Darf man mit 16 entscheiden wo man wohnen will

Ausziehen mit 16 ist für manche Jugendliche ein sehnlichst erwartetes Ereignis. Andere werden mehr oder weniger dazu gezwungen. Manchmal sind es die Umstände zu Hause, die ein ruhiges Leben verhindern. Oft liegt auch die Ausbildungsstätte zu weit von zu Hause weg.

Wer mit 16 ausziehen möchte, stößt auf mehrere Probleme oder Schwierigkeiten. Wenn die Eltern absolut gegen das Ausziehen sind, dann kann sich das Ausziehen als unmöglich herausstellen.

  • Die erste Möglichkeit zum Ausziehen haben Kinder ab 16 Jahren. Da die Eltern bis zum 18. Geburtstag noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, dürfen sie frei entscheiden, wo das Kind wohnen soll.
  • Die Eltern müssen damit einverstanden sein, dass das Kind auszieht. Außerdem müssen sie auch den Mietvertrag unterschreiben, weil das Kind noch minderjährig ist. Wenn die Eltern absolut dagegen sind, dann kann das Kind sich an das Jugendamt wenden. In einem Gerichtsverfahren am Familiengericht kann das Problem gelöst werden.
  • Wenn das Kind auszieht, sind die Eltern nach wie vor für dessen Unterhalt verantwortlich. Allerdings können sich nicht alle Eltern den Unterhalt eines allein lebenden Kindes leisten. In diesem Fall kann das Kind finanzielle Hilfe vom Staat beantragen. Dazu muss es sich aber in einer Ausbildung befinden und die Ausbildungsstätte muss sich mindestens zwei Stunden entfernt vom Haus der Eltern befinden.
  • Die Schule zählt in diesem Fall nicht als Ausbildungsstätte. Sie sollten sich allerdings gut überlegen, ob Sie tatsächlich ausziehen möchten. Es kommen sehr viele finanzielle und alltägliche Lasten auf Sie zu, die Sie möglicherweise noch nie bedacht haben.

Es gibt in vielen Städten heutzutage Projekte, die sich mit dem betreuten Wohnen beschäftigen. Die Wohnheime bzw. Wohnblöcke sind speziell für Jugendliche gedacht.

  • Häufig haben Jugendliche, die so früh ausziehen, Probleme mit den Eltern. Viele sehen das Ausziehen als Flucht vor Problemen wie ständigem Streit oder als Erlangen von mehr Freiheit. Bedenken Sie aber, dass Sie sich in Zukunft selbst um den Haushalt und das Essen kümmern müssen.
  • Im Haushalt müssen Sie regelmäßig putzen, Müll rausbringen, Wäsche waschen und Essen kochen. Das sind nicht nur sehr zeitaufwendige Aufgaben, die Sie früher nur in Teilen erledigt haben, sondern oft auch finanziell kostspielig. Sie müssen sich unter Umständen eine Waschmaschine, einen Staubsauger, Putzmittel und Co. anschaffen.
  • Allerdings sind Sie in einer Wohnung Ihr eigener Herr. Sie können die Wohnung so einrichten, wie es Ihnen gefällt und Sie können kommen und gehen, wann Sie möchten. Bevor Sie ausziehen, sollten Sie sich alle diese Punkte sehr gut überlegen.
  • Sprechen Sie auch auf jeden Fall mit Ihren Eltern oder Vertrauenspersonen darüber. Was die Wohnungssuche und Finanzierung angeht, müssen Sie sowieso mit Ihren Eltern sprechen. In manchen Fällen ist ein Auszug tatsächlich die beste Lösung, besonders wenn Sie einen sehr weiten Weg zur Ausbildungsstätte haben.

Ausziehen mit 16 birgt einige Schwierigkeiten.(Bild: Pixabay/congerdesign)

Darf man mit 16 entscheiden wo man wohnen will

Im nächsten Tipp erfahren Sie alles über den Kontaktabbruch zu den Eltern.

Die Selbstständigkeit von Kindern ist ein zentrales Erziehungsziel und es ist auch vollkommen normal, dass Kinder mit zunehmendem Alter immer mehr über ihr eigenes Leben bestimmen wollen. Gerade wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht ganz ungetrübt ist, kommen zuweilen bereits Fünfzehnjährige auf die Idee, dass man jetzt lange genug zusammen gelebt hätte und dass es Zeit wird, dass man zur Gänze auf eigenen Füßen steht und einen eigenen Wohnsitz begründet.

