Wann muss man keine Mehrwertsteuer ausweisen?

Worum geht's?

Selbständige und Gründer werden häufig mit Fragen rund um Steuern und Rechnungen konfrontiert. Unser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie bei Umsatzsteuer, Formalien einer Rechnung, Finanzamt oder Kleinunternehmer den Überblick  behalten.

1. Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer (abgekürzt USt.) ist eine Steuer, die den Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien besteuert, den sogenannten Umsatz. Die Umsatzsteuer, oft auch Mehrwertsteuer genannt, wird grundsätzlich von dem Erlös bemessen, den ein Unternehmer für seine Leistung im Inland erzielt.

Die Umsatzsteuer ist lediglich eine indirekte Steuer, denn der Schuldner der Umsatzsteuer sowie derjenige, welcher wirtschaftlich von ihr belastet ist, sind nicht identisch. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach diesem Erlös und wird prozentual berechnet.

Besteuert werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles das, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die eventuell im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer.

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes soll nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer tatsächlich belastet werden. Für Unternehmer stellt die Umsatzsteuer grundsätzlich also nur einen durchlaufenden Posten dar.

Umsatzsteuer - oder auch Mehrwertsteuer. Sie begegnet uns jeden Tag. Doch wann muss wer Umsatzsteuer zahlen? Und was ist denn ein "Kleinunternehmer"? Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

3. Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer (USt.) und Mehrwertsteuer (MwSt.)?

Weil oft danach gefragt wird, ein kurzer Exkurs zum Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer. Kurz gesagt: Für Unternehmer gibt es keinen relevanten Unterschied.

Zumindest in Deutschland meint man mit Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer immer die selbe Steuerart. Korrekt ist aus deutscher Sicht die Bezeichnung "Umsatzsteuer", denn es gibt ein "Umsatzsteuergesetz" (UStG), aber kein "Mehrwertsteuergesetz". Umgangssprachlich wird aber häufiger die Bezeichnung Mehrwertsteuer verwendet. Rechtliche Auswirkungen hat diese Unterscheidung der Begriffe aber nicht.

Aus europäischer Sicht ist allerdings der Begriff „Mehrwertsteuer“ korrekt, denn das entsprechende Steuersystem basiert auf der „Mehrwertsteuersystemrichtlinie“ (MwStSystRL) der Europäischen Union, die rechtliche Grundlage auch des deutschen UStG ist. Dementsprechend verwenden die meisten anderen Staaten in ihrer Landessprache den Begriff „Mehrwertsteuer“, z.B. „Value Added Tax (VAT)“ in Großbritannien oder „Taxe sur la Valeur Ajoutée (TVA)“ in Frankreich.

4. Die 9 wichtigsten Fragen: Umsatzsteuer und Rechnungen

1. Wer darf eigentlich Rechnungen schreiben?

Die Ausstellung einer Rechnung obliegt lediglich einem Unternehmer. Eine Privatperson ist lediglich zur Ausstellung einer qualifizierten Quittung berechtigt. Zu diesem Thema gibt es in der Praxis jedoch viele unterschiedliche Auffassungen. Deswegen ist es besonders wichtig folgende Grundsätze zu beachten:

a) Ist meine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?

Sie ist es, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

oder

b) Ist meine Tätigkeit als freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit anzusehen?

Sie ist es, wenn insbesondere z. B. eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausgeübt wird.

An die Qualifizierung in eine freiberufliche Tätigkeit werden jedoch noch weitere Anforderungen gestellt, die in jedem Einzelfall geprüft werden müssen. Liegt also eine der vorgenannten Tätigkeiten gewerblicher oder freiberuflicher Art vor, spricht man Einkommensteuerlich von einer Unternehmerischen Tätigkeit.

Ist meine Tätigkeit auch Umsatzsteuerlich eine unternehmerische Tätigkeit?

Das Umsatzsteuergesetz besagt, dass Unternehmer der ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt!

Folge

Zur Ausstellung von Rechnungen ist grundsätzlich ein Unternehmer oder ein Unternehmen berechtigt, welcher bzw. welches eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit ausübt. Hierzu genügt es, lediglich die einkommensteuerlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Hinweis für Privatverkäufe

Wer also ausschließlich gelegentlich bzw. unregelmäßig private Dinge veräußert ohne die Absicht einen Gewinn zu erzielen gilt einkommensteuerliche nicht als Unternehmer. Umsatzsteuerlich kann jedoch eine Unternehmerschaft vorliegen, weil hier bereits die Erzielung von Einnahmen maßgeblich ist. Da es jedoch in der Regel sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich an der Nachhaltigkeit scheitert, treten in der Praxis bei Privatpersonen nur sehr selten steuerliche Konsequenzen auf.

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; bei Abschlagsrechnungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt bzw. den Nettobetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

3. Wer darf wann wie viel Umsatzsteuer in Rechnung stellen?

Umsatzsteuer darf dem Grunde nach in Rechnung stellen, wer nach den Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Der Höhe nach darf Umsatzsteuer nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Umsatz muss im Inland steuerbar sein!

Steuerbar ist ein Umsatz grundsätzlich dann, wenn eine Lieferungen und sonstige Leistung, die durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt wurde.

b) Der Umsatz muss steuerbar aber nicht steuerfrei sein!

Nicht steuerfrei ist er grundsätzlich dann, wenn keine der im Katalog der Steuerbefreiungen (§4 UStG) genannten Steuerbefreiungen in Frage kommt.

Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem maßgeblichen Steuersatz in Prozent, welcher mit dem Entgelt (Nettobetrag) multipliziert wird.

Wird zu wenig Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, schuldet der leistende Unternehmer dennoch den Betrag, der korrekter Weise hätte ausgewiesen werden müssen. Wird zu viel Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so ist auch der zu viel ausgewiesene Betrag an das Finanzamt zu zahlen. Eine Berichtigung falscher Rechnungen ist unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Ausnahme: Die sogenannte Kleinunternehmerregelung

4. Was muss bei der Übermittlung einer Rechnung per E-Mail beachtet werden?

Der Gesetzgeber besteht bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung (z. B. per E-Mail) darauf, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein muss.

Dies geschieht in der Praxis durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001.

In der Praxis wird dabei die zu versendende Rechnung zuerst in eine PDF-Datei konvertiert und dann mittels einer Signatursoftware signiert, d.h. es wird eine Prüfdatei erstellt, in der bestimmte Merkmale der Rechnung sowie des Rechnungssenders verschlüsselt enthalten sind. Beide Dateien werden zusammen verschickt und ermöglichen später dem Empfänger die Rechnung auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen.

