Welches gesetz konkretisiert die anforderungen des sozialgesetzbuches vii sgb vii

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(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,

  2. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind,

  3. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

  4. Personen, die

    1. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

    2. im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,

    3. in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,

    4. ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

    5. ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,

    wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.

  5. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

  6. selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

    1. Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis auf Grund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,

    2. Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

    3. Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,

  7. Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,

  8. Personen, die

    1. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

    2. für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

  9. Personen, die

    1. von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,

    2. von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,

  10. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,

  11. Personen, die

    1. bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,

    2. Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,

    3. sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlichen Angegriffenen persönlich einsetzen,

    4. Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben

      1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

      2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

      ausgeübt werden,

  12. Personen, die

    1. nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,

    2. an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,

  13. Personen, die

    1. auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

    2. zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,

    3. auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,

  14. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,

  15. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

Absatz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 5 Buchstabe a geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266). Nummer 5 Buchstabe e und Satzteil nach Buchstabe e neugefasst durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl I S. 968). Nummer 5 Satzteil nach Buchstabe e geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummern 6 und 7 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (a. a. O.). Nummer 8 Buchstabe a geändert durch G vom 8. 9. 2005 (BGBl I S. 2729) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Nummer 10 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299). Nummer 12 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.). Nummer 13 Buchstabe b neugefasst durch G vom 5. 11. 1997 (BGBl I S. 2631), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 13 Buchstabe d angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Nummer 14 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014), 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130), 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Die Änderung durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) ist gegenstandslos. Nummer 15 Buchstabe a geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.) und 12. 4. 2012 (a. a. O.). Nummer 15 Buchstabe b geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.) und 23. 12. 2003 (a. a. O.). Numer 15 Buchstabe d angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 16 neugefasst durch G vom 13. 9. 2001 (BGBl I S. 2376), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (a. a. O.). Nummer 17 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(1a) 1Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. 2Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. 3Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. 4Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

  1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,

  2. Personen, die

    1. im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

    2. einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,

    3. einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,

  3. Personen, die

    1. eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,

    2. als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder

    3. für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.

2Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. 3Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. 4Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. 5Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c angefügt durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1974). Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (a. a. O.).

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

  1. Verwandte bis zum dritten Grade,

  2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,

  3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)

der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Absatz 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 12.

