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Wenn ein Gutschein abgelaufen ist: Pochen Sie beim jeweiligen Unternehmen auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern diese noch nicht abgelaufen sind. Das bestätigte kürzlich auch ein Gericht im Kanton Solothurn.
Falls Sie mit dem Anbieter keine Einigung erzielen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die geschuldete Leistung gerichtlich einzufordern.
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Was passiert, wenn der Gutschein abgelaufen ist?Ist die Gültigkeit eines befristeten Gutscheins abgelaufen, ist kein Händler mehr verpflichtet, den Gutschein anzunehmen. Allerdings hat nach Ansicht der Verbraucherzentralen dann der Kunde einen Anspruch darauf, einen Teil des Geldes zurückzuerhalten. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten, denn schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem unbefristeten Gutschein kann sich der Händler allerdings auf eine Verjährung berufen. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (siehe oben). Dann können Sie auch kein Geld mehr verlangen. So entschied auch das Landesgericht Oldenburg am 20.08.2013 (Az. 16 S 702/12). Das gilt auch, wenn die Gutscheinfrist zu kurz bemessen war. Ist ein Gutschein namentlich gebunden?Auch wenn auf dem Gutschein ein Name angegeben ist, bindend ist das nicht. Der Gutschein kann von jedem anderen auch eingelöst werden - es sei denn, es gibt bestimmte Einschränkungen. Ist das Angebot des Gutscheins auf eine bestimmte Person zugeschnitten und erfordert zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen, etwa bei einer sportlichen Aktivität, gilt das nicht. Wie sieht es mit dem Wert und der Leistung des Gutscheins aus?Es ist keine gute Idee, einen Gutschein für etwas zu verschenken, wo der Beschenkte noch draufzahlen muss, wenn er ihn in Anspruch nehmen möchte. Ein Gutschein von 20 Euro für eine Massage, die 40 Euro kostet, macht nicht wirklich Freude. Auf jedem Gutschein muss stehen, wer ihn ausgestellt hat und wie hoch der Betrag ist. Gutscheine können nicht gegen Geld eingetauscht werdenHändler sind nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheins in bar auszuzahlen. Schließlich will der Händler ja ein Geschäft machen und Ware verkaufen. Er muss nicht einmal den Restbetrag, der bei dem Kauf eines Produktes ggf. noch auf der Gutscheinkarte ist, auszahlen, so die Verbraucherzentralen. Der Kunde darf aber den Gutschein stückweise einlösen, wenn es für den Händler zumutbar ist. Was ist, wenn der Händler pleite geht?Pech hat der Gutscheinbesitzer, wenn der Händler pleite geht. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse und hat in so einem Fall das Nachsehen. Der Gutschein ist wertlos. Allerdings können sich Betroffene mit ihrer Forderung an den Insolvenzverwalter wenden. Gute Idee: Gutscheine selber gestaltenVerbraucherschützer raten, sich lieber genau zu überlegen, ob der Beschenkte mit dem Gutschein etwas anfangen kann. Denn je nach Gutscheintyp wird laut Schätzungen bis zur Hälfte nicht eingelöst - zur Freude der Händler. Wer einen selbst gemachten Gutschein verschenkt, hat mitunter weniger Sorgen und ist flexibler: Die Ablauffrist legt der Schenkende selbst fest, den Betrag sowieso und die Stückelung auch.
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