Wo ist der unterschied zwischen sorgerecht und erziehungsberechtigt

Die Trennung der Eltern und die damit verbundene Scheidung von Mutter und Vater ist für die meisten Kinder ein schwerer Schicksalsschlag, mit dem sie wohl oder übel zurechtkommen müssen. Zuvor haben sie gemeinsam mit beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und so die Geborgenheit der Familie genossen. Mit der Scheidung der Eltern bricht diese heile Welt mehr oder weniger auseinander, so dass sich die Lebenssituation der Scheidungskinder grundlegend ändert.

Eine Scheidung ist aber selbstverständlich nicht nur für die Kinder schwer zu verkraften, denn auch die Eltern leiden hierunter. Einst haben sich diese das Ja-Wort gegeben, wollten eine gemeinsame Familie gründen und ihr Leben lang zusammenbleiben. Zumindest letzteres ist im Falle einer Scheidung offensichtlich nicht gelungen. Ist die Ehe gescheitert, müssen die beiden Ehegatten demzufolge ihren Traum von einem harmonischen Familienleben zunächst aufgeben und einsehen, dass eine Scheidung für alle Beteiligten ein  richtige Weg sein kann, da ansonsten Streitigkeiten und massive Differenzen den Familienalltag weiterhin bestimmen. Folglich ist es oftmals besser, einen Schlussstrich zu ziehen und einen Scheidungsantrag zu stellen und die Dinge in die Wege zu leiten und um wieder neu anfangen zu können.

Gemeinsame Erziehungsberechtigung in der Ehe

Mit Art. 6 des Grundgesetzes stellt der deutsche Gesetzgeber die Familie und Ehe unter einen besonderen Schutz und regelt grundgesetzlich, dass die Erziehungsberechtigung den Eltern des Kindes grundsätzlich obliegt. Im Allgemeinen wird zudem gemäß § 1592 BGB davon ausgegangen, dass der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist, so dass die elterliche Sorge bei den Eheleuten liegt und die Vaterschaft dementsprechend nicht angezweifelt werden muss.

In § 1626 BGB finden sich die Grundsätze der elterlichen Sorge, die selbstverständlich auch für die Erziehungsberechtigung innerhalb der Ehe ausschlaggebend sind. Demzufolge haben die Eltern eines minderjährigen Kindes das Recht und die Pflicht, dieses zu versorgen, zu fördern und zu erziehen. Dass im Zuge dessen auch ein Umgang mit beiden Elternteilen gewährleistet wird, ist innerhalb der Ehe der Eltern eine Selbstverständlichkeit, schließlich leben Mutter und Vater in einer ehelichen Lebensgemeinschaft und somit gemeinsam mit den Kindern als Familie zusammen.

Die Erziehungsberechtigung im Falle einer Scheidung

Dass Entscheidungen, die den Nachwuchs betreffen, gemeinsam getroffen werden, steht demnach innerhalb der Ehe außer Frage. Anders gestaltet sich dies aber, wenn sich die Eltern trennen und scheiden lassen. Hierdurch wird die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern aufgelöst, was für die Kinder bedeutet, dass ein Elternteil auszieht. Gleichzeitig muss natürlich auch eine Lösung bezüglich der Erziehungsberechtigung gefunden werden. Da Scheidungen in den meisten Fällen mit Streitigkeiten und Differenzen einhergehen, bleiben Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge, bzw. der Vormundschaft leider auch nicht aus. Häufig landen diese Fälle dann vor dem Familienrichter, der eine Sorgerechtsverfügung erlassen muss, oder das Besuchsrecht festlegt.

Grundsätzlich sieht der deutsche Gesetzgeber vor, dass im Falle getrenntlebender Eltern die Erziehungsberechtigung gleichermaßen bei der Mutter und beim Vater liegt, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Demzufolge üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus, auch wenn sie geschieden sind. Lediglich die Entscheidungen im Bezug auf Angelegenheiten des alltäglichen Lebens, fällt der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Ansonsten müssen die Eltern als gemeinsam Erziehungsberechtigte weiterhin zusammen entscheiden.

