Wie viele Mitglieder sollen in Deutschland bei Eintragung eines eingetragenen Vereins mindestens vorhanden sein?

Durch die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Der wesentliche Unterschied zum nicht eingetragenen Verein besteht darin, dass sein Vermögen vollständig vom Vermögen der Mitglieder getrennt ist.

Voraussetzungen

  • Ziel und Zweck

    Die Gründung eines Vereins dient der Verwirklichung von gemeinsamen Zwecken und Zielen. Die Mitglieder können beschließen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

  • Mindestanzahl der Mitglieder

    Für die Gründung eines Vereins genügen zwei Mitglieder. Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, müssen sich mindestens 7 Gründungsmitglieder zusammenschließen.

  • Protokoll der Gründungsversammlung mit Vorstandswahl

    In der Gründungsversammlung wählen die Mitglieder einen Vorstand. Die Zusammensetzung des Vorstands richtet sich nach der Satzung. Bei der Gründung müssen alle Vorstandsämter besetzt werden. Grundsätzlich sind die Vorstandsmitglieder einzeln und direkt in ihre Ämter zu wählen. Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, dürfen die Vorstandsmitglieder in einer Blockwahl gewählt werden oder über die Ämterverteilung selbst entscheiden.
    Die gewählten Mitglieder des Vorstands müssen die Annahme der Wahl erklären. Diese Erklärung muss protokolliert werden.

  • Satzung

    Die Gründungsmitglieder beschließen Regeln und Richtlinien des Vereins (Satzung).
    Die Satzung muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  • Vereinsname

    Der Name eines Vereins muss “wahr” sein. Er darf keinen Anlass zu Irreführungen geben. Außerdem muss der Name „frei“ sein, d.h. er muss sich zu anderen Vereinen im Berliner Vereinsregister deutlich unterscheiden.

  • Eintragungsabsicht

    In der Satzung muss ausdrücklich formuliert sein, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

  • Sitz des Vereins

    Jeder Verein muss einen Sitz haben. Als Sitz wird in der Regel der Ort bezeichnet, an dem der Verein aktiv ist. Es reicht die Angabe einer Gemeinde (z. B. "Berlin" für in das Berliner Vereinsregister einzutragende Vereine). Die Anschrift der Geschäftsstelle muss nicht in der Satzung festgehalten sein

  • Zweck des Vereins und Tätigkeiten zur Zweckverwirklichung.

    Eintragungsfähig ist ein Verein nur, wenn Zweck und Maßnahmen ideeller Natur sind. Der Verein darf z. B. keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen und keine entgeltlichen Leistungen anbieten.

  • Beitritts- und Austrittsregelungen

    Voraussetzungen für Vereinsbeitritt und -austritt müssen für jede Mitgliederart festgelegt sein.

  • Mitgliedsbeiträge

    Aus der Satzung muss sich für jede Mitgliederart eindeutig ergeben, ob Mitgliedsbeiträge zu leisten sind oder nicht.

    • Es reicht nicht, wenn festgelegt wird, dass die Mitgliederversammlung die Erhebung von Beiträgen beschließen darf. Die Höhe der Beiträge muss sich nicht aus der Satzung ergeben.

  • Zusammensetzung des Vorstandes

    In der Satzung muss die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Vorstandes bestimmt sein.

  • Einladung zur Mitgliederversammlung

    Die Form (z. B. schriftlich) der Einberufung von Mitgliederversammlungen ist festzulegen, ebenso wann mindestens (z. B. jährlich) Mitgliederversammlungen einzuberufen sind.

  • Versammlungsprotokolle

    Die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu regeln. Mindestens ist zu bestimmen, wer die Protokolle unterzeichnet.

  • Unterzeichnung der Satzung

    Die Satzung ist von mindestens sieben Mitgliedern zu unterschreiben. Sind juristische Personen Gründungsmitglieder, müssen diese die Satzung in vertretungsberechtigter Anzahl unterschreiben. Falls die Satzungsunterzeichnung durch Bevollmächtigte der Vertretungsberechtigten erfolgt, sind wirksame Vollmachten einzureichen.

