Welche Medikamente dürfen nicht auf einem Kassenrezept verordnet werden?

Rezeptpflichtige Medikamente dürfen ausschließlich Ärzte verschreiben. Weder Psychologen noch Heilpraktikern oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist das Ausstellen von Rezepten erlaubt. Aber auch längst nicht jeder Arzt darf alles rezeptieren.

Ärzte verordnen verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nur dann, wenn der Vertragsarzt das Medikament auf einem Kassenrezept verordnet und es aus dem Leistungskatalog nicht ausgeschlossen ist.

Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente verordnet der Arzt meist auf einem grünen Rezept. Dazu gehören häufig pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel, aber auch gängige Schmerz- und Erkältungsmittel. Sie werden als OTC-Mittel (over the counter, über den Tresen) bezeichnet.

Kindern, die jünger als zwölf Jahre sind, sowie Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr darf der Arzt auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Nasenspray, Läusemittel oder Mittel zum Inhalieren auf Krankenkassenkosten verordnen.

Betäubungsmittel dürfen Ärzte und Zahnärzte nur auf vorgesehenen amtlichen Formblättern verschreiben. Die gibt die Bundesopiumstelle personenbezogen für einen Arzt aus. Das Rezept gilt nur sieben Tage.

Seit März 2017 haben Patienten mit schweren Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis. Sollte eine Therapie notwendig sein, verordnet der Arzt Cannabis auf einem Betäubungsmittelrezept. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Therapie, die vorher jedoch genehmigt werden muss. Liegt die Genehmigung vor, darf der behandelnde Arzt ein Betäubungsmittelrezept ausstellen.

Off-Label-Gebrauch von Medikamenten

Viele Medikamente wirken gegen mehrere Krankheiten. Doch oft ist ein Medikament nicht gegen alle Erkrankungen zugelassen, gegen die es helfen könnte. Im Notfall dürfen Ärzte es dann im sogenannten „Off-Label-Use“ verordnen: Sie verschreiben ein bestimmtes Medikament bei einer Erkrankung, für die es nicht zugelassen ist. Verordnet wird das Off-Label-Use-Arzneimittel auf Kassenrezept.

Da die Arzneimittelsicherheit an oberster Stelle steht, überprüft der Medizinische Dienst die Krankenkassen (MDK), ob alle Kriterien für eine Verordnung erfüllt sind. Beispielsweise darf keine andere Therapie verfügbar sein und die Datenlage muss so aussagekräftig sein, dass mit dem Arzneimittel ein Behandlungserfolg möglich ist.

Da die Nebenwirkungen von Medikamenten im Off-Label-Gebrauch oft nicht systematisch erforscht sind, erhalten Patienten vor der Anwendung eine umfassende Aufklärung.

Manchmal ist es auch notwendig, Arzneimittel einzusetzen, die nur im Ausland erhältlich sind. Wie im Off-Label-Use müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Verordnet werden ausländische Arzneimittel ebenfalls auf Kassenrezept. Die Verordnung dürfen wie bei den Off-Label-Use-Arzneimitteln nur Ärzte vornehmen.

Begrenzte Verordnungen durch Heilberufe

Nicht alle Ärzte dürfen alle rezeptpflichtigen Mittel verordnen. Auf dem Rezeptblock von Zahnärzten beispielsweise dürfen nur Mittel stehen, die der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferprobleme dienen. Dazu gehören:

  • Schmerzmittel,
  • Antibiotika,
  • Beruhigungsmittel sowie
  • Therapeutika für den Rachen, sofern damit Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten behandelt werden sollen.

Mittel wegen Bluthochdruck, erhöhten Blutzuckerwerte oder Hautproblemen darf der Zahnarzt nicht rezeptieren.

Alle anderen Heilberufe haben nur begrenzten oder gar keinen Zugriff auf Medikamente. So dürfen Psychologen keine Psychopharmaka verschreiben – auch wenn sie den Patienten besser und länger kennen als der mitbehandelnde Neurologe oder Psychiater.

Hebammen und Entbindungshelfer dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel nur verordnen und erwerben, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen. Dazu gehören:

  • Wehenhemmer,
  • örtlich wirksame Betäubungsmittel zur Behandlung für einen Dammschnitt sowie
  • Mittel, die Blutungen nach der Geburt stoppen.
  • Diese Mittel dürfen sie ihren Patientinnen nicht aushändigen.

