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Schwarzarbeit und illegale Machenschaften auf Deutschlands Baustellen florieren. Die Soka-Bau hat jetzt eine Online-Meldeplattform eingerichtet, auf der Zeugen anonyme Hinweise geben können.
Die Soka-Bau möchte es Betrieben und Beschäftigten einfacher machen, Fälle von Schwarzarbeit zu melden. Hierfür hat sie eine Meldeplattform eingerichtet, auf der Wettbewerbsverzerrungen und prekäre Beschäftigungsverhältnisse online gemeldet werden können. Dies kann man anonym oder mit seinem Namen tun.
Alles, was verdächtig erscheint, melden
Die Plattform richtet sich an Auftraggeber, Arbeitnehmer als auch an Personen, die Zur neuen Meldeplattformetwas Verdächtiges mitbekommen haben. Melden könnte man hier zum Beispiel Fälle von Mindestlohnunterschreitung, Scheinselbstständigkeit, unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung, wirtschaftskriminelle Aktivitäten oder Menschenhandel.
Hinweise, die über die Plattform eingehen, werden von der Soka-Bau zunächst intern geprüft, heißt es. Die weiteren Schritte würden dann je nach Fall variieren.
Gegebenenfalls leitet die Soka-Bau die Informationen an das Hauptzollamt weiter.
Folgende Pflichtfelder müssen bei einer Meldung ausgefüllt werden
- Name und Adresse des Unternehmens, das hinsichtlich Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung aufgefallen ist- Ortsangabe zur Baustelle
- Art der dort durchgeführten Tätigkeiten
Freifelder bieten dem Hinweisgeber außerdem die Möglichkeit, ausführlicher über das Beobachtete zu berichten. Sollten auch Fotos oder Dokumente vorhanden sein, können diese als digitale Anlage beigefügt werden. Freiwillig sind Angaben zur eigenen Person.
Weitere Meldemöglichkeiten
Jeder, der auf einer Baustelle merkt, dass etwas faul ist, kann dazu beitragen, dass die illegalen oder halblegalen Machenschaften aufgedeckt und verfolgt werden, sagt die Bauwirtschaft. Bereits durch eine anonyme Anzeige können in Verdachtsfällen Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zoll eingeleitet werden. "Je konkreter die Hinweise über Auffälligkeiten auf Baustellen, umso zielgerichteter kann die FKS vorgehen", heißt es im Infoflyer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe "Wege aus der Schwarzarbeit".
Ein Meldeformular für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung findet man auch auf den Internetseiten des ZDB. Auch die Sozialkassen nehmen Hinweise entgegen. Zum Beispiel die Soka-Bau auf ihrer neuen Meldeplattform . Ansprechpartner bei der Zollverwaltung (FKS) findet man ebenfalls im Internet.
Quelle: Handwerkskammer Cottbus
Text: Kirsten Freund / handwerksblatt.de
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- Bußgeldkatalog Zoll
- Wie bekämpft der Zoll Schwarzarbeit?
