Rezeptpflichtige Medikamente dürfen ausschließlich Ärzte verschreiben. Weder Psychologen noch Heilpraktikern oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist das Ausstellen von Rezepten erlaubt. Aber auch längst nicht jeder Arzt darf alles rezeptieren. Show
Ärzte verordnen verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nur dann, wenn der Vertragsarzt das Medikament auf einem Kassenrezept verordnet und es aus dem Leistungskatalog nicht ausgeschlossen ist. Verordnung nicht verschreibungspflichtiger MedikamenteNicht verschreibungspflichtige Medikamente verordnet der Arzt meist auf einem grünen Rezept. Dazu gehören häufig pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel, aber auch gängige Schmerz- und Erkältungsmittel. Sie werden als OTC-Mittel (over the counter, über den Tresen) bezeichnet. Kindern, die jünger als zwölf Jahre sind, sowie Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr darf der Arzt auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Nasenspray, Läusemittel oder Mittel zum Inhalieren auf Krankenkassenkosten verordnen. Betäubungsmittel dürfen Ärzte und Zahnärzte nur auf vorgesehenen amtlichen Formblättern verschreiben. Die gibt die Bundesopiumstelle personenbezogen für einen Arzt aus. Das Rezept gilt nur sieben Tage. Seit März 2017 haben Patienten mit schweren Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis. Sollte eine Therapie notwendig sein, verordnet der Arzt Cannabis auf einem Betäubungsmittelrezept. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Therapie, die vorher jedoch genehmigt werden muss. Liegt die Genehmigung vor, darf der behandelnde Arzt ein Betäubungsmittelrezept ausstellen. Off-Label-Gebrauch von MedikamentenViele Medikamente wirken gegen mehrere Krankheiten. Doch oft ist ein Medikament nicht gegen alle Erkrankungen zugelassen, gegen die es helfen könnte. Im Notfall dürfen Ärzte es dann im sogenannten „Off-Label-Use“ verordnen: Sie verschreiben ein bestimmtes Medikament bei einer Erkrankung, für die es nicht zugelassen ist. Verordnet wird das Off-Label-Use-Arzneimittel auf Kassenrezept. Da die Arzneimittelsicherheit an oberster Stelle steht, überprüft der Medizinische Dienst die Krankenkassen (MDK), ob alle Kriterien für eine Verordnung erfüllt sind. Beispielsweise darf keine andere Therapie verfügbar sein und die Datenlage muss so aussagekräftig sein, dass mit dem Arzneimittel ein Behandlungserfolg möglich ist. Da die Nebenwirkungen von Medikamenten im Off-Label-Gebrauch oft nicht systematisch erforscht sind, erhalten Patienten vor der Anwendung eine umfassende Aufklärung. Manchmal ist es auch notwendig, Arzneimittel einzusetzen, die nur im Ausland erhältlich sind. Wie im Off-Label-Use müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Verordnet werden ausländische Arzneimittel ebenfalls auf Kassenrezept. Die Verordnung dürfen wie bei den Off-Label-Use-Arzneimitteln nur Ärzte vornehmen. Begrenzte Verordnungen durch HeilberufeNicht alle Ärzte dürfen alle rezeptpflichtigen Mittel verordnen. Auf dem Rezeptblock von Zahnärzten beispielsweise dürfen nur Mittel stehen, die der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferprobleme dienen. Dazu gehören:
Mittel wegen Bluthochdruck, erhöhten Blutzuckerwerte oder Hautproblemen darf der Zahnarzt nicht rezeptieren. Alle anderen Heilberufe haben nur begrenzten oder gar keinen Zugriff auf Medikamente. So dürfen Psychologen keine Psychopharmaka verschreiben – auch wenn sie den Patienten besser und länger kennen als der mitbehandelnde Neurologe oder Psychiater. Hebammen und Entbindungshelfer dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel nur verordnen und erwerben, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen. Dazu gehören:
Heilpraktiker können verschreibungspflichtige Arzneimittel erwerben. Dabei handelt es sich um definierte Notfall-Mittel, beispielsweise gegen einen Allergieschock, die sie nur einsetzen dürfen, wenn kein Arzt zur Stelle ist. Ihren Patienten verordnen Heilpraktiker manchmal nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Kassen übernehmen die Kosten dafür nicht. Das Rezept ist dann eher wie eine Merk- oder Anwendungshilfe zu verstehen.
OTC-Arzneimittel sind Medikamente, die rezeptfrei in Apotheken gekauft werden können. Zur Einsparung von Kosten im Gesundheitssystem hat der Gesetzgeber in der Gesundheitsreform 2003 geregelt, dass OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Die Verordnung zulasten der GKV ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) legt der G-BA fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit Begründung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Zur Ergänzung der OTC-Übersicht wird der G-BA auf Antrag tätig. Pharmazeutische Unternehmen können beim G-BA die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die OTC-Übersicht stellen. Die Bewertungskriterien und das gebührenpflichtige Antragsverfahren sind in der Verfahrensordnung des G-BA detailliert festgelegt. Über ausreichend begründete Anträge entscheidet der G-BA innerhalb von 90 Tagen. Antragsverfahren OTC
Rezeptfreie Medikamente können Patienten ohne ärztliche Verschreibung in der Apotheke kaufen. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu übernehmen. Einige Krankenkasse erstatten diese Kosten für rezeptfreie Arzneimittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als freiwillige Satzungsleistung. Die Verordnung eines Arztes für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament hat die Farbe grün: das grüne Rezept. Die Abkürzung für apothekenpflichtige rezeptfreie Arzneimittel lautet OTC-Arzneimittel. OTC leitet sich vom Englischen „over the counter“ also „über den Tresen“ ab - vom der Lutschtablette gegen Halsschmerzen bis zu Mitteln gegen die Reisekrankheit. Das Grüne Rezept ist eine Empfehlung des Arztes, der dem Patienten ein Medikament verordnet. Den Krankenkassen, die die Kosten übernehmen, dient das grüne Rezept zusammen mit dem Kassenbeleg Grundlage für die eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse. Zu den rezeptfreien Arzneimitteln, die einige Krankenkassen erstatten, gehören häufig pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel. Für Mineralien in der Schwangerschaft werden die Kosten gelegentlich ebenfalls übernommen. In Ausnahmefällen kann der Arzt OTC-Medikamente auf rosa Kassenrezept verordnen. Dies ist bei schwerwiegenden Erkrankungen der Fall oder wenn der Arzt die Medikamente als Therapiestandard wertet. Ein rosa Rezept bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten des Medikaments zumindest teilweise übernehmen. Ärzte können Medikamente alternativer Therapierichtungen wie der Homöopathie auf rosa Kassenrezepten verordnen, wenn die OTC-Liste sie als verordnungsfähig einstuft. Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für rezeptfreie Medikamente für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen. Die folgenden Angaben zur Kostenübernahme sind sorgfältig recherchiert. Satzungsleistungen der Krankenkassen können sich aber kurzfristig ändern. Kostenübernahme für rezeptfreie Medikamente - ganz oder teilweise
Satzungsleistungen können jederzeit Änderungen unterliegen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen. Die Satzung Ihrer Krankenkasse finden Sie im Krankenkassen-Profil. Dieser Link führt zur Liste der 58 am Vergleich teilnehmenden Krankenkassen. 34 von 35 bundesweit geöffneten Krankenkassen beiteiligen sich. 24 von 38 regionalen Krankenkassen sind dabei. |