Der Subventionsbetrug ist ein Straftatbestand, welcher mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Haftstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen. Obwohl der Subventionsbetrug zu den Betrugsdelikten zählt, gibt es viele Unterschiede zum „normalen“ Betrug, die es unbedingt zu beachten gilt. Die Unterschiede fangen schon bei den Begrifflichkeiten an. Show
Definition: SubventionAus Gründen der Rechtsklarheit enthält das Gesetz in § 264 StGB einen eigenen, strafrechtlichen Subventionsbegriff. Eine Subvention ist danach:
Eine abschließende Auflistung dessen, was alles als Subvention gilt und was nicht, wird man nirgends finden. Dafür ist das Angebot viel zu umfassend. Was man aber landläufig als Subvention oder Beihilfe einordnet, gehört in aller Regel auch im strafrechtlichen Sinn dazu. In Betracht kommen etwa:
Im Übrigen darf das Merkmal der Wirtschaftsförderung nicht dahingehend missverstanden werden, dass dieses das Kernziel der Subvention sein muss. Grundsätzlich reicht es aus, dass die Leistung wenigstens zum Teil der Wirtschaftsförderung dient, selbst wenn ansonsten vor allem andere Zwecke im Vordergrund stehen. So kann bei Fehlern im Umgang mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus oder zur beruflichen Eingliederung zu eine Anklage wegen Subventionsbetrug drohen, obwohl diese Programme primär sozialpolitische Ziele haben. Das strafbare Verhalten beim SubventionsbetrugAnders als der „normale“ Betrug setzt der Subventionsbetrug keine Täuschung und keinen darauf basierenden Irrtum voraus. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sind dadurch erheblich geringer. Zur Verwirklichung des Straftatbestands genügen schon die folgenden Verhaltensweisen:
Beispiele:
Beispiel: Steuerentlastungen im Sinne des Energiesteuergesetzes werden nicht für die vom Gesetz beschriebenen Zwecke eingesetzt, indem subventionierter „Agrardiesel“ nicht für die Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse eingesetzt wird, sondern für den Frachtverkehr in einem Transportunternehmen.
Beispiel: Auf der Basis eines Kaufvertrages wird eine Investitionszulage in Höhe von 10.000 Euro beantragt. Nach Genehmigung des Antrags wird der Kaufvertrag durch einen günstigeren Abschluss ersetzt, wodurch sich die förderfähigen Kosten auf 8.000 Euro reduzieren. Die für die Gewährung der Zulage zuständige Behörde wird hierüber nicht unterrichtet.
Beispiel: Eine Spedition lässt sich Einbaukosten für ein nicht vorhandenes Fahrassistenzsystem bescheinigen, um damit dann De-minimis-Mittel (Bagatellbeihilfen) aus Mautgeldern abzurufen. Auf die „subventionserheblichen Tatsachen“ kommt es anOb tatsächlich ein Subventionsbetrug vorliegt, hängt vor allem oft davon ab, inwieweit es sich bei den getätigten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt. Hierunter fallen Informationen,
Hinweis: Ob es sich bei einzelnen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt oder nicht, lässt sich im Einzelfall nur unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften, Richtlinien, Förderungsbedingungen etc. rechtssicher beantworten. Subventionsbetrug ist ein „Jedermannsdelikt“Die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug ist keineswegs nur für Unternehmen, Agrarbetriebe oder gemeinnützige Einrichtungen (genauer: für deren Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstände) von Bedeutung.
Auch Privatpersonen können Subventionen erhalten – zum Beispiel als Bauherren – und sich bei entsprechendem Fehlverhalten strafbar machen. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt. Der Subventionsbetrug ist danach kein Sonderdelikt. Sowohl für die Täterschaft als auch für die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) kommt grundsätzlich jedermann in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 3 StR 206/13). Für die Strafbarkeit reicht bereits leichtfertiges HandelnFür eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug ist es nicht zwingend erforderlich, dass die strafbaren Handlungen von langer Hand geplant wurden. Schon leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen. Ein leichtfertiges Verhalten liegt immer dann vor, wenn die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt wird. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn in einem Subventionsantrag aus Versehen unvollständige Angaben gemacht wurden oder wenn Unterlagen nach der Auszahlung der Beihilfe nicht wie gefordert aufbewahrt wurden.
Anders ausgedrückt: Im Vergleich zum normalen Betrugsvorwurf braucht es für Subventionsbetrug nur wenig kriminelle Energie. 2. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf des Subventionsbetrugs?Viele Unternehmer, Landwirte oder Privatleute sind verärgert, wenn die Staatsanwaltschaft wegen Subventionsbetrugs gegen sie ermittelt. Selbst wenn einem das zunächst als Missverständnis oder absurder Aktionismus erscheinen mag: Auf die leichte Schulter nehmen sollte man ein solches Ermittlungsverfahren auf keinen Fall. Dafür steht zu viel auf dem Spiel. In solchen Fällen gibt es nur eine angemessene Reaktion: So schnell wie möglich die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen – und zwar von einem Anwalt, der sich im Wirtschaftsstrafrecht auskennt und wirklich helfen kann.
