Wo kann ich einen pcr test machen lassen nrw

Ich habe einen leichten Schnupfen – ist der harmlos oder könnte es sich um eine Infektion mit dem Coronavirus handeln? Ich fühle mich gesund – aber kann ich es verantworten, meine 78-jährige Mutter zu besuchen? Die Corona-Warn-App zeigt eine rote Warnung an – sollte ich jetzt einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführen lassen? Je nach Situation gilt es abzuwägen, welcher Corona-Test angemessen ist.

Woran merke ich, ob ich Corona habe?

Für die Ausbreitung des Coronavirus spielt es eine entscheidende Rolle, dass viele Menschen eine Infektion gar nicht bemerken, zumindest nicht zu Beginn. Sie gehen mitunter ahnungslos zur Arbeit, haben zahlreiche Kontakte und stecken dabei viele weitere Menschen an. Bleiben Sie auch bei leichten Symptomen wie Schnupfen oder Husten zuhause, um sicherzugehen, dass Sie niemanden infizieren. Am besten klären Sie den Verdacht zunächst telefonisch ab. Rufen Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt an und schildern Sie die Symptome. So können Sie gemeinsam über das weitere Vorgehen beraten. Der nächste Schritt könnte ein Corona-Test sein.

Mehr zum Thema Symptome erfahren Sie hier.

Wann sollte ich mich ohne Infektionsverdacht testen lassen?

Auch wenn Sie keine Krankheitssymptome aufweisen oder keinen Kontakt zu einer Corona-infizierten Person hatten, können Sie sich mit einem Antigen-Schnell- oder Selbsttest präventiv testen. Damit schützen Sie sich und andere. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie Kontakt zu vulnerablen Personen haben, zum Beispiel zu Älteren oder zu Menschen mit Vorerkrankungen.

So klappt es mit dem Selbsttest

Schnelltests sind in Supermärkten, Drogerien und Apotheken erhältlich. In der Handhabung sind sie einfacher als ein PCR-Test. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Wie man den Selbsttest korrekt durchführt, erfahren Sie in der beiliegenden Gebrauchsanweisung. Dort lesen Sie bitte nach, wie Sie dabei vorgehen sollten und wie sich das Testergebnis ablesen lässt. Tipps zur Durchführung und Anwendung, lesen Sie auch hier.

Sie sollten zunächst einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest in Erwägung ziehen. Die Antigen-Schnelltests für die professionelle Anwendung müssen von Personen angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis besitzen, etwa von geschultem Personal in Apotheken, Hausarztpraxen oder in einem nahegelegenen Testzentrum. Das negative Testergebnis des Antigen-Schnelltests genügt auch zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierung oder Quarantäne.

So funktioniert ein Antigen-Schnelltest

Beim Antigen-Schnelltest wird ein Abstrich aus der vorderen Nase oder dem Nasen-Rachenraum entnommen und auf einen Teststreifen gegeben. Ist das SARS-CoV-2-Virus in der Probe enthalten, reagiert der Teststreifen nach einigen Sekunden mit einer sichtbaren Verfärbung. Der Vorteil dieser Testvariante: Für die Auswertung braucht es kein Labor. Ein Ergebnis liegt in weniger als 30 Minuten vor. Mittlerweile gibt es auch Varianten als Gurgel-, Spuck- und Lollitest.

Mehr zum Antigen-Test erfahren Sie auch in diesem Artikel.

Einen Überblick über Testzentren in Deutschland finden Sie in unserer Deutschlandkarte.

  • PCR-Tests gelten als verlässlichster Nachweis für eine akute Corona-Infektion.
  • Derzeit sind sie noch für alle Menschen unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos verfügbar.
  • Dies soll sich mit einer beschlossenen Priorisierung jedoch ändern.
  • Wann die Priorisierung greifen und wie genau sie ausgestaltet sein wird, ist derzeit noch offen.

Sie sind in der sich auftürmenden Omikron-Welle wichtiger denn je – gleichzeitig werden die Kapazitäten immer knapper: Der PCR-Test gilt noch immer als "Goldstandard", wenn es darum geht, akute Infektionen mit dem Coronavirus verlässlich nachzuweisen. Doch die gesteigerte Nachfrage nach den Tests sorgt für eine starke Auslastung der Labore.

In bestimmten Fällen können sich die Menschen in Deutschland kostenlos per PCR-Test auf das Coronavirus testen lassen, ansonsten müssen sie die Kosten für die als sehr verlässlich geltenden Tests selbst tragen. Lesen Sie mehr dazu, wann ihnen ein kostenloser Test zusteht, wo Sie sich testen lassen können und was Sie zusätzlich beachten müssen.

Der PCR-Test (die Abkürzung steht für Polymerase-Kettenreaktion) wird eingesetzt, um eine akute Infektion mit dem Coronavirus nachzuweisen. Der Test liefert einen direkten Erregernachweis und ist der derzeit zuverlässigste Nachweis über eine akute Corona-Infektion.

