Wo haftpflicht in steuererklärung eintragen

Inhaltsverzeichnis:

Werbungskosten – Anlage N

Die Abdeckung eines beruflichen Risikos bei Arbeitnehmern:innen führt im Regelfall zum Ansatz der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten in der Anlage N.

Zu dieser Art von Versicherungen zählen:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung für mögliche berufliche Unfälle
  • Rechtsschutzversicherung für den Arbeitsrechtsschutz

Sofern die Versicherungen berufliche und private Risiken abdecken, erfolgt eine Aufteilung der Kosten auf die Werbungskosten und Sonderausgaben, sodass bei der Anlage N nur der berufliche Anteil ansetzbar ist.

Hinweis: Die Angabe dieser Versicherungen wirkt sich allerdings meist nur dann aus, wenn Sie den Werbungskostenpauschbetrag bereits durch andere Kosten, z. B. Fahrtkosten ausgeschöpft haben.

Sonderausgaben

Viele Versicherungen können Sie als Sonderausgaben geltend machen, aber leider nicht alle. Grundsätzlich kann man sagen: werden Schäden abgesichert, die unmittelbar Personen betreffen, können die Kosten zumeist abgesetzt werden. Das ist jedoch nicht möglich, wenn lediglich Sachen abgesichert werden sollen.

Eine Haftpflichtversicherung ist demnach absetzbar, eine Hausratversicherung, die Gegenstände absichert nicht.

Versicherungen zur Altersvorsorge

Gerade in Bezug auf die eigene Altersvorsorge lassen sich die Kosten für so manche Versicherung von der Steuer absetzen. Das gilt für Ihre gesetzliche Rentenversicherung, aber ebenso für private Policen.

Zur steuerlichen Förderung von Riester-Verträgen sind die Angaben zu den Beiträgen in die Anlage AV einzutragen. Hier gibt es eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabenabzug oder eine Zulage, wobei die günstigere Variante für Sie zugrunde gelegt wird.

In die Anlage Vorsorgeaufwand Ihrer Steuererklärung können Sie Versicherungsbeiträge eintragen, die zu einem Rentenanspruch führen. Dazu zählen beispielsweise Basisrenten oder andere private Rentenversicherungen.

Achtung: Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wurden bereits von Ihrem Bruttogehalt abgezogen und sind daher nicht mehr einzutragen.

Leider können Sie jedoch nicht alle Finanzprodukte zur Altersvorsorge auch steuerlich berücksichtigen. Sichern Sie Ihre Rente beispielsweise mithilfe von Kapitalanlage-Produkten ab, so sind diese nicht ansatzfähig. Das gleich gilt auch für Kapitallebensversicherungen.

Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendung

Die Kosten für den Basistarif Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung können Sie vollständig bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen und ebenfalls in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen. Dabei ist es auch egal, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt. Das Finanzamt zieht lediglich einen Betrag in Höhe von pauschal 4 % für das Krankengeld ab.

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in gesetzlich pflichtversichert sind, werden Ihnen die Beiträge für Ihre gesetzliche Versicherungen direkt von Ihrem Bruttogehalt abgezogen. Hier können Sie nachlesen, wie hoch diese sind: „Was geht eigentlich alles vom Bruttogehalt ab?“

Sonstige Versicherungen

Haben Sie die Höchstgrenze mit Ihrer Krankenversicherung noch nicht erreicht, können Sie noch weitere Versicherungen von der Steuer absetzen. Diese werden auf der Seite 2 als sonstige Vorsorgeaufwendungen eingetragen.

Allerdings werden hierbei alle Versicherungsbeiträge zusammengerechnet und nur bis zur Obergrenze von 1.900 Euro für Singles bzw. 3.800 Euro für Ehepaare steuerlich berücksichtigt.

Weitere absetzbare Versicherungen:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Unfallversicherung
  • Auslandskranken- und Reiseunfallversicherung
  • Krankenversicherung, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtschutzversicherung
  • Sterbeversicherung

Tipp: Die Höchstgrenze fällt sehr niedrig aus und ist meist sehr schnell ausgeschöpft. Deswegen sollten Sie darauf achten, ob Sie einen beruflichen Bezug zu Ihren Versicherungen herstellen können, dann können Sie diese unter Umständen auch als Werbungskosten geltend machen. Beispiel hierfür könnte eine Rechtschutzversicherung sein, die für Sie auch das Thema Arbeitsrecht beinhaltet.

Welche Nachweise sind nötig?

Alle Versicherungen, die bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind, müssen Sie nicht mehr gesondert durch Belege nachweisen. Auch viele Versicherungsunternehmen sind gegenüber dem Finanzamt mitteilungspflichtig, so dass diese Zahlen dem Finanzamt bereits bekannt sind. Die übermittelten Daten können Sie den Ihnen übersandten Mitteilungen entnehmen.

