Wie lange dürfen wahlplakate nach der wahl hängen bleiben

Für Wahlwerbung gelten andere Regeln als für gewerbliche Werbung. Im Hinblick auf Wahlen finden Sie hier Hinweise zur Wahlwerbung an Straßen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen.

Das Aufstellen von Wahlplakaten stellt, trotz der Entwicklung der elektronischen Medien und modernen Kommunikationsformen in den letzten Jahren, eine der Hauptwerbeformen politischer Parteien im Wahlkampf dar. In der Regel werden sie im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, um eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen.

Die Parteien haben gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes die besondere Aufgabe an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Aus diesem Grund gilt für Wahlwerbung ein anderer Maßstab als für Werbung von Industrie, Handel und Gewerbe.

Verkehrssicherheit geht vor

An den Bundesautobahnen und außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen (freie Strecke) ist im Interesse der Verkehrssicherheit allerdings von jeder Plakatwerbung abzusehen.

Städte und Gemeinden stellen Flächen zur Verfügung

Nach Absprache bzw. auf Antrag stellen Städte und Gemeinden für Zwecke der politischen Wahlwerbung Flächen innerhalb der Ortsdurchfahrten zur Verfügung.

Zulässig (nach Absprache mit bzw. Antrag bei der Stadt/Gemeinde/dem LBV.SH)

  • innerhalb der Ortsdurchfahrt nach StrWG, FStrG (weiße Steine/Tafel „OD“)
    • Zuständigkeit bei Gemeinde/Stadt
  • im Bereich zwischen OD und Ortstafeln (VZ 310, gelb), wenn die angeordnete Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt
    • Zuständigkeit bei der Straßenbauverwaltung (LBV.SH)
  • An freier Strecke von Landes- und Kreisstraßen nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 4 StrWG (keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs und der Sichtverhältnisse)
    • Zuständigkeit bei der Straßenbauverwaltung (LBV.SH). Diese Zuständigkeit gilt nicht für die Kreisstraßen der selbstverwaltenden Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Pinneberg, Steinburg und die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck.
  • sechs Wochen vor der Wahl
  • eine Woche nach der Wahl

Nicht zulässig

  • im Bereich des Straßenkörpers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG
  • an Verkehrszeichen (Schilder u. a.)
  • an Verkehrsanlagen (Lichtsignalanlagen, auf Kreisverkehrsplätzen u. a.)
  • an Verkehrsleiteinrichtungen (Schutzplanken, Leitpfosten u. a.)
  • an Brücken
  • an Bäumen
  • an Schutzgeländern
  • innerhalb des Lichtraumprofils der Straße und der Rad- und Gehwege (Werbung darf nicht in den Raum über der Straße und/oder dem Rad-/Gehweg ragen)
  • innerhalb der Sichtdreiecke an Kreuzungen und Zufahrten (Werbung darf die Sicht auf die Straße aus Zufahrten u. ä. heraus nicht behindern)

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 20, 21, 29 und 30 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
  • §§ 8 und 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Erl. Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 16.06.2021 IV 3110-34630/2021

Zum Herunterladen

Wahlwerbung: Alles auf einen Blick (PDF 112KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

Wahlwerbung zur Landtagswahl am 8. Mai 2022: Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Februar 2022 (PDF 163KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die Landeswahlleitung

Informationen zum Landeswahlleiter

Die Bundestagswahl rückt langsam näher. Spätestens, wenn die Parteien mit Wahlplakaten um Stimmen werben, werden die Menschen daran erinnert. Aber ab wann dürfen Wahlplakate aufgehängt werden?

Wann Wahlplakate aufgehängt werden dürfen, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Die Landkreise und Gemeinden entscheiden hier teilweise sehr individuell. In der Regel dürfen Wahlplakate in den meisten Regionen etwa 6 bis 8 Wochen vor dem Wahltag aufgehängt werden. Manche Gemeinden in Deutschland beginnen das Plakatieren auch erst 4 Wochen vor dem Wahltag. Ankündigende Veranstaltungswerbung wird dabei oft separat betrachtet und früher zugelassen.