Heilpraktiker können verschreibungspflichtige Arzneimittel erwerben. Dabei handelt es sich um definierte Notfall-Mittel, beispielsweise gegen einen Allergieschock, die sie nur einsetzen dürfen, wenn kein Arzt zur Stelle ist. Ihren Patienten verordnen Heilpraktiker manchmal nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Kassen übernehmen die Kosten dafür nicht. Das Rezept ist dann eher wie eine Merk- oder Anwendungshilfe zu verstehen.

OTC-Arzneimittel sind Medikamente, die rezeptfrei in Apotheken gekauft werden können.

Zur Einsparung von Kosten im Gesundheitssystem hat der Gesetzgeber in der Gesundheitsreform 2003 geregelt, dass OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Die Verordnung zulasten der GKV ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

In Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) legt der G-BA fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit Begründung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.

Zur Ergänzung der OTC-Übersicht wird der G-BA auf Antrag tätig. Pharmazeutische Unternehmen können beim G-BA die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die OTC-Übersicht stellen. Die Bewertungskriterien und das gebührenpflichtige Antragsverfahren sind in der Verfahrensordnung des G-BA detailliert festgelegt. Über ausreichend begründete Anträge entscheidet der G-BA innerhalb von 90 Tagen.

Antragsverfahren OTC

Rezeptfreie Medikamente können Patienten ohne ärztliche Verschreibung in der Apotheke kaufen. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu übernehmen. Einige Krankenkasse erstatten diese Kosten für rezeptfreie Arzneimittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als freiwillige Satzungsleistung. Die Verordnung eines Arztes für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament hat die Farbe grün: das grüne Rezept.

Die Abkürzung für apothekenpflichtige rezeptfreie Arzneimittel lautet OTC-Arzneimittel. OTC leitet sich vom Englischen „over the counter“ also „über den Tresen“ ab - vom der Lutschtablette gegen Halsschmerzen bis zu Mitteln gegen die Reisekrankheit. Das Grüne Rezept ist eine Empfehlung des Arztes, der dem Patienten ein Medikament verordnet. Den Krankenkassen, die die Kosten übernehmen, dient das grüne Rezept zusammen mit dem Kassenbeleg Grundlage für die eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse.

Zu den rezeptfreien Arzneimitteln, die einige Krankenkassen erstatten, gehören häufig pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel. Für Mineralien in der Schwangerschaft werden die Kosten gelegentlich ebenfalls übernommen.

In Ausnahmefällen kann der Arzt OTC-Medikamente auf rosa Kassenrezept verordnen. Dies ist bei  schwerwiegenden Erkrankungen der Fall oder wenn der Arzt die Medikamente als Therapiestandard wertet. Ein rosa Rezept bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten des Medikaments zumindest teilweise übernehmen. Ärzte können Medikamente alternativer Therapierichtungen wie der Homöopathie auf rosa Kassenrezepten verordnen, wenn die OTC-Liste sie als verordnungsfähig einstuft. Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für rezeptfreie Medikamente für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen.

Die folgenden Angaben zur Kostenübernahme sind sorgfältig recherchiert. Satzungsleistungen der Krankenkassen können sich aber kurzfristig ändern.

Kostenübernahme für rezeptfreie Medikamente - ganz oder teilweise

KrankenkasseMaximaler Zuschuss/JahrEinschränkungen
vivida bkk700,00 €

Arzneimittel der besonderen Therapierichtung: Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie) für Versicherte bis zum vollendendeten 15. Lebensjahr. Erstattet werden bis zu 200 EUR des Rechnungsbetrages pro Kalenderjahr. Oder für Schwangere über das MamaKonto in Höhe von 500 Euro je Schwangerschaft.

Antrag
BERGISCHE Krankenkasse300,00 €Leistungen für Schwangere Antrag
energie-BKK220,00 €

„Die energie-BKK erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie bis zu 100 Euro im Jahr. Zusätzlich können Schwangere aus dem Schwangerschaftsbudget 120 Euro im Jahr für apothekenpflichtige Arzneimittel wie Folsäure, Magnesium, Eisen, Vitamin B 12 und Jod verwenden. Schwangeren stehen somit grundsätzlich 220 Euro für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zur Verfügung.

