Welche personen sind in der gesetzlichen unfallversicherung pflichtversichert

Letzte Änderung: 06.10.2021

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    Beschäftigte sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt, versichert. Auch wer ein Praktikum absolviert oder geringfügig beschäftigt ist, steht in der Regel unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Tätigkeit.
  • Unternehmerinnen, Unternehmer und Selbständige
    Für Unternehmerinnen und Unternehmer der Bereiche Druck und Papierverarbeitung sowie Textil und Bekleidung besteht eine Pflichtversicherung. Unternehmerinnen und Unternehmer der übrigen Branchen können sich freiwillig gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichern. Für sie beginnt der Versicherungsschutz erst nach ihrer Anmeldung.
  • Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind
    Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, sich jedoch im Auftrag oder mit Zustimmung der Unternehmensleitung auf der Unternehmensstätte aufhalten, sind während des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Kunden und Kundinnen während des Aufenthalts in öffentlich zugänglichen Ladenlokalen oder ähnlichen Räumen, in denen das Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich anbietet.

Ein Dachdecker fällt von der Leiter, ein Schüler verletzt sich beim Bockspringen, eine IT-Spezialistin rutscht auf dem Weg zur Arbeit aus und bricht sich ein Bein: All diese Ereignisse haben eines gemein – sie sind ein Fall für die gesetzliche Unfall­ver­sicherung.

Aufgabe der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung ist es, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wiederherzustellen. Ist das nicht möglich, zahlt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen eine Rente.

Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch Kindergartenkinder, Schüler und Studenten. Wenn Du zu Hause Angehörige pflegst, genießt Du ebenfalls den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung.

Wenn Großeltern auf ihre Enkel aufpassen, greift die gesetzliche Unfall­ver­sicherung hingegen nicht. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 19. Juni 2018, Az. B 2 U 2/17 R). Für beim Jugendamt registrierte Tagesmütter und -väter sowie die von ihnen betreuten Kinder gilt der Ver­si­che­rungs­schutz hingegen.

Versichert sind außerdem Menschen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie Blutspender, Zeugen oder Schöffen bei Gerichtsverfahren sowie Helfer bei Unglücksfällen. Eine vollständige Übersicht, für wen die gesetzliche Unfall­ver­sicherung einspringt, findest Du im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII, §§ 2, 3 und 6).

Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler können sich und ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehepartner freiwillig versichern, sofern sie nicht in der Firma angestellt und damit ohnehin gesetzlich pflichtversichert sind. Beamte sind nicht über die gesetzliche Unfall­ver­sicherung geschützt, sie erhalten stattdessen eine sogenannte Unfallfürsorge.

Für Dich als Arbeitnehmer ist der gesetzliche Unfallschutz kostenlos. Denn Dein Arbeitgeber muss seinen Betrieb beim zuständigen Versicherungsträger anmelden und den kompletten Beitrag begleichen.

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Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung tritt ein, sofern ein Unfall im Kindergarten, in der Schule, in der Universität, am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin passiert ist. Als Arbeitsunfall kann auch gelten, wenn sich jemand beim Betriebssport, auf einer Firmenfeier oder auf einer Dienstreise verletzt. Versichert sind in einigen Fällen sogar Umwege, beispielsweise wenn Du Deinen Nachwuchs zum Kindergarten bringst oder mit Kollegen eine Fahrgemeinschaft bildest. Wer für die Verletzung verantwortlich ist, spielt für die Versicherung dabei keine Rolle.

Als Unfall gelten laut Gesetz „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Knapp 2,4 Millionen meldepflichtiger Unfälle ereigneten sich 2016 laut der Deutschen Gesetzlichen Unfall­ver­sicherung (DGUV).

Wenn Du Dich ehrenamtlich in einem Verein oder der Kommune engagierst, genießt Du ebenfalls gesetzlichen Unfallschutz. Die Versicherung greift auch, wenn Du unentgeltlich eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit erbringst, also Aufgaben übernimmst, die üblicherweise von einem Angestellten erledigt werden und einen Wert auf dem Arbeitsmarkt haben. Selbstverständliche Gefallen unter Freunden und Verwandten sind hingegen nicht versichert.

