Unterschied zwischen betreuungs und vorsorgevollmach

Viele Menschen glauben, man müsse eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverfügung haben. Viele Anbieter verkaufen ihren Kunden auch beides nach dem Motto „doppelt hält besser“. Das ist falsch und kostet unnötigerweise mehr Geld als nötig.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer „Bevollmächtigter“ wird. Dieser hat dann mit Unterschrift unter der Vollmacht „volle  Macht“ für den Vollmachtgeber. Eine Vorsorgevollmacht ist ab Unterschrift rechtsverbindlich! Damit schließt sie eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus, vgl. § 1896 Abs. 2 BGB. Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen bzw. kann ein bereits eingesetzter Betreuer bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt man dagegen fest, wer „Betreuer“ werden soll. Das ist eine ganz andere Rechtsposition als die eines „Bevollmächtigten“:

Eine Betreuungsverfügung ist im Unterschied zur Vollmacht gerade nicht „rechtsverbindlich“. Der Text alleine berechtigt den Betreuer also gerade nicht zu irgendwelchen Entscheidungen!

Das Betreuungsgericht muss immer entscheiden, ob der in einer Betreuungsverfügung unverbindlich vorgeschlagene „Betreuer“ überhaupt eingesetzt wird, d.h. das Gericht kann den Betreuer ablehnen oder bestätigen, es muss ihn aber nicht einsetzen. Bei Ablehnung muss es dann selber einen anderen Betreuer bestellen, meist setzt es dann einen staatlichen Betreuer ein.

Mit der Bestellung muss das Gericht den Betreuer überwachen, Rechenschaft von ihm fordern, d.h. z.B. mindestens einmal jährlich alle Abrechnungen und Belege prüfen, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten dem Betreuer genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers. Das Gericht kann dem Betreuer Anweisungen geben, es muss ihn kontrollieren und kann ihn sogar absetzen.

 Vorsogevollmacht statt Betreuungsverfügung

Mal ehrlich: wer möchte schon alle Entscheidungen, die man z.B. über die eigene Frau oder seine Eltern oder  seine volljährigen Kinder treffen muss, mit einem fachfremden und unbekannten Rechtspfleger absprechen und sich alle Entscheidungen von diesem genehmigen lassen? Das Abschalten, lebensgefährliche Operationen, Vermögensumschichtungen etc. will man doch nur selten mit einem fremden Rechtspfleger besprechen und von diesem genehmigen lassen müssen.

Welches Dokument man für sich wählt - Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - muss jeder selbst entschieden. Beide Dokumente schließen sich nebeneinander denklogisch aus. Das eine Dokument macht den Angehörigen stark (Vorsorgevollmacht), das andere das Betreuungsgericht (Betreuungsverfügung).

Leitfrage ist: „Möchte der Verfügende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht) oder möchte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht werden muss und ggf. auch von dem Gericht abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverfügung)?“

Wer diese Hintergründe kennt, wird sich selten für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Umso erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden immer noch eine Betreuungsverfügung empfehlen. Dieses Dokument macht aber regelmäßig nur Sinn, wenn man keine eigenen Personen hat, die man als Bevollmächtigte in einer Vollmacht einsetzen kann.

Abrufbarkeit der Dokumente sicherstellen

Viele Betreuungen entstehen auch dadurch, dass die vorhandene Vorsorgevollmacht nicht gefunden wurde oder dass man gar nicht wusste, ob es überhaupt eine Vorsorgevollmacht gab.

Denn wie erfahren Unfallhelfer, Ärzte und das Betreuungsgericht, dass man Vorsorgedokumente hat und wer die Personen sind, die jetzt verständigt werden müssen, damit sie auch entscheiden können?

Die Abrufbarkeit „rund um die Uhr“ und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.

Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie „notwendige Medikamente“, „Allergien“, „Unverträglichkeiten“ und die „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“, denn diese Daten können Leben retten.

Das jederzeitge weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach über einen professionellen Nothilfeausweis, den man bei sich trägt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angehörigen schnell erreicht werden und der Notarzt überlebenswichtige Informationen erhält.