5. Was passiert wenn versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde?

a) Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Umsatzsteuer Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag.

b) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Sowohl beim unrichtigen, als auch beim unberechtigten Steuerausweis kann mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Berichtigung vorgenommen werden.

6. Welche besonderen Anforderungen gelten für Rechnungen an ausländische Unternehmer?

Rechnungen an ausländische Unternehmer können einige rechtliche Fallstricke enthalten. In der Praxis sind folgende Umsätze häufig anzutreffen. An diese werden unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, für deren Einhaltung stets der Rechnungssteller verantwortlich ist:

a) nicht steuerbare Umsätze

Wie bereits unter Frage 4 beschrieben, ist ein Umsatz im Umkehrschluss dann nicht steuerbar, wenn er nicht im Inland ausgeführt wurde. Gilt also der Ort eines Umsatzes aufgrund einer Leistung als im Ausland belegen, liegt für den leistenden Unternehmer ein nicht steuerbarer Umsatz vor. In diesen Fällen müssen neben den allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung, welche unter Frage 2. aufgelistet sind folgende zusätzlichen Angaben gemacht werden bzw. Voraussetzungen erfüllt werden:

Umsatzsteuer darf nicht in Rechnung gestellt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIN oder UStID) des Leistungsempfängers muss angegeben werden. (gilt jedoch nur für Leistungen an Unternehmer in der EU) Gegebenenfalls muss auch ein Hinweis auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren erfolgen, mit welchem der Leistungsempfänger darüber informiert wird, dass er steuerliche Konsequenzen aus der an Ihn erbrachten Leistung zu erfüllen hat.

b) innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, veräußert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU. Sie liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand, die Ware, auch tatsächlich von dem EU-Land des liefernden Unternehmers in das EU-Land des empfangenden Unternehmers befördert oder versendet wird. Solche innergemeinschaftlichen Lieferungen sind grundsätzlich Steuerfrei. Die Steuerfreiheit kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIN oder UStID) beider Parteien auf der Rechnung vermerkt ist.

c) Ausfuhrlieferungen

Wie auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferung verlässt bei der Ausfuhrlieferung der Gegenstand der Lieferung (Ware) das Ursprungsland. Jedoch gelangt der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung in das Drittland und nicht in einen EU-Staat. Da Unternehmer außerhalb der EU im Zusammenhang mit solchen Warenlieferungen nicht mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten können genügt für die Inanspruchnahme einer auch hier vorliegenden Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer ein Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr des Gegenstandes aus der EU. Dies geschieht in der Praxis in der Regel durch die Vorlage von zollamtlichen Ausfuhrpapieren.

7. Wann muss die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden?

Grundsätzlich gilt folgendes:

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.

Eine Fristverlängerung ist jedoch möglich!

Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

8. Der Vorsteuerabzug: Was können Unterenhmer von der Umsatzsteuer abziehen?

Dem Grunde nach kann jeder Unternehmer von der von Ihm geschuldeten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuerbeträge abziehen um sodann nur den verminderten Betrag an das Finanzamt zahlen zu müssen. Als Vorsteuer gilt insbesondere die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt.

9. Wann kann man von der Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung wechseln?

Im Rahmen der erstmaligen Begründung der Unternehmerschaft hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Entweder entscheidet er sich für die Kleiunternehmerregelung, weil sein Umsatz im Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag von 17.500,00 Euro nicht übersteigen wird oder er verzichtet auf diese Regelung und hat anschließend sämtliche Umsätze, ausgenommen solche welche steuerfrei sind, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Hat man sich jedoch gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, so ist man für einen Zeitraum von 5 Jahren an diese Entscheidung gebunden. Ein erneuter Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist dann frühestens wieder nach Ablauf dieses Zeitraumes auf Antrag möglich!

5. Umsatzsteuer: Pro und Kontra Kleinunternehmerregelung

Jeder Gründer steht am Anfang seiner Karriere als selbstständiger Unternehmer vor einer Vielzahl steuerrechtlicher Fragen. Eine Entscheidung die jeder Existenzgründer treffen muss ist seine Einstufung bezüglich der Umsatzsteuerbehandlung. Will er beim Rechnungen schreiben von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen oder besser nicht? Diese Frage werden wir im Folgenden näher beleuchten.

Was ist die Kleinunternehmerregelung, wer ist Kleinunternehmer?

Der Begriff Kleinunternehmerregelung ist ein Synonym für eine im Umsatzsteuergesetz vorhandene Erleichterungsvorschrift für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund lediglich geringer Umsätze, von bestimmten umsatzsteuerlichen Pflichten befreit werden können. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 22.000,00 € nicht überschritten hat und deren Umsatz im jeweils aktuellen Jahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.

Als maßgeblicher Umsatz, welcher bei der Prüfung der oben genannten Grenzen zu berücksichtigen ist, gilt die Summe der im Kalenderjahr vereinnahmten (das heißt durch die Kunden tatsächlich gezahlten) Entgelte abzüglich der Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 22.000,00 €, gilt der Unternehmer grundsätzlich als Kleinunternehmer.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, darf der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Der Unternehmer kann allerdings freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Umsatzsteuer). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auch die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, die andere Unternehmer für betriebliche Aufwendungen in Rechnung gestellt haben. Anzeige

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Wie entscheidet man sich zu Beginn der Selbständigkeit für die Kleinunternehmerregelung?

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde oder Anmeldung einer selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit beim Finanzamt erhält man von diesem einen Fragebogen zugesandt. In diesem Fragebogen wird danach gefragt, wie man hinsichtlich der Umsatzsteuer verfahren möchte. Werden keine Angaben gemacht, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfolgt. Was passiert, wenn ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung stellt?

Ein versehentlicher Ausweis von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer ist natürlich mit einer Verpflichtung verbunden. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss in jedem Fall an das Finanzamt abgeführt werden. Und dies unabhängig davon, ob der Empfänger der Rechnung diese mitbezahlt hat oder nicht. Eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung, zur Vermeidung der Zahlung an das Finanzamt, kann jedoch unmittelbar nach Ausstellung der falschen Rechnung erfolgen. Rechtsgrundlage: § 14c Abs. 2 UStG Welche Auswirkungen hat die Kleinunternehmerregelung auf die zu erstellenden Rechnungen?

Besonders wichtig ist, dass für Kleinunternehmer der Ausweis der Umsatzsteuer auf erstellten Rechnungen entfällt. Folgende für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erforderliche Mindestbestandteile einer Rechnung, sind auch für Rechnungen eines Kleinunternehmers relevant:

  • Vollständiger Name sowie Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Kunden)
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Auststellungsdatum
  • Fortlaufende, einmalig vergebende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände (handelsübliche Bezeichnung) oder
  • Umfang und Art der sonstigen Leistung (Bezeichnung der erbrachten Dienstleistung)
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (sog. Leistungsdatum)
  • Hinweis auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Es ist praxisüblich, dass auch Kleinunternehmer eine detaillierte Rechnung für ihre Leistungen erstellen. Zusätzlich ist es zu empfehlen, dem Rechnungsempfänger durch einen Vermerk auf der Rechnung zu signalisieren, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Die kann beispielsweise durch folgenden Hinweis erfolgen:

Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 (1) UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Auf die Anwendung der Regelbesteuerung wird verzichtet.