In den meisten Orten der Region Stuttgart zum Beispiel ist das Aufhängen der Wahlplakate ab 6 Wochen vor dem Wahltag zugelassen(1), wie uns das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart mitteilte. Somit sollten ab Sonntag, dem 15. August 2021, die ersten Wahlplakate zu sehen sein. Im Gegensatz zu den allgemeinen Wahlplakaten wird „ankündigende Veranstaltungswerbung“ im Rahmen der Wahl auch in Stuttgart früher zugelassen. Hier ist diese ab 12 Wochen vor der Wahl erlaubt. Für die Bundestagswahl dürfen diese somit bereits seit dem 04.07.2021 angebracht werden.

Brauchen Parteien eine Erlaubnis für Wahlplakate?

Plakatierungen benötigen allgemein eine Genehmigung. Da Parteien aber auch einen Anspruch auf Wahlwerbung mittels Plakaten haben, steht dabei eher die Nutzung des Ortes im Vordergrund. Hierfür sind vor allem die Vorgaben der StVO entscheidend, weswegen man auch von einer „Sondernutzungserlaubnis“(2/3) spricht. Dadurch entstehen mit der Genehmigung Auflagen, welche die Anbringung der Plakate zum Beispiel an Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen und in Einmündungsbereichen untersagt.

Wann müssen Wahlplakate abgehängt werden?

Wann das Abhängen der Wahlplakate zu erfolgen hat, ist ebenfalls nicht einheitlich geregelt. In der Regel müssen Wahlplakate von den Parteien bis spätestens eine Woche nach den Wahlen wieder abgehängt werden, wenn keine andere Genehmigung erteilt wurde, was auch in der Stadt Stuttgart der Fall ist. Für ankündigende Veranstaltungswerbung gilt in Stuttgart laut dem Amt der öffentlichen Ordnung, dass diese spätestens drei Tage nach der Veranstaltung zu entfernen ist. Allerdings ist das Abhängen in einigen Regionen in Deutschland ohne konkrete Frist und somit eher schwammig geregelt. Das Abhängen soll dann zum Beispiel „zeitnah“ oder „unverzüglich“ erfolgen. Das führt nicht selten dazu, dass Wahlplakate auch Wochen nach der Wahl hängen bleiben.

Dass Auflagen zur Anbringung und Entfernung von Wahlplakaten nicht immer umfänglich eingehalten werden, ist allerdings auch in Stuttgart, trotz konkreter Fristen und Regelungen, der Fall, wie man zuletzt bei der Wahl des Oberbürgermeisters gesehen hat. Bei der kommenden Bundestagswahl soll ein „Fairnessabkommen“ die Parteien anhalten, Genehmigungsvorgaben in der Stadt Stuttgart besser einzuhalten.

Zu den Wahlen (EU-Parlament, Bundestag, Abgeordnetenhaus, BVV) zugelassene politische Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen in der Zeit von frühenstens 7 Wochen vor der Wahl bis spätestens 1 Woche nach dem Wahltag Werbetafeln aufstellen. Gleiches gilt im Zusammenhang vom Volksbegehren und Volksentscheiden.

Da es sich um eine Straßensondernutzung handelt, ist der Wahlhelfer verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

Online-Verfahren der Dienstleistung

Voraussetzungen

  • Untersagung Anbringen von Wahlwerbung

    An Lichtmasten mit Verkehrszeichen, an Lichtsignalanlagen, an Verkehrsschutzgittern sowie an Bäumen ist das Anbringen von Wahlwerbung nicht gestattet. Individuelle Regelungen einzelner Bezirke, im Zusammenhang der Befestigung von Wahlwerbung an Bäumen, sind möglich.

    Bitte vor Anbringen (z.B. an Bäumen) im jeweiligen Bezirk erfragen, ob es eine Sonderregelung gibt.

  • Lichtmasten

    Es sollte nur jeder zweite Lichtmast genutzt werden, um allen Wahlwerbern eine Chance zu geben. Anderweitige vertraglich genehmigte Werbung an den Lichtmasten darf nicht beeinträchtigt werden.

  • Kosten Wahlwerbung

    Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate trägt alleine der Wahlwerber.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag

    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
    Formloser Antrag der zur Wahl zugelassenen politischen Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelbewerber mit Angabe der Anzahl der Plakate sowie postalischer Adresse des Verantwortlichen.

Formulare

  • Antrag auf Sondernutzung mit Hinweisen

Rechtsgrundlagen

Die Bearbeitung erfolgt nach Vorlage eines vollständigen Antrages innerhalb eines Monats.