Antrag
BARMER200,00 €

Im Rahmen des Familien-Plus-Pakets versorgt die BARMER Schwangere mit nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Antrag
BKK EUREGIO150,00 €

Für apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie in Höhe von 75 Prozent, insgesamt maximal 150,00 € kalenderjährlich, wenn diese durch einen Arzt verordnet wurden.

Antrag
BAHN-BKK150,00 €

Die BAHN-BKK erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Antroposophie, sofern die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf einem Privatrezept erfolgte und deren Einnahme medizinisch notwendig ist.

Antrag
BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN130,00 €

Die BKK Wirtschaft & Finanzen erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Für schwangere Versicherte übernimmt die Betriebskrankenkasse die Kosten für alle OTC's bis zu maximal 300 Euro pro Schwangerschaft.

BKK ProVita120,00 €

Die BKK ProVita erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Die BKK ProVita erstattet ihren Versicherten während der Schwangerschaft die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Eisen, Jodid, Magnesium und Folsäure als Monopräparate oder Kombinationspräparate. Die BKK ProVita erstattet Müttern bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres ihres Kindes die Kosten für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Jodid als Monopräparat.

BKK24100,00 €

Die BKK24 erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie und Anthroposophie, sofern die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf Privatrezept erfolgte und deren Einnahme medizinisch notwendig ist. Die BKK24 erstattet die für den Zeitraum der Schwangerschaft erforderlichen, nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Folsäure bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro je Schwangerschaft.

Antrag
Continentale BKK100,00 €

Für homöopathische Arzneimittel sowie Medikamente für Phytotherapie und Anthroposophie. Das gilt für apothekenpflichtige Medikamente, die auf Privatrezept vom Arzt verordnet werden.

Antrag
DAK Gesundheit100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Nur über ärztliche Verordnung mit der Zusatzqualifikation Homöopathie oder Naturheilverfahren.

Antrag
HEK - Hanseatische Krankenkasse100,00 €

Die HEK übernimmt 70 Prozent der Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
Audi BKK100,00 €

Im Rahmen des Gesundheitskontos "GesundheitExtra" erhalten Versicherte einen Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Euro für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, die durch den Arzt verordnet wurden.

Antrag
hkk Krankenkasse100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
IKK gesund plus100,00 €

Die IKK gesund plus erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Die Krankenkasse erstattet Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben die Kosten für Arzneimittel zur Behandlung der Neurodermitis.

Antrag
Mobil Krankenkasse100,00 €

Arzneimittel, die gesetzlich vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, können nicht erstattet werden. Ein Beispiel hierfür sind sogenannte Lifestyle-Präparate wie Arzneimittel zur Verbesserung des Haarwuchses oder zur Raucherentwöhnung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann darüber hinaus in seinen Richtlinien nach § 92 SGB V die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit verfügbar ist.

Antrag
Techniker Krankenkasse (TK)100,00 €

Das Budget gilt für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
VIACTIV Krankenkasse100,00 €

Über das Gesundheitskonto für Schwangere mit je 100 Euro pro Schwangerschaft für verordnete Medikamente

Antrag
KNAPPSCHAFT100,00 €

Die KNAPPSCHAFT erstattet ihren Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
BKK ZF & Partner100,00 €

Die BKK ZF & Partner erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Für schwangere Versicherte übernimmt die Betriebskrankenkasse die Kosten bis zu maximal 300 € pro Schwangerschaft.

Antrag
WMF BKK100,00 €

Die WMF Betriebskrankenkasse erstattet versicherten schwangeren Frauen nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Eisen, Folsäure und/oder Magnesium als Monopräparate oder Kombinationspräparate.

BKK VDN100,00 €

Apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie, Anthroposophie 100 %, max. 100 € jährlich

Antrag
BKK VBU100,00 €

Die BKK VBU erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie sowie für schwangere Versicherte Jodid, Eisen, Folsäure und / oder Magnesium als Monopräparat oder Kombinationspräparate. Die BKK VBU erstattet für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mit Entwicklungsstörung) zusätzlich Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie in Höhe von maximal 50 Euro.

