Müssen beim friseur noch die haare gewaschen werden

pdfGefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2 - Friseurhandwerk (311kB)

pdfMusterdesinfektionsplan für den Friseursalon (426kB)

pdfHautschutz- und Händehygieneplan (372kB)

pdfHygiene im Friseursalon (1007kB)

pdfFormular zur Erhebung der Kundendaten (414kB)

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Zum 3. April 2022 werden fast alle Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern abgeschafft. Es entfallen also zum Beispiel die Zutrittbeschränkungen nach 2G oder 3G, auch die Maskenpflicht ist nur noch eine Empfehlung seitens der bayerischen Staatsregierung. Aber: Es gehört zum Hausrecht jedes Friseurs, jeder Friseurin und ebenso Inhabern oder Inhaberinnen von Kosmetiksalons zu entscheiden, unter welchen Kriterien er oder sie Kundschaft in die Geschäfte lässt.

Möchte ein Ladenbesitzer oder eine Ladenbesitzerin also keine Gefahr für Kunden und Angestellte eingehen, kann er oder sie weiterhin auf der Maskenpflicht bestehen. Dies gilt für besonders schützenswerte Personengruppen ebenso wie aus praktischen Gründen. Müssen ständig Mitarbeiter des Betriebs in Isolation oder fallen selbst wegen einer Infektion aus, wäre niemandem geholfen, weder den Kunden noch dem Unternehmer.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Coronaschutzverordnung NRW schreibt seit dem 3. April für körpernahe Dienstleistungen keine 3G-Regel mehr vor.
  • Auch bei der Maskenpflicht sind körpernahe Dienstleistungen nicht mehr aufgeführt.
  • Friseur:innen müssen weiterhin Maske tragen. Das ergibt sich aus den bundesweiten Vorschriften des Arbeitsministeriums.
  • Über ihr Hausrecht können Dienstleistungsbetriebe auch ihre Kundschaft dazu verpflichten, weiterhin eine Maske zu tragen.

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW (abrufbar auf www.land.nrw/corona) enthält seit dem 3. April 2022 keine Vorschriften mehr für das Betreten von Friseursalons, Barbershops, Kosmetikstudios und andere Einrichtungen für körpernahe Dienstleistungen. Es wird in §2 lediglich an jede Person appelliert, "sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt". Das heißt: Abstand halten (soweit möglich), Händewaschen, Maske tragen.

Maskenpflicht per Hausrecht

Wer als Kundin oder Kunde eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss seit dem 3. April keine Maske mehr tragen. Für sie gilt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für Personal gilt dagegen die bundesweite Arbeitsschutzverordnung vom 20. März 2022. Sie schreibt weiterhin Masken für Mitarbeiter:innen vor. Frieseursalons, Kosmetik- und Tattoostudios etc. dürfen im Rahmen ihres Hausrechts selbst festlegen, dass auch ihre Kundschaft eine Maske tragen muss, um bedient zu werden.

Halle. Für viele Frauen gehörte das Haarewaschen eigentlich immer schon zum Friseurbesuch dazu. Männer entdeckten das Zusatzprogramm zum beliebten Trockenhaarschnitt hingegen erst mit Beginn der Corona-Pandemie. Dort wurde es gemäß Schutzverordnung zum Pflichtprogramm, um die fiesen Viren auch unter dem tiefsten Scheitel hervorzulocken und sie vor der Verbreitung im Abfluss des Waschbeckens verschwinden zu lassen.

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Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten

1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumen­tieren und durch die Inhaberin/ den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzu­bewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re­geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

2. Kundinnen und Kunde·n sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhabertn/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini­schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfek­tionsmittel mind. ,,begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulas­sen. Die Mund-Nase-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorrübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bede­ckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahms­weise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wie­derverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.

4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral­lelen Betreuung mehrerer Kunden.

6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher etc. bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.

7. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.

8. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal­handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.

9. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli­che/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen. (Ge­sicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei­den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts­raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.

11. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.

12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfek­tion für Arbeitsflächen etc. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.

13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.

14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetlkette“, Eihordnul“lg von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. 0ie Kundinnen

· und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

(2) Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi­nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.

Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten {Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

1. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini­schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

2. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Kosmetikstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. ,,begrenzt viruzid“),

3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Kosmetikstudios bzw. der Geschäfts­räume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re­geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

4. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal­handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.

5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe ent­gegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vorüberge­hend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wech­seln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung ge­wechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase- Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei min­destens 60 Grad Celsius gewaschen werden.

6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.

7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin oder Kosme­tiker während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab­stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei­den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts­raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.

10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.

11. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral­lelen Betreuung mehrerer Kunden.

12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc„ Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungs­gemäß zu entsorgen.

13. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmaiartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun­denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.

14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge­mäß entsorgt werden.

15.  Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

(3) Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi­nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.

Modifizierte Vorgaben für Friseur- und Kosmetikdienstleistungen

Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre

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