Wie eine ordnungsgemäße Rechnung eines Kleinunternehmers aussehen kann, zeigt nachfolgendes Rechnungsbeispiel.

Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung können Unternehmer, welche lediglich Leistungen an Privatkunden oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ausführen, einen leichten Wettbewerbsvorteil erlangen, sofern sie aus dem Warenein- und -verkauf Gewinne erzielen.

Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer das Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzsteuer an den Kunden weitergeben und seine Ware entsprechend billiger anbieten. Werden die umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte in erster Linie mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich für einen Kleinunternehmer, der im Wesentlichen Dienstleistungen erbringt, wirtschaftlich nichts ändern. Beispiel:

Der Kleinunternehmer Peter Beispiel (PB) vertreibt Gegenstände über die Handelsplattform Ebay an Privatpersonen. Er kauft das einzelne Produkt selbst für 59,50 € (inkl. 19% USt) ein. Der umsatzsteuerpflichtige Händler (UH) bietet dieses Produkt bei Ebay für 119,00 € an. Sein Einkaufspreis liegt ebenfalls bei 59,50 €.

Sofern PB den gleichen Preis verlangt wie UH, beträgt sein Gewinn 59,50 € (119,00 € /. 59,50 €).

UH hingegeben erzielt nach Abzug der Umsatzsteuer einen Nettoumsatz von lediglich 100,00 €. Da er aus seinem Einkaufspreis zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, verbleibt sind vom Umsatz nur 50,00 € abzuziehen. Nichts desto trotz erzielt UH danach nur einen Gewinn von 50,00 € und somit 9,50 € weniger als der PB.

PB könnte zur Erzielung des gleichen Gewinnes wie UH also seine Ware um 19,00 € günstiger anbieten.

Dieser Wettbewerbsvorteil liegt jedoch ausschließlich dann vor, wenn es sich beim Kunden um eine Privatperson handelt!

Welche Nachteile bringt die Kleinunternehmerregelung mit sich?

Bei Unternehmern, die ihre Leistungen vorwiegend gegenüber anderen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen erbringen, kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht Vorteile bringen. Denn dann kann Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen muss der Unternehmer dadurch nur den Nettobetrag des erworbenen Gegenstandes finanzieren.

Ein weiterer Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist die Offenbarung im Angebot oder spätestens mit der Rechnung gegenüber dem Kunden, das die Umsätze des Selbstständigen oder Freiberuflers unter 17.500 € liegen. Dies kann aus Marketing-Sicht einen sehr faden Beigeschmack bei den Kunden hinterlassen und das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Existenzgründers schmälern.

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bringt jedoch auch Nachteile mit sich. So sind unter anderem in den ersten 24 Monaten sogenannte Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, weshalb die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle bereits innerhalb des Jahres deutlich aufwändiger sein kann.

Fazit:

Die richtige Wahl Anwendung oder Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung hängt grundsätzlich von mehreren Umständen ab. Z. B. an welche Kundengruppe überwiegend geliefert oder geleistet wird, ob die voraussichtlichen Betriebsausgaben Vorsteuerabzug beinhalten oder nicht usw. In jedem Fall sollte vor der Erklärung gegenüber dem Finanzamt ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.

Kleinunternehmerregelung hin oder her. Wichtig ist letzendlich gerade für Existenzgründer pünktlich die anstehenden Rechnungen an den Kunden zu stellen.

6. Umsatzsteuer-ID: Was ist das, kann eine fehlende Umsatzsteuer-ID abgemahnt werden?

Der § 5 TMG verpflichtet Webseitenbetreiber, im Rahmen des Impressums bestimmte gesetzliche Pflichtangaben vorzuhalten. Das KG Berlin hatte zu entscheiden, ob die fehlende Angabe der Umsatzsteuer-ID und des Handelsregisters einen Verstoß gegen die Impressumspflicht darstellt.

Was war geschehen?

Im streitgegenständlichen Verfahren hielt ein Online-Händler zwar ein Impressum auf der Webseite seines Online-Shops vor, allerdings führte er dort weder seine Handelsregisternummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Der Betreiber des Online-Shops wurde daraufhin von einem Mitbewerber abgemahnt und schließlich vor dem Landgericht Berlin verklagt.

Das Landgericht Berlin wies die Klage erstinstanzlich ab (Urteil vom 31.08.2010 – Az.: 103 O 34/10), da es sich nach Ansicht der Richter lediglich um eine Bagatelle gem. § 3 I UWG handelte und die Verbraucher durch die Fehlangaben nicht spürbar beeinträchtigt seien. Vielmehr seien es keine Information, welche Verbraucher benötigten, um gegen den Online-Shop-Betreiber vorgehen zu können, so dass auch von keiner Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderen Marktteilnehmer ausgegangen wurde. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Mitbewerber und legte Rechtsmittel ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Erfolg, wie das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung von Anfang Dezember 2011 (Urteil vom 06.12.2011 – Az.: 5 U 144/10) entschied. Das KG Berlin hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass die fehlenden Angaben zum Handelsregister und die fehlende Umsatzsteuer-ID keineswegs lediglich eine Bagatelle darstellen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Pflichtangaben nach § 5 TMG aufgrund der Vorgaben in der eCommerce-Richtlinie als wesentlich i.S.v. § 5a II UWG anzusehen seien. Eine Bagatelle könne daher nicht in Betracht gezogen werden. Online-Händler hätten sich an diesen Vorgaben zu orientieren und können sich nicht einfach darüber hinwegsetzen. Anzeige

Weitere Urteile zur Umsatsteuer-ID

Zum gleichen Ergebnis gelangte auch das OLG Hamm in einer Entscheidung von April 2009 (Urteil vom 02.04.2009 - Az.: 4 U 213/08) und stufte die fehlende Angabe von Steuer-ID und Handelsregister-Nummer als abmahnfähiger Verstoß ein.

Für die Praxis heißt das, dass Online-Händler auch vermeintlich unwichtige Angaben (wie die Umsatzsteuer-ID und die Angaben zum Handelsregister) bei Zweifeln in jedem Fall im Impressum angeben sollten, da sie sich sonst wettbewerbswidrig verhalten und abgemahnt werden können.

