-
Wohnhaft in Hamburg mit Haupt- oder Nebenwohnsitz.- Bundespersonalausweis oder Reisepass
- Bescheinigung gemäß § 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Fehlt diese Bescheinigung darf kein erweitertes Führungszeugnis ausgestellt werden.
- Beschäftigungsstellen, Institutionen oder Behörden, die das erweiterte Führungszeugnis für eine angestrebte Beschäftigung verlangen, stellen dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, welche bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen. Fehlt diese Erklärung, darf kein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden.
- Zudem muss darin bescheinigt sein, dass die Tätigkeit in einem von § 30 a BZRG umfassten Bereich ausgeübt wird.
- Das Zeugnis wird immer an die Meldeanschrift des Wohnsitzes geschickt, für die es beantragt wurde.
- Bei Verwendung zur Vorlage bei einer Behörde wird es direkt an die Behörde gesandt.
- Personen ohne festen Wohnsitz bzw. Obdachlose wenden sich an das Kundenzentrum Hamburg-Mitte.
-
Bearbeitungsdauer 2-6 Wochen.
-
Ein erweitertes Führungszeugnis wird z.B. benötigt für Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, Betreuung erwachsener Menschen mit Behinderung, beruflich oder ehrenamtlicher Beschäftigung in den Bereichen: Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger sowie in Bereichen mit Kontakt zu Minderjährigen.
Sollten Sie ein erweitertes Führungszeugnis benötigen, dann teilt Ihnen dies die Beschäftigungsstelle, die Institution oder die Behörde mit.
Führungszeugnisse können sowohl bei der Meldebehörde des Haupt- als auch des Nebenwohnsitzes beantragt werden.
Falls der Antragsteller nicht in Deutschland lebt: Beantragung direkt beim Bundeszentralregister in Bonn (Tel.: +49 228 99410-40) oder über die Deutsche Botschaft im Ausland möglich.
Alternativ können Sie jetzt Ihr Führungszeugnis auch online beantragen. Diese Dienstleistung zur Online-Beantragung wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz angeboten.
Die bezirklichen Kundenzentren können daher keine Auskünfte und Hinweise zur Online-Beantragung geben - weder telefonisch noch persönlich.
Jetzt online erledigen...
- Online Termin vereinbaren, alle Kundenzentren
Ermittlung der nächstgelegenen Einrichtung
Sie können online oder telefonisch einen Termin vereinbaren oder nutzen Sie den Online-Dienst des Bundesamtes für Justiz (s. Links).
Suchbegriffe: Arbeit mit Minderjährigen, Führungszeugnis, Auszug aus dem Bundeszentralregister, Führungszeugnis, erweitert
Stand der Information: 19.05.2022
Direkt zum Inhalt
Es wird versucht, die Fähigkeiten Ihres Web-Browsers automatisch zu erkennen. Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.
Falls ihr Browser nicht erkannt werden konnte oder JavaScript deaktiviert ist, klicken Sie bitte auf den folgenden Button.
Mit einem Führungszeugnis können Sie nachweisen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Führungszeugnisse unterscheidet man danach, ob sie bestimmt sind:
- für private Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber) oder
- für Behörden (sogenanntes „behördliches Führungszeugnis“, auch „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“).
- einfache Führungszeugnisse und
- erweiterte Führungszeugnisse
Wird das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt, erhalten Sie es postalisch an Ihre Anschrift übersandt; eines für behördliche Zwecke geht direkt an die Behörde.
Online-Verfahren der Dienstleistung
Voraussetzungen
- Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet
Falls Sie keine feste Wohnung haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich auf in Berlin.
- Mindestalter: 14 Jahre
Führungszeugnisse gibt es nur für Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind.
- Persönliche Antragstellung
Grundsätzlich gilt: persönliche Vorsprache
- ggf. Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
für ein europäisches Führungszeugnis
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Führungszeugnis
(online, persönlich und schriftlich möglich)
- Online-Abwicklung: Dafür benötigen Sie einen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (unter "Weiterführende Informationen").
- Grundsätzlich gilt: persönliche Vorsprache
- Antrag schriftlich stellen (formloser Antrag per Post, wenn Sie nicht persönlich zur Antragstellung erscheinen können): Bitte überweisen Sie vorab die Gebühr und fügen Sie Ihrem Antrag den Zahlbeleg bei. Den Betrag finden Sie unter "Gebühren" und die Bankverbindung unter "Weiterführende Informationen".
- Für Minderjährige können auch deren gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Die gesetzlichen Vertreter sind normalerweise die Eltern.
- ggf. Überweisung der Gebühr
Wenn Sie Ihren Antrag schriftlich stellen, überweisen Sie bitte vorab die Gebühr auf das Konto des Bezirks und fügen Sie Ihren Zahlbeleg bei.
- Bitte geben Sie im Verwendungszweck "Führungszeugnis für Name, Vorname" an.
- Die Kontoverbindungen der Bezirke entnehmen Sie der Liste unter "Weiterführende Informationen".
- Personalausweis oder Reisepass
bei schriftlichem Antrag: eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Für ein behördliches Führungszeugnis
- Name und Anschrift der Behörde, für die das Führungszeugnis bestimmt ist
- Aktenzeichen und Verwendungszweck
- Für ein erweitertes Führungszeugnis (schriftliche Aufforderung einer berechtigten Stelle)
Die Stelle, die das Führungszeugnis von Ihnen verlangt, hat ausdrücklich ein erweitertes Führungszeugnis gefordert. Dies ist nur in bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel wenn Sie mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten sollen.
- 13,00 Euro
- In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden (siehe Merkblatt unter "Weiterführende Informationen").
Rechtsgrundlagen
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG) §§ 30-30c
- Etwa 2 Wochen bis zur Zustellung
- Für ein europäisches Führungszeugnis etwa 4 Wochen bis zur Zustellung
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.
Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe Frage 2) zu beantragen. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.
Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.
Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.
Die Antrag stellende Person hat zudem die Möglichkeit, sich das Privatführungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz aushändigen zu lassen. Dies geschieht unter Vorlage des bei der Meldebehörde aufgenommenen und ausgehändigten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises. Eine Aushändigung kann nicht erfolgen, wenn ein Europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b BZRG zu erteilen ist, d. h., wenn die Antrag stellende Person – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzt.
Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Justiz – Besucherservice – Adenauerallee 99 – 10353113 Bonn
Öffnungszeiten:
Montag – Freitags 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr