Welche ameisen stehen unter naturschutz

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Originalartikel:

Fleischmann, H. (2007): Ameisenschutz tut Not – Mithilfe ist gefragt. LWF aktuell 58, S. 17.

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31.05.2007

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Alois Zollner Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft Abt. Biodiversität, Naturschutz, Jagd Hans-Carl-v.-Carlowitz-P. 1

D - 85354 Freising Tel: +49 8161 4591 601


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Waldameisen stehen unter Naturschutz, trotzdem ist die Situation der Tiere nach wie vor nicht rosig. In Deutschland nehmen sich die Ameisenschutzwarten der Ameisen an und sind erster Ansprechpartner bei Schutz, Umsiedlung oder Expertenwissen.

Abb.1: Waldameise(Foto: Rudolf Vornehm)

Obwohl sämtliche Hügel bauenden Waldameisen seit über 200 Jahren unter Naturschutz stehen, gehen trotzdem die Waldameisenbestände auch in Deutschland in den letzten Jahrzehnten immer mehr zurück.

Der Bundesverband Deutsche Ameisenschutzwarte (DASW) e.V. ist die Dachorganisation der Ameisenschutzwarten (ASW) in den Bundesländern, die zum Schutz und zur Förderung einheimischer Ameisen und zur Sicherung ihrer Lebensgrundlagen gegründet wurden. DASW und ASW haben zum Ziel, den weiteren Rückgang der Hügel bauenden Waldameisen aufzuhalten, die vorhandenen Waldameisenbestände zu schützen, zu fördern und ihre natürliche Verbreitung zu unterstützen.

Dies geschieht durch

  • Bestandsaufnahme (Kartierung) und -überwachung,
  • Gefahrenabwendung bei Baumaßnahmen aller Art,
  • Umsiedelungen bedrohter Waldameisenvölker,
  • direkte Schutz- und Hegemaßnahmen sowie Lebensraumgestaltung,
  • Zusammenarbeit mit Behörden, Fach- und Naturschutzverbänden,
  • Fachberatung von Forst- und Naturschutzbehörden zum Schutz der Waldameisennester,
  • Fort- und Weiterbildung von Lehrern, Naturschützern und naturkundlich interessierten Bürgern,
  • Führungen, Vorträge, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Über aktuelle Themen aus Theorie und Praxis des Ameisenschutzes, aus der Ameisenkunde und allgemein aus dem Natur- und Artenschutz sowie über das Verbandsgeschehen informiert die vierteljährlich erscheinende Verbandszeitschrift "Ameisenschutz aktuell", die jedes Mitglied kostenlos erhält.

Jeder Landesverband der DASW berät in Fragen des Ameisenschutzes und stellt Informationsmaterial zur Verfügung. Die Landesverbände bilden Ameisenheger aus, damit diese als Sachkundige bei der Hege der Waldameisenbestände und auch bei Rettungsumsiedelungen von Ameisenvölkern tätig werden können.

Waldameisen brauchen Platz an der Sonne

Waldameisen haben eine wichtige Stellung im Nahrungsnetz des Waldes. Welche Rahmenbedingungen müssen für eine Erstansiedelung geschaffen werden? Worauf ist bei der Waldarbeit zu achten? Darüber informiert ein Merkblatt.

Dokumenteninfos

Autoren
Hubert Fleischmann

Redaktion
Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

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Alois Zollner Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft Abt. Biodiversität, Naturschutz, Jagd Hans-Carl-v.-Carlowitz-P. 1

D - 85354 Freising Tel: +49 8161 4591 601


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Fleischmann, H. (2007): Ameisenschutz tut Not – Mithilfe ist gefragt. LWF aktuell 58, S. 17.

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Schmetterling, Käfer und Wildbiene haben eine unersetzliche Rolle in unserer Natur. Doch ihre Zahl geht immer mehr zurück. Helfen Sie mit einer Patenschaft, gegen das Insektensterben!

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Waldameisen stehen unter Naturschutz

„Kapitel 10. Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften. (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 44 Absatz 1 Nr. 1 einem wild lebenden Tieren nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
  2. entgegen § 44 Absatz 1 Nr. 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
  3. entgegen § 44 Absatz 1 Nr. 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
  4. ...
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
  2. ...
  3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
  4. ...
  5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
  6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
  7. entgegen § 39 Absatz 1 Nr.1 ein wildlebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  8. ...
  9. entgegen § 39 Absatz 1 Nr.3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
  10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
  11. ...
  12. ...
  13. ...
  14. ...
  15. ...
  16. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier ausbringt,
  17. ...
  18. ...
  19. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nr. 1 oder Nr.2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
  20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nr.1 oder Nr.2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf
  21. anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
  22. ...
§ 71 Strafvorschriften. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 21, Absatz 4 Nr.1 oder Nr.3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht. (2)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 21, Absatz 4 Nr.1 oder Nr.3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht. (3)Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4)Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

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