Wie lange darf mein Sohn bei mir wohnen

Grundsätzlich können dritte Personen, die im Mietvertrag nicht genannt sind ohne Erlaubnis des Vermieters nicht in die Wohnung aufgenommen werden. Das gilt für alle Untermieter oder auch die Bildung von Wohngemeinschaften (§ 553 BGB).

Für Lebenspartner oder Lebensgefährten siehe >>>>Lebenspartner

Eine Ausnahme gilt für Familienangehörige, namentlich Kinder, Geschwister, Eltern. Familienangehörige können ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Allerdings darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen, dieses hätte der Vermieter nicht hinzunehmen >>>Überbelegung (BGH Urteile vom 15. Mai 1991 VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 und vom 5. November 2003, Az: VIII ZR 371/02).

Zu den Familienangehörigen zählen auch die Großeltern und Verschwägerte, der geschiedene Ehegatte ist kein Familienangehöriger. Im Falle einer Eigenbedarfskündigung muss dann, wenn wegen Eigenbedarf für einen entfernt Verwandten gekündit wird, eine enge persönliche Beziehung hinzutreten. Siehe dazu die umfangreiche Fallsammlung bei >>> Eigenbedarf.

Allerdings empfiehlt es sich dennoch, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Dabei genügt es, dem Vermieter nachvollziehbare vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen Form des Zusammenlebens darzulegen. Der Vermieter kann dann seine Zustimmung nicht verweigern. Tut er es dennoch, so könnte auf Erteilung der Zustimmung geklagt werden. Der Vermieter kann jedoch keine Kündigung des Mietvertrages aussprechen.

Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon

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#2

 Von 

Status: Student (2096 Beiträge, 619x hilfreich)

Das geht nicht, dass die Vermieterin missliebige Mieter bei dem Einwohneramt abmeldet. Da hat Ihnen jemand ein Märchen erzählt, sollte es jemand vom Amt gewesen sein, würd ich mir sofort den Vorgesetzten des Beamten geben lassen und mich beschweren ! Zu der Aufnahme in die Wohnung. Die Vermieterin kann eigentlich nichts dagegen machen, da dies zur persönlichen Lebensgestaltung des Mieters gehört. Gegen einen Lebensgefährten könnte sie rein rechtlich auch nichts einwenden. Eine Ausnahme würde nur bestehen, wenn die Wohnung sehr, sehr klein ist und dann eine Überbelegung im Sinne des Mietrechts bestehen würde. Es gibt aber ein Urteil, für mich völlig unverständlich, dass wenn 5 Personen auf 60 qm wohnen, immer noch nicht von einer Überbelegung ausgegangen werden darf. Wenn die Wohnung also mindestens ca. 25 qm hat, würde ich davon ausgehen, dass keine Überbelegung vorliegt. Alles andere hat den Vermieter nicht zu interessieren. -----------------

"Chylla"

Wie lange darf mein Sohn bei mir wohnen
Das Mietrecht erlaubt Besuch in der Wohnung unabhängig von Dauer und Person.

Im Mietrecht kann Besuch zu einem Thema werden, dass Spannungen zwischen Mietern und Vermietern hervorrufen kann. Meist geht es darum, ob für Mieter überhaupt ein Besuchsrecht besteht, wie viel Besuch erlaubt ist oder auch darum, wie lange ein solcher bleiben darf. Was für Rechte Mieter und Vermieter in diesem Zusammenhang haben, ist meist nicht wirklich bekannt. So kann „Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen?“ durchaus Stirnrunzeln auslösen.

Was das Mietrecht zum Besuch und wie lange dieser stattfinden darf sagt, ob Vermieter Besuch verbieten dürfen und welche Regelungen für Untermieter gelten, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

Besuchsrecht in der Mietwohnung

Das in der eigenen Wohnung Besuch empfangen wird, steht für Mieter in der Regel nicht zur Diskussion. Auch beschäftigen sich die meisten nicht mit Fragen wie „Darf mein Vermieter meinem Besuch Hausverbot erteilen?“ oder „Wie lange darf man Besuch in einer Mietwohnung haben?“. Daher ist es verständlich, dass Mieter oft nicht wissen, welche Rechte sie hier haben. Vermieter befassen sich mit diesem Thema in der Regel dann, wenn sie die Vermutung haben, dass eventuell ein Untermietverhältnis besteht und es sich nicht mehr im Besuch handelt. Dich auch hier herrscht oft Unwissenheit darüber, ob vom Hausrecht Gebracht gemacht werden darf oder nicht.