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7. Neue Umsatzsteuer seit Januar 2015: Dienstleistungen und digitale Inhalte

Zum 1. Januar 2015 muss sich die E-Commerce-Branche auf viel Arbeit einstellen. Für Shopbetreiber, die digitale Produkte anbieten (Apps, Film-Downloads, E-Books ...) und für Dienstleister gelten dann komplett neue Regeln in puncto Umsatzsteuer und Rechnungen.

Wen betrifft die neue Umsatzsteuer 2015?

Betroffen sind Geschäfte, die Unternehmer, Anbieter oder Shops mit privaten Kunden (B2C) schließen. Voraussetzung ist, dass es sich um „elektronisch erbrachte Leistungen“ handelt.

Das sind zum Beispiel:

  • Hosting-Angebote
  • Streaming-Angebote
  • Kostenpflichtige Mitgliederportale
  • Betreiber von Online Datenbanken
  • Downloads von Filmen oder Musik
  • Anbieter digitaler Bilder oder E-Books
  • Betreiber von Online Verkaufsplattformen

Die Europäische Union definiert diese Leistungen als solche, die in der Regel mit minimaler menschlicher Beteiligung über ein Datennetz erbracht werden.

Welche Anbieter sind nicht von der neuen Umsatzsteuer betroffen?

Verträge ausschließlich zwischen Unternehmen (der B2B-Bereich) sind nicht von der Neuregelung betroffen. Ebenfalls nicht betroffen sind alle Online-Shops, die „ganz normal“ physische Ware versenden. Hier ändert sich bei den Steuern nichts.

Nicht erfasst werden schließlich Dienstleistungen, bei denen das Internet nur als Übertragungsmedium dient. Wenn also ein Berater sein Gutachten per E-Mail übermittelt, oder ein Designer ein neu entworfenes Logo, handelt sich nicht um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Was genau ändert sich bei der neuen Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer?

Bei Geschäften innerhalb der EU müssen Händler ab Januar 2015 die Umsatzsteuer in das Land abführen, aus dem der (private) Kunde kommt.

Ein Beispiel:

Wenn ein Nutzer mit Wohnsitz in Frankreich bei einem deutschen Anbieter von Shops oder Downloadplattformen Musik, Apps, Bilder oder Filme herunterlädt, muss der deutsche Anbieter die Umsatzsteuer in Frankreich abführen.

Wenn im umgekehrten Fall ein Nutzer aus Deutschland eine App oder Musik in einem Shop in Spanien bestellt und herunterlädt, muss der spanische Shopbetreiber die Umsatzsteuer in Deutschland abführen.

Viel Arbeit für die Anbieter

Jeder Unternehmer, der digitale Inhalte EU-weit anbietet, muss sich mit steuerrechtlichen Fragen und Meldepflichten in jedem EU-Land befassen.

In der Praxis soll das Verfahren aber durch eine einheitliche Umsatzsteuervoranmeldung beim für den Händler zuständigen Finanzamt vereinfacht werden (sogenannter Mini-One-Stop-Shop oder Kleine Einheitliche Anlaufstelle). Dieses Amt leitet die Erklärungen dann an die zuständigen Finanzämter der Mitgliedstaaten weiter. Der Unternehmer zahlt seine Umsatzsteuer insgesamt an dieses Finanzamt, muss aber selbst beurteilen, welcher Steuersatz im EU-Ausland für seine Leistungen gilt. Dabei ist Vorsicht geboten, denn in vielen Staaten gelten ermäßigte Steuersätze nach deren nationalem Recht.

Weitere Informationen gibt es auf dieser Seite der EU:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#new_rules

In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständige für die Kleine Einheitliche Anlaufstelle. Weitere Informationen finden sich dort unter

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/FAQ/faq_M1SS_node.html

Ganz wichtig ist, dass die Unternehmer, die den Mini-One-Stop-Shop nutzen wollen, sich aktiv dafür anmelden müssen

Es besteht ein höheres Haftungsrisiko

Theoretisch ist es möglich, dass ein deutscher Anbieter in allen 28 Mitgliedsstaaten der EU seiner Meldepflicht nachkommen muss. Mit allen Konsequenzen, die im Steuerrecht für falsche oder verspätete Meldungen gelten.

Dabei muss er beachten, dass für im Ausland steuerbare Leistungen – auch wenn er den Mini-One-Stop-Shop nutzt – ausländisches Steuerrecht gilt. Viele Staaten sind dabei sehr viel strenger als Deutschland, was Strafen oder Zuschläge für zu niedrig oder zu spät gemeldete oder gezahlte Umsatzsteuer angeht. Diese Strafen können höher als die Umsatzsteuer selbst, und in der EU können sie über Amtshilfe grundsätzlich in Deutschland eingetrieben werden.

Kleinunternehmer sind besonders betroffen

Wer bisher in Deutschland keine Umsatzsteuermeldungen abgibt, weil er die Kleinunternehmerregelung nutzt, sollte besonders aufpassen, wenn er unter die neue Regelung fallende Dienstleistungen an B2C-Kunden in der EU erbringt. Die Kleinunternehmerregelung gilt nämlich nicht für das Ausland, das hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden. Außerdem können Kleinunternehmer wahrscheinlich nicht den Mini-One-Stop-Shop benutzen.

Besondere Fallen für Portal- und App-Store-Betreiber

Nach einer Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes muss ein Portal- oder App-Store-Betreiber ab dem 1.1.2015 die Umsatzsteuer für alle Verkäufe an Verbraucher selbst anmelden und abführen. Er kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass er nur als Vermittler aufgetreten ist, es sei denn, der entsprechende Portalauftritt, alle Rechnungen und Verträge werden sehr sorgfältig gestaltet. Dies ist vor allem für EU-Betreiber ein Risiko, die Apps oder andere e-Services von Anbietern aus Drittstaaten vertreiben.

Preisangaben auf der Website: Es muss neu kalkuliert und programmiert werden

Die verschiedenen EU-Länder haben verschiedene Steuersätze. Anbieter müssen hier über die Form der Darstellung der Preise nachdenken. Da die Preise gegenüber Privatkunden immer inklusive der Umsatzsteuer dargestellt werden müssen, ist leider völlig unklar, wie rechtssichere Preisangaben in der Praxis dann aussehen können.

Nicht erlaubt ist es, Nettopreise anzugeben und dann zu schreiben "zzgl. MwSt". Preise müssen gegenüber Endverbrauchern immer als Endpreise inklusive der Mehrwertsteuer angegeben werden.

Auch das dynamische Anzeigen der verschiedenen Mehrwertsteuersätze wird Dienstleister vor praktische Probleme stellen. Zum einen ist da der hohe Programmieraufwand. Zum anderen sind IP Adresse oder Spracheinstellungen der Browser keine zuverlässigen Indikatoren für die Herkunft des Kunden.