Ebenso macht es Sinn, weitere ausführlichere Informationen für die Angehörigen bereit zu stellen. Das kann über einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man über den Nothilfeausweis online Zugriff erhält.

Daher machen ein Nothilfeausweis und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgemaßnahmen können Leben retten.

Fazit

Ob man die Angehörigen stark machen will (dann Vorsorgevollmacht) oder das Betreuungsgericht in die Familie holen will (mit einer Betreuungsverfügung), entscheidet jeder selbst. Aber wenn man von Anfang an die Familie stark machen möchte, dann muss die dafür wichtige Vorsorgevollmacht auch sicher gefunden werden!

Deshalb sollte unbedingt neben dem Erstellen einer Vorsorgevollmacht auch deren Auffindbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit im Notfall z.B. über einen Nothilfeausweis und einen Nothilfeordner organisiert werden. Dort - im Onlinepostfach - sollten dann auch lebensrettende medizinische Notfalldaten wie „Allergien“, „Unverträglichkeiten“, „lebensnotwendige Medikamente“ und „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“ vorliegen.

Die Abrufbarkeit der Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. über einen professionellen Nothilfepass (www.nothilfepass.de) erreichen.

Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.

www.anwaltskanzleiarnold.de

Bei einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung sind Sie auf den Bevollmächtigen, bzw. die Ärzte angewiesen, da Sie als Betroffener unter Umständen nicht mehr in der Lage sind, das Einhalten der eigenen Vorgaben zu kontrollieren.

Zudem läßt es sich nicht ohne Weiteres bei Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sicherstellen, dass die Handlungsvollmacht gegenüber Dritten erst wirksam wird, wenn es erforderlich ist.

Bei einer Betreuungsverfügung dagegen ist - im Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht notwendig, dass bei der Abfassung Geschäftsfähigkeit (nach $ 104 BGB) gegeben ist. Die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche müssen grundsätzlich auch dann beachtet werden, wenn sie von einem geschäftsunfähigen Menschen geäußert wurden.

In vielen Fällen bietet es sich geradezu an, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Ich halte es für eine gute Idee, den Menschen, den Sie im Rahmen der Vorsorgevollmacht als Ihren Vertreter bestimmt haben, auch in der Betreuungsverfügung als Betreuuer zu benennen. Es entspricht sicher Ihren Wünschen und Interessen, wenn Ihre Versorgungsvollmacht nicht sämtliche relevanten Bereiche abdeckt oder gar unwirksam sein sollte - und es deshalb zu einem Betreuungsverfahren kommt, sich die Person Ihres Vertrauens sich um Sie kümmert.

Mit Hilfe einer anwaltlichen Beratung können Sie sicherstellen, dass Ihre Versorgungsvollmacht rechtlich sicher und "wasserdicht" ist.

Ich biete Ihne gerne meine persönliche Beratung rund um das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachten an. Machen Sie einfach einen Termin.

Die Vorsorgevollmacht sollte möglichst weit gefasst sein. Du kannst Deinem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht geben oder einzelne Lebensbereiche benennen, in denen er für Dich entscheiden soll. Die nachfolgende Auflistung der Situationen soll verdeutlichen, wie umfassend eine Vorsorgevollmacht sein kann.

Aufenthalt und Wohnung - In der Vorsorgevollmacht kannst Du bestimmen, dass Dein Vertreter alles im Zusammenhang mit Deinem Mietvertrag regeln darf, also auch die Wohnung kündigen. Wenn Du möchtest, dass er auch einen Vertrag mit einem Pflegeheim für Dich abschließen kann, kannst Du das angeben.

Behörden - Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte Dich gegenüber der Ren­ten­ver­si­che­rung, aber auch dem Finanzamt sowie allen anderen Behörden und Versicherungen vertreten kann. Deine Vollmacht sollte sich daher auch auf diesen Bereich erstrecken.

