Welche öfen müssen ausgetauscht werden

Der Bezirksschornsteinfeger prüft, ob ein Holzofen noch betrieben werden darf.

Wer einen alten Holzofen oder auch Kohleofen hat, könnte diesen im Laufe des Jahrs 2020 austauschen oder nachrüsten müssen. Zusammen mit einer weiteren Welle von Holzöfen-Fabrikaten sind bis 2024 rund vier Millionen Anlagen betroffen.

Stuttgart. Eine Schonfrist für viele Holzöfen endet 2020: Modelle, die vor 1995 errichtet wurden und deren Schadstoffausstoß festgelegte Grenzwerte überschreitet, müssen ausgemustert oder zumindest nachgerüstet werden. Das sieht die Bundes-Immissionsschutzverordnung vor.

Weiterlesen nach der Anzeige

Weiterlesen nach der Anzeige

Viele Hauseigentümer müssen in den kommenden Monaten prüfen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin für Festbrennstoffe wie Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Stichtag ist der 31. Dezember 2020.

Betroffen sind ummauerte Feuerstätten mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden und deren Emissionswerte für Feinstaub 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas und für Kohlenmonoxid 4 Gramm pro Kubikmeter überschreiten.

Weiterlesen nach der Anzeige

Weiterlesen nach der Anzeige

Diese Anlagen müssen eine verschließbare Tür haben. Das bedeutet: Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden.

Offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, sind hingegen ausgenommen. Das gilt ebenfalls für historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden und nach wie vor an der gleichen Stelle im Haus stehen. Wurden sie umgesetzt, endet ebenfalls zum 31. Dezember 2020 die Schonfrist.

Zwar gelten Fahrzeuge und auch die Industrie als die größten Verursacher von Feinstaub. Doch auch das Verbrennen von Holz in Öfen ist eine Ursache. Die winzigen Partikel können Atemwegsprobleme und Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems verursachen.

Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik verweist auf Daten des Umweltbundesamtes, wonach Holzfeuerungen rund acht Prozent der Feinstaub-Emissionen bei sogenannten Partikeln mit aerodynamischer Durchmesser von weniger als 10 Mikrometer (PM10) verursachen. Und etwa 16 Prozent der Partikel mit bis zu 2,5 Mikrometer Durchmesser gehen auf Holzfeuerungen zurück.

Weiterlesen nach der Anzeige

Weiterlesen nach der Anzeige

Um diese Emissionen zu verringern, greift der Gesetzgeber ein: Seit Jahren werden schrittweise Ofengenerationen den gesetzlichen Regelungen in der Ersten Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) unterworfen.

Laut Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) können moderne Verbrennungstechniken die Emissionen um bis zu 85 Prozent gegenüber einem Altgerät absenken. Insgesamt seien die Feinstaub-Emissionen von häuslichen Feuerstätten seit Beginn der Nachrüst- und Austauschpflicht 2010 um rund ein Drittel gesunken.

Das Typenschild auf dem Ofen sollte das Alter der Anlage nennen. Fehlt dieses Schild, müssen Ofenbesitzer anhand von Messdaten des Schornsteinfegers oder einer Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass ein Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einhält.

Die Datenbank des HKI und anderer Verbände hilft dabei, die Werte des jeweiligen Ofenmodells zu finden. Viele, wenn auch nicht alle Öfen hier gelistet sind. Aber: Können Baujahr oder Emissionshöhe nicht festgestellt werden, muss die Feuerstätte ersetzt werden.

Weiterlesen nach der Anzeige

Weiterlesen nach der Anzeige

Sind die Emissionen zu hoch, dürfen die Anlagen nach 2020 nicht weiter betrieben werden. Die Nachrüstung ist zwar möglich, es gibt etwa Partikelfilter gegen Feinstaub, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Aber nicht gegen zu viel Kohlenmonoxid.

Außerdem rät das Programm davon ab, da die Nachrüstung und das anschließende Nachmessen der Öfen oft teurer sei als Kauf und Installation einer neuen, effizienteren Anlage, die bis zu einem Drittel weniger Brennstoff benötigen kann. Laut dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg kosten Messungen 100 bis 300 Euro, Kauf und Einbau eines Partikelfilters gegen Feinstaub belaufen sich auf bis zu 1500 Euro.

Deren Schonfristen sind bereits abgelaufen, für Anlagen der Baujahre 1975 bis 1984 zum Ende 2017. Jüngere Modelle haben noch eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024: Öfen, die im Zeitraum von 1995 bis 31. März 2010 gefertigt wurden und die Grenzwerte nicht einhalten, müssen bis dahin ausgetauscht oder nachgerüstet werden.