Denkbar wäre, hier für alle Kunden einen einheitlichen Preis „inklusive Umsatzsteuer“ anzugeben. Das bedeutet dann aber natürlich, dass je nach Steuersatz die Nettopreise unterschiedlich ausfallen und damit auch der Gewinn.

Daneben muss auch die Software für die Rechnungserstellung umgestellt werden, um die unterschiedlichen Steuersätze für die Kunden in den verschiedenen Ländern korrekt in den Rechnungen darzustellen. Zudem muss dann natürlich auch die eigene Buchhaltung an diese Problematik der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze angepasst werden, damit die Steuern korrekt abgeführt werden.

Manche Länder haben sogar noch Sonderregeln für die Rechnungstellung an Verbraucher, zum Beispiel verlangt Italien, dass deren private Steuernummer anzugeben ist. Abermals gilt – Verstöße können zu Strafen führen. Fazit zur neuen Umsatzsteuer 2015

Das Credo der EU scheint zu sein: Machen wir die Vorschriften für die IT-Wirtschaft stets so kompliziert wie möglich. Man wächst schließlich mit seinen Herausforderungen.

Die Shopbetreiber mussten gerade erst das komplette Widerrufsrecht neu umsetzen. Nun gibt es neue Vorschriften für Anbieter von Dienstleistungen und digitalen Inhalten. Alle betroffenen Unternehmer sollten diese Neuregelungen von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug mit Ihrem Steuerberater besprechen.

8. Umsatzsteueränderung 2010: Was hat sich bei Mehrwertsteuer & Co. geändert?

Seit dem 1. Januar 2010 gelten infolge der Umsetzung einer EU-einheitlichen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie geänderte Regelungen für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Orts einer sonstigen Leistung. Diese Neuregelung betrifft die Umsatzsteuer sowohl vom Unternehmer selbst erbrachter Leistungen an einen, als auch empfangener Dienstleistungen von einem - im Ausland ansässigen Unternehmer.

Seit dem 1. Januar 2010 gelten infolge der Umsetzung einer EU-einheitlichen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie geänderte Regelungen für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Orts einer sonstigen Leistung.

Diese Neuregelung betrifft die Umsatzsteuer sowohl vom Unternehmer selbst erbrachter Leistungen an einen, als auch empfangener Dienstleistungen von einem - im Ausland ansässigen Unternehmer.

Welche Bedeutung kommt dem Leistungsort zu?

Da sich der Anfall von in- oder ausländischer Umsatzsteuer nach dem Ort einer Leistung bestimmt, ist dessen zutreffende Festlegung für Unternehmen von entscheidender Bedeutung.

Nur wenn der Ort einer Leistung (als Überbegriff für Lieferungen körperlicher Gegenstände und sonstigen Leistungen, i. d. R. Dienstleistungen) im Inland liegt, kann ein Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Liegt der Ort eines Umsatzes nicht im Inland, so ist er stets nicht im Inland steuerbar! Anzeige

Des Weiteren muss ermittelt werden, ob der Empfänger der ausgeführten Leistung ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder ein Nichtunternehmer (Privatperson) ist.

Darauf basierend gibt es die folgenden Möglichkeiten, wie sich der Ort der sonstigen Leistung ab dem Jahr 2010 bestimmt:

 Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ausgeführt, bestimmt sich der Ort danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Wird die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (Privatperson) oder einen Unternehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ausgeführt, bestimmt sich der Ort danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Eine Sonderregelung kommt zur Anwendung (z. B. für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück).

Beispiele zu den in der täglichen Praxis am häufigsten anzutreffenden Leistungen mit Auslandsbezug:

1. Die deutsche Unternehmerin Birgitt Beispiel (BB) erbringt eine Werbeleistung an den in Österreich (EU-Gebiet) ansässigen Unternehmer Peter Muster (PM). PM tritt BB gegenüber mit seiner österreichischen UStID-Nummer auf.

Lösung 1: BB erbringt eine sonstige Leistung, welche an einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer ausgeführt wird. Da für diese Werbeleistung keine Sonderregelung in Betracht kommt, gilt sie als am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt und ist daher nicht in Deutschland steuerbar. BB darf also keine Umsatzsteuer berechnen und muss die besonderen Anforderungen an Ihre Rechnung beachten!

2. BB verkauft eine Internetdomain an den spanischen Unternehmer Klaus Mustermann (KM). Klaus Mustermann tritt mit seiner spanischen UStID-Nummer auf.

Lösung 2: Wie auch im 1. Beispiel erbringt BB eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Die Domain stellt keine Ware, sondern vielmehr ein Recht darstellt. Die sonstige Leistung besteht in diesem Fall in der Übertragung des Rechtes an der Domain! Welche Konsequenzen ergeben sich möglicherweise für den Leistenden im Ausland, wenn der Ort des Umsatzes NICHT in Deutschland ist?

Wenn der Umsatz nicht in Deutschland steuerbar ist, ist er es folglich im Ausland. Also dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Hierfür gibt es eine EU-einheitliche Vorgehensweise.

Das Stichwort lautet: REVERSE-CHARGE

Beim Reverse-Charge-Verfahren erleichtert der Gesetzgeber den Umgang mit der Steuerschuld einer Leistung so, dass er diese auf den Leistungsempfänger überträgt. Der im Ausland ansässige Unternehmer hat also für den deutschen Unternehmer (BB in den vorgenannten Beispielen) die auf die Leistung entfallende ausländische Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Da in den meisten Fällen gleichzeitig auch eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf Seiten des Leistungsempfängers vorliegt, wird dieser letztendlich nicht mit einer Umsatzsteuer belastet. Welche formellen Voraussetzungen muss der Leistende bei seiner Rechnung beachten, wenn es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz handelt?

Auf einer Rechnung über eine sonstige Leistung an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer muss ab sofort sowohl die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des leistenden Unternehmens als auch die des Leistungsempfängers aufgeführt werden. Daneben muss auch ein Hinweis auf die Übertragung der Steuerschuld gegeben werden, damit der Leistungsempfänger über seine Pflichten informiert wird. Dieser Hinweis kann z. B. wie folgt aussehen:

Umsatz im Inland nicht steuerbar. Ihre UStID lautet: IT23343342 – Reverse-Carge!

Wie eine ordnungsgemäße Rechnung mit Reverse-Charge aussehen kann, zeigt die nachfolgende Beispielrechnung.

Download: Musterrechnung mit Reverse Charge Ausweisung der Umsatzsteuer Welche weiteren Voraussetzungen müssen neben der besonderen Rechnungserstellung für das Finanzamt erfüllt werden?