Darüber, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, müssen häufig Gerichte entscheiden. Sie befinden auch darüber, wo im Einzelfall die Grenze zwischen einem Freundschaftsdienst oder einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit verläuft.

Nicht versichert sind zudem Gesundheitsschäden, die ohne äußere Einwirkung nur zufällig während der versicherten Tätigkeit entstehen: beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet.

Grundsätzlich gilt: Bei Unfällen im Haushalt oder während der Freizeit (auch während Arbeitspausen) springt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung nicht ein. In diesen Situationen greift nur eine private Unfall­ver­sicherung.

Im Home Office und beim mobilen Arbeiten besteht grundsätzlich der gleiche Schutz wie bei der Arbeit in einer Betriebsstätte, zum Beispiel im Büro. Ein Unfall bei einer dienstlichen Tätigkeit zu Hause ist dementsprechend abgesichert.

Die Unterscheidung zwischen privaten und dienstlichen Tätigkeiten ist daheim allerdings deutlich schwieriger, denn sie gehen teilweise nahtlos ineinander über. Gleiches gilt für die Wege.

Für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, hast Du Ver­si­che­rungs­schutz über die gesetzliche Unfall­ver­sicherung. Darunter fällt zum Beispiel der Gang zum Drucker oder das Prüfen der Internetverbindung, wenn sie für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

Im Mai 2021 wurde mittels einer Gesetzesänderung der Unfall­ver­sicherungsschutz für Arbeitende im Home Office der Tätigkeit im Unternehmen gleichstellt. Seitdem ist auch der Gang zur Toilette sowie zur Nahrungsaufnahme, beispielsweise in die heimische Küche, versichert. Der morgendliche Weg aus den Wohnräumen in das häusliche Arbeitszimmer ist aber weiterhin ein Streitfall.

Bei privaten Tätigkeiten, die Du zu Hause nebenbei erledigst, bist du allerdings nicht versichert. Wenn Du ein privates Paket an der Haustür entgegennimmst und dabei die Treppe runterfällst, hast Du keinen Ver­si­che­rungs­schutz. Gleiches gilt für einen Unfall im Rahmen der Vereinbarung von Beruf und Familie, zum Beispiel bei der Kinderbetreuung.

Geschützt bist Du allerdings, wenn Du Dein Kind aus dem Home Office zur Betreuung in fremde Obhut gibst, also zum Beispiel auf dem Hin- und Rückweg in den Kindergarten, zur Kita oder zur Kindertagespflegeperson.

Für das mobile Arbeiten gelten die gleichen Regelungen. Wenn Du beispielsweise mit dem Laptop im Café arbeitest, bist Du beim Weg auf die Toilette ebenfalls versichert.

Geld von der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung gibt es auch bei Erkrankungen, die durch den Beruf verursacht wurden. Welche Leiden als solche anerkannt sind, ist der Berufskrankheiten-Verordnung (BVK) der Bundesregierung zu entnehmen. Sie umfasst 77 Erkrankungen (Stand: Februar 2017).

Ist eine Krankheit nicht in der Liste aufgeführt, kann sie im Einzelfall trotzdem als Berufskrankheit anerkannt werden. Allerdings müssen medizinische Erkenntnisse belegen, dass in einem bestimmten Beruf ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besteht. Der Nachweis, dass jemand an einer Berufskrankheit leidet, ist sehr schwierig.

Beispiele: Hat das nachlassende Hörvermögen eines Arbeiters etwas mit dem Lärm in der Fabrikhalle zu tun? Wie kann eine Arbeiterin ihre rissige Haut an den Händen behandeln, wenn sie dauerhaft im Feuchtbereich arbeitet? Sind Schwäche und Unwohlsein Folgen von häufigen Dienstreisen in bestimmte Gebiete?

Insgesamt zahlt die Unfall­ver­sicherung für Berufskrankheiten recht selten. Von rund 80.000 Verdachtsfällen wurde im Jahr 2016 nur in jedem vierten Fall eine Berufskrankheit anerkannt.