Bedauerlicherweise stellen die persönlichen Differenzen zwischen den Elternteilen diesbezüglich häufig ein großes Hindernis dar, weshalb die gemeinsame Ausübung der Pflege und Erziehung im Familienrecht so wie idealer weise vorgesehen mitunter kaum möglich ist. Stellt ein Elternteil beim zuständigen Familiengericht den Antrag auf alleiniges Sorgerecht, wird dies zunächst eingehend geprüft. Verfügt ein Elternteil dann über das alleinige Sorgerecht, liegt auch die vollständige Erziehungsberechtigung bei diesem. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der andere Elternteil keine Rolle mehr im Leben des Kindes spielen darf. In § 1626 BGB ist schließlich definiert, dass zugunsten des Kindeswohls ein Umgang mit beiden Elternteilen grundsätzlich gegeben sein sollte. Geschiedene Ehepaare, die gemeinsame Kinder haben, sollten sich deshalb stets vor Augen führen, dass sie trotz aller Probleme die Eltern ihrer Kinder bleiben und diese Mutter und Vater gleichermaßen brauchen.

Erziehungsberechtigter bezeichnet den bzw. die Inhaber des grundgesetzlich definierten Erziehungsrechts (bzw. der -pflicht) über einen Minderjährigen. Das Erziehungsrecht ist gem. § 1631 Abs. 1 BGB Teil der Personensorge, somit Teil des elterlichen Sorgerechts.

Die Legitimation leitet sich im Wesentlichen aus Art. 6 Abs. 2 GG ab (Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. – 2004). Hier wird klar dargestellt, dass das Erziehungsrecht dem Wesen nach eine Erziehungspflicht ist. Damit wird vom Gesetzgeber wertentscheidend vorgegeben, dass das Elternrecht keine schrankenlose oder gar willkürliche Herrschaft über das Kind beinhaltet, sondern die sozialgebundene Pflicht, das gegebene Kind zu erhalten, zu versorgen und in seiner Entwicklung zu fördern (§ 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

Im Abs. 3 werden die Konsequenzen erwähnt, die das Versagen des Erziehungsberechtigten auffangen sollen (Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. – 2004). Dies ist die grundgesetzliche Handlungsermächtigung für den Gesetzgeber zum Schutz des Kindes bei Versagen der Erziehungsberechtigten – gleich ob verschuldet oder unverschuldet – welche in den § 1666, § 1666a BGB realisiert sind.

Die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes zur Gewährleistung des Kindeswohls haben das Jugendamt (§ 8a SGB VIII), aber auch die Gerichte (Familiengericht). Das Jugendamt hat vor einem Entzug der elterlichen Sorge Hilfen zur Erziehung (§ 27-35 SGB VIII) anzubieten.

Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist dem Minderjährigen ein Vormund zu bestellen, der dann die Erziehungsberechtigung hat (§ 1800 BGB).

Die Erziehungsberechtigung kann auch aufgeteilt, Teilbereiche Pflegern übertragen werden. Dies ist z. B. auch der Fall, wenn Kinder bei Pflegeeltern aufwachsen und zumindest die 'tägliche Sorge' von diesen im Rahmen des § 1688 BGB wahrgenommen wird.

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  • Erziehungsbeauftragung

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Wem muss die Schule Auskunft geben? Die Rechte der Erziehungsberechtigten im Lichte des neuen Kindschaftsrechts

Am 1.7.1998 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten, welches insbesondere das Recht der elterlichen Sorge im Falle des dauerhaften Getrenntlebens und der Scheidung neu regelt.

Da die Zahl der von der Trennung und Scheidung betroffenen Kinder in den nächsten Jahren eher zu- statt abnehmen dürfte, wird sich für die Schule die Fragestellung häufen, wer insbesondere in diesen Fällen der korrekte Ansprechpartner für die Schulen in Fragen des alltäglichen Schullebens, aber auch in Fragen von besonderer Bedeutung ist.

Die folgenden Ausführungen sollen hier eine Orientierungshilfe bieten.

Rechtliche Grundlage ist in diesem Zusammenhang nach wie vor der in § 55 NSchG genutzte Begriff der „Erziehungsberechtigten“. Dieser soll daher zunächst erläutert werden. In diesem Zusammenhang werden auch die wesentlichen Neuerungen durch das Kindschaftsreformgesetz angeführt, die sich mit der Neuregelung der Personenfürsorge für minderjährige Kinder befassen.

