Zustellung von Anwalt zu Anwalt beglaubigte Abschrift Vergleich

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§ 195 ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/195.html)

§ 195 Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/195.html)

§ 195 Zivilprozessordnung

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(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. 175 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. 4Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Hinweis der Redaktion zu Absatz 1:

Wortlaut der Neubekanntmachung der Zivilprozeßordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202): "vom Amts wegen" statt "von Amts wegen".

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht

InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften05.10.2021BGBl. I S. 4607
01.01.2018

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten10.10.2013BGBl. I S. 3786
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850
01.07.2002Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)25.06.2001BGBl. I S. 1206

501 Entscheidungen zu § 195 ZPO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

  • BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 237/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

  • OLG Celle, 26.04.2022 - 21 WF 26/22

    Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung in Abstammungsverfahren

  • BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu ...

  • BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung ...

  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Beschwerde, Bewilligung, Erkrankung, Staatsanwaltschaft, Arzt, Berufung, ...

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

  • OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2016 - 6 U 38/16

    Einstweilige Verfügung: Vollziehung der durch Urteil erlassenen ...

Alle 501 Entscheidungen

alles zum Thema Mahnbescheid, Zwangsvollstreckung, Pfändung, Räumung, allg. Inkasso usw.

Moderator: Mods

Zustellung von Anwalt zu Anwalt beglaubigte Abschrift Vergleich

Jessie Forumsfachkraft Beiträge: 17 Registriert: So 21. Jan 2007, 22:31 Wohnort: Bremen

Beitrag von Jessie » Di 24. Apr 2007, 11:54

Hallihallo! Ich bräuchte mal Eure Hilfe! Haben gerad etwas "Theater" mit der Gegenseite! Die haben uns eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs im Original zugestellt, dann langes hin und her,... Jetzt meinte die RAin zu mir, ich müsste aber noch viel lernen usw. , man würde IMMER die vollstreckbare Ausfertigung im Original von Anwalt zu Anwalt zustellen, blah blah blah Also, das ist doch völlig unüblich! Wir stellen immer beglaubigte Abschriftenvon RA zu RA zu, doch nie die vollstreckbare Ausfertigung im Original! Weiß jemand Literatur oder ähnliches, was ich der RAin mal rüberschicken kann?

Viele Grüße, Jessie

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heidi Ich wohne hier Beiträge: 8574 Registriert: So 16. Okt 2005, 11:37 Wohnort: Berlin-Spandau Kontaktdaten:

Beitrag von heidi » Di 24. Apr 2007, 11:59

Das kommt also darauf an, wie du das mit dem Zustellungsnachweis händeln willst. Du brauchst als Voraussetzung für die ZV ja Titel, Klausel und Zustellung. Beim Vergleich musst du die Zustellung im Parteibetrieb veranlassen. Es gibt nun Büros, die stellen die vollstreckbare Ausfertigung im Original zu und lassen sich die Zustellung direkt darauf quittieren. Und es gibt Büros, die stellen eine beglaubigte Abschrift zu und lassen dann quittieren. Vorteil Variante I ist, dass man einen Titel mit der Vollstreckungsklausel und mit dem Zustellnachweis hat, also sprich nur eine Urkunde. Ansonsten musst du das ja verbinden bzw. immer den Vollstreckbaren Titel selbst und den Zustellnachweis extra bei der ZV übergeben. Wir schicken immer beides; ob nun von Anwalt zu Anwalt oder über den GV und wollen die Zustellbescheinigung immer gern direkt am Titel. Die beglaubigte Abschrift, die wir mitgeben, die wird dann zwecks Zustellung ausgehändigt.

Mir fällt gerade ein, dieses Thema war hier irgendwann schon mal.

Liebe Grüße aus Berlin-Spandau (und manchmal noch aus Schleswig-Hostein) Heidi _________________________________________________________

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Jamie Schlaumeiermoderatorin Beiträge: 11471 Registriert: Mo 17. Okt 2005, 18:43

Beitrag von Jamie » Di 24. Apr 2007, 12:07

Warum soll ich ein Original (!) der vollstreckbaren Ausfertigung zustellen???? Das wäre ja, als würde ich dem Schuldner meine vollstr. Ausfertigung überlassen. Und dann hol ich mir vom Gericht ne weitere vollst. Ausfertigung, weil die Gegenseite mir mein Original nicht wieder rausrückt, sondern sich freut, dass sie meinen vollstr. Titel haben???

