzulässigen Frage sollten Sie reinen Tisch machen und die Dinge offen ansprechen. „Warum wollen Sie das wissen?“ „Ich werde Ihnen auf diese Fragen keine Antwort geben und muss es auch gar nicht.“ Wenn der Arbeitgeber keine plausible Erklärung für seine Unverschämtheiten vorbringt, können Sie das Gespräch sogar beenden. Immerhin wird Ihnen hier gerade wertvolle Lebenszeit gestohlen. Denkbar sogar, dass eine Klage wegen Diskriminierung in Betracht kommt.

Welche fragen darf der arbeitgeber beim vorstellungsgespräch nicht stellen

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