Von bussgeldkatalog.org, 16. Februar 2022
Bußgeldkatalog & RatgeberKommentare
Zoll-Bußgeld- & Strafenkatalog: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Ordnungswidrigkeiten | ||
Gewerbe nicht wie erforderlich angemeldet oder erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben | bis 50.000 € | |
... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen | bis 50.000 € | |
nicht in Handwerksrolle eingetragen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre | bis 50.000 € | |
... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen | bis 50.000 € | |
erforderliches Ausweisdokument nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt | bis 5.000 € | |
... schriftlicher Nachweis über Hinweis zur Ausweispflicht nicht vorgelegt oder nicht vorhanden | bis 1.000 € | |
dem Zoll den Zutritt oder die Prüfung nicht gestattet oder nicht daran mitgewirkt | bis 30.000 € | |
als ausländische Arbeitskraft Aufenthaltstitel, Duldung oder eigene Aufenthaltsgestaltung nicht vorgelegt | bis 1.000 € | |
erforderliche Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt | bis 30.000 € | |
eigene Arbeitskraft verbotswidrig angeboten | bis 5.000 € | |
Arbeitskraft einer Person verbotswidrig angefragt | bis 30.000 € | |
bei der Meldung zur Sozialversicherung leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder nicht über erhebliche Tatsachen aufgeklärt, sodass leichtfertig Beiträge vorenthalten wurden | bis 50.000 € | |
falschen Beleg ausgestellt, der eine Tätigkeit vorspiegelt | bis 100.000 € | |
... entsprechenden Beleg in den Verkehr gebracht | bis 100.000 € | |
... aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes für sich oder Dritte erzielt | bis 500.000 € | |
... bandenmäßig | bis 500.000 € | |
leichtfertige Steuerverkürzung | bis 50.000 € | |
Steuergefährdung | bis 5.000 € | |
ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Gastarbeiter) | bis 500.000 € | |
ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeiter) | bis 500.000 € | |
Verstoß gegen das Mindestlohngesetz | bis 500.000 € | |
illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* | bis 500.000 € | |
Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis* | bis 5.000 € | |
Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet | bis 25.000 € | |
... bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten | bis 5.000 € | |
Straftaten | ||
illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* zu ungünstigeren Bedingungen als deutsche Arbeitskräfte in vergleichbarer Position | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | |
illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitserlaubnis*, die Opfer von Menschenhandel sind | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | |
illegale Beschäftigung von mehr als 5 ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | |
... besonders schwerer Fall | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | |
wiederholte illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | |
... besonders schwerer Fall | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | |
wiederholtes Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | |
illegale Beschäftigung minderjähriger Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis* | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | |
... besonders schwerer Fall | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | |
Steuerhinterziehung (auch versuchte Steuerhinterziehung) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | |
strafbarer Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | |
Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | |
Zwangsarbeit (auch beim Versuch) | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | |
... durch Gewalt, Drohung, List | Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 10 Jahren | |
Ausbeutung von Arbeitskraft | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | |
Betrug (auch beim Versuch) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | |
... bandenmäßiger Betrug mit Wiederholungsabsicht | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren | |
... bandenmäßiger Betrug Wiederholungsabsicht in einem minder schweren Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren | |
Erschleichen von Leistungen (auch beim Versuch) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | |
Sozialversicherungsbetrug | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | |
* ohne Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit Arbeitserlaubnis oder EU-Arbeitsgenehmigung | ||
Kampf gegen die Schattenwirtschaft: Wie der Zoll Schwarzarbeit verfolgt
Eine der Hauptaufgaben, die der Zoll innerhalb der Landesgrenzen ausübt, ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit bzw. illegaler Beschäftigung. Auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sind der zuständigen Abteilung beim Hauptzollamt entsprechende Befugnisse zugewiesen.
Erfahren Sie im Folgenden, welche Aufgaben der Zoll bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung hat. Wie geht die Zollverwaltung bei einer Prüfung vor? Welche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind bei Feststellung entsprechender Verstöße möglich? Und welche Sanktionen sind hierfür zu befürchten?
In welchen Branchen ist Schwarzarbeit ein besonders großes Problem?
Insbesondere im Baugewerbe, im Handwerk, bei Reinigungskräften und in der privaten Hauspflege sind Verstöße u. a. gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz häufiger anzutreffen.
Warum ist Schwarzarbeit illegal?
Bei Schwarzarbeit werden sowohl Steuern als auch Sozialabgaben unterschlagen. Die Schattenwirtschaft bedeutet für Staat, Länder, Sozialkassen und Unternehmen jährlich erhebliche Verluste in Milliardenhöhe (mehr dazu hier).
Wie unterscheiden sich Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung?
Ziel von Schwarzarbeit ist die Unterschlagung von Steuern und Sozialabgaben. Von diesen Zuwiderhandlungen abgesehen verstößt die Anstellung selbst dabei gegen keine Gesetze. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen hingegen handelt es sich um Anstellungen, die eigentlich gar nicht hätten entstehen dürfen (z. B. bei der Anstellung ausländischer Personen ohne Arbeitserlaubnis oder bei Bezahlung unter dem gesetzlichen Mindestlohn). Näheres zur Unterscheidung erfahren Sie hier.
