Wie hoch darf ein Zaun sein Brandenburg

Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.

Nachbarschaftsrecht in Brandenburg: Das “Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)” regelt im Bundesland Brandenburg zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.

Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.

Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF Dateien zum Download erstellt.

Alle Gesetzestexte mit Verkündungsstand: Juni 2022 * !

Vorgaben durch Bauordnung und Nachbarrechtsgesetz

Wer einen Garten hat, lebt schon im Paradies, so heißt es. Damit das Paradies nicht durch Streit mit den Nachbarn gestört wird, sollte man bei der Anlage die Spielregeln der Bauordnung und des Nachbarrechts beachten. Hier geht es um die Rechtslage in Berlin und Brandenburg. Bauordnung und Nachbarrecht sind in allen Bundesländern ähnlich. Aber manchmal gibt es geringfügige Unterschiede, die entscheidend sein können.

Grenzmauern, Stützmauern und blickdichte Zaunanlagen

Solche Anlagen dürfen in Berlin und Brandenburg grundsätzlich mit einer Höhe von bis zu 2 Metern direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dabei geht es aber nur um die Abstandsfläche. Gerade in Einfamilienhaus-Gebieten herrscht aber regelmäßig das Gebot der offenen Bauweise. Da kann das Bauamt dann der Meinung sein, dass eine Mauer von mehr als 1,50 m Höhe verunstaltend wirkt und den vollständigen oder teilweisen Abriss anordnen.

In Gebieten ohne Bebauungsplan hängt dann die Zulässigkeit von Grenzmauern davon ab, ob solche Mauern für das Gebiet typisch und prägend sind. Wenn es einen Bebauungsplan gibt, kann dieser Festlegungen auch für Grenzmauern enthalten.

Die Vorgaben zu Grenzeinfriedungen durch Hecken finden Sie weiter unten im Text.

Schuppen und Garagen

Auch für Schuppen und Garagen haben Berlin und Brandenburg einheitliche Regeln. Solche Gebäude dürfen direkt an der Grenze errichtet werden, wenn sie eine Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m haben. Die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten.

Auch hier ist aber immer das Gebot der offenen Bauweise zu beachten. Wenn das Bauamt zu der Auffassung kommt, dass ein Schuppen, der nach den Regeln des Abstandsrechts in Ordnung ist, im Gesamtbild „verriegelnd“ und daher „verunstaltend“ wirkt, kann es Ärger geben. Für die Einschätzung lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Bitte beachten: Wir sprechen hier über Garagen für Fahrzeuge aller Art und Schuppen zur Unterbringung von Gegenständen. Dagegen sind Werkstätten, Hobbyräume, Wintergärten oder alle Räume, die dazu bestimmt und geeignet sind, dass sich dort dauerhaft Menschen aufhalten, auf Gartengrundstücken typischerweise direkt an der Grenze nicht zulässig! Für solche Gebäude muss wiederum ein Abstand zur Grenze von mindestens drei Metern eingehalten werden.

Soweit der Überblick zu den Vorgaben der Bauordnung. Auch die Nachbarrechtsgesetze der Länder enthalten wichtige Vorgaben für die Gartengestaltung.

Bodenerhöhungen

In Berlin und Brandenburg sind Erhöhungen über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks nur dann zulässig, wenn dafür gesorgt ist, dass das Nachbargrundstück nicht durch Absturz oder Abschwemmungen beeinträchtigt werden wird.

Aufschichtungen

Das Brennholz darf in Brandenburg ganz offiziell bis zu einer Höhe von 1,50 m direkt an der Grundstücksgrenze gestapelt werden. Auch nicht gemauerte Aufschichtungen aus Steinen sind bis zu dieser Höhe zulässig.

Einfriedungspflicht

Die Nachbarn dürfen sich durchaus darauf verständigen, gemeinsame Grundstücksgrenzen offen zu lassen. Besteht aber ein Nachbar auf der Einzäunung, ist der (von der Straße aus betrachtet) linke Nachbar verpflichtet, die von der Straße ausgehende seitliche Grundstücksgrenze einzufrieden.

Hecken, Büsche und Bäume

Bei den Abständen für Pflanzungen gilt:

In Berlin dürfen Hecken bis 2 m Höhe mit einem Grenzabstand von 0,5 m gepflanzt werden. Ist eine geschlossene Einfriedung zulässig, darf die Hecke auch direkt dahinter gepflanzt werden, wenn sie die Einfriedung nicht überragt. Bei Hecken von mehr als 2 m Höhe ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Sträucher müssen einen halben Meter entfernt von der Grenze stehen, für nicht hochstämmige Obstbäume gilt ein Abstand von einem Meter und für andere Bäume 1,5 m. Bei stark wachsenden Bäumen gilt ein Mindestabstand von 3 m. Ausdrücklich genannt sind Rotbuche, Linde, Platane, Roßkastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnußbaum.

In Brandenburg gelten folgende Regeln: Eine bis 1,25 m hohe Hecke, die als Einfriedung dient, darf direkt auf der Grenze stehen. Sonstige Hecken und Anpflanzungen müssen einen Grenzabstand von einem Drittel ihrer Höhe einhalten. Für Obstbäume gilt ein Abstand von zwei, und für sonstige Bäume von vier Metern.

Rechtsanwalt Percy Ehlert Immobilien- und Baurecht Kurfürstendamm 194 10707 Berlin 030 700 159 815

In Brandenburg besteht wie in Berlin eine generelle Einfriedungspflicht auf Verlangen des Nachbarn, wobei das Nachbarrechtsgesetz dem System der Rechtseinfriedung folgt (vgl. oben Nr. 4.2).

Anzeigepflicht

Außerdem besteht nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Anzeigepflicht gegenüber dem Nachbarn, bevor eine Grundstückseinfriedung errichtet, beseitigt oder wesentlich geändert wird.

Gesetzliche Regelung

Es gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:

§ 28 Einfriedungspflicht

Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

  1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.
    1. Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt.
    2. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist das Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straße aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche Straße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht verändert.
    3. Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.
  2. Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche anstelle von Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.
  3. Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.
  4. An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

§ 29 Anzeigepflicht

(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht

(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht ortsüblich sind.

(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und Gewässern.

§ 31 Einfriedungspflicht des Störers

Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks gleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks einzufrieden, wenn

  1. von seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert oder gemildert werden können, und
  2. die Einfriedung zulässig ist.

§ 32 Beschaffenheit

(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1 bezeichneten Art zu errichten.

(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1 genannten Einfriedungsart.

(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen.

§ 33 Standort

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.

§ 34 Kosten der Errichtung

(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Einfriedung zu tragen.

(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs. 2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs. 2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach § 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2 entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.

§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung

(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten...

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