31.08.2017, 16:55 Uhr

Die Bundestagswahl steht vor der Tür, der Wahlkampf läuft an. Das ist nicht zuletzt an den vielen Plakaten zu sehen. Doch: Wer entscheidet eigentlich, welche Partei wo ihr Plakat aufhängen darf? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Einfach ein paar Wahlplakate der bevorzugten Partei unter den Arm klemmen, losziehen und plakatieren? So einfach ist es nicht. Hinter der Platzierung von Wahlwerbung steckt ein durchaus komplizierter Prozess, mitunter rechtliche Vorgaben. Die obendrein nicht (immer) bundesweit einheitlich gelten: Für die Genehmigung von Wahlplakaten sind, kurz gesagt, die Gemeinden zuständig. 

Also hat der stern bei Deutschlands durchschnittlichster Gemeinde nachgefragt: Haßloch (Rheinland-Pfalz). Seit knapp 30 Jahren beobachtet die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) das Einkaufsverhalten der rund 20.000 Einwohner und zieht daraus Schlüsse für das gesamte Bundesgebiet. Deutschlands Mustergemeinde wird auch gern für politische Stimmungsbarometer herangezogen.

Dennoch der Hinweis: Die Handhabung in der Gemeindeverwaltung von Haßloch ist nicht automatisch auf jede andere Gemeinde oder Stadt in Deutschland zu übertragen - und daher exemplarisch zu betrachten.    

Wo dürfen Wahlplakate aufgehängt werden - und wer entscheidet das?

Über den Standort von Wahlplakaten entscheiden nicht die Parteien, sondern die zuständige Gemeinde, in der das Werbemittel aufgehangen wird.

Dabei wird zwischen erlaubnisfreien Werbemitteln (etwa kleinformatige Flyer, die auf der Straße verteilt werden) und erlaubnispflichtigen Werbemitteln unterschieden. Wahlplakate oder andere großformatige Werbemittel gehören zu letzterem.

 Wieso? Das Plakatieren in öffentlichem Raum bedarf einer sogenannten Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Behörde (zum Beispiel das Ordnungsamt) stellt diese aus. Das Verfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Zeitraum, Ort und Umfang der Plakatierung hat. Diese prüft dadurch auch, ob der Plakat-Wahlkampf einer Partei mit der StVO vereinbar ist - und die Plakate den Straßenverkehr nicht behindern oder gefährden. 

So hat etwa die Gemeinde Haßloch ein Merkblatt mit den Vorgaben zur Plakatierung zusammengestellt. Darin steht etwa, dass aus Verkehrssicherheitsgründen nicht erlaubt ist, "dass an einer Befestigungsstange/Laternenmast o.ä. mehr als 2 Plakate übereinander angebracht werden". Oder: "Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von 2,50 Meter freizuhalten und eine Restdurchgangsbreite von mindestens einem Meter muss frei bleiben".

Im Allgemeinen gelte laut "Print24" aber: Es darf überall plakatiert werden, solange eine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeschlossen ist, die Neutralitätspflicht von Gebäuden (etwa Schulen) gewahrt wird und Privatgebäude nicht (ohne Erlaubnis) plakatiert werden.

Wer entscheidet über den Platz des Wahlplakats?

Kurz gesagt: die Parteien selbst. Denn, zumindest in Haßloch, gilt das Motto: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Reservierungen gibt es nicht. Die Parteien haben sozusagen freie Wahl, wo ihr Wahlplakat schließlich hängt. Natürlich unter Berücksichtigung der vorgegeben Richtlinien, wie etwa dem Merkblatt in Haßloch. Daher ist es nicht unüblich, dass an prominenteren Plätzen innerhalb einer Stadt oder Gemeinde mehrere Wahlplakate verschiedener Parteien etwa übereinander hängen. Auch hier gilt: Alles ist erlaubt, solange die Regeln eingehalten werden. 

Wann darf plakatiert werden?

Auch über den Zeitpunkt der Plakatwerbung entscheidet die Gemeinde. Die nötige Sondernutzungserlaubnis muss allerdings "sechs Wochen vor dem Wahltermin den Parteien (...) zur Sichtwerbung im Straßenraum genehmigt werden", heißt es aus Haßloch. Wer auf einem Privatgrundstück wirbt, kann dies jederzeit tun - allerdings mit der Erlaubnis des Eigentümers.