Wann liegt Schwarzarbeit vor?
Definiert werden die Begriffe “Schwarzarbeit” und “illegale Beschäftigung” in § 1 SchwarzArbG wie folgt:
Schwarzarbeit liegt vor, wenn …
- … ein Arbeitgeber seiner sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt.
- … ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
- … ein Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) die Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger über eine Beschäftigung missachtet.
- … ein Dienstleister keine gewerberechtliche Anmeldung vornimmt.
- … ein Dienstleister ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eintragen zu sein.
Illegale Beschäftigungen hingegen sind zum Beispiel gegeben, wenn …
- … ausländische Arbeitskräfte ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.
- … ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstößt (also weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlt).
- … ein Arbeitgeber ausbeuterische Arbeitsbedingungen schafft (z. B. Zwangsarbeit, Sklaverei, Kinderarbeit, gravierende Missachtung von Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz).
Im Übrigen: Personen, die in einem der folgenden Gewerbe arbeiten, sind nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) während der Tätigkeit mitzuführen. Der Zoll kann verlangen, diese einzusehen:
- Baugewerbe
- Fleischwirtschaft
- Gaststätten- und Beherbungsgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Prostitutionsgewerbe
- Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Unternehmen für Messe- und Ausstellungsauf- und -abbau
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter entsprechend schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen.
Enorme Verluste durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Sowohl Schwarzarbeit als auch illegale Beschäftigung bringen den Fiskus jedes Jahr um Millionen Euro an Steuergeldern. Allein für das Jahr 2017 entstand ein geschätzter Steuerverlust von etwa 1 Milliarde Euro. Aber nicht nur Staat und Regierung stellt Schwarzarbeit vor Probleme: Nach einer Schätzung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) bedeutete die Schattenwirtschaft im Jahr 2018 für Unternehmen Umsatzeinbußen von bis zu 300 Milliarden Euro, allein in Deutschland.
Und auch den Sozialversicherungen entgehen Unsummen durch Schwarzarbeit. Das kann am Ende allen Bürgern zum Nachteil gereichen, etwa in Form von Beitragserhöhungen, geringeren Leistungsangeboten oder sinkenden Renten.
In der folgenden Infografik erhalten Sie einen Überblick über die 5 Säulen der Sozialversicherung (gesetzliche, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung):
Zollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Der Zoll im Kampf gegen Schwarzarbeiter und illegal Beschäftigte
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten obliegt nicht allein der Polizei. Auch der Zoll hat einen breiten Zuständigkeitsbereich. So ist das Zollamt auch für die Schwarzarbeit, Kontrollen sowie die Bekämpfung und Ahndung entsprechender Verstöße zuständig. Eine Ausnahme gilt bei Straftaten: Diese zeigt der Zoll an. Eine Strafe verhängt jedoch ggf. ein Gericht. Dies ist im SchwarzArbG eindeutig festgeschrieben. Das Gesetz erteilt dem Zoll dabei auch ähnliche Befugnisse, wie der Polizei. Die Mitarbeiter der beim Zoll eingerichteten Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) dürfen folgende Maßnahmen treffen:
- Betreten von Geschäftsräumen (außer Wohnungen), Grundstücken des Arbeitgebers, Auftraggebers, Entleihers oder Selbstständigen während der Arbeits- oder Geschäftszeiten (eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich)
- Befragung von Personen, die sich während der Kontrolle in den Geschäftsräumen oder auf den Grundstücken aufhalten (zum Beschäftigungsverhältnis und zu scheinbaren oder tatsächlichen Tätigkeiten)
- Einsichtnahme in Unterlagen, die diese Personen mit sich führen (aus denen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung oder tatsächliche und scheinbare Tätigkeiten abgeleitet werden oder hervorgehen könnten)
- Überprüfung der Personalien inklusive Verlangen der Herausgabe von mitgeführten Ausweispapieren
Der Zoll kommt Schwarzarbeit in der Regel durch Kontrollen auf die Schliche. Diese sind nicht selten auch auf teils anonyme Meldungen aus der Bevölkerung zurückzuführen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei den regional zuständigen Hauptzollämtern führt diese Kontrollen durch. Deutschlandweit befassen sich etwa 6.700 Beschäftigte der FKS mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Die Mitarbeiter der zuständigen Unterabteilung beim Zoll, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, gehen dabei gezielt in Unternehmen und an Arbeitsstätten. Sie überprüfen sowohl die Unterlagen der Angestellten als auch die Personalakten – und das unangekündigt.