Ich fertige eine anwaltlich begl. Kopie und übersende diese mit Zustellungskarte. Wenn ich die Zustellungskarte zurück bekomme, befestige ich diese an meiner (!) vollstreckbaren Ausfertigung, die ich ja nun für die ZV benötige.... Nieee im Leben geb ich ne vollstr. Ausfertigung im Original an die Gegenseite raus, wozu soll das den gut sein? Irgendwo in den weiten des Zöllers steht, dass jede beliebige Ausfertigung - ob selbst kopiert oder vom Gericht oder sonstwem - der Gegenseite übersandt werden kann mit der Bitte um Bestätigung des Zugangs (Musste ich letztens mal einer Rechtspflegerin vorlesen, weil die meinte, ich hätte ne vom Gericht gefertigte Ausfertigung zustellen müssen

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)

@Heidi: Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt schickst du auch das Original mit? Hab ich wirklich noch nie gesehen, stell mir doch mal was zu.


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heidi Ich wohne hier Beiträge: 8574 Registriert: So 16. Okt 2005, 11:37 Wohnort: Berlin-Spandau Kontaktdaten:

Beitrag von heidi » Di 24. Apr 2007, 12:11

@Jamie, die Zustellung erfolgt über den GV oder von Anwalt zu Anwalt. Da kriege ich doch meine Ausfertigung wieder.

Muss ja nicht jeder so machen, wie wir es tun - aber wir tun es eben so.

Liebe Grüße aus Berlin-Spandau (und manchmal noch aus Schleswig-Hostein) Heidi _________________________________________________________

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Jessie Forumsfachkraft Beiträge: 17 Registriert: So 21. Jan 2007, 22:31 Wohnort: Bremen

Beitrag von Jessie » Di 24. Apr 2007, 12:17

Ich kenne das auch nur so, dass man ne beglaubigte Abschrift zustellt, das Empfangsbekenntnis unterschrieben zurück bekommt und dann mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbindet. Es kann ja nun wirklich sein, dass jemand die vollstreckbare Ausfertigung behält und dann?

Auf jeden Fall hat die RAin mich echt geärgert!!! Sie will jetzt evtl. vollstrecken, ihr Mandant steigt ihr aufs Dach, weil sie von uns die vollstreckbare Ausfertigung noch nicht zurück hat. Ist das mein Problem?

Zustellung von Anwalt zu Anwalt beglaubigte Abschrift Vergleich

Jamie Schlaumeiermoderatorin Beiträge: 11471 Registriert: Mo 17. Okt 2005, 18:43

Beitrag von Jamie » Di 24. Apr 2007, 12:18

Bei der Zustellung per GVZ versteh ich das ja auch, der GVZ kriegt das Original und ne beglaubigte Abschrift, die begl. Abschrift lässt er beim Schuldner und mein Original verbindet er mit der Zustellungsurkunde.... Völlig nachvollziehbar.

Aber weshalb soll der Gegenanwalt die vollstr. Ausfertigung bekommen? Ehrlich, das hab ich noch nie erlebt. Ich hätte viel zu viel Angst, dass der Gegenanwalt zum Zeit schinden die Ausfertigung nicht zurück gibt.


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Kiewie Forumsprofessor/in Beiträge: 1105 Registriert: Di 22. Nov 2005, 19:35 Wohnort: Nordhessen

Beitrag von Kiewie » Di 24. Apr 2007, 12:48

Schließe mich Jamie an. Ich würde niemals die Original-vollstr.-Ausfertigung an die Gegenseite rausgeben.

Ich stelle aber (aufgrund der im Studium neu erworbenen Kenntnisse) jetzt meistens per Telefax zu.

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Bine Ich wohne hier Beiträge: 8184 Registriert: Di 13. Sep 2005, 22:51 Wohnort: Unnerfrangge

Beitrag von Bine » Di 24. Apr 2007, 13:37

wollte ich grad sagen, Kiewie... (aber ich habs schon vor Studienbeginn so gemacht

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)

Beim Lesen der ersten Beiträge kam mir gleich, wieso nicht einfach das Orignal aufs Fax legen und somit nicht aus der Hand geben?

