In welcher Richtlinie sind die Inhalte der betrieblichen Ausbildung festgelegt?

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1.

die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,

2.

die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,

3.

die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

4.

eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),

5.

die Prüfungsanforderungen.

Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, 1.

dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),

2.

dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,

2a.

dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,

2b.

dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,

3.

dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,

4.

dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,

5.

dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,

6.

dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(+++ § 5 Abs. 2 Satz 1: Zur Weiteranwendung in der bis zum 5.4.2017 geltenden Fassung vgl. § 103 ( früher § 104) +++)


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Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.


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(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

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In Deutschland gibt es bundeseinheitliche Standards für die betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Diese sind in den Ausbildungsordnungen festgelegt.

Bei den Ausbildungsordnungen handelt es sich um Rechtsverordnungen. Erlassen werden diese vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder des sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.Da es sich bei Ausbildungsordnungen um rechtsverbindliche Grundlagen für die betriebliche Ausbildungsplanung handelt, wird dem Staat eine Kontroll- und Steuerungsmöglichkeit im Hinblick auf die betriebliche Berufsausbildung geboten. Wenn eine neue Ausbildungsordnungen erlassen wird, erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Eine rechtskräftige  Ausbildungsordnung besteht mindestens aus folgenden Teilen:

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird
  • die Ausbildungsdauer
  • die berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild)
  • eine diesbezügliche Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan)
  • Prüfungsanforderungen.

Es ist Aufgabe der Länder, die Rahmenlehrpläne für den begleitenden Berufsschulunterricht in Abstimmung mit den Ausbildungsordnungen zu erstellen, um die gegenseitige Ergänzung der betrieblichen Ausbildung und des Berufsschulunterricht sicherzustellen.

  • Hier finden Sie die Ausbildungsordnung.

Kapitel 1 Berufsausbildung


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 124 Vorschriften zitiert


(1) 1Die Ausbildungsordnung hat festzulegen


1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),5. die Prüfungsanforderungen.2Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) 1Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,


1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,2a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,2b. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,4. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. 4Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

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Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.

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 interne Verweise

§ 4 BBiG Anerkennung von Ausbildungsberufen (vom 01.01.2020)

... bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen. (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der ...

§ 49 BBiG Zusatzqualifikationen

... Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § ...

§ 60 BBiG Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

... Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild ( § 5 Abs. 1 Nr. 3 ), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 ... richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 ) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die ... 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen ( § 5 Abs. 1 Nr. 5 ) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten ...

§ 103 BBiG Fortgeltung bestehender Regelungen (vom 01.01.2020)

... 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1 , § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 ...

§ 105 BBiG Evaluation (vom 01.01.2020)

... Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des ...

 

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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen

Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791

Drucker-Ausbildungsverordnung (DruckerAusbV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570

Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung (DruckverarbAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 976

Flechtwerkgestalter-Ausbildungsverordnung

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595

Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057

Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)

V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405

Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429

Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (PflanzTechnAusbV)

V. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 482

Siebdrucker-Ausbildungsverordnung (SiebdrAusbV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590

Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694

Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1541

Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Artikel 1 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 422

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 828

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

V. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 457

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 206

Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

V. v. 28.05.2009 BGBl. I S. 1201

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1228

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 808

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187; zuletzt geändert durch § 19 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90

Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin

V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 326

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1097

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893

Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin

V. v. 26.04.2005 BGBl. I S. 1149

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930

Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

V. v. 13.02.2008 BGBl. I S. 233

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin

Artikel 1 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1285

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin

V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1034, 2009 I S. 3850

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1269; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2287

Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1242

Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 641

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)

V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168

Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90

Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 255

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 628

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

V. v. 06.04.2011 BGBl. I S. 558; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1238

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 940

Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

V. v. 07.05.2008 BGBl. I S. 796

Sonstige

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 292

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 326

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann

V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1714

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung

V. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1165

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

V. v. 27.05.2014 BGBl. I S. 690

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 593

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

V. v. 19.10.2010 BGBl. I S. 1433

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 262

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487

Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen

V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie

V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461

Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau

V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

V. v. 20.08.2007 BGBl. I S. 2134

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723

 

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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Artikel 149 SchriftVG Änderung des Berufsbildungsgesetzes

... 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ... 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1 , § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 ...


Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes

... von Ausbildungsberufen § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen § 5 Ausbildungsordnung § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen ... es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... der Abschlussprüfung teilgenommen hat, 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder 3. aus ... Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des ...

 

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Zitate in aufgehobenen Titeln

Flexografen-Ausbildungsverordnung (FlexogrAusbV)

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175

Eingangsformel FlexogrAusbV

... Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung ...


Kfz-Service-Ausbildungsverordnung (KfzServAusbV)

V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2452

Eingangsformel KfzServAusbV

... Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202; aufgehoben durch § 17 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483

Eingangsformel BrauMälzAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662

Eingangsformel MaATElektronAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255; aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738

Eingangsformel HolzMAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. 1 S. 931) und mit § 1 des ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523; aufgehoben durch § 14 V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714

Eingangsformel KarFahrzMechAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel

V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 25 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715

Eingangsformel GrHdlKfmAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578

Eingangsformel KfzMechTrAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271; aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300


Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173

Eingangsformel MedienGDiPriAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002

Eingangsformel MüllerAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

V. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1454, 2261; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436

Eingangsformel PapTechAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin

V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1804, 2261; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215

Eingangsformel TPDesignAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 905, 1293; aufgehoben durch § 34 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168

Eingangsformel VerfmKstKautAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 ...


Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560; aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731

Eingangsformel ZweiradMechAusbV

... Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von ...


Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265

Eingangsformel MöKüUmAusbV

... Grund des § 6 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 ...

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