Was kann man bei der steuer absetzen 2014

Für sonstige Umzugskosten kannst Du zusätzlich einen Pauschalbetrag ansetzen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Die Umzugskostenpauschalen erhöht das Bundesfinanzministerium (BMF) regelmäßig (zuletzt per BMF-Schreiben vom 21. September 2018, Az. IV C 5-S 2353/16/10005 und vom 20. Mai 2020, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004).

Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:

  • Renovierung der alten Wohnung,
  • Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung,
  • Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer,
  • Ändern von Vorhängen,
  • fachgerechtes Anbringen von Lampen,
  • Einbau von Küche und anderen elektrischen Geräten,
  • Umschreiben des Personalausweises,
  • Ummelden des Pkw und die
  • Änderung des Telefonanschlusses.

Höhere Pauschale

Hast Du innerhalb von fünf Jahren bereits Deinen zweiten beruflich veranlassten Umzug hinter Dich gebracht, erhöht sich die Umzugspauschale für sonstige Umzugsauslagen um 50 Prozent. Dies gilt immer dann, wenn Du vorher und nachher eine eigene Wohnung hattest beziehungsweise hast.

Falls Du höhere Aufwendungen als die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen hattest, kannst Du auf die Pauschale verzichten und stattdessen Deine höheren Kosten mit entsprechenden Quittungen belegen. Einen Einzelnachweis verlangt das Finanzamt üblicherweise bei

  • einem Umzug, durch den eine doppelte Haushaltsführung anfängt, endet oder gewechselt wird, oder
  • wenn ein Arbeitnehmer seine doppelte Haushaltsführung beendet, indem er ins Ausland zieht, wo er zuvor schon einmal gelebt hat.

Für den Umzug kannst Du allerdings nur die Kosten angeben, die Du tatsächlich trägst. Bezahlt Dein Arbeitgeber zum Beispiel das Umzugsunternehmen, kannst Du diese Ausgaben nicht absetzen.

Tipp: Wechselst Du wegen eines neuen Jobs Deinen Wohnort, solltest Du bei den Vertragsverhandlungen bei Deinem Arbeitgeber nachfragen, ob er die Umzugskosten übernimmt; denn er kann die gesamten steuerlich absetzbaren Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Für die Firma sind das Betriebsausgaben. Wenn Du keine Aufwendungen zu tragen hast, entstehen für Dich natürlich keine Werbungskosten.

Umzugskostenpauschalen

Ende des UmzugsVerheiratete oder

Alleinerziehende

Ledige

Zuschlag für jede

weitere Person
im Haushalt

bis 28. Februar 20141.390 €695 €306 €
ab 1. März 20141.429 €715 €315 €
ab 1. März 20151.460 €730 €322 €
ab 1. März 20161.493 €746 €329 €
ab 1. Februar 20171.528 €764 €337 €
ab 1. März 20181.573 €787 €347 €
ab 1. April 20191.622 €811 €357 €
ab 1. März 20201.639 €820 €361 €

Quellen: mehrere BMF-Schreiben

Den Zuschlag gibt es für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören (zum Beispiel Verwandte und Hausangestellte). 

Neue Berechnung der Pauschalen seit Juni 2020

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 ändert nicht nur die Höhe der Umzugskostenpauschalen, sondern auch deren Berechnung. Für Umzüge ab Juni 2020 gelten die neuen Regeln. Genau genommen ist für die Pauschale der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgebend. Im BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 wurden die Pauschalen ab April 2021 und April 2022 erhöht.

Bei einem beruflichen Umzug ab Juni 2020 kann ein Berechtigter 860 Euro ansetzen, ab dem 1. April 2021 sind es 870 Euro und ab dem 1. April 2022 dann 886 Euro. Für jede andere Person kommen 573 Euro hinzu; ab April 2021: 580 Euro, ab April 2022: 590 Euro. Als andere Personen zählen:

  • der Ehepartner,
  • der Lebenspartner,
  • die ledigen Kinder sowie
  • Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Mit der Neuregelung werden Ehe- und Lebenspartner genauso behandelt wie Kinder. Unterm Strich erhöht sich dadurch die Pauschale für ein Kind, während sie sich für ein verheiratetes Paar verringert.  

Neu ist eine Pauschale für Berechtigte, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben. Das gilt beispielsweise, wenn Du aus dem Elternhaus ausziehst und erstmals eine eigene Wohnung beziehst. Dafür gibt es ab dem 1. Juni 2020 einen Pauschbetrag von 172 Euro, ab 1. April 2021: 174 Euro, ab April 2022: 177 Euro.