Vermögenssorge - Du solltest festlegen, ob Du dem Bevollmächtigten die komplette Betreuung Deines Vermögens überlässt oder ihn nur ermächtigst, Rechnungen zu bezahlen. Falls Du nicht willst, dass Dein Vertreter in Deinem Namen Vermögen verschenkt, kannst Du Schenkungen ausschließen.

Für Bankangelegenheiten solltest Du auf eine Kontovollmacht Deiner Bank oder Sparkasse zurückgreifen oder unser Muster verwenden. Die Bank muss aber auch eine allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptieren (LG Detmold, Urteil vom 14. Januar 2015, Az. 10 S 110/14).

Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld tätigen können, musst Du zu einem Notar, der die Vollmacht beurkundet (§ 311b BGB). Gleiches gilt für gesellschaftliche Beteiligungen an Unternehmen (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Post und Telefon - Soll Dein Bevollmächtigter Deine Post entgegennehmen und lesen, halte auch das am besten schriftlich fest. Ist etwa ein Telefonanschluss nicht mehr notwendig, kannst Du bestimmen, dass Deine Vertrauensperson diesen kündigen darf.

Gesundheit und Pflege - Du kannst bestimmen, dass der Bevollmächtigte in alle medizinischen Maßnahmen einwilligen kann und Deine Wünsche aus der Patientenverfügung umsetzt, aber auch Einsicht in alle Krankenunterlagen nehmen darf. Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich regeln, wer über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Gitter am Pflegebett oder Fixierung und gefährliche Heilbehandlungen entscheiden darf (§§ 1904, 1906 Abs. 4 BGB). Sofern Du das willst, müssen genau diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmacht enthalten sein. Eine medizinische Generalvollmacht reicht dafür nicht aus.

In wenigen, aber besonders wichtigen Fällen unterliegt auch der Bevollmächtigte der richterlichen Kontrolle: Eine Genehmigung des Gerichts ist nötig bei gewissen risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen sowie regelmäßig bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer Klinik oder eines Pflegeheims).

Tipp: Die Vorsorgevollmacht regelt die medizinischen Fragen allerdings nur unvollständig. Es empfiehlt sich, die eigenen Wünsche zusätzlich festzuhalten. Weitere Informationen findest Du im Ratgeber Patientenverfügung.

Vertretung vor Gericht - Du kannst bestimmen, ob Dein Vertreter Dich auch vor Gericht vertreten soll – etwa falls Du verklagt wirst oder in andere juristische Auseinandersetzungen verwickelt bist.

Untervollmacht - Sofern Du nicht möchtest, dass Dein Bevollmächtigter einem Dritten gestattet, in Deinem Namen zu handeln, solltest Du ausschließen, dass er Untervollmachten erteilen kann. Das ist durchaus üblich, da Du ja zu Deinem Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauen hast, zu einem Unterbevollmächtigten möglicherweise nicht.

Geltung über den Tod hinaus - Es kann sinnvoll sein, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Dann können die Bevollmächtigten nach dem Todesfall auch ohne Erbschein zum Beispiel die Beerdigung organisieren und bezahlen. Weitere Informationen dazu findest Du im Ratgeber Erbschein.

In-sich-Geschäft - Der Begriff des In-sich-Geschäfts klingt komplizierter als er ist (§ 181 BGB). Es geht um die Frage, ob der Bevollmächtigte in Deinem Namen mit sich selbst ein Geschäft abschließen darf. Beispiel: Du bist als Vollmachtgeber bereits betreuungsbedürftig und bekommst das Pflegegeld auf Dein Konto, um die Pflegekraft zu bezahlen. Wirst Du von Deinem bevollmächtigten Ehepartner gepflegt, kann er sich das Pflegegeld auf sein Konto überweisen. Dies wäre ein In-sich-Geschäft. In Vorsorgevollmachten für den Ehepartner sind solche Geschäfte regelmäßig gestattet, damit auch solche familieninternen Rechtsgeschäfte möglich sind.

Tipp: Wer für seine Bestattung vorsorgen möchte, denkt meist an eine teure Sterbegeldversicherung. Doch es gibt bessere Alternativen.