  • Errichtungsdatum der Satzung

    Der Tag, an welchem die Gründungsmitglieder die Satzung unterschreiben, ist auf der Satzung zu notieren (Errichtungsdatum).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung des Vereins (Anmeldung)

    Der Antrag muss durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl gestellt werden. Ihre Unterschriften unter dem Antrag sind öffentlich zu beglaubigen. Die Vorstandsmitglieder müssen dazu in der Regel einen Notar aufsuchen. Anzugeben sind die Geburtsdaten und Wohnorte aller zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieder und die Angabe der zustellungsfähigen Vereinsanschrift des Vereins.

  • Satzung

    Die Satzung muss von 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet und mit dem Datum des Errichtungstages versehen sein.
    Eine Kopie reicht aus.

  • Vorstandswahlprotokoll (Gründungsprotokoll)

    Das Protokoll muss den notwendigen Inhalt haben, den Sie unter dem Punkt Voraussetzungen finden.
    Eine Kopie reicht aus.

  • 100,00 Euro: gerichtliche Verfahrensgebühr
  • Die Höhe der Beglaubigungsgebühren können Sie bei der Notarin bzw. dem Notar erfragen.

Rechtsgrundlagen

Durchschnittlich 2-4 Wochen, wenn die eingereichten Unterlagen keine Beanstandung durch das Registergericht erfordern.

  • Leitfaden zum Vereinsrecht

Die Entscheidung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins wird ausschließlich durch das Finanzamt für Körperschaften getroffen. Eine Einstufung als gemeinnützig ist weder Grund noch Voraussetzung für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister.

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Charlottenburg

Vereine können sich ins Vereinsregister eintragen lassen. Das geht mit gewissen Vorteilen aber auch Nachteilen einher - z.B. erhält der Verein somit seine Rechtsfähigkeit und wird zu einer juristischen Person. So müssen die Vereinsmitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen haften sowie der Verein ebenfalls Vermögen aufbauen darf. 

  • Welche Voraussetzung für die Eintragung ins Vereinsregister bestehen, welche weiteren Vor- & Nachteile die Eintragung hat und worin die Unterschiede zum nicht eingetragenen Verein bestehen, erfahren Sie hier!

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Wie viele Mitglieder sollen in Deutschland bei Eintragung eines eingetragenen Vereins mindestens vorhanden sein?
   Wissen      VereinsWiki

Viele neu gegründete Vereine stehen früher oder später vor der Frage, ob sie ihren Verein im Vereinsregister eintragen lassen sollten oder nicht. Ein eingetragener Verein ist eine Versammlung natürlicher oder juristischer Personen, die ein gemeinsames Interesse verfolgen. Dem Recht nach handelt es sich also um eine körperschaftliche Organisation, bei der die zusammenschließenden Einzelpersonen in Zukunft als Einheit unter einem Dach-Namen auftreten.

Der eingetragene Verein (kurz e.V.) zählt in Deutschland zu einem der häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 600.000 Vereine sind im Vereinsregister eingetragen. Einen e.V. zeichnet vor allem sein ideeller Zweck aus, was bedeutet, dass der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und besitzt damit laut BGB Rechte und Pflichten, wodurch beispielsweise der Verein als Rechtsperson im eigenen Namen klagen kann.

Soll er in das Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichtes eingetragen werden, dann darf er kein wirtschaftliches Interesse verfolgen. Ein eingetragener Verein (e.V.) beschreibt eine Rechtsform, die ein gemeinsames Interesse, den sog. ideellen Zweck, verfolgt.

Im Grundgesetz wird ein eingetragener Verein wie folgt definiert:

"Auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung."


Vorab ist zu erwähnen, dass auch ein nicht eingetragener Verein als Verein gilt – allerdings ohne Rechtsfähigkeit. Daher besteht auch keine Pflicht zur Eintragung. Des Weiteren ist ein eingetragener Verein nicht automatisch auch ein gemeinnütziger Verein. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt geprüft und bescheinigt.

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Um beim Registergericht eine offizielle Eintragung in das Vereinsregister zu erhalten, muss ein eingetragener Verein einige formale Anforderungen erfüllen.