Kosten für Nachhilfeunterricht zusätzlich absetzbar

Oftmals müssen Kinder, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, Unterrichtsstoff nachholen. An den Kosten für die Nachhilfe beteiligt sich das Finanzamt, wenn die Behörde den Umzug als berufsbedingt anerkennt.

Als Nachweis gelten beispielsweise der Arbeits­vertrag oder eine Bestätigung Deines Arbeitgebers. Wenn Du die Rechnungen für den Unterricht einreichst, kannst Du die Kosten bis zu den folgenden Höchstbeträgen geltend machen:

Höchstbeträge für Nachhilfekosten

Ende des UmzugsUnterrichtskosten
bis 28. Februar 20141.752 €
ab 1. März 20141.802 €
ab 1. März 20151.841 €
ab 1. März 20161.882 €
ab 1. Februar 20171.926 €
ab 1. März 20181.984 €
ab 1. April 20192.045 €
ab 1. März 2020

2.066 €

ab 1. Juni 2020

1.146 €

ab 1. April 20211.160 €
ab 1. April 20221.181 €

Quellen: BMF-Schreiben vom 21. September 2018, vom 20. Mai 2020 und vom 21. Juli 2021

Erstattungsfähig ist die Hälfte des in der Tabelle genannten Höchstbetrags der umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten für ein Kind. Falls die Unterrichtskosten diesen erstattungsfähigen Betrag übersteigen, sind bis zu 75 Prozent des Höchstbetrags steuerlich absetzbar.

Beispiel Umzug zwischen Februar 2017 und Februar 2018:

PostenAusgabe 
Nachhilfekosten3.000 € 
davon abzugsfähig bis 50 %
von 1.926 € (Höchstbetrag)
963 €963 €
Restbetrag2.037 € 
davon abzugsfähig bis 75 %1.527,75 €1.527,75 €
höchstens jedoch bis zu
1.926 € (Höchstbetrag)
  
= abzugsfähige Unterrichtskosten 1.527,75 €

Fristen, Änderungen

Was kann man bei der steuer absetzen 2014

Für Steuerzahler lohnt sich fast immer der Blick zurück, denn fast jeder hat im vergangenen Jahr zu viel Steuern bezahlt. Vor allem Berufstätige profitieren von verbesserten Steuerabzügen.

Wer sich bis jetzt noch nicht an seine Einkommensteuererklärung gesetzt hat, sollte sich über wichtige Änderungen bei der Steuer informieren. Von Arbeitsweg bis Zweitwohnsitz: Experten erklären die neuen Regeln für die Steuererklärung 2014.

Nicht alle Berufstätigen müssen eine Steuererklärung für 2014 machen. Wenn die Steuererklärung Pflicht ist, muss sie aber bis zum 1. Juni 2015 abgegeben werden, da der Stichtag 31. Mai auf einen Sonntag fällt.

Nehmen Arbeitnehmer allerdings die Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuervereinen in Anspruch, endet die Frist am 31. Dezember 2015. Alle, die freiwillig ihre Erklärung abgeben, haben sogar bis zum 31. Dezember 2018 Zeit.

Diese Neuerungen sind für die Steuererklärung 2014 wichtig:

Arbeitsweg

Neuerdings gelten auch Sammelstellen, die auf Anweisung des Arbeitgebers aufgesucht werden, als Arbeitsstätte. Das Finanzamt berücksichtigt für die Anfahrt dabei pauschal 30 Cent je Kilometer oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

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Die Zeitschrift ?Finanztest? weist darauf hin, dass Mieter und Eigentümer neue Handwerkerkosten absetzen können. Dazu gehören zum Beispiel der Ausbau des Daches im Eigenheim oder der Anbau eines Wintergartens. Zudem kann der nachträgliche Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung abgesetzt werden. Nicht mehr geltend gemacht werden können dagegen Gutachter-Tätigkeiten wie das Überprüfen der Heizung.

Haushaltshilfen

Für Mieter und Eigentümer, die 2014 Haushaltshilfen beschäftigt haben, gibt es mehr Geld zurück. Arbeitskosten für Putzkräfte oder Pflegedienste können steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt seit einem Entscheid des Bundesfinanzhofes (BFH) auch für Schneeräumungskosten auf und vor dem Grundstück.

Bislang nicht steuerpflichtige Senioren sollten prüfen, ob sie wegen der Rentenerhöhung vom 1. Juli womöglich eine Steuererklärung für 2014 abgeben müssen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hin. Der Freibetrag, bis zu dem Rentner keine Steuern zahlen müssen, liegt für das Jahr 2014 bei 8492 Euro. Die Rentenerhöhung kann dazu geführt haben, dass die Einkünfte nun über dem steuerfreien Freibetrag liegen.

Ob eine Steuererklärung nötig ist, hänge aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab. Steuermindernd wirken können bei Senioren unter anderem Krankenkassenbeiträge und unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben im Zusammenhang mit Krankheiten.

Umzugskosten

Wer 2014 berufsbedingt umgezogen ist, darf pauschal mehr absetzen. Ledige können 715 Euro ohne Nachweise von der Steuer absetzen, Verheiratete 1429 Euro. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe weist zudem darauf hin, dass auch Kosten für Nachhilfe der Kinder abgesetzt werden können, falls diese durch einen Schulwechsel nötig wird. Bis zu 1802 Euro erkennt das Finanzamt an.

Nach einem Umzug ändert sich nicht nur die eigene Adresse. Auch das zuständige Finanzamt ist in der Regel ein anderes. Wichtig ist das unter anderem für die Steuererklärung. „Diese muss beim Finanzamt des neuen Wohnsitzes abgegeben werden“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Zweitwohnsitz

Eine Zweitwohnung abzusetzen, ist schwieriger geworden. Vor 2014 konnte ein Berufstätiger jede Wohnung steuerlich geltend machen, die er als Unterkunft nutzte. Nun gilt das nur noch für Wohnungen, an deren Kosten der Steuerzahler sich auch angemessen beteiligt. Die Neuregelung betrifft vor allem junge Arbeitnehmer, die zu Hause bei den Eltern wohnen, aber nichts für Heizung, Strom und Miete zahlen.

Neu ist zudem, dass Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt haben, für Einrichtung, Miete und Betriebskosten nur noch bis zu 1000 Euro monatlich absetzen dürfen. Bei einem Zweitwohnsitz sei das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem man sich vorwiegend aufhalte, sagt Uwe Rauhöft vom NVL. Wer die Steuererklärung dennoch an das alte Finanzamt schickt, muss sich keine Sorgen machen. „Das Finanzamt leitet die in der Regel an das zuständige Amt weiter.“

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Nicht jeder ist mit seinem Steuerbescheid zufrieden. Manche ziehen sogar vor Gericht, um bestimmte Kosten absetzen zu dürfen. Von einem positiven Gerichtsurteil können alle anderen Steuerzahler ebenfalls profitieren. Lohnenswert ist es auch, laufende Verfahren im Blick zu behalten, erklärt die Stiftung Warentest im „Finanztest“-Spezial-Heft „Steuern 2015“. Dann sollten sie dafür sorgen, dass ihr Steuerfall in dem umstrittenen Punkt offenbleibt. Drei Verfahren im Überblick:

Kindergeld: Eltern, deren Kinder über den 25. Geburtstag hinaus studieren oder eine Ausbildung machen, können sich Hoffnungen auf Nachzahlungen machen. Nach Angaben der „Finanztest“-Experten muss das Bundesverfassungsgericht entschieden, ob die Familienkasse bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld zahlen muss (Az.: 2 BvR 646/14). Eltern sollten Einspruch gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid und die Ablehnung der Kinderfreibeträge im Steuerbescheid einlegen.

Werbungskosten: Für Anleger kann ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof interessant sein (Az.: VII R 18/14) interessant sein. Hier geht es um die Anerkennung von Werbungskosten. Entschieden werden soll, ob Kosten wie Depot-, Verwaltungsgebühren und Kreditzinsen bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden sollen.

Scheidung: Scheidungskosten sind von der Steuer absetzbar. Das zumindest entschied das des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14). Doch auch diese Frage ist noch nicht abschließend juristisch geklärt. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 66/14).

Doch wie erfahren Steuerzahler von entsprechenden Verfahren? Einfach ist die Recherche auf den Internetseiten des BFH. Hier werden alle anhängigen Verfahren aufgelistet. Gesucht werden können auch Fälle, die beim Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof liegen. (gs, mit Agenturmaterial)

Gartenhelfer, Verpflegungspauschale oder Ehrenamt – legale Steuertricks gibt es im Video:

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Sie wollen noch mehr Steuern sparen? Dann schauen Sie doch auch den zweiten Teil der „legalen Steuertricks“:

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