Und vorher? Wenn eine Partei das Aufhängen von Wahlplakaten ab einem Zeitpunkt vor dem Stichtag - in diesem Jahr wäre das der 14. August - beim Ordnungamt beantragt, "ist es Sache der jeweiligen Kommune, ob die Genehmigung schon vorher oder generell erst zum Stichtag erteilt wird."

In Haßloch hätten vier Parteien eine Plakatierung ab dem 10. August, eine Partei ab dem 13. August, drei Parteien ab dem 15. August und eine Partei ab dem 17. August beantragt. "Allen Parteien wurde ihr Antrag genehmigt", heißt es. 

Wann müssen die Wahlplakate wieder verschwinden?

Auch das liegt im Ermessen der Gemeinde. In der Regel muss die Plakatwerbung aber innerhalb einer Woche nach der Wahl entfernt werden. Im Merkblatt der Gemeinde Haßloch steht, dass die Werbung "spätestens sechs Tage nach der Wahl komplett" zu entfernen sei.

Was darf plakatiert werden?

Eine inhaltliche Vorgabe für Wahlplakate gibt es nicht. Zugespitzte Seitenhiebe gegen den politischen Gegner? Sind erlaubt - solange sie die Verbreitungs- und Meinungsfreiheit sowie der Parteifreiheit nicht verletzen. Kurz gesagt: Auch Wahlwerbung ist durch das Grundgesetz geschützt.

Dementsprechend gibt es auch Grenzen. So sind etwa die Grundrechte anderer zu respektieren (Stichwort: Menschenwürde) und die Nutzung von verfassungswidrigen Symbolen oder Zeichen nicht erlaubt. Auch strafrechtliche Vorschriften und der Jugendschutz sind zu beachten.

Eine zentrale Rolle bei der Gestaltung des Wahlplakats spielt dabei auch Artikel 21 im Grundgesetz. Der Kern: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit", steht darin. Parteien sollen, etwa über Wahlplakate, ihre potenziellen Wähler informieren. Wahlwerbung darf also keinem gewerblichen oder kommerziellem Zweck dienen.

Was kostet ein Wahlplakat?

Einen Pauschalpreis für Wahlplakate gibt es nicht. "Die Plakatierung kostet bei uns in Haßloch nichts", heißt es. "Wobei nirgends geschrieben steht, dass eine Plakatierung im Rahmen des Bundestagswahlkampfes kostenlos erfolgen muss."

Es kommt auch darauf an, um was für ein Plakat es sich handelt - das fängt schon bei der Größe und dem Material an und hört bei der Befestigung auf. Nahezu jede Partei bietet seinen Unterstützern die Möglichkeit, die Kosten für Standorte und Werbeflächen zu spenden. Wer etwa für die SPD spenden möchte, zahlt in Hamburg ungefähr zwischen 100 und 450 Euro - je nach Größe, Art und Standort der Werbefläche. Ähnlich verhält es sich aber auch bei AfD und den Grünen.

Wie viele Plakate dürfen aufgehängt werden?

Wie viele Wahlplakate eine Partei aufhängen darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls - das berichtet "refrago". Demnach richte sich die Anzahl der Wahlplakate vor allem nach der Zahl der vorhandenen Werbeplätze und der Werbewirksamkeit in einer Gemeinde. Im Umkehrschluss heißt das: Pauschal lässt sich die Anzahl von Wahlplakaten, etwa pro Einwohner, nicht festlegen. 

In Haßloch sei für die anstehende Bundestagswahl das Aufhängen von 620 Plakaten genehmigt worden, verteilt auf neun verschiedene Parteien. "Die Anzahl der Plakate soll so genehmigt werden, dass jede Partei sich präsentieren kann und es darf eine Abstufung nach Grad der Parteien erfolgen", heißt es. Für die Bundestagswahl 2017 habe das Ordnungsamt in Haßloch in der Regel die Plakat-Anzahl genehmigt, die die Parteien beantragt haben. Mit einer Ausnahme: die NPD. "Diese hat 50 statt der 100 beantragten Wahlplakate genehmigt bekommen." Grund: "die eben erwähnte Abstufung nach Grad der Partei. Mit 50 genehmigten Plakaten liegt die NPD nun auf Augenhöhe mit ähnlich großen Parteien."

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