Wie der Zoll vorgeht, um Schwarzarbeit zu stoppen, erfahren Sie in diesem kurzen Beitrag von WDRforyou.Stellt der Zoll fest, dass der Arbeitgeber versäumt hat, einzelne Angestellte bei der Sozialversicherung anzumelden oder Steuern abzuführen, so kann dieser vom Zoll wegen Schwarzarbeit belangt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer haben häufig selbst nichts zu befürchten, solange sie dem Arbeitgeber alle benötigten Unterlagen ausgehändigt haben.
Wie können Sie beim Zoll mögliche Schwarzarbeit melden?
Die zuständige Abteilung beim Zoll – die FKS – baut unter anderem jedoch auch darauf, dass Personen, die von illegalen Angestelltenverhältnissen oder Schwarzarbeit wissen, entsprechende Verstöße melden. Das können sogar die betroffenen Angestellten selbst sein, weil sie etwa um einen Teil des Lohns betrogen oder unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden.
Ob Sie nun selbst betroffen sind oder aber jemanden kennen, der illegal beschäftigt ist oder Schwarzarbeit nachgeht: Sie können beim Zoll jederzeit Schwarzarbeit – anonym oder namentlich – melden. Selbst wenn Sie Ihren Namen angeben, wird ihr Name nicht unbefugt weitergegeben, da Ihre personenbezogenen Daten dem Datenschutz unterliegen.
Haben Sie nur allgemeine Fragen rund um das Thema “Schwarzarbeit & illegale Beschäftigung” gegenüber dem Zoll, wenden Sie sich an die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion:
Anschrift | Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61
01077 Dresden |
Weitere Kontaktmöglichkeiten (Achtung! Die Zentrale Auskunft kann nur unverbindliche Auskünfte erteilen und bietet keine Rechtsberatung! Auch Fragen zu ausländischen Zollbestimmungen können an dieser Stelle nicht beantwortet werden.) | |
Anfragen von Privatpersonen | Telefon: (Mo-Fr 8-17 Uhr) 0351/ 44834 510 Fax: 0351/ 44834 590E-Mail: (Anhänge bis max. 5 MB)
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Anfragen von Unternehmen | Telefon: (Mo-Fr 8-17 Uhr) 0351/ 44834 520 Fax: 0351/ 44834 590E-Mail: (Anhänge bis max. 5 MB)
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Welche Strafe kann der Zoll bei Schwarzarbeit androhen?
Führt der Zoll bei Schwarzarbeit-Verdacht eine Kontrolle durch und bestätigt sich dieser tatsächlich, so können unterschiedliche Zuwiderhandlungen denkbar sein, z. B.:
- Eine Privatperson, die vom Zoll für Schwarzarbeit belangt wird, handelt in der Regel ordnungswidrig. Hier können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro möglich sein.
- Arbeitgeber können sich bei illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit der Steuerhinterziehung oder des Sozialversicherungsbetrug schuldig machen. Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden können.
- Wer Sozialleistungen bezieht und schwarz arbeitet kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden, z. B. wegen Erschleichens von Sozialleistungen oder Betrug. Auch für diese Verstöße können eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
- Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz (illegale Beschäftigung), so liegt in der Regel ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. Für diese kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro drohen.
Neben möglichen Bußgeldern, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen entstehen zudem bei Schwarzarbeit regelmäßig auch Schadensersatzansprüche seitens der betroffenen Stellen (Finanzamt, Sozialversicherungen, Arbeitnehmer).
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