Anschließend wird dargelegt, wem gegenüber die Schule auskunftspflichtig ist und in welchen Fällen sie von sich aus an den oder die Erziehungsberechtigte/n herantreten muss. Wie auch schon vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung hat die Schule sich am Begriff des Erziehungsberechtigten zu orientieren. Neuerungen ergeben sich nunmehr lediglich in den Fällen, in denen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind ausüben, welches seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hat (vgl. § 1687 BGB).

I. Die Erziehungsberechtigten gem. § 55 NSchG

Für Schulen ist es unumgänglich, dass sie sich in allen Fragen, die Elternrechte und -pflichten berühren, strikt an dem Begriff der Erziehungsberechtigten orientieren, weil davon im Einzelfall die Wirksamkeit einer Entscheidung oder Rechtshandlung der Schule abhängen kann.

§ 55 Satz 1 NSchG legt den Begriff der Erziehungsberechtigten fest.

In § 55 NSchG heißt es: „Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch

  • eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
  • eine Person, die an Stelle des Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
  • eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,

sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person auch als erziehungsberechtigt gelten soll.“

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Erziehungsberechtigung ist folglich der/die Personensorgeberechtigte.

Die Sonderfälle des Satzes 2 sollen hier außer acht bleiben

Wem im Einzelfall das Personensorgerecht für das noch minderjährige Kind zusteht richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Im folgenden sind die typischsten Fallgruppen aufgeführt:

1. Gemeinsames Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht wird nach wie vor ausgeübt von verheirateten Eltern für ihr gemeinsames Kind (§1626 Abs.1 Satz 1 BGB). Das bedeutet, dass die Eltern die Erziehungsaufgabe und damit alle Rechtshandlungen gegenüber der Schule und der Schulbehörde gemeinsam wahrnehmen müssen. Dies bedeutet, dass sie zur gegenseitigen Information verpflichtet sind. In umstrittenen Fällen müssen sie versuchen sich zu einigen. Wenn sie sich über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen können. kann das Familiengericht einem Elternteil das Entscheidungsrecht übertragen.

Nach der Neuregelung des Kindschaftsrechts wird das gemeinsame Sorgerecht nunmehr auch im Falle einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Nur dann, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für sich beantragt, entscheidet hierüber das Familiengericht (s. unter 2.).

Das Sorgerecht wird nunmehr auch in den Fällen gemeinsam ausgeübt, in denen der Vater eines nicht ehelichen Kindes eine offizielle Sorgeerklärung abgibt.

2. Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes ist nach wie vor grundsätzlich allein sorgeberechtigt. Sie kann Ihre Berechtigung im Wege eines Negativattestes (Bestätigung des Jugendamtes über das Nichtvorliegen von gemeinsamen Sorgeerklärungen, § 58a SGB VIII) nachweisen.

Ist im Falle des Getrenntlebens oder der Scheidung das Sorgerecht auf den beantragenden Elternteil übertragen worden, so ist dieser dann allein sorgeberechtigt. Die Berechtigung wird nachgewiesen durch eine Ausfertigung der familiengerichtlichen Entscheidung.

Die Personensorgeberechtigten vertreten das minderjährige Kind.

Ihnen kommen darüber hinaus aber auch eigenständige Elternrechte zu.

Aus dieser doppelten Funktion heraus erklären sich die im folgenden näher dargestellten, abgestuften Informations- und Einbindungsverpflichtungen.

II. Ansprechpartner der Schule in Fragen des alltäglichen Lebens

Angelegenheiten des alltäglichen Lebens sind Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, z.B. die Anordnung eines Erziehungsmittels, Entschuldigungen für krankheitsbedingtes Fehlen etc. Ist jemand allein sorgeberechtigt, so ist er allein Ansprechpartner der Schule.

Üben Vater und Mutter das Sorgerecht gemeinsam aus, so sind beide berechtigt, sich an die Schule zu wenden und Informationen über das Kind zu erbitten.