Aber es muss gar nicht die elementare Frage des Wohnsitzes sein, die im Familienkreis zwischen Eltern und Kindern streitig diskutiert wird. Regelmäßig zu Beginn der Sommerferien werden Eltern mit Wünschen ihrer – nicht volljährigen – Kindern konfrontiert, dass sie doch die Urlaubsreise mit Freunden (und ohne Eltern) in den Süden genehmigen mögen. Untersetzt werden solche Anträge mit deutlichen Hinweisen, dass Freund X oder Freundin Y von ihren Eltern bereits im letzten Jahr eine entsprechende Genehmigung erhalten hätten und das Kind bringt gleichzeitig seine Hoffnung zum Ausdruck, dass seine Urlaubsfreuden doch bitte nicht an der Spießigkeit der eigenen Eltern scheitern mögen.

Solche Fragen lassen sich natürlich am besten einvernehmlich und immer im Hinblick auf das Wohl des Kindes lösen. Patentrezepte, ab wann man Kindern was erlauben sollte, gibt es nicht und oft wird es auf das erzieherische Fingerspitzengefühl der Eltern ankommen, wenn entsprechende Diskussionen mit den Kindern losbrechen.

Die rein rechtliche Beurteilung der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines nicht volljährigen Kindes ist eindeutig und relativ humorlos.

Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben die Eltern die Pflicht aber eben auch das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst dabei auch die so genannte Personensorge. Teil der Personensorge ist wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Dass die Eltern im Rahmen der ihnen zustehenden Personenfürsorge über den Wohnsitz des noch minderjährigen Kindes zu entscheiden haben, sieht bereits das BGB vor. Danach teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern, § 11 BGB. Ein minderjähriges Kind kann weiter ohne den Willen der Eltern einen eigenen Wohnsitz weder begründen noch aufheben, § 8 BGB.

Freilich haben auch die Väter des BGB erkannt, dass man bei Erziehungsfragen durchaus unterscheiden muss, ob es um einen achtjährigen Zweitklässler geht, oder einen Siebzehnjährigen, der in einem Monat ohnehin volljährig wird. § 1626 Abs. 2 BGB appelliert nämlich an die Eltern, dass diese bei der Erziehung „die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln“ berücksichtigen mögen. Die Eltern sollen nach der Intention des Gesetzes mit dem Kind „Fragen der elterlichen Sorge“ besprechen und „Einvernehmen“ anstreben. Ein lediglich auf Befehl und Gehorsam abstellender Erziehungsstil ist daher mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.

Es verbleibt jedoch dabei, dass am Ende die Eltern bestimmen können und dürfen, wo sich das minderjährige Kind aufhält … und ob es siebzehnjährig zwar mit Schulfreunden aber eben ohne Eltern nach Spanien in den Urlaub fahren darf. Wenn die Eltern allerdings ihr OK geben, steht auch mit 16 oder 17 Jahren einer Urlaubsreise ins Ausland rechtlich nichts im Weg.

Um eventuellen Ärger an der Grenze oder an der Hotelrezeption im Ausland zu vermeiden, lohnt es sich eine von den Eltern als Sorgerrechtsberechtigten unterzeichnete Vollmacht mitzuführen. Muster einer solchen Vollmacht sind im Internet erhältlich.

Sorgerechtsberechtigt und damit auch berechtigt den Aufenthaltsort des Kindes festzulegen, sind im Normalfall die Eltern gemeinsam. Können sich die Eltern über eine Frage der elterlichen Sorge nicht einigen, so besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem die konkrete Entscheidung überträgt, § 1628 BGB.

Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gemeinsame Sorgerecht steht den Eltern des Kindes in diesem Fall dann zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, wonach sie die Sorge gemeinschaftlich übernehmen wollen … oder wenn sie heiraten, § 1626 a BGB.

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Darf man mit 16 entscheiden wo man wohnen will
Ich möchte so gern bei Papa bleiben. Copyright: Milkos bigstockphoto

Ab welchem Alter darf das Kind entscheiden, wo es leben möchte?

Leben Kinder dann noch bei einem Elternteil und wollen viel lieber beim anderen Elternteil wohnen, nimmt das Leid des Kindes weiter zu. Doch ab wann werden Wünsche und Entscheidungen von Kindern berücksichtigt?

  1. Bei einer Trennung der Eltern ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht die rechtliche Grundlage, die bei der Entscheidung, wo das Kind zukünftig leben soll, zum Tragen kommt.
  2. Das Gesetz sagt: Gegen den Willen der Eltern oder eines Elternteils kann ein Kind erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr für sich entscheiden, wo es leben möchte.
  3. Ein Elternteil hat die Möglichkeit, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. In diesem Fall werden Kinder auf Grundlage von Paragraf 159 des Familienverfahrensgesetz (kurz: FamFG) angehört.
  4. Mit dem 14. Geburtstag muss die Anhörung nach Paragraf 159 FamFG auf jeden Fall erfolgen. Geht es um das Umgangsrecht, kann der Wunsch des Kindes ab dem 12. Lebensjahr berücksichtigt werden.
  5. Grundlage der richterlichen Entscheidung zum alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht sind nicht die Interessen der Eltern, sondern das Kindeswohl.

Was steht im Gesetz?