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Inhaltsverzeichnis

  1. §§ 1 - 13, Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
    1. § 1, Erster Abschnitt - Aufgaben der Unfallversicherung
      1. § 1 SGB VII, Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
    2. §§ 2 - 6, Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis
    3. §§ 7 - 13, Dritter Abschnitt - Versicherungsfall
  2. §§ 14 - 25, Zweites Kapitel - Prävention
    1. § 14 SGB VII, Grundsatz
    2. § 15 SGB VII, Unfallverhütungsvorschriften
    3. § 16 SGB VII, Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und fü...
    4. § 17 SGB VII, Überwachung und Beratung
    5. § 18 SGB VII, Aufsichtspersonen
    6. § 19 SGB VII, Befugnisse der Aufsichtspersonen
    7. § 20 SGB VII, Zusammenarbeit mit Dritten
    8. § 21 SGB VII, Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
    9. § 22 SGB VII, Sicherheitsbeauftragte
    10. § 23 SGB VII, Aus- und Fortbildung
    11. § 24 SGB VII, Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer ...
    12. § 25 SGB VII, Bericht gegenüber dem Bundestag
  3. §§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
    1. §§ 26 - 55a, Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
      1. § 26, Erster Unterabschnitt - Anspruch und Leistungsarten
      2. §§ 27 - 34, Zweiter Unterabschnitt - Heilbehandlung
      3. §§ 35 - 38, Dritter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
      4. §§ 39 - 43, Vierter Unterabschnitt - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
      5. § 44, Fünfter Unterabschnitt - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
      6. §§ 45 - 52, Sechster Unterabschnitt - Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
      7. § 53, Siebter Unterabschnitt - Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
        1. § 53 SGB VII, Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
      8. §§ 54 - 55a, Achter Unterabschnitt - Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
    2. §§ 56 - 80a, Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen
      1. §§ 56 - 62, Erster Unterabschnitt - Renten an Versicherte
      2. §§ 63 - 71, Zweiter Unterabschnitt - Leistungen an Hinterbliebene
        1. § 63 SGB VII, Leistungen bei Tod
        2. § 64 SGB VII, Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
        3. § 65 SGB VII, Witwen- und Witwerrente
        4. § 66 SGB VII, Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten, mehrere Berechtigte
        5. § 67 SGB VII, Voraussetzungen der Waisenrente
        6. § 68 SGB VII, Höhe der Waisenrente
        7. § 69 SGB VII, Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
        8. § 70 SGB VII, Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
        9. § 71 SGB VII, Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
      3. §§ 72 - 74, Dritter Unterabschnitt - Beginn, Änderung und Ende von Renten
      4. §§ 75 - 80, Vierter Unterabschnitt - Abfindung
      5. § 80a, Fünfter Unterabschnitt - Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
        1. § 80a SGB VII, Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
    3. §§ 81 - 93, Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst
      1. § 81, Erster Unterabschnitt - Allgemeines
        1. § 81 SGB VII, Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
      2. §§ 82 - 89, Zweiter Unterabschnitt - Erstmalige Festsetzung
      3. §§ 90 - 91, Dritter Unterabschnitt - Neufestsetzung
      4. § 92, Vierter Unterabschnitt - Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen
        1. § 92 SGB VII, Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
      5. § 93, Fünfter Unterabschnitt - Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
    4. § 94, Vierter Abschnitt - Mehrleistungen
      1. § 94 SGB VII, Mehrleistungen
    5. §§ 95 - 103, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
      1. § 95 SGB VII, Anpassung von Geldleistungen
      2. § 96 SGB VII, Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
      3. § 97 SGB VII, Leistungen ins Ausland
      4. § 98 SGB VII, Anrechnung anderer Leistungen
      5. § 99 SGB VII, Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
      6. § 100 SGB VII, Verordnungsermächtigung
      7. § 101 SGB VII, Ausschluss oder Minderung von Leistungen
      8. § 102 SGB VII, Schriftform
      9. § 103 SGB VII, Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
  4. §§ 104 - 113, Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
    1. §§ 104 - 109, Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
    2. §§ 110 - 113, Zweiter Abschnitt - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
  5. §§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation
    1. §§ 114 - 120, Erster Abschnitt - Unfallversicherungsträger
    2. §§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit
      1. §§ 121 - 122, Erster Unterabschnitt - Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
      2. §§ 123 - 124, Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
      3. §§ 125 - 129a, Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
      4. §§ 130 - 139a, Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
        1. § 130 SGB VII, Örtliche Zuständigkeit
        2. § 131 SGB VII, Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
        3. § 132 SGB VII, Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
        4. § 133 SGB VII, Zuständigkeit für Versicherte
        5. § 134 SGB VII, Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
        6. § 135 SGB VII, Versicherung nach mehreren Vorschriften
        7. § 136 SGB VII, Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
        8. § 137 SGB VII, Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
        9. § 138 SGB VII, Unterrichtung der Versicherten
        10. § 139 SGB VII, Vorläufige Zuständigkeit
        11. § 139a SGB VII, Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
    3. §§ 140 - 143, Dritter Abschnitt - Weitere Versicherungseinrichtungen
    4. §§ 143a - 143i, Abschnitt 3a - (weggefallen)
    5. §§ 144 - 149a, Vierter Abschnitt - Dienstrecht
  6. §§ 150 - 187a, Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel
    1. §§ 150 - 181, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
      1. §§ 150 - 151, Erster Unterabschnitt - Beitragspflicht
      2. §§ 152 - 163, Zweiter Unterabschnitt - Beitragshöhe
        1. § 152 SGB VII, Umlage
        2. § 153 SGB VII, Berechnungsgrundlagen
        3. § 154 SGB VII, Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
        4. § 155 SGB VII, Beiträge nach der Zahl der Versicherten
        5. § 156 SGB VII, Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgel...
        6. § 157 SGB VII, Gefahrtarif
        7. § 158 SGB VII, Genehmigung
        8. § 159 SGB VII, Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
        9. § 160 SGB VII, Änderung der Veranlagung
        10. § 161 SGB VII, Mindestbeitrag
        11. § 162 SGB VII, Zuschläge, Nachlässe, Prämien
        12. § 163 SGB VII, Beitragszuschüsse für Küstenfischer
      3. § 164, Dritter Unterabschnitt - Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
        1. § 164 SGB VII, Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
      4. §§ 165 - 170, Vierter Unterabschnitt - Umlageverfahren
      5. §§ 171 - 172c, Fünfter Unterabschnitt - Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
      6. §§ 173 - 175, Sechster Unterabschnitt - Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
      7. §§ 176 - 181, Siebter Unterabschnitt - Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
    2. §§ 182 - 184d, Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
    3. §§ 185 - 186, Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
    4. §§ 187 - 187a, Vierter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
  7. §§ 188 - 198, Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
    1. §§ 188 - 190, Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
    2. §§ 191 - 198, Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
  8. §§ 199 - 208, Achtes Kapitel - Datenschutz
    1. §§ 199 - 200, Erster Abschnitt - Grundsätze
    2. §§ 201 - 203, Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung durch Ärzte
    3. §§ 204 - 205, Dritter Abschnitt - Dateisysteme
    4. §§ 206 - 208, Vierter Abschnitt - Sonstige Vorschriften
  9. §§ 209 - 211, Neuntes Kapitel - Bußgeldvorschriften
  10. §§ 212 - 221b, Zehntes Kapitel - Übergangsrecht
    1. § 212 SGB VII, Grundsatz
    2. § 213 SGB VII, Versicherungsschutz
    3. § 214 SGB VII, Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
    4. § 215 SGB VII, Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des...
    5. § 216 SGB VII, Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
    6. § 217 SGB VII, Bestandsschutz
    7. § 218 SGB VII (weggefallen)
    8. § 218a SGB VII, Leistungen an Hinterbliebene
    9. § 218b SGB VII, Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
    10. § 218c SGB VII, Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April ...
    11. § 218d SGB VII, Besondere Zuständigkeiten
    12. § 218e SGB VII, Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwac...
    13. § 218f SGB VII, Evaluation
    14. § 218g SGB VII, Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragwei...
    15. § 219 SGB VII (weggefallen)
    16. § 219a SGB VII, Altersrückstellungen
    17. § 220 SGB VII, Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
    18. § 221 SGB VII, Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversiche...
    19. § 221a SGB VII (weggefallen)
    20. § 221b SGB VII, Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftliche...
  11. §§ 222 - 225, Elftes Kapitel - Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
  12. Anhang

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