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Das Besuchsrecht für Mieter darf nicht eingeschränkt oder im Mietvertrag untersagt werden.

Was definiert das Mietrecht zum Besuch? Wie lange und wie viel Besuch darf ein Mieter haben? Rechtlich steht eine genaue Festlegung aus. Doch es gilt grundsätzlich, dass Mieter Besuch so oft und so lange in der Wohnung empfangen dürfen wie sie wollen. Es ist nicht entscheidend, um was für einen Besuch es sich handelt und wie oft dieser kommt. Ein Besuchsrecht können Vermieter nicht generell ausschließen oder untersagen, denn private Angelegenheiten der Mieter, haben sie in der Regel nicht zu interessieren.

Werden beispielsweise Besucher in der Mietwohnung im Mietvertrag ausgeschlossen oder das Besuchsrecht eingeschränkt, sind diese Klauseln üblicherweise unwirksam. Auch ist in der Regel das Aussprechen eines Hausverbots nur zum Zweck der Verhinderung des Besuchs nicht zulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Vermieter im Mietrecht einen Besuch verbieten. So kann das der Fall sein, wenn der Besuch wiederholt den Hausfrieden gestört oder Gemeinschaftsräume wie Flur oder Treppenhaus beschädigt hat. Hierbei handelt es sich dann immer um Einzelfallentscheidungen, die begründet sein müssen.

Untersagt werden kann im Mietrecht der Besuch, wenn es sich um ein Gewerbe handelt – der Mieter also im Wohnraum regelmäßig Besuch empfängt um Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Sind Übernachtungen im Mietrecht für den Besuch erlaubt?

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Besuch: In der Mietwohnung gelten Ehepartner, Eltern und Kinder nie als Untermieter. Sie dürfen so lange besuchen wie sie wollen.

Wichtig wird die Frage nach der Aufenthaltsdauer erst dann, wenn es sich um mehr als sechs Wochen am Stück handelt und der Besuch nicht zum engsten Familienkreis gehört.

Besuchsdauer in Mietwohnungen

Im Mietrecht kann Besuch in einem Mitbewohner oder Untermieter übergehen, wenn dieser dauerhaft in der Wohnung zu Gast ist. Allerdings ist keine konkrete Dauer festgelegt, ab der ein Besuch in eine sogenannte Gebrauchsüberlassung übergeht. Dies muss dann im Einzelfall geklärt werden. Denn handelt es sich um einen Mitbewohner oder einen Untermieter, muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Üblicherweise wird der Zeitraum von sechs Wochen bei einem ununterbrochenen Aufenthalt herangezogen, um im Mietrecht einen Besuch als solchen bewerten zu können. Vermieter müssen jedoch nachweisen, dass es sich nicht um einen Besucher handelt. In diesem Fall kann Buch über den Besuch geführt werden, sofern keine technische Überwachung stattfindet bzw. in die Privatsphäre des Mieters eingegriffen wird.

Dauerhafter Besuch in der Wohnung: Erhöhung der Nebenkosten und der Miete

Handelt es sich gemäß § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine Untervermietung bzw. eine Überlassung an Dritte, muss der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters einholen. In diesem Fall spricht das Mietrecht nicht mehr von Besuch, sodass Mieter hier Regelungen beachten müssen.

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Mietwohnung: Der Besuch kann für Untermieter untersagt werden, wenn es zu viele Personen sind.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass laut Mietrecht bei einem Besuch von Ehepartnern, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern und Kindern nicht von Untermietern ausgegangen werden kann. Dauert hier der Besuch länger als sechs Wochen am Stück, ist dies zulässig und kann von Vermietern in der Regel nicht untersagt werden. Allerdings sollten Mieter den längerfristigen Besuch dem Vermieter schriftlich mitteilen. Eine Überbelegung der Wohnung darf es nicht geben.

Für Geschwister und entfernte Verwandte gilt dies in der Regel jedoch nicht – hier sind weiterhin die sechs Wochen zu beachten.

Untermieter: Welche Rechte sind bei Besuch zu beachten?

Das Mietrecht unterscheidet bei Besuch nicht, ob es sich um einen Hauptmieter, eine WG oder einen Untermieter handelt. Auch für eine WG besteht ein Besuchsrecht und Untermieter dürfen Besuch im gleichen Maße empfangen wie es Hauptmietern erlaubt ist.

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Mietrecht: Ist Besuch in der Mietwohnung geregelt?

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