  • Die staatliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te reicht nicht aus, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für fast jeden sinnvoll.
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Zum Ratgeber 

Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung hat eine Vielzahl an Aufgaben. Sie zahlt unter anderem:

Heilbehandlungen - Die Unfall­ver­sicherung übernimmt nach einem Arbeits- oder Wegeunfall statt der Kran­ken­kas­se die Kosten für die ärztliche Behandlung, für die erforderlichen Arzneien, Verbands- und Heilmittel sowie für Aufenthalte im Krankenhaus oder Reha-Einrichtungen, Physio- und Psychotherapie.

Verletztengeld - Das Verletztengeld soll den Einkommensausfall ausgleichen, bis der Versicherte wieder arbeiten kann. Es beträgt 80 Prozent des entgangenen Bruttoentgelts bis zur Höhe des Nettolohns und wird für höchstens 78 Wochen gezahlt. Damit ist das Verletztengeld höher als das Krankengeld: Dieses beträgt nicht mehr als 70 Prozent des Bruttolohns.

Pflegegeld - Wer nach einem Unfall pflegebedürftig ist, hat im Jahr 2018 Anspruch auf Hilfe durch eine Pflegekraft oder ein Pflegegeld in Höhe von 341 bis 1.445 Euro monatlich.

Rente - Bei einem Gesundheitsschaden, der mindestens 26 Wochen lang andauert, kann eine Rente gezahlt werden. Deren Höhe hängt vom bisherigen Einkommen und dem Grad der Beeinträchtigung des Versicherten ab. Mindestens muss die Erwerbsfähigkeit aber um 20 Prozent gemindert sein.

Hinterbliebenenleistungen - Stirbt der Ehepartner oder ein Elternteil durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, gewährt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung eine Hinterbliebenenrente und übernimmt einen Teil der Kosten für die Beerdigung.

Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung zahlt eine Rente, falls nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit ein dauerhafter Schaden zurückbleibt.

Sofern der Grad der Erwerbsunfähigkeit geringer ist als 100 Prozent, wird die Unfallrente anteilig gekürzt. Wer beispielsweise zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist, bekommt von der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung die halbe Rente, also Bezüge in Höhe von einem Drittel seines letzten Jahresverdienstes.

Wie genau sich der Anspruch auf Unfallrente bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit berechnet, findest Du auf der Website der DGUV. Dort gibt es auch zahlreiche weitere Infos rund um die gesetzliche Unfall­ver­sicherung.

Einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung haben nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist – und das für mehr als 26 Wochen. In welchem Maße die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, entscheidet der Unfall­ver­sicherungsträger auf Basis eines ärztlichen Gutachtens.

Wenn Du auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin verunglückst, solltest Du möglichst schnell einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Die speziell geschulten Mediziner schreiben einen Bericht für den Träger der Unfall­ver­sicherung und koordinieren die weitere Behandlung.

Die Adresse eines Durchgangsarztes bekommst Du von Deinem Hausarzt. Alternativ kannst Du die Suche der DGUV nutzen.

Informiere außerdem Deinen Arbeitgeber über den Unfall. Er ist verpflichtet, den Arbeitsunfall beim zuständigen Unfall­ver­sicherungsträger zu melden, falls Du mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. Die Versicherung prüft dann, ob Du Anspruch auf Leistungen hast. Dazu kann sie Zeugen befragen und ein ärztliches Gutachten einholen.

Falls Du der Ansicht bist, an einer Berufskrankheit zu leiden, solltest Du zunächst zu Deinem Hausarzt oder einem Arbeitsmediziner gehen. Dieser kann die Symptome abklären und eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben. Ist er der Meinung, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, schickt er eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Auch Erkrankte selbst können sich formlos an ihren Unfall­ver­sicherungsträger wenden. Hat der Arbeitgeber Anhaltspunkte für eine mögliche Berufskrankheit, muss er ebenfalls die Unfall­ver­sicherung informieren.

Sollte die Unfall­ver­sicherung Leistungen ablehnen, kannst Du dem innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids widersprechen – das geht formlos per Einschreiben. Zusätzlich solltest Du Dir Unterstützung holen, zum Beispiel bei einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. Ist der Widerspruch erfolglos, können Betroffene vor dem Sozialgericht klagen.

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