Weiterlesen nach der Anzeige

Weiterlesen nach der Anzeige

RND/dpa

Veröffentlicht am 27.05.2021 08:00 | 22 Kommentare

Mit der Bundesimmissionschutzverordnung (1. BImSchV) traten am 22. März 2010 strengere Auflagen zur Einhaltung der Emmissonsgrenzwerte in Kraft. Sicherlich hat Sie Ihr Schornsteinfeger bei den jährlichen Kontrollen in der Vergangenheit darauf hingewiesen. Der Nachweis über die Kohlenmonoxid- und Feinstaubwerte musste bis 2013 erbracht werden. Seit 2010 führt der Bezirksschornsteinfeger in einem Zeitraum von sieben Jahren, zwei Kontrollen Ihrer Feuerstätte (Kleinfeuerungsanlage) durch. Grundlage ist die 1. BImSchV zur Überwachung des technisch einwandfreien Zustandes sowie die Lagerung des Brennstoffes (Feuerstättenschau). Diese Kontrolle beruht auf dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz. 

Die Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen können Sie hier ausführlich nachlesen.

Welche Heizeinsätze müssen ausgetauscht werden?

Werden die Grenzwerte der BImSchV Stufe 2 bei einer Messung nicht eingehalten, müssen die Feuerungsanlagen mit einem Partikelabscheider oder Katalysator nachgerüstet werden. Ist dies für Ihr Modell nicht möglich, erfolgt der Austausch des Heizeinsatzes um ein späteres Stilllegen zu vermeiden.

Zur Einhaltung der Grenzwerte gelten folgende Richtlinien: 

Kohlenmonoxid CO in g/m3 Feinstaub in g/m3
Errichtung der Feuerstätten/ Einzelraumfeuerungsanlagen

vor dem 22.03.2010

4 0,15


Gerade Besitzer von älteren Kleinfeuerungsanlagen müssen sich jetzt wieder intensiv Gedanken über Nachrüstung oder Austausch machen um das Stilllegen der Feuerstätte zu umgehen. Die Übergangsfrist endete am 31.12.2017. Die Fristen sind an das Datum auf dem Typenschild am Ofen gebunden. 

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung/ Austausch
bis einschl. 31.12.1974 oder nicht festellbar bis 31.12.2014
von 01.01.1975 bis einschl. 31.12.1984 bis 31.12.2017
von 01.01.1985 bis einschl. 31.12.1994 bis 31.12.2020
von 01.01.1995 bis einschl. 31.12.1995 bis 31.12.2024


Haben Sie Ihren Kamin oder Kachelofen nach der Novellierung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung gekauft und eingebaut gelten 2 Stufen um die entsprechenden Emissionswerte einzuhalten.

CO (g/m3 Staub (g/m3 Wirkungsgrad in %
1. Stufe - Errichtung ab dem 22.03.2010 2,0 - 3,5 0,075 70 - 80 *
2. Stufe - Errichtung ab dem 31.12.2014 1,25 - 1,5 0,04 70 - 80 *

* Anforderung variieren nach Feuerstättenart entsprechend DIN-Prüfung

Ihr Ofen ist in dem Zeitraum 22.03.2010 bis 31.12.2014 in Betrieb genommen worden? Werden alle Werte der Stufe 1 erfüllt, dürfen Sie Ihre Feuerstätte ohne Auflagen und zeitliche Begrenzung weiterhin betreiben. 

Zur Schonung der Umwelt und Ihres Geldbeutels, empfehlen wir gerade bei Altgeräten den Austausch der Heizkassette. 

Die Gründe dafür liegen auf der Hand: 

  • ältere Geräte sind wartungs- und damit kostenintensiver 
  • Ersatzteile, Zubehör sind in der Beschaffung schwieriger und preisintensiver 
  • Modernisierung der Modelle in den letzten 40 Jahren

Welche Öfen müssen aktuell nicht ausgetauscht werden? Wie bei allen Verordnung gibt es auch hier Ausnahmen von Feuerstätten:

Prinzipiell gilt für Kleinfeuerungsanlagen, die ausschließlich in sich abgeschlossene Wohneinheiten beheizen, die Aufhebung der Bindung an die Vorgabe der schärferen Grenzwerte. Des Weiteren sind von der Nachrüstungs- und Austauschpflicht folgende Heizanlagen ausgenommen: 

Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und Kamine ohne Einsätze für den gelegentlichen Gebrauch.