Antrag
BKK exklusiv100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie zahlt die BKK exklusiv bis zu 100,00 Euro. Schwangere erhalten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel als Monopräparat mit den Wirkstoffen Eisen, Jod und Folsäure sowie die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel als Kombipräparat bis zu 600,00 Euro im Rahmen des "Storchenkonto" bei Schwangerschaft erstattet.

BKK Freudenberg100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

BKK HERKULES100,00 €

Wir erstatten für alternative Arzneimittel jährlich 80 % des Rechnungsbetrages, insgesamt bis zu 100 EUR für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie.

Antrag
bkk melitta hmr100,00 €

Als Versicherte der bkk melitta hmr profitieren Sie von innovativen Behandlungsmethoden, die sich in der Praxis bewährt haben und zugleich qualitätsgesichert sind. Häufig werden begleitend alternative Arzneimittel verordnet, die zwar apothekenpflichtig aber nicht verschreibungspflichtig sind. Homöopathie Die Homöopathie ist eine alternative medizinische Behandlungsmethode, durch die die Selbstheilungskräfte des Körpers angeregt werden. Statt konventioneller Arzneimittel werden natürliche Arzneien verabreicht. Phytotherapie Die Phytotherapie ist die Pflanzenheilkunde, die zu den ältesten medizinischen Therapien gehört und auf allen Kontinenten und in allen Kulturen beheimatet ist. Grundlage ist die Heilpflanzenkunde, die das Wissen um die verschiedenen Heilpflanzen bereit hält. Anthroposophie Die Anthroposophie ist eine von Rudolf Steiner (1861-1925) begründete weltanschauliche Lehre, die Schulmedizin mit der Heilkunst nach geisteswissenschaftlichen Erkenntnissen verbindet. Zur Gesundung gehört das harmonische Zusammenspiel von Körper und Geist. Die ganzheitliche Betrachtung steht hier im Mittelpunkt.

Antrag
Heimat Krankenkasse80,00 €

Gilt für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Angebot gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Antrag
BKK PFAFF80,00 €

Die BKK PFAFF erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

BKK Werra-Meissner60,00 €

Wir erstatten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Erstattung von Heilpraktikerbehandlungskosten inklusive der von den Heilpraktikern verordneten homöopathischen Arzneimitteln über unser "Leistung Plus".

Antrag
IKK classic50,00 €

nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel (Homöopathie, Anthroposophie, Schüssler Salze)

Antrag
BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER50,00 €

Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, welche als besondere Therapierichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V anerkannt sind. Dies sind insbesondere Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
Novitas BKK50,00 €

Ein Zuschuss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie und apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Jod und Folsäure ist möglich (der Zuschuss für Osteopathie, professionelle Zahnreinigung, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Geburtsvorbereitungskurse für werdende Väter und weitere Schwangerschaftsleistungen ist insgesamt im Kalenderjahr auf 50 EUR je Versicherten begrenzt).

Antrag
BKK SBH50,00 €für Kinder bis 18 Jahre Antrag
BKK Scheufelen50,00 €

Die BKK Scheufelen erstattet nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel für schwangere Versicherte mit den Wirkstoffen Eisen, Magnesium, Jodid und oder Folsäure als Monopräparate oder Kombinationspräparate.

Antrag
mhplus Krankenkasse30,00 €Alternative Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Antrag
IKK Südwest30,00 €

Die IKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe, maximal bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Euro je Kalenderjahr und Versicherten. Die Erstattung der Kosten erfolgt unter Vorlage der Verordnung sowie der Rechnung der Apotheke.

Antrag
pronova BKK25,00 €

Die pronova BKK übernimmt für schwangere Versicherte alle nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Jodid, Eisen, Magnesium, Vitamin B12 und D3 sowie Folsäure als Monopräparate oder Kombinationspräparate.

Antrag
BKK firmus20,00 €Gilt für Folsäure für Schwangere Antrag

Satzungsleistungen können jederzeit Änderungen unterliegen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen. Die Satzung Ihrer Krankenkasse finden Sie im Krankenkassen-Profil. Dieser Link führt zur Liste der 58 am Vergleich teilnehmenden Krankenkassen. 34 von 35 bundesweit geöffneten Krankenkassen beiteiligen sich. 24 von 38 regionalen Krankenkassen sind dabei.