Versicherungen ohne Ansatz

Keine steuerliche Auswirkung ergibt sich beispielsweise bei diesen Versicherungen:

  • Kfz-Kasko-Versicherung
  • Hausratversicherung
  • bestimmte, erst spät abgeschlossene Kapitallebensversicherungen

FAQs zu Versicherungen

Viele Versicherte fragen sich, ob sie ihre Beiträge für die Haftpflichtversicherung steuerlich absetzen können. Schließlich handelt es sich bei dieser Police um eine sehr sinnvolle und wichtige Absicherung. In einem gewissen Rahmen ist es tatsächlich möglich, die Beiträge steuerlich geltend zu machen. Ob die Privathaftpflicht bei der Steuererklärung berücksichtigt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So kommt es zum Beispiel auf das Beschäftigungsverhältnis, das Einkommen und weitere bestehende Versicherungen an.

Wo haftpflicht in steuererklärung eintragen

Grundsätzlich können alle Versicherten die Kosten für ihre Versicherungen, unter anderem die Privathaftpflicht in der Steuererklärung angeben. Sie zählen zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ und damit zu den Sonderausgaben. Allerdings gilt hierfür ein Höchstbetrag, bis zu dem die Kosten anerkannt werden. Er liegt für Angestellte, Beamte und Rentner bei 1.900 Euro im Jahr. Selbstständige und Freiberufler können jährlich bis zu 2.800 Euro absetzen.* Die Grenze ist für Selbstständige und Freiberufler höher, weil sie ihre Krankenversicherungsbeiträge komplett selbst aufbringen. Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte. Ehepaare können jeweils die doppelten Beträge ansetzen. Neben der Privathaftpflichtversicherung, können auch die Versicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Daher ist der Höchstbetrag bei Arbeitnehmern oft schon durch die Sozialversicherungsbeiträge erreicht.

Vor allem geringverdienende Arbeitnehmer oder Rentner können häufig doch von steuerlichen Vorteilen profitieren und die Kosten für die Haftpflichtversicherung absetzen. Bei ihnen sind die Sozialversicherungsbeiträge niedriger, sodass auch noch andere Versicherungen berücksichtigt werden können. Es lohnt sich also, die Kosten gemeinsam mit einem Steuerberater oder alleine durchzurechnen.

Bei einer beruflichen Haftpflichtversicherung liegt der Fall anders als bei der Privathaftpflicht . Eine solche Police ist grundsätzlich für jeden empfehlenswert, der freiberuflich oder selbstständig tätig ist. Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Steuerberater oder Architekten, ist sie jedoch besonders wichtig. Denn hier können auch kleine Fehler sehr weitreichende finanzielle Folgen haben. Die Beiträge für die Berufshaftpflicht können Versicherte komplett als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch für andere berufliche Policen. Wer ein eigenes Unternehmen führt, kann zum Beispiel die Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflicht als Betriebskosten geltend machen, wenn er das Auto für seine Arbeit benötigt.

Um die Privathaftpflicht in der Steuererklärung geltend zu machen, benötigen Sie die „Anlage Vorsorgeaufwand“. Dort werden die Kosten eingetragen. Für eine Berufshaftpflicht und andere beruflich bedingte Versicherungen verwenden Sie dagegen die „Anlage N“ für Werbungskosten. Übrigens: Wer Kosten für Riester-Verträge absetzen möchte, braucht die „Anlage AV“.

Nicht alle Policen können Sie wie die Haftpflicht von der Steuer absetzen.
Nicht möglich ist das zum Beispiel bei einer:

  • Hausratversicherung
  • Kfz-Kaskoversicherung
  • Privaten Rechtsschutzversicherung

Auch eine nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung können Sie nicht als Sonderausgabe ansetzen. Sie gilt als Kapitalanlage. Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) müssen Sie bei der Steuererklärung ebenfalls nicht berücksichtigen. Da die Beiträge direkt vom Bruttogehalt einbehalten werden, sind sie von vornherein steuerfrei und können nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Als Beleg für die Versicherungskosten ist eine Rechnung nicht immer ausreichend. Das Finanzamt erkennt nur Beträge an, die Sie tatsächlich gezahlt haben. Es kann deshalb sein, dass von Ihnen verlangt wird, einen Kontoauszug oder einen Überweisungsbeleg als Nachweis vorzulegen.

Allerdings gelten mittlerweile neue Vorschriften für Belege bei der Steuererklärung: Sie müssen die Nachweise nicht mehr direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln, sondern nur noch auf Verlangen einreichen. Wichtig dabei: Es besteht eine sogenannte Belegvorhaltepflicht: Sie müssen die Nachweise nach wie vor sammeln und aufbewahren. Für Sozialversicherungsbeiträge bleibt Ihnen dies zumindest erspart: Sie sind bereits auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung vermerkt, die vom Arbeitgeber automatisch an das Finanzamt übermittelt wird.