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Kiewie Forumsprofessor/in Beiträge: 1105 Registriert: Di 22. Nov 2005, 19:35 Wohnort: Nordhessen

Beitrag von Kiewie » Di 24. Apr 2007, 13:58

Einzige Frage, bei der ich unsicher bin, Bine: Es müßte doch dann auch eigentl. reichen wenn das EB von der Gegenseite per FAX zurück kommt oder mußte das im Original vorliegen? Weil, wenn im Original haben wir ja wieder die Frage, wie senden wir per Fax einen frankierten Rückumschlag an die Gegenseite. Oder müssen die das frankieren? Ich weiß es nicht.

Bisher hatte ich dieses Problem allerdings auch noch nicht.

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Bine Ich wohne hier Beiträge: 8184 Registriert: Di 13. Sep 2005, 22:51 Wohnort: Unnerfrangge

Beitrag von Bine » Di 24. Apr 2007, 16:17

reicht auch zurück per Fax

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Mondfee Ich wohne hier Beiträge: 2657 Registriert: Mo 8. Mai 2006, 22:08 Wohnort: Unterfranken

Beitrag von Mondfee » Di 24. Apr 2007, 16:51

Wenn ich über den GVZ zustellen lasse schicke ich das Original mit, da er die Zustellungsbescheinigung ja immer gleich an den Titel dranpapt.

Bei der Zustellung von Anwalt zu anwalt schicke ich die beglaubigte Kopie der VOLLSTRECKBAREN Ausfertigung mit.

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treuundglauben Schlaumeier Beiträge: 973 Registriert: Sa 15. Jul 2006, 10:24 Wohnort: bei Berlin

Beitrag von treuundglauben » Di 24. Apr 2007, 16:59

Mondfee hat geschrieben: Bei der Zustellung von Anwalt zu anwalt schicke ich die beglaubigte Kopie der VOLLSTRECKBAREN Ausfertigung mit.

Ich habe heute erst wieder eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gefertigt für die Zustellung. Vielleicht bin ich noch nicht soweit mit der KE, aber Original aufs Fax legen? Muss mal antasten, was mein Chef dazu sagt....

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Jamie Schlaumeiermoderatorin Beiträge: 11471 Registriert: Mo 17. Okt 2005, 18:43

Beitrag von Jamie » Di 24. Apr 2007, 18:15

Mondfee hat geschrieben:Bei der Zustellung von Anwalt zu anwalt schicke ich die beglaubigte Kopie der VOLLSTRECKBAREN Ausfertigung mit.

Beim Vergleich muss wohl auch die Vollstreckungsklausel mit zugestellt werden oder? Das ist - wenn ich mich da recht erinnere - anders als beim Urteil? Ich mach das jedenfalls auch immer mit Vollstreckungsklausel. Kann aber auch Zufall sein, weil man ja beim Vergleich immer gleich die vollstr. Ausf. bekommt....
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Betriebsblindheit würde ich das jetzt mal nennen...
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Judith Schlaumeier Beiträge: 669 Registriert: Di 29. Mär 2005, 09:53

Beitrag von Judith » Di 24. Apr 2007, 19:43

Ich schließe mich Jamie und Bine an, würde nie nicht dem Anwalt der Gegenseite die vollstreckbare Ausfertigung in die Hände geben und dann hinterherrennen müssen.

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Kiewie Forumsprofessor/in Beiträge: 1105 Registriert: Di 22. Nov 2005, 19:35 Wohnort: Nordhessen

Beitrag von Kiewie » Di 24. Apr 2007, 20:13

Der Zustellung der Klausel bedarf es nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO. Ansonsten muss sie NICHT zugestellt werden. Zwar mach ich das üblicherweise auch... aber nur, weil das Gericht immer gleich die vollstreckbare Ausfertigung schickt.

Dass es da bei Urteilen und Vergleichen unterschiedliche Vorschriften gibt ist mir neu. Sollte es doch so sein klärt mich bitte auf.