Bei einer Trennung der Eltern ist der Wohnort des Kindes auch bei geteiltem Sorgerecht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches Bestandteil der elterlichen Sorge ist, geregelt. Die gesetzliche Grundlage der elterlichen Sorge wird in Paragraf 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt und endet erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) des Kindes, soweit dem keine andere gerichtliche Entscheidung entgegen steht (Einrichtung einer Betreuung).

Demnach kann ein Kind erst mit 18 Jahren auch gegen den Willen der Eltern entscheiden, bei wem es leben möchte, dann dann kein Sorgerecht der Eltern mehr besteht.

Wenn das Kind einen (anderen) Wunsch hat

Haben sich Eltern während einer Trennung geeinigt, wo das gemeinsame Kind zukünftig leben soll, kommt es nicht selten vor, dass das Kind eine andere Vorstellung vom zukünftigen Aufenthaltsort hat.

Dies kann sein, wenn zum Beispiel die Mutter mit dem Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Nur weil die elterliche Sorge erst mit dem 18. Lebensjahr endet, bedeutet das nicht, dass das Kind bei einem Elternteil leben muss, aus dem es (gefühlte) Nachteile, wie etwa den Verlust des Freundeskreises, in Kauf nehmen muss.

Rein rechtlich besteht die Möglichkeit, dass ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragt.

Dies ist gerade, wenn das Sorgerecht weiterhin geteilt ausgeübt werden soll, nicht unüblich. Immerhin muss der Elternteil bei dem das Kind zukünftig lebt, sonst für viele Alltäglichkeiten rein rechtlich die Zustimmung des anderen Elternteils einholen:

Etwa bei einem geplanten Urlaub im Ausland oder für einen längeren Schüleraustausch. Auch ein Umzug in eine andere Stadt mit dem gemeinsamen Kind unterliegt sonst dem gemeinsam ausgeübten Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge.

Beantragt ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, sieht das Familiengericht vor, betroffene Kinder zu diesem Sachstand anzuhören. Diese Anhörung ist in Paragraf 159 des Familienverfahrensgesetzes (kurz: FamFG) geregelt.

Haben betroffene Kinder bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss die Anhörung auf jeden Fall stattfinden.

Grundlage der richterlichen Entscheidung sind dann nicht Pläne und Einigungen der Eltern sondern das Kindeswohl. Das bedeutet, dass das Familiengericht beurteilen muss, in wie weit das Kindeswohl durch eine bevorstehenden Umzug gefährdet ist. Die Interessen des Kindes spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

In der Regel ist der Wunsch des Kindes in solchen Verfahren ausschlaggebend, wenn er nicht das Kindeswohl gefährdet. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wunsch des Kindes nicht mit der Vorstellung der Eltern oder eines Elternteils übereinstimmt.

Wunsch des Kindes und Umgangsrecht

Trennen sich Eltern, haben beide Elternteile ein sogenanntes Umgangsrecht, dass auch besteht, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne hat. In vielen Fällen ist es sogar so, dass ein Elternteil auf das geteilte Sorgerecht verzichtet, dafür aber ein umfangreiches Umgangsrecht eingeräumt bekommt.

Doch was ist, wenn das Kind keinen Umgang mit einem Elternteil wünscht, etwa, weil es durch die Trennung negative Erfahrungen gesammelt hat und vorerst keinen Kontakt möchte?

2015 hat das Oberlandesgericht Brandenburg entscheiden, dass Kinder mit dem 12. Geburtstag verstehen können, was Umgangsrecht bedeutet. Äußern sie in diesem Alter, keinen Kontakt zu einem Elternteil haben zu wollen, muss das betroffene Elternteil diesen Wunsch respektieren. Natürlich wird so eine Entscheidung nicht durch eine einmalige Anhörung des Kindes entschieden. Eine psychologische Begutachtung und Befragung, die sich mit diesem Wunsch beschäftigt, erfolgt.

Wann also darf das Kind mit entscheiden?

Die gängige Praxis und entsprechende richterliche Entscheidungen zeigen, dass Kinder zwischen 12 und 14 bereits in elementaren Fragen der elterlichen Sorge angehört werden. Grundlage der Entscheidung ist jedoch immer das Kindeswohl. Eltern, die in Trennung leben sind gut beraten, eine Einigung zu finden, bei der Wünsche und Interessen des gemeinsamen Kindes berücksichtigt werden.

Ein Gerichtsprozess zu Fragen des Sorgerechtes ist oft langwierig und belastend – vor allem für das Kind.

Bevor es soweit kommt, können Erziehungsberatungsstellen und psychologische Beratungsstellen als neutraler Vermittler helfen, eine außergerichtliche Einigung zu finden. Auch hier steht das Kind im Vordergrund. Auch können diese Stellen helfen, den einschneidenden Prozess der Trennung kindgerecht anzusprechen, zu begleiten und aufzuarbeiten.