Ansprechpartner der Schule in alltäglichen Fragen sind beide voll sorgeberechtigten Eltern. Beide Eltern vertreten das Kind gemeinsam. Gem. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB genügt es in diesen Fällen, namentlich also dann, wenn die beiden Sorgeberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, einen der beiden zu informieren. Wen die Schule hier informiert, ist unerheblich.

Nach der Reform des Kindschaftsrechts ergibt sich folgende Neuerung:

Gem. § 1687 BGB ist das Sorgerecht desjenigen getrennt lebenden Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beschränkt. In § 1687 BGB ist bestimmt, dass in den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts im Falle des Getrenntlebens oder der Scheidung derjenige Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Dieser Elternteil ist dann entsprechend von den Schulen in den Fragen des täglichen Lebens zu unterrichten. Eine Unterrichtungsverpflichtung der Schule gegenüber dem anderen, sorgeberechtigten Elternteil, besteht in diesen Angelegenheiten nicht. In diesen Angelegenheiten wird das Kind folglich ausschließlich von dem sorgeberechtigten Elternteil vertreten, bei dem es sich auch aufhält. Da auch das Elternrecht des anderen Elternteils entsprechend eingeschränkt ist, besteht hier keine Verpflichtung der Schule, diesen Elternteil zu unterrichten.

Beispiel: Jonathan besucht die 7. Klasse der Realschule. Seine Eltern leben dauerhaft getrennt und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Er wohnt bei seiner Mutter, der Vater ist in eine andere Stadt gezogen. Der Vater wendet sich in einem Schreiben an die Schulleitung und verlangt, über alle schulischen
Leistungen (Zensurberichte) und sonstige schulische Aktivitäten unterrichtet und ggf. befragt zu werden.

Der Schulleiter ist unsicher, ob er dem nachkommen muss.

Er muss dieser Forderung nicht nachkommen. Die Erbringung schulischer Einzelleistungen sowie gewöhnliche schulische Aktivitäten (Sportfeste, Klassenfahrten) sind als Angelegenheiten des täglichen Lebens einzustufen. Für diese ist die Mutter von Jonathan Ansprechpartnerin für die Schule, weil  Jonathan bei ihr lebt.

Vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes mit welchem auch der § 1687 BGB neu eingeführt wurde, gab es diese Situation des dauerhaften Getrenntlebens bei gemeinsamem Sorgerecht nicht in der Häufigkeit, wie es in Zukunft der Fall sein wird. Üblich war bislang in diesem Stadium eine zügige gerichtliche Entscheidung zur - ggf. auch vorläufigen - Regelung der elterlichen Sorge, mit der dann regelmäßig einem von beiden Elternteilen das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde.

Folglich war dann dieser Elternteil alleiniger Ansprechpartner der Schule geworden.

III. Bekanntgabepflichten der Schulen in Fragen von wesentlicher Bedeutung

In Fragen von wesentlicher Bedeutung sind im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts nach wie vor beide Elternteile zu unterrichten. Entsprechende Entscheidungen sind beiden Elternteilen bekannt zu geben.

Fragen von wesentlicher Bedeutung für den Schüler/die Schülerin sind solche, die nicht häufig vorkommen und die nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Hierzu gehören z.B. die Auswahl der Schule, die religiöse Erziehung, übrige schulische Verwaltungsakte wie z.B. die Nichtversetzungsentscheidung, Ordnungsmaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch etc.

In diesen Fragen vertreten die Eltern das Kind gemeinsam. Ein Einschränkung des Sorgerechts des getrennt lebenden Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nicht gegeben.

In diesen Fragen ist ebenfalls das Elternrecht betroffen.

Folglich sind beide Elternteile zu unterrichten.

Schulrechtliche Verwaltungsakte sind demzufolge auch beiden Elternteilen bekannt zu geben.

Beispiel: In oben genanntem Beispiel kann der Vater also verlangen, dass ihm eine mögliche Nichtversetzungsentscheidung bekannt gegeben wird. Die Schule ist darüber hinaus auch „von Amts wegen“ verpflichtet, diese Entscheidung beiden Elternteilen bekannt zu geben.

Den Eltern obliegt es dann, sich zu einigen. Sollten sie zu keiner Einigung kommen, kann das Familiengericht einem von beiden das Entscheidungsrecht übertragen.

aus: Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen 6/99 S. 136 -138