Da die Konzentration des Virus SARS-CoV-2 vor allem in den Schleimhäuten am höchsten ist, wird dort eine Probe entnommen, die in medizinischen Laboren untersucht wird. Oftmals wird die Probenentnahme mit einem speziellen Tupfer im Rachen oder Nasenrachenraum durchgeführt. "Wenn sich Symptome der tiefen Atemwege zeigen, werden Proben auch durch Hustenauswurf, Spülungen oder die Entnahme von Sekret aus der Luftröhre gewonnen", informiert das Bundesministerium für Gesundheit auf einer Info-Seite zum Thema PCR-Test.

  • Selbsttest
  • Am einfachsten durchzuführen sind die sogenannten Selbsttests, die auf ein spezifisches Eiweiß-Fragment des Virus' reagieren. Sie können an unterschiedlichen Orten wie Supermärkten oder Drogerien gekauft und zuhause selbst angewendet werden. Die Testung erfolgt in den meisten Fällen durch einen Nasenabstrich. Da die Tests eine höhere Fehlerquote haben, sollte zur genauen Abklärung einer möglichen Infektion zusätzlich ein PCR-Test durchgeführt werden.

  • Antigen-Schnelltest
  • Antigen-Schnelltests reagieren ebenfalls auf ein spezifisches Eiweiß-Fragment des Coronavirus'. Die Tests kommen vor allem in Testzentren, Schulen oder Pflegeheimen zum Einsatz und werden nur durch geschultes Personal mit einem Nasen- oder Rachenabstrich durchgeführt. Im Gegensatz zu PCR-Tests können sie direkt nach der Probenentnahme vor Ort ausgewertet werden. Die Schnelltests sind für den Besuch mancher Orte als Nachweis vorgeschrieben, zum Beispiel in Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G-Plus gilt. Da sie jedoch, ebenso wie Selbsttests, fehleranfälliger sind als PCR-Tests, sollte zur genauen Abklärung einer möglichen Infektion auch hier ein PCR-Test durchgeführt werden. 

  • PCR-Test
  • Klarheit über eine akute Corona-Infektion bringt nur der PCR-Test, der das Erbmaterial des Erregers nachweist. Der Test gilt als "Goldstandard" und als sehr zuverlässig. Die Probenentnahme erfolgt nur durch geschultes Personal, zum Beispiel Hausärzte, und die Auswertung wird in medizinischen Laboren durchgeführt. Doch auch beim PCR-Test kann es in Einzelfällen zu falsch-positiven oder falsch-negativen Ergebnissen kommen – zum Bespiel zu Beginn einer akuten Infektion mit SARS-CoV-2, wenn die Viruslast noch nicht sehr hoch ist. In solchen Fällen kann ein weiterer PCR-Test nötig sein.

Durch die Delta- und Omikron-Welle ist die Nachfrage nach PCR-Tests in den vergangenen Wochen deutlich gestiegen. So wurden in Deutschland innerhalb der dritten Januarwoche 2022 mit mehr als 2,5 Millionen PCR-Tests so viele Tests durchgeführt wie noch nie zuvor seit Beginn der Pandemie, wie aus den Erhebungen des Laborverbandes ALM hervorgeht. Das entspricht etwa 364.000 Testungen pro Tag. Zum Vergleich: In der österreichischen Hauptstadt Wien werden derzeit rund 300.000 PCR-Tests täglich kostenlos durchgeführt, bis zu 800.000 pro Tag seien bereits durch aufgestockte Kapazitäten möglich, wie NTV berichtet.

Aufgrund der hohen Auslastung der Labore kündigte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bereits Mitte Januar eine Priorisierung der Tests sowie weitere Anpassungen auf Bundesebene an. Ein entsprechender Entwurf wurde bei der Bund-Länder-Konferenz am 24.01. diskutiert. Dabei wurde eine Abkehr der bisherigen Teststrategie und eine Aufstockung der Testkapazitäten beschlossen.

Am Freitag, 14. Januar 2022, hatten der Bundesrat und das Robert Koch-Institut (RKI) die nötigen Änderungen der bundesrechtlichen Regelungen und Empfehlungen zu den künftigen Isolierungs- und Quarantäne-Regelungen auf den Weg gebracht. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten automatisch auch für Isolierungs- und Quarantäneanordnungen der Behörden, die bereits ergangen sind und noch andere Fristen und Regelungen vorsehen.

„Die von der MPK beschlossenen Änderungen tragen dem geänderten Infektionsgeschehen in der aktuellen Omikron-Welle Rechnung. Mit der schnellen Umsetzung der Bundesregelungen in das Landesrecht sorgen wir nun umgehend für Klarheit. Damit haben alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch alle Behörden die nötige Planungssicherheit“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.   Die CoronaTestQuarantäneVO beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und ihre Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen treffen die zuständigen Gesundheitsämter vor Ort.   Die nun veröffentlichten Änderungen beinhalten insbesondere folgende Regelungen:

  1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
     
  2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
     
  3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Ausnahmeregelungen für Kontaktpersonen

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das NRW-Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat.

Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:
 

  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).
  • Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
  • Genesene:
    Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

  Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2Gplus.