Zur Eintragung beim Registergericht müssen mindestens sieben Gründungsmitglieder im Vereinsregister eingetragen werden, die den e.V. nach außen vertreten. Nach der Eintragung darf die Anzahl der Vereinsmitglieder auf drei Personen fallen. Des Weiteren müssen die Mitglieder eines eingetragenen Vereins zu seiner Gründung die Satzung beschließen – die Verfassung des Vereins. Diese muss den rechtlichen Anforderungen genügen. Wie die Vereinssatzung aufgebaut sein muss, lesen Sie hier.

Ein Verein kann nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn er primär keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, sondern einen ideellen Zweck. Als ideelle Zwecke gelten z.B. religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche, wohltätige, gesellige und ähnliche nicht wirtschaftliche Zwecke. Dieser Umstand muss in der Vereinssatzung festgehalten werden. Gleichzeitig bedeutet das auch, dass der Verlust des ideellen Zweckes ebenfalls mit dem Verlust der Eintragung in dem Vereinsregister einhergeht – der Zusatz e.V. entfällt demnach.

Für die Eintragung ins Vereinsregister lässt der Vorstand die Vereinssatzung sowie das Gründungsprotokoll von einem Notar prüfen. Dieser schickt die gegengezeichneten Dokumente weiter an das Registergericht. Dort werden die Unterlagen ein letztes Mal geprüft und wenn alles vollständig und korrekt vorgelegt wurde, dann wird der Verein erfolgreich ins Register eingetragen. In der Regel dauert es dann noch 2-4 Wochen, bis der Registerbescheid vorliegt. 

Wenn der Verein erfolgreich in das Vereinsregister eingetragen wurde, muss er eine vorschriftsmäßige Vereinsführung gewährleisten. Denn ein eingetragener Verein ist als juristische Person zu betrachten und besitzt daher Rechte & Pflichten im Sinne des BGB.

Als Rechtsperson muss er zum einen für verursachte Schäden haften, kann zum anderen aber als Kläger auftreten und Forderungen stellen. In diesem Sinne haften nicht mehr die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen (wie beim nicht eingetragenen Verein), sondern haftet der Verein als Ganzes. Wenn es somit zu einem Verstoß kommt und alle internen Optionen ausgeschöpft sind, hat der e.V. das Recht gerichtlich aktiv zu werden.

Weiterhin ist der Vereinsvorstand seinen Mitgliedern gegenüber verpflichtet. Er kann somit durch Wahlen oder Diskurse bei der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung kritisch hinterfragt werden. Der Vorstand ist prinzipiell für die satzungsmäßige Organisation des Vereins verantwortlich und muss dementsprechend Änderungen im Vorstand oder in der Satzung an das zuständige Registergericht und an die Mitgliederversammlung weitergeben.

Mit einer rechtsfähigen Grundlage ist ein eingetragener Verein auch dazu berechtigt Vermögen aufzubauen und Rücklagen zu bilden. Das gibt dem Verein eine wirtschaftliche Handlungsbasis – auch wenn sein Vereinszweck nicht primär wirtschaftlich sein darf! Als juristische Person kann er daher Kaufverträge abschließen. In diesem Sinne wird nun auch im Grundbuch der e.V. als Eigentümer eingetragen – wenn der Verein nicht eingetragen wurde, stehen an dieser Stelle die Mitglieder des Vereins. Dieser Umstand gestaltet es eingetragenen Vereinen einfacher Bankkonten zu eröffnen oder Kredite zu beantragen.

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Da der eingetragene Verein im Vereinsrecht als juristische Person betrachtet werden kann, haftet der Verein als Ganzes und nicht die einzelnen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen.

Für Vereinsschulden haftet das Vereinsvermögen – in den meisten Fällen werden dann weder die Mitglieder noch der Vorstand mit ihrem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen. Eine persönliche Haftung entsteht auf den Grundlagen des Rechts nur dann, wenn sich Verantwortliche ein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen haben.