Ab dem 1. Januar 2010 müssen sonstige Leistungen mit Auslandsbezug auch in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden, in der bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet werden müssen. Fazit:

Bis auf wenige bestimmte Sachverhalte kann man die Änderungen des Gesetzgebers zum 01.01.2010 als eine deutliche Vereinfachung ansehen. Selbstverständlich gibt es auch bei dieser Neuerung einige verborgene Probleme, die sich am besten durch den Besuch eines Steuerberaters aufdecken lassen. Grundsätzlich kann man jedoch folgende Devise für die meisten Sachverhalte gelten lassen:

Sonstige Leistung an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer stellen stets im Inland (Deutschland) nicht steuerbare Leistungen da. Es sind die UStID-Nummern beider Parteien sowie ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren anzugeben.

Anbieter guter Rechnungssoftware, wie z.B. easybill nehmen Ihren Kunden diese Arbeit ab. Dank eines sehr einfachen Systems können Sie Rechungen auch nach dem Reverse Charge System online schreiben und mit einem einzelnen Klick die korrekte, umsatzsteuerlich Einstellung wählen.

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9. Erhöhung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 16% auf 19% zum 01.01.2007

Zu Beginn des Jahres 2007 hatte der Gesetzgeber Mehrwertsteuer (MwSt.) und Umsatzsteuer (Ust.) von 16% auf 19 % erhöht. Offiziell musste für den Kauf von Waren ab dem 01.01.2007 der erhöhte USt - Satz von 19% entrichtet werden. Nicht davon betroffen ist der weiterhin gültige ermäßigte Steuersatz von 7% beim Verkauf von Lebensmitteln, Büchern oder Zeitungen.

Zu Beginn des Jahres 2007 hat der Gesetzgeber Mehrwertsteuer (MwSt.) und Umsatzsteuer (Ust.) von 16% auf 19 % erhöht. Verbraucher spüren dies bereits jetzt, da viele Händler die Steuererhöhung bei der Preisberechnung ihrer Produkte bereits eingerechnet haben. Offiziell muss für den Kauf von Waren ab dem neuen Jahr der erhöhte USt - Satz von 19% entrichtet werden. Nicht davon betroffen ist der weiterhin gültige ermäßigte Steuersatz von 7% beim Verkauf von Lebensmitteln, Büchern oder Zeitungen.

Für den Internethandel bedeutet dies, dass insbesondere gewerbliche Online-Händler oder Betreiber von Webshops ihre Waren- und Leistungsangebote spätestens mit dem Jahreswechsel anpassen müssen. In der Praxis stellt sich dies jedoch deutlich komplizierter dar und führt aktuell zu einer großen Verunsicherung. Anzeige

eRecht24 hat die wichtigsten Auswirkungen der Steuererhöhung und Praxis – Tipps für Verkäufer, Händler und Anbieter von sonstigen Leistungen im Internet für Sie nun in einer Übersicht zusammengestellt.

Was ist die Umsatzsteuer, was ist Mehrwertsteuer?

Vor der Einführung des Umsatzsteuergesetzes (1973) wurde die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bezeichnet. Heute bezeichnet man die beim Kauf von Waren und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von privaten und öffentliche Verbrauchern zu entrichtende Steuer meist immer noch umgangssprachlich als Mehrwertsteuer. Tatsächlich ist es jedoch richtig, diese als Umsatzsteuer zu bezeichnen. Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet die USt. zu entrichten. Sie können diese jedoch als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit der USt. belasteten Güter und Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen.

Mit dem Vorsteuerabzug wird Unternehmern dann die Umsatzsteuer erstattet. Die USt. gilt für die Lieferung von Waren und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen. Zu unterscheiden ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % (Lebensmittel, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, etc.) und der ab 01.01.2007 gültige allgemeine Steuersatz von 19 %. Bemessungsgrundlage für die USt. ist immer das vereinbarte Entgelt. Kleinunternehmer können von der USt. befreit werden. Eine Sonderregelung gilt ebenfalls für bestimmte Berufsgruppen (bspw. Ärzte). Diese sind nicht verpflichtet die USt. zu erheben. Wer ist von der Erhöhung der Umsatzsteuer im Internet betroffen?

Grundsätzlich sind Selbstständige, Unternehmer, Online – Händler, Shop – Betreiber und alle sonstigen gewerblichen Anbieter von Leistungen oder dem Verkauf und der Lieferung von Waren im Internet, die bisher bereits verpflichtet waren die Umsatzsteuer zu entrichten, von der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes betroffen. Davon erfasst ist auch die Lieferung von alkoholhaltigen Flüssigkeiten und sonstigen Getränken (§ 24 f. UStG).

Mit Beginn des neuen Jahres, am 01.01.2007 0.00 Uhr (nach dem 31.12.2006), gilt der erhöhte Steuersatz von 19%. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dabei der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungsstellung an. Alleine der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung Welches ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung?

Entscheidend für die Rechnungsstellung und die Auszeichnung von Waren mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 19% ab 2007 ist Zeitpunkt, in dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die erworbene Sache hat oder die Dienstleistung erbracht wurde. Die grundsätzliche Regelung, dass die Leistung für den Verkäufer mit Übergabe der Sache an eine geeignete Transportperson bewirkt ist, findet in Fällen in denen der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) ist, keine Anwendung.

Bei den meisten Online-Auktionen, bei denen der Verkäufer Unternehmer ist, oder als solcher eingestuft wird (bei eBay: Sofort – Kauf oder Powerseller) oder in Webshops liegt ein so genannter Versendungskauf vor. Dabei hat der Verbraucher die tatsächliche Verfügungsgewalt über die erworbene Sache erst wenn die Transportperson diese dem Kunden übergibt. Es kommt also darauf an, wann er diese in den Händen hält und mit ihr tun und lassen kann was er will. Ein Beispiel:

 Bestellung der Ware 2006, Lieferung 31.12.2006 -> 16% USt. Bestellung der Ware 2006, Lieferung 01.01.2007 -> 19% USt.

Was müssen Online-Händler bei der Rechnungsstellung beachten?

Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es für die Pflicht zur Ausweisung der erhöhten USt. nicht an. Da eine große Unsicherheit besteht, wann welcher Steuersatz bei der Rechnungslegung auszuweisen ist, haben wir eine kleine praktische Übersicht wichtiger Fälle zusammengestellt:

Rechnungsstellung im Dezember 2006 für erbrachte Leistungen 2006 ->16% USt. Rechnungsstellung im Januar 2007 für erbrachte Leistungen 2006 ->16 % USt. Rechnungsstellung im Dezember 2006 für Leistungen in 2007 -> 19 % USt. Rechnungsstellung im Januar 2007 für Leistungen in 2007 -> 19 % USt.

Alle Leistungen die im Jahr 2007 erbracht, bzw. alle Waren die nach dem Jahreswechsel geliefert werden müssen mit 19 % USt. ausgewiesen werden. Die Umgehung der Abführung des erhöhten Steuersatzes durch Rückdatierung der Rechnung ist gefährlich. Der Aussteller der Rechnung ist im Fall einer Betriebsprüfung dazu verpflichtet, den erhöhten Steuersatz nachträglich abzuführen. Dies bedeutet einerseits einen großen Verwaltungsaufwand, andererseits ist es ungewiss, ob es gelingt und aus Gründen der Kundenpflege sinnvoll ist, anschließend vom Kunden den erhöhten Steuersatz nachzufordern.

Eine Umgehung durch Anzahlung, Ratenzahlung, Vorauskasse, Rechnungsstellung 2006 bei einer zu erbringenden Leistung 2007 oder durch sonstige Vereinbarungen ist nicht möglich.

Stellt der Käufer fest, dass er eine Rechnung mit falsch ausgewiesener USt. Erhalten hat und will er im Wege des Vorsteuerabzuges den erhöhten Satz von 19 % geltend machen, ist er verpflichtet, vom Aussteller eine korrigierte Rechnung zu verlangen. Wichtig ist dabei die richtige Darstellung des Liefertermins und die zu diesem Zeitpunkt gültige (§ 14 UStG.) und auszuweisende USt. eine automatische Anerkennung des höheren Satzes, trotz ausgewiesenem niedrigeren Steuersatz, ist nicht möglich. Was gilt bei Teillieferungen, Vorauszahlungen oder Teilrechnungen?

Wird die Sache oder Dienstleistung in mehreren Teilen geliefert oder erbracht, so ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung entscheidend. Für Teillieferungen im Jahr 2006 ist also bei Stellung einer Teilrechnung für die erbrachte Leistung im Jahr 2006 der bisher gültige Satz von 16% zu berechnen. Bei der Abrechnung und Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt muss genau zwischen den einzelnen Teillieferungen entschieden werden. Teillieferungen sind jedoch nur möglich, wenn es sich um abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten handelt. Was gilt bei Dauerverträgen?

Ist eine Dauerleistung vertraglich vereinbart, gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2007 der erhöhte Steuersatz von 19%. Inwieweit dabei die Verträge neu ausgehandelt werden müssen oder eine automatische Anpassung des Steuersatzes erfolgt, ist anhand der Vertragsbestimmungen im Einzelfall zu ermitteln. Was gilt bei Rabatt, Skonto, Gutscheinen und Umtausch?

Für die Gewährung von Skonto oder Rabatt, sowieso anderen Preisnachlässen ist der Zeitpunkt der zugrunde liegenden Leistung oder Lieferung entscheidend. Für Gutscheine dagegen gilt eine Übergangsfrist bis zum 28.02.2007. Werden gelieferte Waren oder sonstige Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt mit Gutscheinen bezahlt, die denen der alte Steuersatz von 16% zugrunde liegt, so findet dieser auch Anwendung.

Wird eine Ware umgetauscht, so wird die ursprüngliche Lieferung aus dem Jahr 2006 nichtig. Die neu erhaltene Ware im Jahr 2007 gilt als neue Lieferung mit der Folge dass eine USt. Von 19% gilt. Welcher Zeitpunkt gilt bei der Ist-Versteuerung ?

Ein Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von weniger als 250.000 Euro im Jahr oder für den keine Pflicht zur Buchführung besteht oder wenn er ein Angehöriger eines freien Berufes ist, kann mit seinem Finanzamt vereinbaren, dass die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (Soll – Versteuerung) am Anfang des Jahres, sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Ist – Versteuerung) berechnet wird. Die USt. Entsteht dabei mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, indem das Entgelt vereinbart wurde. Hat ein Unternehmer in Fällen der Ist – Versteuerung nun vor dem 01.01.2007 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen, Ratenzahlung,..) für Lieferungen oder sonstige Leistungen vereinnahmt, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden und umsatzsteuerpflichtig sind, so ist auf diese Beträge ebenfalls nachträglich der erhöhte Steuersatz von 19 % anzuwenden. Was müssen Betreiber von Webshops bei der Preisauszeichnung beachten?

Mit dem Jahreswechsel 2006 / 2007, 0.00 Uhr müssen bei umsatzsteuerpflichtigen Angeboten von Online-Shops auch alle Preisauszeichnungen mit dem erhöhten Steuersatz von 19% ausgewiesen werden. Dabei gibt es keine Übergangsfrist.

Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass in unmittelbarer Nähe des Preises angegeben werden muss, dass dieser “inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer” ist. Viele Shop – Betreiber haben dabei bislang die genaue Höhe des Steuersatzes “inkl. 16% MwSt.” angegeben. Eine Bezifferung des Steuersatzes der Höhe nach in einen Webshop ist jedoch nicht notwendig. Es genügt der allgemeine Hinweis “inkl. Gesetzlicher MwSt.”. Wer jedoch bei der bisherigen Bezifferung bleiben will, sollte unbedingt darauf achten, dass mit Beginn des neuen Jahres alle Warenauszeichnungen mit der Angabe des erhöhten Steuersatz von 19% versehen sind. Dafür muss der verwendete Bestellablauf von Webshops zudem entsprechend verändert werden. Dies ist unbedingt notwendig, da ansonsten die Gefahr besteht sich einer Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auszusetzen.

Generell ist es Betreibern von Webshops zu empfehlen die Bezeichnung “inkl. Gesetzlicher MwSt.” zu verwenden. So kann man sich eine Menge Arbeit ersparen und die rechtliche Gefahr von Abmahnungen durch Konkurrenten minimieren.

Vorsicht Abmahnfalle:

Ein allgemeiner Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), dass jeweils der aktuell rechtlich gültige Steuersatz gilt, ist unzulässig da dies eine verbotene Preiserhöhungsklausel in AGB darstellen kann.


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Worum geht's?

Der Käufer hat bei Onlineauktionen gegenüber dem Verkäufer die üblichen Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass die Ware mangelhaft ist, wobei das BGB nach der Schuldrechtsreform einem subjektiven Fehlerbegriff folgt (siehe dazu neues Schuldrecht).

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Wann muss man keine Mehrwertsteuer ausweisen?