Auch die Fördergelder bzw. Fördermittel zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie lassen sich unter den strafrechtlichen Subventionsbegriff fassen. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass diese Hilfen oft sehr schnell und relativ unbürokratisch gewährt werden. Die Corona-Soforthilfen setzen zumeist voraus, dass „wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ bestehen. Gleichzeitig werden die Antragsteller oftmals dazu aufgefordert, die Existenzbedrohung gegenüber dem Subventionsgeber zu versichern. Wer hier bewusst oder zumindest „leichtfertig“ falsche Angaben macht, kann sich durchaus wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Entscheidend für die Strafbarkeit sind – wie so oft – die Umstände des Einzelfalls und welche Angaben bei der Subventionsvergabe als erheblich oder unerheblich anzusehen sind. Sollten in Ihrem Fall Zweifel über den rechtmäßigen Erhalt von Leistungen im Raum stehen, sollten Sie den Sachverhalt vorsichtshalber von einem Rechtsexperten überprüfen lassen. Dieser kann dazu beitragen, dass entsprechende strafrechtliche Ermittlungen eingestellt und etwaige Strafen abgemildert werden. 4. Subventionsbetrug und KurzarbeitergeldArbeitgeber müssen sich bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ein genaues Bild davon machen, zu welchen Konditionen entsprechende Gelder beantragt werden können und dürfen. Werden insoweit unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt, so steht nicht nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raum. Die Staatsanwaltschaft kann auch ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs einleiten. Hinweis: Arbeitgeber sollten sich nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung mit der Frage beschäftigen, inwieweit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Auch nach und während der Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist es sinnvoll, das Fortbestehen der Voraussetzungen (erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche und persönliche Voraussetzungen, Anzeige des Arbeitsausfalls) zu kontrollieren. 5. Strafmilderung und Strafbefreiung bei tätiger ReueEine strafbefreiende Selbstanzeige – so wie man sie bei Steuerhinterziehung kennt – gibt es beim Subventionsbetrug zwar nicht. Milderung und Befreiung von Strafe sind deshalb jedoch nicht ausgeschlossen. Für den Subventionsbetrug reicht schon weniger kriminelle Energie aus als beim „normalen“ Betrug. Daher bestehen beim Subventionsbetrug in Fällen „tätiger Reue“ besondere Möglichkeiten, um die Strafe zu mildern oder gänzlich von ihr abzusehen. So wird wegen Subventionsbetrug nicht bestraft, wer zwar zunächst – beispielsweise durch falsche Angaben – dafür sorgt, dass der Zugriff auf Subventionsmittel möglich wird, dann aber freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird. Die Möglichkeit, ein Strafverfahren durch rechtzeitiges, eigenes Handeln zu vermeiden, ist für den Beschuldigten eine wichtige Chance. Wie im Steuerstrafrecht ist auch beim Subventionsbetrug dieser Weg jedoch nicht unkompliziert. In vielen Fällen hängt die Frage der Strafmilderung oder -befreiung davon ab, ob der Rückzug des Förderantrags wirklich „freiwillig“ erfolgt ist, oder das Aufdecken der Umstände ohnehin unausweichlich war. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht ist hier dringend anzuraten! 6. VerjährungDie Verjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Tat beendet wurde. Das ist dem Bundesgerichtshof zufolge dann der Fall, wenn die Subvention an den Begünstigten ausgezahlt wurde. Bei einer Auszahlung in Raten beginnt die Verjährung mit dem Eingang der letzten Teilzahlung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19). 7. Häufige Fragen
Was bedeutet Subventionsbetrug?
Der Subventionsbetrug ist ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch, der den Missbrauch staatlicher Förderleistungen verhindern soll. Welche Strafe steht auf Subventionsbetrug?
Subventionsbetrug kann mir Freiheits- und mit Geldstrafe geahndet werden. Die Haftstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen. Welche Verhaltensweisen stehen beim Subventionsbetrug unter Strafe?
Ich wusste nicht, dass Subventionsbetrug eine Straftat ist. Mache ich mich trotzdem strafbar?
Für eine Verurteilung wegen Subventionsbetrug ist nicht entscheidend, ob und inwieweit man von der Strafbarkeit Kenntnis hat. Juristen sprechen dann von einem „vermeidbaren Verbotsirrtum“. Ich kann nicht ausschließen, dass ich mich wegen Subventionsbetrug strafbar gemacht habe. Wie soll ich mich verhalten?
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Subventionen können sehr komplex sein, weshalb Sie sich am besten von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser wird Ihren Fall prüfen und Ihnen mitteilen, ob Sie tätig werden müssen, um strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Wann verjährt die Strafbarkeit?
Die Verjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Tat beendet wurde.
|