Hingegen können Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins nach BGB mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, z.B. bei eigenem Verschulden oder unerlaubten Handlungen. Hier greift das Prinzip der sog. Handelndenhaftung. Bedeutet, dass der Handelnde mit seinem persönlichen Vermögen für ein Rechtsgeschäft haftet, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen hat. (BGB § 54 Satz 2)

Es ist ebenfalls möglich, dass ein eingetragener Verein seine Stellung als juristische und rechtsfähige Person verliert – und somit aus dem Vereinsregister gelöscht wird. Ein Entzug der Rechtsfähigkeit kann folgende Gründe haben:

Der Vereinsvorstand kann aus verschiedenen Gründen wegfallen. Zum Beispiel ist er zu alt geworden und es lassen sich keine neuen Mitglieder finden, die den Posten des Vorstandes übernehmen wollen. Oder der Vorstand haftet aufgrund falsch ausgestellter Spendenbescheinigungen (Vorstandshaftung) oder er scheidet aus dem Leben. Lässt sich in solchen Situationen kein neuer Vorstand aufbauen, verliert der Verein seinen Zusatz e.V.

  1. Weniger als drei Mitglieder

Wenn ein eingetragener Verein Mitglieder schneller verliert, als er neue findet, kann die Personengruppe im Verein schnell auf unter drei Mitglieder fallen. In diesem Fall ist der Vereinsvorstand dazu verpflichtet einen Antrag an das Amtsgericht zwecks Entzug der Rechtsfähigkeit zu erstellen. Tut er dies nicht wird der Status e.V. nach drei Monaten entzogen. 

Wenn der Verein im Laufe des Lebens seine Strukturen ändert oder mehrfach im Jahr über eine gewisse Freigrenze kommt, kann es sein, dass der Verein als wirtschaftlich betrachtet wird. Wenn der ideelle Zweck also nicht mehr ausreichend verfolgt wird, kann das Amtsgericht den Zusatz e.V. – und damit all seine Vorzüge – aufheben.

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  • Vorstand & Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des e. V.
  • Der e. V. kann in eigenem Namen klagen
  • Der e.V. kann die Gemeinnützigkeit beantragen
  • Der e. V. darf als juristische Person ins Grundbuch eingetragen werden
  • Der e. V. besitzt eine Satzung mit klar definierter Struktur
  • Der e. V. hat eine demokratische Organisationsform mit einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung
  • Die Kosten für eine Gründung sind niedrig (ca. 100 Euro)
  • In der Regel wird kein Startkapital benötigt
  • Die Flexibilität des Gesetzes bietet Gestaltungsspielraum in der Satzung

  • Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen (Erstellung einer Satzung, Wahl des Vorstands)
  • der e. V. darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und sich nur im „Nebenzweck“ wirtschaftlich betätigen
  • Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstands müssen beim Gericht angemeldet werden
  • Zur Eintragung eines e. V. muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben werden
  • Der e. V. unterliegt hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mittelverwendung der Kontrolle des Finanzamtes

Ein eingetragener Verein ist eine angemessene Rechtsform, wenn verschiedene Menschen auf Grundlage eines nicht-kommerziellen Zwecks einen gemeinsamen ideellen Zweck verfolgen wollen.

Die wesentlichen Vorzüge eine e.V. sind:

Für die Verfolgung lang- oder kurzfristiger Ziele stellt sich die Rechtsform des Vereines häufig als sehr sinnvoll dar. Nicht nur für einen besseren bzw. wirkungsvolleren Auftritt in der Öffentlichkeit, sondern auch hinsichtlich Recht & Steuern kann die Vereinsgründung für viele (gemeinsame) Anliegen die richtige Lösung sein.

Denn ein eingetragener Verein stellt eine juristische Person mit Rechten und Pflichten dar. Dementsprechend haften die Mitglieder nach Vereinsrecht nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern der Verein als Ganzes. Außerdem kann der Verein als Kläger auftreten oder verklagt werden. Ebenso kann er wirtschaftlich tätig werden.

Der e.V. ist demokratisch organisiert. Der Vereinsvorstand wird gewählt und die Mitgliederversammlung begleitet diesen kritisch. Dennoch genießt ein eingetragener Verein nicht automatisch den Status der Gemeinnützigkeit - der muss beantragt werden.

Der wirtschaftliche Bereich muss einem ideellen Zweck untergeordnet werden, damit die Eintragung erfolgt. Ebenso müssen sieben Mitglieder zum Eintragungszeitpunkt existieren sowie Vorstand und Satzung ordnungsgemäß aufgestellt werden müssen.