Es besteht jedoch seitens des Anbieters die Möglichkeit, diese Haftung durch AGB zu modifizieren. In den meisten Fällen kommt bei einer Versteigerung der Kaufvertrag jedoch nicht mit dem Betreiber der Auktionsplattform zustande, sondern direkt mit dem Anbieter der Ware. Dieser kann dann unter den Voraussetzungen der §§ 305 ff BGB (das alte AGB-Gesetz) ihre AGB in den Kaufvertrag einbeziehen. Informationen zur Einbeziehung von AGB finden Sie im Insidepaper von eRecht24. Wichtig ist hierbei, dass die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr begrenzt werden kann. Im Falle des Geschäfts zwischen 2 Verbrauchern kann die Mängelgewährleistung sogar ganz ausgeschlossen werden.

Anfechtung

Was passiert, wenn sie sich beim Schreiben ihres Angebotes vertippt haben? Sie wollten z.B. für ein Produkt 100 Euro bieten, haben aber aus Versehen 1000 Euro getippt. Hier greifen die Irrtumsvorschriften des BGB ein. Sie können die Erklärung anfechten. Die Anfechtung muss dem Vertragspartner gegenüber unverzüglich erklärt werden. Danach müssen sie die Ware nicht abnehmen oder bezahlen.

Sie sind aber gem. § 122 Abs.1 BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Anbieter dadurch erleidet, dass er auf ihre Erklärung vertraut hat.

Widerrufsrecht

Problematisch ist die Frage, ob dem Ersteigerer einer Online-Auktion ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zusteht. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Fernabsatzgesetzes können sie im Kapitel eCommerce mehr erfahren.

Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterfallen, sind vom Fernabsatzgesetz (jetzt §§ 312b - 312d BGB) ausgenommen. Man muss also die Online-Auktion entweder dem Versteigerungsbegriff des BGB unterwerfen, dann ist ein Widerrufsrecht des Kunden nach § 312d Abs.4 Nr.5 BGB ausgeschlossen. Sind Online-Auktionen hingegen keine "echten" Versteigerungen, könnte der Kunde den Vertragsschluss widerrufen.

Allerdings tat sich die Rechtsprechung sehr schwer, Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen. Die Rechtsprechung sieht die meisten Geschäftsmodellen im Bereich Online-Auktionen (eBay & Co) nicht als "echte" Auktionen im Sinne des § 156 BGB an.

Eine pauschale Einordnung ist aber deshalb nicht möglich, weil es zu viele verschiedene Arten von Internet-Auktionen gibt und nur im jeweiligen Einzelfall geschaut werden kann, wie der Vertragsschluss vonstatten geht. So handelt es sich etwa bei "normalen" Auktionen bei eBay um einen Kauf gegen Höchstgebot, daneben gibt es aber auch die Möglichkeit des "Sofort-Kaufes". Andere Auktionsplattformen setzen beispielsweise auf Formate wie die sogenannten "umgekehrten" Auktionen, daneben gibt es Auktionshäuser, bei denen tatsächlich ein Auktionator online den Zuschlag erteilt.

Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz kommt aber nur in Betracht, wenn die Auktion zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. Auktionen von Privat zu Privat oder Auktionen zu rein gewerblichen Zwecken unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzrecht. Die meisten Betreiber solcher Auktionsportale verweisen in ihren AGB dann auch darauf, dass die Verträge nur zwischen dem Anbieter und dem Käufer zustande kommen. Handeln beide Parteien zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken, kommt also ein Widerrufsrecht nicht in Betracht. Ebenso wenig, wenn beide Parteien zu gewerblichen Zwecken handeln. Ab wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei einer Online-Auktion vorliegt, hat das LG Berlin (Az.: 103 O 149/01) vor kurzem in einem Streit um ein gefälschtes Hugo Boss T-Shirt zumindest im Hinblick auf das Markenrecht entschieden. Bei 39 Transaktionen über einen Zeitraum von 5 Monaten sei ein handeln im geschäftlichen Verkehr zu bejahen. Das Urteil ist meiner Ansicht nach jedoch nicht unproblematisch. Die weite Auslegung des Begriffes "Handeln im geschäftlichen Verkehr" unterwirft Millionen Gelegenheits-Shoppern wie in diesem Fall den strengen Regeln des gewerblichen Markenrechtes. Aus dieser markenrechtlichen Wertung kann jedoch nicht ohne weiteres auch auf ein "Handeln zu gewerblichen Zwecken" im Sinne des Fernabsatzrechtes geschlossen werden, sondern allenfalls ein Indiz dafür sein. Gleiches gilt für eine etwaige steuerrechtliche Einordnung.

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Wann muss man keine Mehrwertsteuer ausweisen?

Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 355 Abs.2 BGB 2 Wochen, nachdem der Kunde über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist erst, wenn die Ware beim Kunden eingetroffen ist. Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht nicht, § 355 Abs.3 S.3 BGB.

Ausgeschlossen ist ein Widerrufsrecht auch in den Fällen des § 312d Abs.4 BGB für Software oder Audio- und Videoaufzeichnungen, die vom Verbraucher entsiegelt wurden. Die neue Eminem-CD ersteigern, brennen und dann auf das Widerrufsrecht berufen ist also nicht möglich.

Vertragspartner

Ob das Auktionshaus oder ein anderer Verkäufer Vertragspartner geworden ist, lässt sich meist aus dem Auktionsbildschirm selbst oder aus den Nutzungsbedingungen des Anbieters entnehmen. In den meisten Fällen, aber eben nicht in allen, ist der Vertragspartner nicht der Betreiber der Auktionsplattform.
Wenn sie also bei eBay von einen Fernseher gekauft haben, ist nicht in Bezug auf den Kaufvertrag nicht eBay ihr Vertragspartner. Funktioniert dieser Fernseher dann nicht, müssen sie sich in der Regel mit dem Verkäufer auseinander setzen. Verkauft das Auktionshaus hingegen im eigenen Namen, ist der Auktionator Vertragspartner geworden.

Rechte des Verkäufers

Der Verkäufer hat im Gegenzug natürlich das Recht, Abnahme und Bezahlung der Ware zu verlangen.

Eine andere Sache ist dann natürlich die Durchsetzbarkeit der Forderungen, also die Frage von "Recht haben" und "Recht bekommen". Es mehren sich die Fälle, dass der Ersteigerer nach Erhalt der Ware nicht zahlt oder der Versteigerer nach Geldüberweisung die Ware nicht liefert. Kann die Identität des Vertragspartners nicht festgestellt werden, können die Ansprüche in vielen Fällen nur über den umständlichen Weg einer Strafanzeige, in deren Verlauf die Identität des Vertragspartners geklärt werden kann, gerichtlich durchgesetzt werden. Der in diesem Zusammenhang interessante Ansatz der digitalen Signatur hat sich bisher in der Praxis bisher leider nicht bewehrt. Die EU denkt momentan sogar darüber nach, die digitale Signatur wieder abzuschaffen.

Wann muss man keine Mehrwertsteuer ausweisen?
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